Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zu den Voraussetzungen des § 10 Abs 4 letzter Satz WEG noch keine ausreichende höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt; er ist jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zu den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz WEG noch keine ausreichende höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt; er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Bei der Beurteilung, ob die Bagatellgrenze des § 10 Abs 3 erster Satz WEG überschritten wird, kommt es auf das Ausmaß der Anteilsveränderung jedes einzelnen Anteils iSd § 2 Abs 9 WEG und nicht auf das Ausmaß der Veränderungen im Verhältnis zur Gesamtliegenschaft an (5 Ob 245/08b = NZ 2009, 386 [Hoyer] = wobl 2010/4 [Hausmann]).1. Bei der Beurteilung, ob die Bagatellgrenze des Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz WEG überschritten wird, kommt es auf das Ausmaß der Anteilsveränderung jedes einzelnen Anteils iSd Paragraph 2, Absatz 9, WEG und nicht auf das Ausmaß der Veränderungen im Verhältnis zur Gesamtliegenschaft an (5 Ob 245/08b = NZ 2009, 386 [Hoyer] = wobl 2010/4 [Hausmann]).
Weil es hinsichtlich keines Miteigentumsanteils zu einer Verschiebung von mehr als 10 % kommen darf, was bei der Teilung eines Miteigentumsanteils denknotwendigerweise die Folge ist, kann eine Teilung eines bestehenden Wohnungseigentumsobjekts keinesfalls durch bloße Berichtigung durchgeführt werden. Dass dabei alle Miteigentumsanteile beim selben Eigentümer verbleiben, ist für die allein ausschlaggebende Größe der Anteilsverschiebung ohne Bedeutung (5 Ob 86/10y = wobl 2010/115 [Hausmann]).
Eine Berichtigung der Anteile nach § 10 Abs 3 WEG kommt daher nicht in Betracht.Eine Berichtigung der Anteile nach Paragraph 10, Absatz 3, WEG kommt daher nicht in Betracht.
2. § 10 Abs 4 letzter Satz WEG lässt eine Berichtigung von Anteilsverschiebungen unter 10 % zu, allerdings unter der Voraussetzung, dass solche (zu berichtigende) Anteile nicht zu einer über 10 % liegenden Veränderung eines anderen Miteigentumsanteils beigetragen haben (vgl Würth/Zingher/Kovanyi, Wohnrecht 2007 Anm 2 lit d zu § 10 WEG).2. Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz WEG lässt eine Berichtigung von Anteilsverschiebungen unter 10 % zu, allerdings unter der Voraussetzung, dass solche (zu berichtigende) Anteile nicht zu einer über 10 % liegenden Veränderung eines anderen Miteigentumsanteils beigetragen haben vergleiche Würth/Zingher/Kovanyi, Wohnrecht 2007 Anmerkung 2, Litera d, zu Paragraph 10, WEG).
Daraus ergibt sich, dass derjenige Antragsteller im Grundbuchverfahren, der unter diesen Voraussetzungen eine Berichtigung anstrebt, diese zu behaupten und in urkundlicher Form nachzuweisen hat und auch sein Antragsbegehren dahingehend formulieren muss, dass ohne weitere Schlussfolgerungen oder komplizierte Rechenoperationen (RIS-Justiz RS0108861 [T3]; RS0060878 [T4]; 5 Ob 15/10g) vom Grundbuchgericht die Voraussetzungen der Bewilligungsfähigkeit beurteilt werden können. Der in § 98 GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchbeschlusses ist auch für die Frage des Inhalts eines Grundbuchgesuchs (§ 85 GBG) maßgebend (RIS-Justiz RS0061013).Daraus ergibt sich, dass derjenige Antragsteller im Grundbuchverfahren, der unter diesen Voraussetzungen eine Berichtigung anstrebt, diese zu behaupten und in urkundlicher Form nachzuweisen hat und auch sein Antragsbegehren dahingehend formulieren muss, dass ohne weitere Schlussfolgerungen oder komplizierte Rechenoperationen (RIS-Justiz RS0108861 [T3]; RS0060878 [T4]; 5 Ob 15/10g) vom Grundbuchgericht die Voraussetzungen der Bewilligungsfähigkeit beurteilt werden können. Der in Paragraph 98, GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchbeschlusses ist auch für die Frage des Inhalts eines Grundbuchgesuchs (Paragraph 85, GBG) maßgebend (RIS-Justiz RS0061013).
Damit dem Bestimmtheitsgebot des § 85 GBG im Fall eines auf § 10 Abs 4 WEG gegründeten Berichtigungsantrags entsprochen wird, müssen also nicht nur die einzelnen Liegenschaftsanteile mit den ihnen zugeordneten Wohnungseinheiten benannt werden, wie sie Gegenstand der berichtigten Eintragung sein sollen, sondern auch die Herkunft sämtlicher Beiträge zu 10 % überschreitenden Anteilsveränderungen. Im Sinne der dargestellten Rechtsprechung ist es nicht Sache des Grundbuchgerichts, aus Urkunden die Herkunft der Anteile zu erforschen oder Rechenoperationen anzustellen, um das Begehren in eine bewilligungsfähige Form umgestalten zu können.Damit dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 85, GBG im Fall eines auf Paragraph 10, Absatz 4, WEG gegründeten Berichtigungsantrags entsprochen wird, müssen also nicht nur die einzelnen Liegenschaftsanteile mit den ihnen zugeordneten Wohnungseinheiten benannt werden, wie sie Gegenstand der berichtigten Eintragung sein sollen, sondern auch die Herkunft sämtlicher Beiträge zu 10 % überschreitenden Anteilsveränderungen. Im Sinne der dargestellten Rechtsprechung ist es nicht Sache des Grundbuchgerichts, aus Urkunden die Herkunft der Anteile zu erforschen oder Rechenoperationen anzustellen, um das Begehren in eine bewilligungsfähige Form umgestalten zu können.
Zu Recht haben daher die Vorinstanzen auch einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot als Abweisungsgrund herangezogen.
3. Dass es sich bei den beschriebenen Voraussetzungen um Inhaltserfordernisse handelt, ergibt sich daraus, dass die in § 10 Abs 4 letzter Satz WEG beschriebenen Umstände materiellrechtliche und grundbuchsrechtliche Voraussetzungen einer Berichtigung sind.3. Dass es sich bei den beschriebenen Voraussetzungen um Inhaltserfordernisse handelt, ergibt sich daraus, dass die in Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz WEG beschriebenen Umstände materiellrechtliche und grundbuchsrechtliche Voraussetzungen einer Berichtigung sind.
4. Soweit die Revisionsrekurswerberin meint, der Anwendbarkeit des § 10 Abs 4 letzter Satz WEG stehe im Sinn der Entscheidung 5 Ob 245/08b nur entgegen, dass alle Miteigentümer zu einer die Bagatellgrenze überschreitenden Anteilsänderung beitragen, ist auf den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung zu verweisen. Dass im zitierten Fall eine Berichtigung schon deshalb nicht in Frage kam, weil sämtliche Miteigentümer zu entsprechenden Anteilsverschiebungen beitrugen, will in diesem Zusammenhang nur ausdrücken, dass die dortigen Antragsteller (wie alle übrigen Miteigentümer) zu einer 10 % übersteigenden Anteilsverschiebung beigetragen hatten.4. Soweit die Revisionsrekurswerberin meint, der Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz WEG stehe im Sinn der Entscheidung 5 Ob 245/08b nur entgegen, dass alle Miteigentümer zu einer die Bagatellgrenze überschreitenden Anteilsänderung beitragen, ist auf den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung zu verweisen. Dass im zitierten Fall eine Berichtigung schon deshalb nicht in Frage kam, weil sämtliche Miteigentümer zu entsprechenden Anteilsverschiebungen beitrugen, will in diesem Zusammenhang nur ausdrücken, dass die dortigen Antragsteller (wie alle übrigen Miteigentümer) zu einer 10 % übersteigenden Anteilsverschiebung beigetragen hatten.
5. Die in dem dem Grundbuchantrag beigefügten Gutachten des Sachverständigen K***** vorgenommene „Bestätigung“, dass es bei keinem der angeführten Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 % kommt, orientiert sich nicht am notwendigen und verwertbaren Gutachtensinhalt, wie von § 6 Abs 1 Z 2 WEG normiert, und stellt insofern nur eine für die Gerichte nicht bindende und - wie ausgeführt - zudem nicht zutreffende Rechtsansicht dar.5. Die in dem dem Grundbuchantrag beigefügten Gutachten des Sachverständigen K***** vorgenommene „Bestätigung“, dass es bei keinem der angeführten Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 % kommt, orientiert sich nicht am notwendigen und verwertbaren Gutachtensinhalt, wie von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WEG normiert, und stellt insofern nur eine für die Gerichte nicht bindende und - wie ausgeführt - zudem nicht zutreffende Rechtsansicht dar.
6. Die Anwendung des § 136 GBG für die begehrte Berichtigung von Miteigentumsanteilen über die in § 10 Abs 3 und 4 WEG normierten Fälle hinaus scheitert daran, dass grundsätzlich nur außerbücherliche Rechtsänderungen oder offenkundige Unrichtigkeiten einer Berichtigung nach § 136 GBG zugänglich sind. Bestandänderungen, die zu einer Verschiebung von Miteigentumsanteilen führen, bewirken aber ebensowenig Rechtsänderungen wie ein Nutzwertfestsetzungsverfahren (vgl RIS-Justiz RS0106054; insbes 5 Ob 29/08p mit Darstellung der Rechtslage und Rsp-Hinweisen). Wohnungseigentum wird gemäß § 5 Abs 3 WEG durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Daher bedarf auch jede Änderung von Anteilen (§ 2 Abs 9 WEG) zur wohnungseigentumsrechtlichen Wirksamkeit der grundbücherlichen Durchführung. § 10 Abs 3 und 4 WEG normieren unter bestimmten restriktiven Bedingungen die Möglichkeit, geringfügige Anteilsverschiebungen „in sinngemäßer Anwendung“ des § 136 Abs 1 GBG vorzunehmen. Eine Regelungslücke (vgl RIS-Justiz RS0098756) oder eine „unechte“ Lücke (RIS-Justiz RS0008839) ist im vorliegenden Fall einer Überschreitung der ausdrücklich festgelegten Bagatellgrenze gerade nicht gegeben.6. Die Anwendung des Paragraph 136, GBG für die begehrte Berichtigung von Miteigentumsanteilen über die in Paragraph 10, Absatz 3 und 4 WEG normierten Fälle hinaus scheitert daran, dass grundsätzlich nur außerbücherliche Rechtsänderungen oder offenkundige Unrichtigkeiten einer Berichtigung nach Paragraph 136, GBG zugänglich sind. Bestandänderungen, die zu einer Verschiebung von Miteigentumsanteilen führen, bewirken aber ebensowenig Rechtsänderungen wie ein Nutzwertfestsetzungsverfahren vergleiche RIS-Justiz RS0106054; insbes 5 Ob 29/08p mit Darstellung der Rechtslage und Rsp-Hinweisen). Wohnungseigentum wird gemäß Paragraph 5, Absatz 3, WEG durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Daher bedarf auch jede Änderung von Anteilen (Paragraph 2, Absatz 9, WEG) zur wohnungseigentumsrechtlichen Wirksamkeit der grundbücherlichen Durchführung. Paragraph 10, Absatz 3 und 4 WEG normieren unter bestimmten restriktiven Bedingungen die Möglichkeit, geringfügige Anteilsverschiebungen „in sinngemäßer Anwendung“ des Paragraph 136, Absatz eins, GBG vorzunehmen. Eine Regelungslücke vergleiche RIS-Justiz RS0098756) oder eine „unechte“ Lücke (RIS-Justiz RS0008839) ist im vorliegenden Fall einer Überschreitung der ausdrücklich festgelegten Bagatellgrenze gerade nicht gegeben.
7. Schließlich ist noch festzuhalten, dass ein weiterer, von den Vorinstanzen nicht beachteter Abweisungsgrund iSd § 94 Abs 1 Z 3 GBG vorliegt. Im Verfahren über die Neufestsetzung der Nutzwerte ist in einem jeder Dispositionsbefugnis einzelner Parteien entzogenen, auf Antrag einzuleitenden Verfahren für alle als Wohnungseigentumseinheiten in Betracht kommenden Objekte einer Liegenschaft ausgehend von der jeweiligen materiellen Rechtslage und entsprechend der konkreten Widmung zu entscheiden, wobei allen Mit- und Wohnungseigentümern Parteistellung zukommt (5 Ob 100/02w; RIS-Justiz RS0082872; 5 Ob 226/07g; RIS-Justiz RS0083252 ua). Entscheidend für Nutzwert und Mindestanteil ist jeweils der Wert bzw Anteil an der Gesamtliegenschaft. Es ist daher eine Teilnutzwertfestsetzung oder eine Teilnutzwertneufestsetzung rechtlich unmöglich. Dass von den Änderungen nur ein baulich abgeschlossener Teil umfasst ist, ändert daran nichts. Eine Neufestsetzung der Nutzwerte wie hier nur für eines von drei Gebäuden auf ein und derselben Liegenschaft widerspricht daher den gesetzlichen Voraussetzungen. Dem zur Begründung des Berichtigungsbegehrens beigelegten erstinstanzlichen Sachbeschluss des Bezirksgerichts Villach ist zu entnehmen, dass nur die Antragstellerin Partei des Verfahrens war und überdies nur die Nutzwerte und Anteile der Wohnungen des Hauses 3 neu festgesetzt wurden. Weil aber durch diese Urkunde das Begehren auf Berichtigung von Anteilsverschiebungen gestützt werden soll, fehlt es an der Voraussetzung des § 94 Abs 1 Z 3 GBG. Der Nutzwertneufestsetzungssachbeschluss kann keine taugliche rechtliche Grundlage des Begehrens bilden.7. Schließlich ist noch festzuhalten, dass ein weiterer, von den Vorinstanzen nicht beachteter Abweisungsgrund iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG vorliegt. Im Verfahren über die Neufestsetzung der Nutzwerte ist in einem jeder Dispositionsbefugnis einzelner Parteien entzogenen, auf Antrag einzuleitenden Verfahren für alle als Wohnungseigentumseinheiten in Betracht kommenden Objekte einer Liegenschaft ausgehend von der jeweiligen materiellen Rechtslage und entsprechend der konkreten Widmung zu entscheiden, wobei allen Mit- und Wohnungseigentümern Parteistellung zukommt (5 Ob 100/02w; RIS-Justiz RS0082872; 5 Ob 226/07g; RIS-Justiz RS0083252 ua). Entscheidend für Nutzwert und Mindestanteil ist jeweils der Wert bzw Anteil an der Gesamtliegenschaft. Es ist daher eine Teilnutzwertfestsetzung oder eine Teilnutzwertneufestsetzung rechtlich unmöglich. Dass von den Änderungen nur ein baulich abgeschlossener Teil umfasst ist, ändert daran nichts. Eine Neufestsetzung der Nutzwerte wie hier nur für eines von drei Gebäuden auf ein und derselben Liegenschaft widerspricht daher den gesetzlichen Voraussetzungen. Dem zur Begründung des Berichtigungsbegehrens beigelegten erstinstanzlichen Sachbeschluss des Bezirksgerichts Villach ist zu entnehmen, dass nur die Antragstellerin Partei des Verfahrens war und überdies nur die Nutzwerte und Anteile der Wohnungen des Hauses 3 neu festgesetzt wurden. Weil aber durch diese Urkunde das Begehren auf Berichtigung von Anteilsverschiebungen gestützt werden soll, fehlt es an der Voraussetzung des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG. Der Nutzwertneufestsetzungssachbeschluss kann keine taugliche rechtliche Grundlage des Begehrens bilden.
Zu Recht haben daher die Vorinstanzen den Grundbuchantrag abgewiesen.