Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht im Einklang steht. Die Revision ist dementsprechend auch berechtigt.
1. Gemäß § 34 Abs 2 K-LVBG 1994 gelten die in Anlage 10 des genannten Gesetzes geregelten Aufnahmeerfordernisse gleichzeitig als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die einzelnen Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas „k“. Unstrittig ist, dass die Klägerin mangels der geforderten Sonderausbildungen die konkret normierten Voraussetzungen für eine Einstufung in die Entlohnungsgruppen k 2c und k 3c nicht erfüllt. Sie verfügt auch nicht, worauf schon das Erstgericht hingewiesen hat, über Hochschullehrgänge, die den für die Einstufung in die Entlohnungsgruppe k 2c geforderten Sonderausbildungen gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung (GuK-LFV) gleichwertig sind.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, K-LVBG 1994 gelten die in Anlage 10 des genannten Gesetzes geregelten Aufnahmeerfordernisse gleichzeitig als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die einzelnen Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas „k“. Unstrittig ist, dass die Klägerin mangels der geforderten Sonderausbildungen die konkret normierten Voraussetzungen für eine Einstufung in die Entlohnungsgruppen k 2c und k 3c nicht erfüllt. Sie verfügt auch nicht, worauf schon das Erstgericht hingewiesen hat, über Hochschullehrgänge, die den für die Einstufung in die Entlohnungsgruppe k 2c geforderten Sonderausbildungen gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung (GuK-LFV) gleichwertig sind.
2.1 Der Grundsatz, wonach sich die Einstufung eines Vertragsbediensteten nach den tatsächlich geleisteten Diensten und nicht nach dem Inhalt des Dienstvertrags richtet, gilt nach der Rechtsprechung nur dort, wo der rechtliche Inhalt der im Entlohnungsschema für die einzelnen Entlohnungsgruppen verwendeten Bezeichnungen im Gesetz nicht näher bestimmt ist und außerdem genaue Bestimmungen über die Einstufungsvoraussetzungen fehlen. Bestehen aber bindende Qualifikationsvorschriften für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe und damit konkrete Einstufungserfordernisse, so gilt der Grundsatz der Berücksichtigung der tatsächlich ausgeübten Leistung nicht (RIS-Justiz RS0081501; 9 ObA 21/05m mwN).
2.2 Im Anlassfall sind die Voraussetzungen für die Einstufung in die einzelnen Entlohnungsgruppen im Gesetz detailliert beschrieben. Es besteht somit eine positive konkrete Einstufungsregelung. Das einschlägige Landesgesetz bindet die Einstufung der Vertragsbediensteten in die einzelnen Entlohnungsgruppen an die Erbringung bestimmter Aufnahmeerfordernisse. Diese Erfordernisse beziehen sich im gegebenen Zusammenhang auf den Nachweis konkreter Sonderausbildungen.
Nach den dargestellten Grundsätzen ist für die Einstufung der Klägerin der Inhalt des Dienstvertrags maßgeblich. Danach ist die Klägerin als Lehrhebamme beschäftigt. Darauf, ob der Unterricht in den Fächern Psychologie und Kommunikationstraining auch zur Hebammenausbildung gehört (vgl § 24 Abs 2 Z 11 Hebammengesetz) und es sich bei der Unterrichtstätigkeit der Klägerin im Rahmen der Hebammenausbildung daher um die Tätigkeit einer Lehrhebamme handelt oder ob dafür hebammenspezifische Lerninhalte vermittelt werden müssen, kommt es nicht an.Nach den dargestellten Grundsätzen ist für die Einstufung der Klägerin der Inhalt des Dienstvertrags maßgeblich. Danach ist die Klägerin als Lehrhebamme beschäftigt. Darauf, ob der Unterricht in den Fächern Psychologie und Kommunikationstraining auch zur Hebammenausbildung gehört vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 11, Hebammengesetz) und es sich bei der Unterrichtstätigkeit der Klägerin im Rahmen der Hebammenausbildung daher um die Tätigkeit einer Lehrhebamme handelt oder ob dafür hebammenspezifische Lerninhalte vermittelt werden müssen, kommt es nicht an.
2.2 Die Einstufungsvorschriften des (hier) Landesvertragsbedienstetengesetzes sind zwingendes Recht; von ihnen kann grundsätzlich nicht abgegangen werden. Ihre Geltung ist nicht von einer Vereinbarung im Dienstvertrag abhängig (RIS-Justiz RS0081810; 9 ObA 66/01y).
Eine Verpflichtung der Beklagten, ihr generell eine Nachsicht von den gesetzlich vorgeschriebenen Sonderausbildungen zu erteilen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden (vgl 9 ObA 66/01y).Eine Verpflichtung der Beklagten, ihr generell eine Nachsicht von den gesetzlich vorgeschriebenen Sonderausbildungen zu erteilen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden vergleiche 9 ObA 66/01y).
3.1 Ein Analogieschluss setzt eine nicht gewollte Gesetzeslücke voraus, also eine - gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie des Gesetzes - planwidrige Unvollständigkeit (RIS-Justiz RS0098756; RS0008866). Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht.
3.2 Der Kärntner Landesgesetzgeber hat die Einstufung der Vertragsbediensteten von ganz konkreten Qualifikationsanforderungen abhängig gemacht. Aus der detaillierten Regelung der Einstufungsanforderungen geht die Absicht des Gesetzgebers klar hervor, die Einstufung vom Vorliegen bestimmter, im Detail beschriebener Ausbildungsnachweise abhängig zu machen. Aufgrund der spezifizierten Auseinandersetzung mit den unterschiedlichsten Ausbildungsformen im Bezug auf Fachgebiet und Art des Nachweises kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe gerade Ausbildungen und Erfahrungen wie im Fall der Klägerin übersehen, einen solchen Berufsverlauf aber ebenfalls berücksichtigen und als gesondertes Aufnahme- und Entlohnungserfordernis in das Einstufungsschema aufnehmen wollen. Das Argument, dass der Einsatz eines externen Psychologen im Vergleich zu einem hauptberuflich Lehrenden mit einem höheren Kostenaufwand verbunden sei, vermag die Annahme einer planwidrigen Lücke des Gesetzes ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
Insgesamt fehlen begründete Anhaltspunkte für eine planwidrige Lücke. Für einen Analogieschluss besteht daher kein Raum.
4. Letztlich stützen sich die Klägerin und das Berufungsgericht hauptsächlich auf das Argument, dass die Klägerin bei vergleichbarer Tätigkeit ein geringeres Entgelt als die übrigen hauptamtlich an den medizinisch-technischen Akademien beschäftigten Lehrpersonen, die nach der Gehaltsgruppe k 2c entlohnt würden, erhalte.
Die Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ist allerdings nicht stichhaltig. Der in Art 7 B-VG normierte Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Er verbietet demnach willkürliche Differenzierungen, lässt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (RIS-Justiz RS0053452; 9 ObA 66/01y).Die Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ist allerdings nicht stichhaltig. Der in Artikel 7, B-VG normierte Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Er verbietet demnach willkürliche Differenzierungen, lässt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (RIS-Justiz RS0053452; 9 ObA 66/01y).
Die zu beurteilenden Entlohnungsregelungen verfolgen ohne jeden Zweifel das Ziel einer sachgerechten Einstufung, die sowohl auf die Vor- und Ausbildung als auch auf die konkrete Verwendung Rücksicht nimmt. Beim Erfordernis des Nachweises vertiefter fachlicher Kenntnisse durch Absolvierung von Sonderausbildungen handelt es sich jedenfalls um ein sachliches Qualifikationskriterium. Die in Rede stehenden Regelungen erscheinen damit weder willkürlich noch sachfremd. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass die Ausbildung und Dienstverrichtung der Klägerin „in ihrer Wertigkeit“ mit der Ausbildung und den Aufgaben der anderen, höher entlohnten Lehrkräften an den medizinisch-technischen Akademien vergleichbar seien, ist nicht gerechtfertigt, weisen die übrigen Lehrpersonen doch unstrittig die geforderten Sonderausbildungen für die Einstufung in die Entlohnungsgruppe k 2c auf. Der von der Klägerin begehrten höheren Einstufung stehen somit zwingende und sachlich gerechtfertigte gesetzliche Einstufungsbedingungen entgegen.
Ausgehend von den Feststellungen kann die Klägerin auch aus einer angeblichen Vollzeitbeschäftigung keine Ansprüche ableiten.
5. Die geltend gemachten Ansprüche erweisen sich insgesamt als nicht berechtigt. In Stattgebung der Revision war das angefochtene Urteil im Sinn einer Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 2 ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, ASGG.