Der Rekurs der Kläger ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Vorauszuschicken ist, dass die Kläger als Inhaber von Teilforderungen materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind (JBl 1959, 322; 1 Ob 150/02v; 1 Ob 198/02b; 1 Ob 309/02a). Es liegen daher die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 2 JN vor, sodass das Berufungsgericht über einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand von 9.337,95 EUR zu befinden hatte. Der Rekurs ist somit in Ansehung des Erstklägers und der Zweitklägerin nicht absolut unzulässig (vgl 1 Ob 150/02v).1. Vorauszuschicken ist, dass die Kläger als Inhaber von Teilforderungen materielle Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind (JBl 1959, 322; 1 Ob 150/02v; 1 Ob 198/02b; 1 Ob 309/02a). Es liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN vor, sodass das Berufungsgericht über einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand von 9.337,95 EUR zu befinden hatte. Der Rekurs ist somit in Ansehung des Erstklägers und der Zweitklägerin nicht absolut unzulässig vergleiche 1 Ob 150/02v).
2. Im Dauergrabpflegevertrag vom 5. 5. 1998 beauftragte die Erblasserin die Beklagte mit der treuhändischen Verwaltung der „Vertragssumme“ (ihrer Vorauszahlung für die vereinbarten Leistungen) und die Beklagte verpflichtete sich, für die vertragsmäßige Durchführung der Dauergrabpflege durch entsprechende Kontrollen Sorge zu tragen und das für die friedhofsgärtnerische Leistung fällig werdende Entgelt jährlich (an die Friedhofsgärtnerei) auszuzahlen. Darüber hinaus „beauftragte“ die Erblasserin die im Dauergrabpflegevertrag genannte Friedhofsgärtnerei mit der Durchführung näher angeführter friedhofsgärtnerischer Arbeiten. Der Dauergrabpflegevertrag beinhaltet somit einerseits den Treuhandvertrag zwischen der Erblasserin und der Beklagten und andererseits das Anbot der Erblasserin auf Abschluss eines Grabpflegevertrags mit einer bestimmten Friedhofsgärtnerei. Nach den Feststellungen des Erstgerichts „veranlasste“ die Beklagte nach Kenntnis vom Ableben der Erblasserin (durch das notarielle Schreiben vom 29. 6. 2006) „daraufhin“ die Grabpflege durch die Gärtnerei, die sodann den Grabpflegevertrag erfüllte. Neben der Vertragsbeziehung zur Beklagten besteht daher seit diesem Zeitpunkt der Grabpflegevertrag zwischen den Erben als Gesamtrechtsnachfolger der Erblasserin und der Friedhofsgärtnerei. Für diesen Grabpflegevertrag gelten - mangels anderweitiger Behauptungen und Anhaltspunkte - ebenfalls die Vertragsbedingungen des Dauergrabpflegevertrags.
Im Rekursverfahren ist unstrittig, dass entsprechend Punkt I. 7. der Vertragsbedingungen der Treuhandvertrag und der Grabpflegevertrag - mit Ausnahme des vorzeitigen Erlöschens der Grabnutzungsrechte - nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden können.Im Rekursverfahren ist unstrittig, dass entsprechend Punkt römisch eins. 7. der Vertragsbedingungen der Treuhandvertrag und der Grabpflegevertrag - mit Ausnahme des vorzeitigen Erlöschens der Grabnutzungsrechte - nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden können.
3. Die Kläger argumentieren nicht mehr mit der Kündigung des Dauergrabpflegevertrags mit Schreiben des Notars Dr. S***** vom 29. 6. 2006 aus wichtigem Grund infolge Vertragsverletzungen. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte noch nicht in Kenntnis des Leistungsbeginns - dem Ableben der Erblasserin -, sodass sie für die vertragsgemäße Durchführung der Grabpflege noch nicht sorgen musste. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung lag daher zu diesem Zeitpunkt nicht vor.
4. Zum Kündigungsschreiben des Klagsvertreters vom 7. 1. 2008:
4.1. Zur Kündigung gemäß § 15 KSchG:4.1. Zur Kündigung gemäß Paragraph 15, KSchG:
Für die Kläger besteht schon deshalb keine Kündigungsmöglichkeit des Dauergrabpflegevertrags gemäß § 15 Abs 1 KSchG gegenüber der Beklagten, weil - wie das Berufungsgericht zutreffend aufzeigt - im Verhältnis zwischen den Streitparteien keine Verpflichtung zu „wiederholten Geldzahlungen“ besteht. § 15 KSchG erfasst Verträge, bei denen unter anderem die wiederkehrenden Leistungen auf der Verbraucherseite in Geld zu erbringen sind (Kolba in Kosesnik-Wehrle, KSchG³ § 15 Rz 3). Nicht darunter fallen aber Verträge, bei denen sich der Verbraucher zu einer einmaligen Geldgesamtleistung verpflichtet (Mayrhofer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 15 KSchG Rz 5). Weder die Erblasserin noch die Erben sind zur Erbringung wiederholter Geldzahlungen gegenüber der Beklagten verpflichtet. Die Erblasserin bezahlte einmalig im Vorhinein die „Vertragssumme“ von 115.379,25 S (8.384,94 EUR).Für die Kläger besteht schon deshalb keine Kündigungsmöglichkeit des Dauergrabpflegevertrags gemäß Paragraph 15, Absatz eins, KSchG gegenüber der Beklagten, weil - wie das Berufungsgericht zutreffend aufzeigt - im Verhältnis zwischen den Streitparteien keine Verpflichtung zu „wiederholten Geldzahlungen“ besteht. Paragraph 15, KSchG erfasst Verträge, bei denen unter anderem die wiederkehrenden Leistungen auf der Verbraucherseite in Geld zu erbringen sind (Kolba in Kosesnik-Wehrle, KSchG³ Paragraph 15, Rz 3). Nicht darunter fallen aber Verträge, bei denen sich der Verbraucher zu einer einmaligen Geldgesamtleistung verpflichtet (Mayrhofer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 15, KSchG Rz 5). Weder die Erblasserin noch die Erben sind zur Erbringung wiederholter Geldzahlungen gegenüber der Beklagten verpflichtet. Die Erblasserin bezahlte einmalig im Vorhinein die „Vertragssumme“ von 115.379,25 S (8.384,94 EUR).
4.2. Zur Kündigung gemäß § 6 Abs 1 Z 1 KSchG und § 879 ABGB:4.2. Zur Kündigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG und Paragraph 879, ABGB:
Nach § 6 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Diese Norm bietet auch für Dauerschuldverhältnisse - wie hier den Dauergrabpflegevertrag mit Leistungsbeginn „auf Abruf, spätestens nach Ableben“ der Erblasserin auf die Dauer von zwanzig Jahren - einen im Einzelfall anhand einer Interessenabwägung aufzufüllenden Orientierungsrahmen. Maßgebend ist dabei eine Gesamtbeurteilung wesentlicher Elemente des Schuldverhältnisses (4 Ob 91/08y mwN). Bei der Prüfung, ob eine unangemessen lange Vertragsbindung gemäß § 6 Abs 1 Z 1 KSchG bzw gemäß § 879 Abs 3 ABGB vorliegt, sind die Interessen des Unternehmers auf Durchführung des Vertrags mit den Interessen des Verbrauchers auf angemessene und feststellbare Erfüllungszeit abzuwägen. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der Art des Geschäfts und den von redlichen Vertragsparteien üblicherweise vereinbarten Fristen (9 Ob 68/08b mwN; RIS-Justiz RS0121007
). Ebenso wie bei der Angemessenheitskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist (10 Ob 34/05f mwN; 3 Ob 121/06z; 1 Ob 105/10p), gilt dies auch für die Beurteilung der Angemessenheit der Bindungsfrist nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG. Zum selben Ergebnis führt auch die richtlinienkonforme Interpretation von § 6 Abs 1 Z 1 KSchG gemäß der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl L 95 vom 21. 4. 1993, 29 ff). Nach Art 4 Abs 1 dieser Richtlinie wird die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel „... zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt“.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Diese Norm bietet auch für Dauerschuldverhältnisse - wie hier den Dauergrabpflegevertrag mit Leistungsbeginn „auf Abruf, spätestens nach Ableben“ der Erblasserin auf die Dauer von zwanzig Jahren - einen im Einzelfall anhand einer Interessenabwägung aufzufüllenden Orientierungsrahmen. Maßgebend ist dabei eine Gesamtbeurteilung wesentlicher Elemente des Schuldverhältnisses (4 Ob 91/08y mwN). Bei der Prüfung, ob eine unangemessen lange Vertragsbindung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG bzw gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vorliegt, sind die Interessen des Unternehmers auf Durchführung des Vertrags mit den Interessen des Verbrauchers auf angemessene und feststellbare Erfüllungszeit abzuwägen. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der Art des Geschäfts und den von redlichen Vertragsparteien üblicherweise vereinbarten Fristen (9 Ob 68/08b mwN; RIS-Justiz
RS0121007). Ebenso wie bei der Angemessenheitskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist (10 Ob 34/05f mwN; 3 Ob 121/06z; 1 Ob 105/10p), gilt dies auch für die Beurteilung der Angemessenheit der Bindungsfrist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG. Zum selben Ergebnis führt auch die richtlinienkonforme Interpretation von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG gemäß der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Amtsblatt , L 95 vom 21. 4. 1993, 29 ff). Nach Artikel 4, Absatz eins, dieser Richtlinie wird die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel „... zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt“.
Die „Art des Geschäfts“ ist primär durch den im Verhältnis zur Beklagten als Auftrags- bzw Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizierenden Dauergrabpflegevertrag geprägt. Teilweise enthält der Vertrag (bezüglich der Verwaltungs- und Überwachungspflichten) auch dienstvertragliche Elemente. Da es für die rechtliche Qualifikation eines Vertrags, der Elemente verschiedener Vertragstypen aufweist, darauf ankommt, welche Elemente überwiegen, und bei Prüfung dieser Frage auf den vereinbarten Schuldinhalt des Vertrags abzustellen ist (RIS-Justiz RS0018777), wird das Rechtsverhältnis zwischen der Erblasserin und der Beklagten in aller erster Linie durch den Treuhandvertrag bestimmt. Der Treuhandvertrag ist ein im Gesetz nicht geregelter atypischer Vertrag, dem regelmäßig ein Auftragsverhältnis zu Grunde liegt. Im Einzelnen richtet sich der Inhalt der Treuhandschaft nach der Parteienvereinbarung (9 Ob 68/08b mwN).
Voranzustellen ist, dass hier nicht zu beurteilen ist, ob die langfristige Bindung der Erblasserin zu ihren Lebzeiten unter weitgehendem Ausschluss der Möglichkeit der ordentlichen Kündigung auch bei Änderung ihrer Willensbildung ihrer Interessenlage entsprochen hätte. Sie hat den Dauergrabpflegevertrag vor ihrem Tod nicht gekündigt.
Die Streitteile stimmen überein, dass die Erblasserin die Erben nicht mit den Kosten der Grabpflege belasten und die Grabpflege für eine gewisse Dauer sicherstellen wollte. Sie nehmen dabei Bezug darauf, dass der Abschluss eines langfristigen Dauergrabpflegevertrags (im Verhältnis zur Beklagten: Treuhandvertrags) zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Grabpflege im Interesse der Erblasserin gelegen ist. Viele ältere Menschen haben den legitimen Wunsch, schon zu Lebzeiten die Pflege ihres Grabes zu regeln. Entweder haben sie keine Angehörigen vor Ort oder sie wollen sie von dieser Aufgabe entlasten oder sie haben Sorge, dass die Angehörigen sich später um das Grab nicht ausreichend kümmern. Insoweit besteht aber ein nachvollziehbares Interesse daran, die Kündigungsmöglichkeit für die Erben einzuschränken oder auszuschließen, um einer Gefährdung der Grabpflege nach dem Tod der Erblasserin vorzubeugen (vgl BGH vom 12. 3. 2009, III ZR 142/08). Dass die Dauer der Bindung im Interesse der Erblasserin lag, zeigt sich auch darin, dass sie sich im Zeitraum von knapp acht Jahren bis zu ihrem Ableben an diesen Vertrag gebunden erachtete. Daraus ist aber ihr Wille ersichtlich, das Ziel des Dauergrabpflegevertrags - Sicherstellung der Grabpflege nach ihrem Tod - umzusetzen. Liegt aber der Verzicht auf das Recht der ordentlichen Kündigung im Interesse der Erblasserin auf längerfristige Absicherung der Grabpflege, so können auch die Erben, die in die Rechte und Pflichten dieses Vertrags eingetreten sind, diesen nicht wirksam unter Berufung auf § 6 Abs 1 Z 1 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB kündigen (siehe auch OLG Karlsruhe vom 3. 8. 1989, 11 U 154/88, Die Justiz 1990, 356). Der Wille der Erblasserin geht in diesem Fall den Interessen der Erben vor.Die Streitteile stimmen überein, dass die Erblasserin die Erben nicht mit den Kosten der Grabpflege belasten und die Grabpflege für eine gewisse Dauer sicherstellen wollte. Sie nehmen dabei Bezug darauf, dass der Abschluss eines langfristigen Dauergrabpflegevertrags (im Verhältnis zur Beklagten: Treuhandvertrags) zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Grabpflege im Interesse der Erblasserin gelegen ist. Viele ältere Menschen haben den legitimen Wunsch, schon zu Lebzeiten die Pflege ihres Grabes zu regeln. Entweder haben sie keine Angehörigen vor Ort oder sie wollen sie von dieser Aufgabe entlasten oder sie haben Sorge, dass die Angehörigen sich später um das Grab nicht ausreichend kümmern. Insoweit besteht aber ein nachvollziehbares Interesse daran, die Kündigungsmöglichkeit für die Erben einzuschränken oder auszuschließen, um einer Gefährdung der Grabpflege nach dem Tod der Erblasserin vorzubeugen vergleiche BGH vom 12. 3. 2009, III ZR 142/08). Dass die Dauer der Bindung im Interesse der Erblasserin lag, zeigt sich auch darin, dass sie sich im Zeitraum von knapp acht Jahren bis zu ihrem Ableben an diesen Vertrag gebunden erachtete. Daraus ist aber ihr Wille ersichtlich, das Ziel des Dauergrabpflegevertrags - Sicherstellung der Grabpflege nach ihrem Tod - umzusetzen. Liegt aber der Verzicht auf das Recht der ordentlichen Kündigung im Interesse der Erblasserin auf längerfristige Absicherung der Grabpflege, so können auch die Erben, die in die Rechte und Pflichten dieses Vertrags eingetreten sind, diesen nicht wirksam unter Berufung auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB kündigen (siehe auch OLG Karlsruhe vom 3. 8. 1989, 11 U 154/88, Die Justiz 1990, 356). Der Wille der Erblasserin geht in diesem Fall den Interessen der Erben vor.
Auf den zwischen den Streitteilen bestehenden Treuhandvertrag kommt § 1020 erster Satz ABGB zur Anwendung, wonach es dem Machtgeber frei steht, eine Vollmacht nach Belieben zu widerrufen. Diese Bestimmung ist vertraglich abdingbar, falls die Geschäftsbesorgung einen über das zu besorgende Geschäft hinausgehenden Zweck erreichen soll. Der Widerrufsverzicht muss zeitlich befristet sein und die Frist darf im Anwendungsbereich des § 6 Abs 1 Z 1 KSchG nicht unangemessen lang und muss hinreichend bestimmt sein (8 Ob 125/98k; 1 Ob 160/00m). Ein derart weitreichender Zweck ist in der Verfolgung der legitimen Interessen der Erblasserin zu sehen, welche die Grabpflege unabhängig von der Tätigkeit ihrer nahen Angehörigen und der Erben sicherstellen wollte. Würde man den Erben aber die Möglichkeit der jederzeitigen, ordentlichen Kündigung einräumen, würde dieser rechtfertigende Grund nicht beachtet werden. Trotz vereinbarter Unkündbarkeit auf gewisse Zeit ist der Widerruf der Vollmacht aus wichtigen Gründen zulässig (8 Ob 125/98k; 1 Ob 160/00m), was der Dauergrabpflegevertrag auch vorsieht.Auf den zwischen den Streitteilen bestehenden Treuhandvertrag kommt Paragraph 1020, erster Satz ABGB zur Anwendung, wonach es dem Machtgeber frei steht, eine Vollmacht nach Belieben zu widerrufen. Diese Bestimmung ist vertraglich abdingbar, falls die Geschäftsbesorgung einen über das zu besorgende Geschäft hinausgehenden Zweck erreichen soll. Der Widerrufsverzicht muss zeitlich befristet sein und die Frist darf im Anwendungsbereich des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG nicht unangemessen lang und muss hinreichend bestimmt sein (8 Ob 125/98k; 1 Ob 160/00m). Ein derart weitreichender Zweck ist in der Verfolgung der legitimen Interessen der Erblasserin zu sehen, welche die Grabpflege unabhängig von der Tätigkeit ihrer nahen Angehörigen und der Erben sicherstellen wollte. Würde man den Erben aber die Möglichkeit der jederzeitigen, ordentlichen Kündigung einräumen, würde dieser rechtfertigende Grund nicht beachtet werden. Trotz vereinbarter Unkündbarkeit auf gewisse Zeit ist der Widerruf der Vollmacht aus wichtigen Gründen zulässig (8 Ob 125/98k; 1 Ob 160/00m), was der Dauergrabpflegevertrag auch vorsieht.
Die Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass die Beklagte am Wiener Zentralfriedhof Monopolist sei und andere Gärtner derartige Leistungen unter Hinweis auf die Existenz der Beklagten nicht anbieten. Obwohl das Erstgericht zu einer allfälligen Monopolstellung der Beklagten keine Feststellungen getroffen hat, hätte im konkreten Fall eine solche keinen Einfluss auf die Beurteilung der weitgehenden Einschränkung der ordentlichen Kündigung für die Erben. Zwar ist es unzulässig, dass ein monopolistisches Unternehmen seine Leistungen nur unter „drückenden Bedingungen“ anbietet (1 Ob 224/06g mwN), die zu einer auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Rechtspositionen führen (RIS-Justiz RS0016585). Zudem ist es einem Monopolisten ganz allgemein verwehrt, seine faktische Übermacht in unsachlicher Weise auszuüben (vgl RIS-Justiz RS0110808). Solche Umstände haben die Kläger nicht behautet und diese sind auch nicht erkennbar. Die Erben als Gesamtrechtsnachfolger der Erblasserin haben die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund. Die Beklagte versucht nicht, eigene Interessen auf Kosten der Vertragspartner durchzusetzen. Die fehlende Möglichkeit der ordentlichen Kündigung für die Erben ist vielmehr Ausfluss des Willens der Erblasserin, die Grabpflege auf ihrem Grab für die gesamte Laufzeit sicherzustellen, ohne dass die Erben durch die ordentliche Kündigung des Vertrags darauf Einfluss nehmen können. Auch die Beklagte kann den Dauergrabpflegevertrag nicht jederzeit gegenüber den Erben kündigen, was dem zugrundeliegenden Zweck des Dauergrabpflegevertrags entspricht. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung für die Erben (mit Ausnahme des Erlöschens der Grabnutzungsrechte) ist daher nicht sittenwidrig iSd § 879 ABGB, selbst wenn die Beklagte eine allfällige Monopolstellung hätte.Die Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass die Beklagte am Wiener Zentralfriedhof Monopolist sei und andere Gärtner derartige Leistungen unter Hinweis auf die Existenz der Beklagten nicht anbieten. Obwohl das Erstgericht zu einer allfälligen Monopolstellung der Beklagten keine Feststellungen getroffen hat, hätte im konkreten Fall eine solche keinen Einfluss auf die Beurteilung der weitgehenden Einschränkung der ordentlichen Kündigung für die Erben. Zwar ist es unzulässig, dass ein monopolistisches Unternehmen seine Leistungen nur unter „drückenden Bedingungen“ anbietet (1 Ob 224/06g mwN), die zu einer auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Rechtspositionen führen (RIS-Justiz RS0016585). Zudem ist es einem Monopolisten ganz allgemein verwehrt, seine faktische Übermacht in unsachlicher Weise auszuüben vergleiche RIS-Justiz RS0110808). Solche Umstände haben die Kläger nicht behautet und diese sind auch nicht erkennbar. Die Erben als Gesamtrechtsnachfolger der Erblasserin haben die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund. Die Beklagte versucht nicht, eigene Interessen auf Kosten der Vertragspartner durchzusetzen. Die fehlende Möglichkeit der ordentlichen Kündigung für die Erben ist vielmehr Ausfluss des Willens der Erblasserin, die Grabpflege auf ihrem Grab für die gesamte Laufzeit sicherzustellen, ohne dass die Erben durch die ordentliche Kündigung des Vertrags darauf Einfluss nehmen können. Auch die Beklagte kann den Dauergrabpflegevertrag nicht jederzeit gegenüber den Erben kündigen, was dem zugrundeliegenden Zweck des Dauergrabpflegevertrags entspricht. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung für die Erben (mit Ausnahme des Erlöschens der Grabnutzungsrechte) ist daher nicht sittenwidrig iSd Paragraph 879, ABGB, selbst wenn die Beklagte eine allfällige Monopolstellung hätte.
4.3. Insoweit das Berufungsgericht im Hinblick auf die geltend gemachte Kündigung aus wichtigem Grund wegen Nichterfüllung bzw mangelhafter Erfüllung der entsprechenden Kontrollen für die vertragsgemäße Durchführung der Dauergrabpflege die Tatsachengrundlagen noch für ergänzungsbedürftig erachtet, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179).
Bei einer allfälligen Zahlungsverpflichtung der Beklagten wäre allerdings zu beachten, dass die von den Klägern geltend gemachten Geldschulden teilbare Forderungen sind (vgl 6 Ob 599/94), sodass ihnen jeweils nur die Hälfte des allenfalls berechtigten Zahlungsbegehrens zustünde.Bei einer allfälligen Zahlungsverpflichtung der Beklagten wäre allerdings zu beachten, dass die von den Klägern geltend gemachten Geldschulden teilbare Forderungen sind vergleiche 6 Ob 599/94), sodass ihnen jeweils nur die Hälfte des allenfalls berechtigten Zahlungsbegehrens zustünde.
5. Im Zusammenhang mit dem Kündigungsschreiben des Klagsvertreters vom 7. 1. 2008 brachten die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vor, dass sie die Kündigung auch gegenüber dem Friedhofsgärtner erklärt haben (ON 16, S 2) und legten dazu den Brief des Klagsvertreters an den Gärtner vom 7. 1. 2008 vor (Beilage ./D). Zu diesem Vorbringen hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen. Die Kläger argumentieren im Rekurs, der Grabpflegevertrag mit der Friedhofsgärtnerei sei von ihnen mit diesem Schreiben gemäß § 15 KSchG (wirksam) gekündigt worden, sodass kein Interesse mehr am Fortbestehen des Treuhandvertrags bestehe, dieser Umstand einen wichtigen Grund für die Kündigung des Treuhandvertrags darstelle und der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts gegenüber der Beklagten grob unbillig sei. § 15 KSchG komme zur Anwendung, weil der Friedhofsgärtner gegenüber der Beklagten abrechne, von dieser jährlich das Entgelt erhalte und sich die „Auftraggeberin“ über zwanzig Jahre zu wiederholten Geldleistungen verpflichtet habe.5. Im Zusammenhang mit dem Kündigungsschreiben des Klagsvertreters vom 7. 1. 2008 brachten die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vor, dass sie die Kündigung auch gegenüber dem Friedhofsgärtner erklärt haben (ON 16, S 2) und legten dazu den Brief des Klagsvertreters an den Gärtner vom 7. 1. 2008 vor (Beilage ./D). Zu diesem Vorbringen hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen. Die Kläger argumentieren im Rekurs, der Grabpflegevertrag mit der Friedhofsgärtnerei sei von ihnen mit diesem Schreiben gemäß Paragraph 15, KSchG (wirksam) gekündigt worden, sodass kein Interesse mehr am Fortbestehen des Treuhandvertrags bestehe, dieser Umstand einen wichtigen Grund für die Kündigung des Treuhandvertrags darstelle und der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts gegenüber der Beklagten grob unbillig sei. Paragraph 15, KSchG komme zur Anwendung, weil der Friedhofsgärtner gegenüber der Beklagten abrechne, von dieser jährlich das Entgelt erhalte und sich die „Auftraggeberin“ über zwanzig Jahre zu wiederholten Geldleistungen verpflichtet habe.
§ 15 Abs 1 KSchG ist aber für die Kläger keine gesetzliche Grundlage zur Kündigung des Grabpflegevertrags gegenüber dem Friedhofsgärtner. Nach § 15 Abs 1 KSchG sind Verträge, durch die sich der Unternehmer zur wiederholten Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichtet und die für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, durch den Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündbar. Gegenstand des zwischen dem Friedhofsgärtner und den Klägern geschlossenen Grabpflegevertrags, für den die Vertragsbedingungen des Dauergrabpflegevertrags gelten, ist die gärtnerische Pflege der Grabstätte der Erblasserin sowie die Lieferung von Blumensträußen und Gebinden viermal im Jahr über den Zeitraum von zwanzig Jahren. Dabei handelt es sich einerseits um die wiederholte Lieferung beweglicher körperlicher Sachen als auch um wiederholte Werkleistungen durch die Friedhofsgärtnerei.Paragraph 15, Absatz eins, KSchG ist aber für die Kläger keine gesetzliche Grundlage zur Kündigung des Grabpflegevertrags gegenüber dem Friedhofsgärtner. Nach Paragraph 15, Absatz eins, KSchG sind Verträge, durch die sich der Unternehmer zur wiederholten Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichtet und die für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, durch den Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündbar. Gegenstand des zwischen dem Friedhofsgärtner und den Klägern geschlossenen Grabpflegevertrags, für den die Vertragsbedingungen des Dauergrabpflegevertrags gelten, ist die gärtnerische Pflege der Grabstätte der Erblasserin sowie die Lieferung von Blumensträußen und Gebinden viermal im Jahr über den Zeitraum von zwanzig Jahren. Dabei handelt es sich einerseits um die wiederholte Lieferung beweglicher körperlicher Sachen als auch um wiederholte Werkleistungen durch die Friedhofsgärtnerei.
Die Kläger sind jedoch nicht zu wiederholten Geldzahlungen verpflichtet. Vielmehr hat die Beklagte das für die friedhofsgärtnerische Leistung fällig werdende Entgelt jährlich an den Gärtner auszuzahlen, wofür sie - mit Ausnahme eines außergewöhnlichen Währungszusammenbruchs - auch die Garantie übernimmt (I. 2. und I. 4. der Vertragsbedingungen). Im Dauergrabpflegevertrag ist festgehalten, dass die Erblasserin die bereits bestimmte Friedhofsgärtnerei (ein Mitglied der beklagten Genossenschaft) zu diesen Vertragsbedingungen mit den friedhofsgärtnerischen Arbeiten beauftragt. Die Tätigkeit der Gärtnerei entsprechend dem Grabpflegevertrag erfolgt daher auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen. Damit steht dem Friedhofsgärtner aber kein Entgelt von den Erben zu, sondern seine Leistungen werden allein von der beklagten Treuhänderin aus dem Treugut der Erblasserin bezahlt. Damit liegt aber insofern eine befreiende (privative) Schuldübernahme iSd § 1405 ABGB durch die Beklagte vor. Die beklagte Treuhänderin ist nach außen hin unbeschränkte Verfügungsberechtigte, jedoch im Innenverhältnis dem Treugeber (vormals der Erblasserin, nunmehr den Erben) obligatorisch verpflichtet, das ihr übertragene Recht im Interesse des Treugebers (oder eines dritten Begünstigten) auszuüben. Das zu treuen Handen übertragene Recht scheidet zwar rechtlich, nicht aber wirtschaftlich aus dem Vermögen des Treugebers aus (8 Ob 138/06m mwN; RIS-Justiz RS0010482). Die Beklagte hat sich entsprechend den Bestimmungen des Dauergrabpflegevertrags im eigenen Namen, wenn auch im Interesse der Treugeber dazu verpflichtet, das jährliche Entgelt der Friedhofsgärtnerei aus dem Treugut zu bezahlen. Damit besteht aber für die Kläger keine Verpflichtung zu wiederholten Geldzahlungen gemäß § 15 Abs 1 KSchG, sodass sie den Grabpflegevertrag gegenüber dem Gärtner nicht nach dieser Gesetzesbestimmung kündigen können. Damit muss aber nicht beurteilt werden, welchen Einfluss die Kündigung des Grabpflegevertrags auf den Treuhandvertrag mit der Beklagten hätte.Die Kläger sind jedoch nicht zu wiederholten Geldzahlungen verpflichtet. Vielmehr hat die Beklagte das für die friedhofsgärtnerische Leistung fällig werdende Entgelt jährlich an den Gärtner auszuzahlen, wofür sie - mit Ausnahme eines außergewöhnlichen Währungszusammenbruchs - auch die Garantie übernimmt (römisch eins. 2. und römisch eins. 4. der Vertragsbedingungen). Im Dauergrabpflegevertrag ist festgehalten, dass die Erblasserin die bereits bestimmte Friedhofsgärtnerei (ein Mitglied der beklagten Genossenschaft) zu diesen Vertragsbedingungen mit den friedhofsgärtnerischen Arbeiten beauftragt. Die Tätigkeit der Gärtnerei entsprechend dem Grabpflegevertrag erfolgt daher auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen. Damit steht dem Friedhofsgärtner aber kein Entgelt von den Erben zu, sondern seine Leistungen werden allein von der beklagten Treuhänderin aus dem Treugut der Erblasserin bezahlt. Damit liegt aber insofern eine befreiende (privative) Schuldübernahme iSd Paragraph 1405, ABGB durch die Beklagte vor. Die beklagte Treuhänderin ist nach außen hin unbeschränkte Verfügungsberechtigte, jedoch im Innenverhältnis dem Treugeber (vormals der Erblasserin, nunmehr den Erben) obligatorisch verpflichtet, das ihr übertragene Recht im Interesse des Treugebers (oder eines dritten Begünstigten) auszuüben. Das zu treuen Handen übertragene Recht scheidet zwar rechtlich, nicht aber wirtschaftlich aus dem Vermögen des Treugebers aus (8 Ob 138/06m mwN; RIS-Justiz RS0010482). Die Beklagte hat sich entsprechend den Bestimmungen des Dauergrabpflegevertrags im eigenen Namen, wenn auch im Interesse der Treugeber dazu verpflichtet, das jährliche Entgelt der Friedhofsgärtnerei aus dem Treugut zu bezahlen. Damit besteht aber für die Kläger keine Verpflichtung zu wiederholten Geldzahlungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, KSchG, sodass sie den Grabpflegevertrag gegenüber dem Gärtner nicht nach dieser Gesetzesbestimmung kündigen können. Damit muss aber nicht beurteilt werden, welchen Einfluss die Kündigung des Grabpflegevertrags auf den Treuhandvertrag mit der Beklagten hätte.
6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.6. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.