Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch - mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch - mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
1. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Durch diese Bestimmung übernahm der österreichische Gesetzgeber das in Art 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen enthaltene Transparenzgebot in die österreichische Rechtsordnung (RIS-Justiz RS0037107). Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung der AGB sichergestellt werden, um zu verhindern, dass der Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden, gegen die er sich nicht zur Wehr setzt, er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (RIS-Justiz RS0115217 [T8]; RS0115219 [T9]). Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden (RIS-Justiz RS0037107 [T6]). Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit, wenn die Auswirkung einer Klausel ansonsten unklar bliebe (RIS-Justiz RS0115217 [T12]). Die AGB müssen so gestaltet sein, dass der Verbraucher klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält (RIS-Justiz RS0115217 [T14]). Aufgrund des Richtigkeitsgebots widersprechen Bestimmungen, die die Rechtslage verschleiern oder undeutlich darstellen, dem Transparenzgebot, zumal dadurch der rechtsunkundige Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage getäuscht werden kann (4 Ob 221/06p, Punkt 2.23 = ÖBA 2007, 981 [Rummel] = ecolex 2007, 601 [Wilhelm]). Auch wenn eine an sich intransparente Klausel aufgrund zusätzlicher Darlegungen des Unternehmers ausreichend verständlich gemacht wurde, hat dies keinen Einfluss auf die gerichtliche Beurteilung der Klausel aufgrund einer Verbandsklage (RIS-Justiz RS0121726).1. Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Durch diese Bestimmung übernahm der österreichische Gesetzgeber das in Artikel 5, Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen enthaltene Transparenzgebot in die österreichische Rechtsordnung (RIS-Justiz RS0037107). Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung der AGB sichergestellt werden, um zu verhindern, dass der Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden, gegen die er sich nicht zur Wehr setzt, er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (RIS-Justiz RS0115217 [T8]; RS0115219 [T9]). Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden (RIS-Justiz RS0037107 [T6]). Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit, wenn die Auswirkung einer Klausel ansonsten unklar bliebe (RIS-Justiz RS0115217 [T12]). Die AGB müssen so gestaltet sein, dass der Verbraucher klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält (RIS-Justiz RS0115217 [T14]). Aufgrund des Richtigkeitsgebots widersprechen Bestimmungen, die die Rechtslage verschleiern oder undeutlich darstellen, dem Transparenzgebot, zumal dadurch der rechtsunkundige Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage getäuscht werden kann (4 Ob 221/06p, Punkt 2.23 = ÖBA 2007, 981 [Rummel] = ecolex 2007, 601 [Wilhelm]). Auch wenn eine an sich intransparente Klausel aufgrund zusätzlicher Darlegungen des Unternehmers ausreichend verständlich gemacht wurde, hat dies keinen Einfluss auf die gerichtliche Beurteilung der Klausel aufgrund einer Verbandsklage (RIS-Justiz RS0121726).
Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln „im kundenfeindlichsten Sinn“ zu erfolgen; erst danach ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Gebot oder gegen die guten Sitten vorliegt (RIS-Justiz RS0016590
). Der Einwand, eine gesetzwidrige Klausel werde in der Praxis anders gehandhabt, ist im Verbandsprozess unerheblich (RIS-Justiz RS0121943). Auf individuelle Vereinbarungen ist keine Rücksicht zu nehmen (RIS-Justiz RS0121726).Im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG hat die Auslegung der Klauseln „im kundenfeindlichsten Sinn“ zu erfolgen; erst danach ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Gebot oder gegen die guten Sitten vorliegt (RIS-Justiz
RS0016590
). Der Einwand, eine gesetzwidrige Klausel werde in der Praxis anders gehandhabt, ist im Verbandsprozess unerheblich (RIS-Justiz RS0121943). Auf individuelle Vereinbarungen ist keine Rücksicht zu nehmen (RIS-Justiz RS0121726).
2.1. Zur Klausel 1:
Voranzustellen ist, dass bei einer vertraglichen Garantie der Übergeber oder ein Dritter (zB der Hersteller oder Importeur) seine Verpflichtung erklärt, eine mangelhafte Sache zu verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu ersetzen oder sonst Abhilfe zu schaffen (§ 9b KSchG dazu Eccher in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 9b KSchG Rz 2 f). Die Verpflichtung aus der Garantie tritt zur gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtung des Übergebers hinzu (4 Ob 96/89).Voranzustellen ist, dass bei einer vertraglichen Garantie der Übergeber oder ein Dritter (zB der Hersteller oder Importeur) seine Verpflichtung erklärt, eine mangelhafte Sache zu verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu ersetzen oder sonst Abhilfe zu schaffen (Paragraph 9 b, KSchG dazu Eccher in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 9 b, KSchG Rz 2 f). Die Verpflichtung aus der Garantie tritt zur gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtung des Übergebers hinzu (4 Ob 96/89).
Wenn der Verbraucher auf die ihm gegenüber der beklagten Partei als Übergeber zustehenden Gewährleistungsrechte nicht hingewiesen wird, wird dem sich aus § 6 Abs 3 KSchG ergebenden Vollständigkeitsgebot nicht Rechnung getragen. Ohne diesen Hinweis bleibt für den Verbraucher unklar, ob die gesetzliche Gewährleistungspflicht der beklagten Partei neben der vertraglichen Garantiezusage besteht oder durch diese eingeschränkt oder gar ausgeschlossen ist. Zwecks Vermeidung gerade dieser Irreführung normiert § 9b Abs 1 KSchG ausdrücklich die Verpflichtung des Garanten, den Verbraucher auf dessen gegenüber dem Übergeber bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte sowie darauf hinzuweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Fehlt der Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht der beklagten Partei, ist die Klausel geeignet, dem Kunden ein unzutreffendes Bild seiner Position als Gewährleistungsberechtigter zu vermitteln und den Eindruck zu erwecken, es werde neben der Garantie des Herstellers keine (zusätzliche) Mängelhaftung des Übergebers geboten; der Verbraucher kann so von der Durchsetzung seiner Gewährleistungsrechte abgehalten werden. Diese Auswirkungen ergeben sich selbst dann, wenn man davon ausgehen wollte, dass einem für die Vertragsart typischen Verbraucher der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie bekannt ist. Das von der beklagten Partei selbst der Klausel beigelegte Verständnis (nach dem auf ihr Schuldverhältnis zum Kunden die §§ 922 f ABGB und § 8 KSchG anzuwenden seien) ist im Verbandsprozess nicht maßgeblich (1 Ob 224/06g). Aus diesen Gründen entspricht die Beurteilung der zweiten Instanz, es fehle der Klausel die erforderliche Transparenz im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.Wenn der Verbraucher auf die ihm gegenüber der beklagten Partei als Übergeber zustehenden Gewährleistungsrechte nicht hingewiesen wird, wird dem sich aus Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ergebenden Vollständigkeitsgebot nicht Rechnung getragen. Ohne diesen Hinweis bleibt für den Verbraucher unklar, ob die gesetzliche Gewährleistungspflicht der beklagten Partei neben der vertraglichen Garantiezusage besteht oder durch diese eingeschränkt oder gar ausgeschlossen ist. Zwecks Vermeidung gerade dieser Irreführung normiert Paragraph 9 b, Absatz eins, KSchG ausdrücklich die Verpflichtung des Garanten, den Verbraucher auf dessen gegenüber dem Übergeber bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte sowie darauf hinzuweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Fehlt der Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht der beklagten Partei, ist die Klausel geeignet, dem Kunden ein unzutreffendes Bild seiner Position als Gewährleistungsberechtigter zu vermitteln und den Eindruck zu erwecken, es werde neben der Garantie des Herstellers keine (zusätzliche) Mängelhaftung des Übergebers geboten; der Verbraucher kann so von der Durchsetzung seiner Gewährleistungsrechte abgehalten werden. Diese Auswirkungen ergeben sich selbst dann, wenn man davon ausgehen wollte, dass einem für die Vertragsart typischen Verbraucher der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie bekannt ist. Das von der beklagten Partei selbst der Klausel beigelegte Verständnis (nach dem auf ihr Schuldverhältnis zum Kunden die Paragraphen 922, f ABGB und Paragraph 8, KSchG anzuwenden seien) ist im Verbandsprozess nicht maßgeblich (1 Ob 224/06g). Aus diesen Gründen entspricht die Beurteilung der zweiten Instanz, es fehle der Klausel die erforderliche Transparenz im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
2.2. Zur Klausel 2:
Dass das Berufungsgericht dem Einwand der beklagten Partei, die Klausel stelle eine der Prüfung im Verbandsprozess nicht unterliegende „Tatsachenbestätigung“ dar, nicht folgte, wirft schon deshalb, weil es auf der Hand liegt, dass die Erklärung des Kunden, Vertragsbedingungen zu „akzeptieren“, geeignet ist, Rechtsfolgen herbeizuführen, keine erheblichen Rechtsfragen auf.
Auch in ihrer Revision gesteht die beklagte Partei zu, dass im Reparaturauftrag auf die Bedingungen des „L*****kaskos“ verwiesen werde, ohne dass diese Bedingungen dem Kunden zwecks Kenntnisnahme zur Verfügung gestellt würden. Wird aber in einer Klausel auf eine andere (dem Kunden nicht vorliegende) Norm verwiesen, ist die Klausel grundsätzlich als unvollständig zu qualifizieren; sie entspricht nicht dem Erfordernis, dass sich der Inhalt einer Vertragsbestimmung aus dieser selbst ergeben muss (Schurr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, aaO § 6 Abs 3 KSchG Rz 37 mwN). Für den Kunden bleibt gänzlich offen, welchen Inhalt die Bedingungen des „L*****kaskos“ haben. Die Auswirkungen seiner Erklärung sind wegen der Unbestimmtheit des Inhalts nicht absehbar, sodass für ihn die Tragweite der Klausel nicht „durchschaubar“ ist (RIS-Justiz RS0122169).Auch in ihrer Revision gesteht die beklagte Partei zu, dass im Reparaturauftrag auf die Bedingungen des „L*****kaskos“ verwiesen werde, ohne dass diese Bedingungen dem Kunden zwecks Kenntnisnahme zur Verfügung gestellt würden. Wird aber in einer Klausel auf eine andere (dem Kunden nicht vorliegende) Norm verwiesen, ist die Klausel grundsätzlich als unvollständig zu qualifizieren; sie entspricht nicht dem Erfordernis, dass sich der Inhalt einer Vertragsbestimmung aus dieser selbst ergeben muss (Schurr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, aaO Paragraph 6, Absatz 3, KSchG Rz 37 mwN). Für den Kunden bleibt gänzlich offen, welchen Inhalt die Bedingungen des „L*****kaskos“ haben. Die Auswirkungen seiner Erklärung sind wegen der Unbestimmtheit des Inhalts nicht absehbar, sodass für ihn die Tragweite der Klausel nicht „durchschaubar“ ist (RIS-Justiz RS0122169).
Entgegen der Auffassung der beklagten Partei wird die strittige Klausel auch nicht durch das Vorbringen klarer, sie finde ausschließlich dann Verwendung, wenn der Kunde angegeben habe, anlässlich des Kaufvertrags bereits ein „L*****kasko“ abgeschlossen zu haben. Wird nämlich eine an sich intransparente Klausel nur aufgrund zusätzlicher Darlegungen des Unternehmers ausreichend verständlich gemacht, hat dies keinen Einfluss auf die gerichtliche Beurteilung der Klausel aufgrund einer Verbandsklage. Im Verbandsprozess kann zudem auf individuelle Vereinbarungen, die zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher geschlossen wurden, keine Rücksicht genommen werden. Wie schon die Vorinstanzen aufgezeigt haben, bliebe außerdem offen, ob die Bedingungen des „L*****kaskos“ in jener Fassung gelten sollen, die zum Zeitpunkt des Ankaufs der Ware in Geltung stand oder in einer zwischenzeitig allenfalls geänderten Fassung. Dass - wie die beklagte Partei vermeint - lediglich auf die bereits bei Ankauf der Ware abgeschlossenen Bedingungen in deren zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung hingewiesen werde, ist für den mit der Klausel konfrontierten Kunden nicht erkennbar. Der Grundsatz, im Rahmen der Verbandsklage habe die Auslegung von Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen (RIS-Justiz
RS0016590
), lässt eine Auslegung im Sinne dieses Standpunkts der beklagten Partei nicht zu. Die Ansicht des Berufungsgerichts, auch diese Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 6 Abs 3 KSchG nichtig, hält sich somit im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung.Entgegen der Auffassung der beklagten Partei wird die strittige Klausel auch nicht durch das Vorbringen klarer, sie finde ausschließlich dann Verwendung, wenn der Kunde angegeben habe, anlässlich des Kaufvertrags bereits ein „L*****kasko“ abgeschlossen zu haben. Wird nämlich eine an sich intransparente Klausel nur aufgrund zusätzlicher Darlegungen des Unternehmers ausreichend verständlich gemacht, hat dies keinen Einfluss auf die gerichtliche Beurteilung der Klausel aufgrund einer Verbandsklage. Im Verbandsprozess kann zudem auf individuelle Vereinbarungen, die zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher geschlossen wurden, keine Rücksicht genommen werden. Wie schon die Vorinstanzen aufgezeigt haben, bliebe außerdem offen, ob die Bedingungen des „L*****kaskos“ in jener Fassung gelten sollen, die zum Zeitpunkt des Ankaufs der Ware in Geltung stand oder in einer zwischenzeitig allenfalls geänderten Fassung. Dass - wie die beklagte Partei vermeint - lediglich auf die bereits bei Ankauf der Ware abgeschlossenen Bedingungen in deren zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung hingewiesen werde, ist für den mit der Klausel konfrontierten Kunden nicht erkennbar. Der Grundsatz, im Rahmen der Verbandsklage habe die Auslegung von Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen (RIS-Justiz
RS0016590), lässt eine Auslegung im Sinne dieses Standpunkts der beklagten Partei nicht zu. Die Ansicht des Berufungsgerichts, auch diese Klausel sei wegen Verstoßes gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG nichtig, hält sich somit im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung.
2.3. Zum Veröffentlichungsbegehren:
Dass das Gericht zweiter Instanz von der ständigen Rechtsprechung abgewichen wäre, wonach der Zweck der Urteilsveröffentlichung im Verbandsprozess darin liegt, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen - also nicht, wie die beklagte Partei vermeint, nur unmittelbar betroffenen Verbrauchern - Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein (RIS-Justiz RS0121963), macht die Revisionswerberin nicht geltend. Auch die angeordnete Form der Veröffentlichung ist nicht zu beanstanden.
Da keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO vorliegen, war die Revision zurückzuweisen.Da keine Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegen, war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.