Der Rekurs erweist sich als unzulässig.
1. Die behauptete Aktenwidrigkeit (vgl RIS-Justiz RS0043284) und der behauptete Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (vgl RIS-Justiz RS0043057) liegen nicht vor.1. Die behauptete Aktenwidrigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0043284) und der behauptete Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz vergleiche RIS-Justiz RS0043057) liegen nicht vor.
Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Kläger bei Abschluss des Tankstellenvertrags wusste, dass mit der Wendung „zulässige Betriebszeiten“ die Öffnungszeiten im Sinn der behördlichen Bewilligung gemeint waren. Über die Bedeutung der Regelung der Öffnungszeiten laut Pkt 2 des Vertrags bestand somit auch ein „natürlicher Konsens“. Soweit der Kläger im Rekurs aus seiner Aussage andere Schlüsse ziehen will, weicht er vom festgestellten Sachverhalt ab. Die Frage, ob die Beklagte „das Recht auf Ausdehnung der Öffnungszeiten“ haben sollte, betrifft die Vertragsauslegung. In dieser Hinsicht stützten sich die Vorinstanzen keineswegs nur auf den beschriebenen „natürlichen Konsens“.
Die Tatsache, dass der Kläger den Betrieb der Tankstelle jedenfalls mit Ende April 2008 aufgeben wollte, folgt schon aus seinem Vorbringen, wonach er per Ende April 2008 sämtliche Vorkehrungen für die Vertragsbeendigung und die Betriebsübergabe getroffen habe. Darüber hinaus hat er nach den getroffenen Feststellungen der Beklagten unter anderem mitgeteilt, dass er die Waschanlage verkauft habe und ab Mai 2008 eine fixe Arbeitsstelle bei einem Freund antreten werde.
2. Aufgrund eines Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO wird ein Aufhebungsbeschluss grundsätzlich anfechtbar. Der Zweck des Rekurses besteht allerdings in der Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts durch den Obersten Gerichtshof. Dementsprechend muss im Rekurs eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 geltend gemacht werden (5 Ob 91/09g). Ist dies nicht der Fall, so muss der Rekurs zurückgewiesen werden. Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht nicht zu beanstanden oder wird sie vom Rekurswerber nicht bekämpft, so kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob sich die vom Berufungsgericht angeordnete Ergänzung des Verfahrens oder der Feststellungen tatsächlich als notwendig erweist (RIS-Justiz RS0042179; Kodek in Rechberger3 § 519 ZPO Rz 26).2. Aufgrund eines Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO wird ein Aufhebungsbeschluss grundsätzlich anfechtbar. Der Zweck des Rekurses besteht allerdings in der Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts durch den Obersten Gerichtshof. Dementsprechend muss im Rekurs eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, geltend gemacht werden (5 Ob 91/09g). Ist dies nicht der Fall, so muss der Rekurs zurückgewiesen werden. Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht nicht zu beanstanden oder wird sie vom Rekurswerber nicht bekämpft, so kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob sich die vom Berufungsgericht angeordnete Ergänzung des Verfahrens oder der Feststellungen tatsächlich als notwendig erweist (RIS-Justiz RS0042179; Kodek in Rechberger3 Paragraph 519, ZPO Rz 26).
3. Zu der vom Berufungsgericht als erheblich beurteilten Rechtsfrage wird im Rekurs nichts ausgeführt. Davon abgesehen liegt zu dieser Frage bereits gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Aus den Entscheidungen 9 ObA 18/09a und 1 Ob 275/07h ergibt sich, dass die negative Beeinflussung der wirtschaftlichen Lage des vom Handelsvertreter geführten Betriebs, sodass dessen wirtschaftliche Führung unter zumutbaren Bedingungen von vornherein nicht möglich erscheint, auch durch vertragsgemäße Vorgaben des Unternehmers einen anspruchswahrenden, dem Unternehmer zurechenbaren Umstand darstellen kann. In der Entscheidung 8 ObA 45/08p wurde ausgesprochen, dass durch die Nichtabfuhr des Verkaufserlöses für Agenturwaren mangels Zahlungsfähigkeit kein Verschulden des Pächters nachgewiesen werde, weil die Tankstelle unter den vertraglichen Bedingungen nicht gewinnbringend zu führen gewesen sei. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung sind wirtschaftliche Schwierigkeiten, die sich aus berechtigten Anordnungen des Unternehmers ergeben, bei der Frage, ob den Handelsvertreter an der vorzeitigen Auflösung des Vertrags durch den Unternehmer ein Verschulden trifft, somit zu berücksichtigen.
4.1 Auch sonst wird vom Kläger keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.4.1 Auch sonst wird vom Kläger keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt.
Zwischen den Parteien ist nicht mehr strittig, dass das Vertragsverhältnis durch vorzeitige Auflösung beendet wurde. Die Vorinstanzen haben die Auflösungserklärung des Klägers als unberechtigt qualifiziert. Unter Hinweis auf Nocker (HVertrG 1993 § 22 Rz 28) führte das Erstgericht dazu aus, dass eine vorzeitige Auflösung ohne wichtigen Grund das Handelsvertreterverhältnis nicht automatisch beende. Vielmehr habe der andere Vertragsteil das Recht, zwischen der Rechtswirksamkeit der Auflösungserklärung und der Vertragserfüllung (gegebenenfalls bis zum ordentlichen Kündigungstermin nach Umdeutung der vorzeitigen Auflösungserklärung) zu wählen (vgl RIS-Justiz RS0018305; RS0124830). Das Vertragsverhältnis sei daher durch berechtigte vorzeitige Auflösung seitens der Beklagten (am 29. 4. 2008) beendet worden. Dieser Ansicht tritt der Kläger nicht entgegen. Er behauptet aber nach wie vor die Berechtigung und damit die Wirksamkeit seiner eigenen vorzeitigen Auflösungserklärung. Die Anordnung der Beklagten, die Tankstelle täglich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr offen zu halten, sei rechtswidrig gewesen.Zwischen den Parteien ist nicht mehr strittig, dass das Vertragsverhältnis durch vorzeitige Auflösung beendet wurde. Die Vorinstanzen haben die Auflösungserklärung des Klägers als unberechtigt qualifiziert. Unter Hinweis auf Nocker (HVertrG 1993 Paragraph 22, Rz 28) führte das Erstgericht dazu aus, dass eine vorzeitige Auflösung ohne wichtigen Grund das Handelsvertreterverhältnis nicht automatisch beende. Vielmehr habe der andere Vertragsteil das Recht, zwischen der Rechtswirksamkeit der Auflösungserklärung und der Vertragserfüllung (gegebenenfalls bis zum ordentlichen Kündigungstermin nach Umdeutung der vorzeitigen Auflösungserklärung) zu wählen vergleiche RIS-Justiz RS0018305; RS0124830). Das Vertragsverhältnis sei daher durch berechtigte vorzeitige Auflösung seitens der Beklagten (am 29. 4. 2008) beendet worden. Dieser Ansicht tritt der Kläger nicht entgegen. Er behauptet aber nach wie vor die Berechtigung und damit die Wirksamkeit seiner eigenen vorzeitigen Auflösungserklärung. Die Anordnung der Beklagten, die Tankstelle täglich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr offen zu halten, sei rechtswidrig gewesen.
4.2 Die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, vom Kläger die Ausdehnung der Öffnungszeiten zu verlangen, betrifft die Vertragsauslegung, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage begründet (RIS-Justiz RS0042936; RS0042776). Das von den Vorinstanzen erzielte Auslegungsergebnis, dass sich die Beklagte schon im ursprünglichen Vertrag die Ausdehnung der Öffnungszeiten entsprechend der jeweiligen gewerblichen Betriebszeiten vorbehalten habe und eine Einschränkung der Öffnungszeiten im Rahmen dieser Regelung ausdrücklich nur mit vorübergehender bzw widerrufbarer Zustimmung der Beklagten möglich gewesen sei, weshalb die Beklagte mit Rücksicht auf den Kenntnisstand des Klägers über die Bedeutung der Wendung „zulässige Betriebszeiten“ in Pkt 2 des Vertrags zur Ausdehnung der Öffnungszeiten berechtigt gewesen sei, ist nicht korrekturbedürftig. Ebenso ist die Beurteilung des Berufungsgerichts vertretbar, dass die fristlose Vertragsauflösung durch die Beklagte wegen Vorliegens eines Dauerzustands rechtzeitig erfolgt sei (vgl RIS-Justiz RS0028865).4.2 Die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, vom Kläger die Ausdehnung der Öffnungszeiten zu verlangen, betrifft die Vertragsauslegung, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage begründet (RIS-Justiz RS0042936; RS0042776). Das von den Vorinstanzen erzielte Auslegungsergebnis, dass sich die Beklagte schon im ursprünglichen Vertrag die Ausdehnung der Öffnungszeiten entsprechend der jeweiligen gewerblichen Betriebszeiten vorbehalten habe und eine Einschränkung der Öffnungszeiten im Rahmen dieser Regelung ausdrücklich nur mit vorübergehender bzw widerrufbarer Zustimmung der Beklagten möglich gewesen sei, weshalb die Beklagte mit Rücksicht auf den Kenntnisstand des Klägers über die Bedeutung der Wendung „zulässige Betriebszeiten“ in Pkt 2 des Vertrags zur Ausdehnung der Öffnungszeiten berechtigt gewesen sei, ist nicht korrekturbedürftig. Ebenso ist die Beurteilung des Berufungsgerichts vertretbar, dass die fristlose Vertragsauflösung durch die Beklagte wegen Vorliegens eines Dauerzustands rechtzeitig erfolgt sei vergleiche RIS-Justiz RS0028865).
4.3 Auch das vom Kläger im Rekurs geforderte Sittenwidrigkeitsurteil nach § 879 Abs 1 bzw Abs 3 ABGB hinsichtlich des Gestaltungsrechts der Beklagten, im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarung die Öffnungszeiten an die gewerblichen Betriebszeiten anzupassen, ist nicht gerechtfertigt. Die Festlegung einer Betriebspflicht von 24 Stunden ist gerade bei Tankstellen an auch in der Nacht gut frequentierten Straßen durchaus üblich, weshalb eine derartige Öffnungszeit zur Aufrechterhaltung der Konkurrenzfähigkeit sachgerecht erscheint. Warum der vertragliche Vorbehalt, eine bis auf weiteres bzw bis auf Widerruf genehmigte Einschränkung der Öffnungszeiten rückgängig zu machen und diese entsprechend der ursprünglich getroffenen Regelung an die jeweiligen gewerblichen Betriebszeiten anzupassen, eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen bzw ein grobes Missverhältnis zwischen den betroffen Interessen, oder aber eine gravierende Abweichung vom dispositiven Recht bzw eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage der beiderseitigen Rechtspositionen begründen soll, sodass die vertragliche Regelung sachlich nicht mehr gerechtfertigt erscheint (vgl dazu RIS-Justiz RS0016914
; 8 Ob 164/08p; Bollenberger in KBB2 § 879 ABGB Rz 5), vermag auch der Kläger im Rekurs nicht schlüssig darzulegen. Das Argument, die Verlängerung der Öffnungszeiten um 33 % ohne gleichzeitige Erhöhung der eigenen Leistungspflicht der Beklagten begründe eine wesentliche Störung des Synallagmas, ist ebenfalls nicht zielführend. Die subjektive Äquivalenz ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beziehen (vgl 9 Ob 62/04i). Die im Pachtvertrag vorgesehene Abweichung von den umfassend vereinbarten Öffnungszeiten ist unter dem Vorbehalt der aufrechten Zustimmung seitens der Beklagten gestanden. Durch diese nur vorübergehend bzw auf jederzeitigen Widerruf erteilten Zustimmungen wurde die ursprüngliche vertragliche Regelung nicht abgeändert. Da die ausdrücklich nur vorübergehende zeitliche Entlastung des Klägers kein neues Synallagma begründet hat, konnte die Rückkehr zur ursprünglichen Vertragspflicht auch keine Äquivalenzstörung bewirken. Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Verlängerung der Öffnungszeiten auch nicht dem Verlangen eines höheren vertraglichen Entgelts bzw einer einseitigen Provisionskürzung durch die Beklagte gleichgesetzt werden. Erhöhen sich die Betriebskosten, so hat dies allenfalls Auswirkungen auf den Gewinn. Die Provision hängt aber weiterhin von den verkauften Mengen der provisionspflichtigen Waren ab. Schließlich ist auch unrichtig, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 ObA 45/08p die Anwendbarkeit des § 6 KSchG auf den Tankstellenpachtvertrag bejaht habe.4.3 Auch das vom Kläger im Rekurs geforderte Sittenwidrigkeitsurteil nach Paragraph 879, Absatz eins, bzw Absatz 3, ABGB hinsichtlich des Gestaltungsrechts der Beklagten, im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarung die Öffnungszeiten an die gewerblichen Betriebszeiten anzupassen, ist nicht gerechtfertigt. Die Festlegung einer Betriebspflicht von 24 Stunden ist gerade bei Tankstellen an auch in der Nacht gut frequentierten Straßen durchaus üblich, weshalb eine derartige Öffnungszeit zur Aufrechterhaltung der Konkurrenzfähigkeit sachgerecht erscheint. Warum der vertragliche Vorbehalt, eine bis auf weiteres bzw bis auf Widerruf genehmigte Einschränkung der Öffnungszeiten rückgängig zu machen und diese entsprechend der ursprünglich getroffenen Regelung an die jeweiligen gewerblichen Betriebszeiten anzupassen, eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen bzw ein grobes Missverhältnis zwischen den betroffen Interessen, oder aber eine gravierende Abweichung vom dispositiven Recht bzw eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage der beiderseitigen Rechtspositionen begründen soll, sodass die vertragliche Regelung sachlich nicht mehr gerechtfertigt erscheint vergleiche dazu RIS-Justiz
RS0016914; 8 Ob 164/08p; Bollenberger in KBB2 Paragraph 879, ABGB Rz 5), vermag auch der Kläger im Rekurs nicht schlüssig darzulegen. Das Argument, die Verlängerung der Öffnungszeiten um 33 % ohne gleichzeitige Erhöhung der eigenen Leistungspflicht der Beklagten begründe eine wesentliche Störung des Synallagmas, ist ebenfalls nicht zielführend. Die subjektive Äquivalenz ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beziehen vergleiche 9 Ob 62/04i). Die im Pachtvertrag vorgesehene Abweichung von den umfassend vereinbarten Öffnungszeiten ist unter dem Vorbehalt der aufrechten Zustimmung seitens der Beklagten gestanden. Durch diese nur vorübergehend bzw auf jederzeitigen Widerruf erteilten Zustimmungen wurde die ursprüngliche vertragliche Regelung nicht abgeändert. Da die ausdrücklich nur vorübergehende zeitliche Entlastung des Klägers kein neues Synallagma begründet hat, konnte die Rückkehr zur ursprünglichen Vertragspflicht auch keine Äquivalenzstörung bewirken. Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Verlängerung der Öffnungszeiten auch nicht dem Verlangen eines höheren vertraglichen Entgelts bzw einer einseitigen Provisionskürzung durch die Beklagte gleichgesetzt werden. Erhöhen sich die Betriebskosten, so hat dies allenfalls Auswirkungen auf den Gewinn. Die Provision hängt aber weiterhin von den verkauften Mengen der provisionspflichtigen Waren ab. Schließlich ist auch unrichtig, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 ObA 45/08p die Anwendbarkeit des Paragraph 6, KSchG auf den Tankstellenpachtvertrag bejaht habe.
4.4 Aufgrund der wirksamen vertraglichen Vereinbarung hatte der Kläger somit die Ausdehnung der Öffnungszeiten - ähnlich wie die Umrüstung einer Selbstbedienungstankstelle auf eine Bedienungsstation im Vergleichsfall 1 Ob 275/07h - an sich zu akzeptieren. Dies stellte in Anbetracht der ursprünglichen Verpflichtung, die Tankstelle entsprechend den gewerblichen Betriebszeiten offen zu halten, eine nach Treu und Glauben durchaus hinnehmbare Situation dar.
5.1 Die Frage, was als wichtiger Grund für die Auflösung eines Handelsvertretervertrags bzw eines Tankstellenpachtvertrags (vgl 9 ObA 18/09a) anzusehen ist, kann ebenfalls nur im Einzellfall beurteilt werden (RIS-Justiz RS0108379; 9 ObA 43/10d). Das Offenhalten der Tankstelle gehört zweifellos zu den zentralen Vertragspflichten eines Tankstellenpächters. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die nachhaltige Verletzung dieser Pflicht einen wichtigen Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung durch den Unternehmer darstelle, ist jedenfalls vertretbar.5.1 Die Frage, was als wichtiger Grund für die Auflösung eines Handelsvertretervertrags bzw eines Tankstellenpachtvertrags vergleiche 9 ObA 18/09a) anzusehen ist, kann ebenfalls nur im Einzellfall beurteilt werden (RIS-Justiz RS0108379; 9 ObA 43/10d). Das Offenhalten der Tankstelle gehört zweifellos zu den zentralen Vertragspflichten eines Tankstellenpächters. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die nachhaltige Verletzung dieser Pflicht einen wichtigen Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung durch den Unternehmer darstelle, ist jedenfalls vertretbar.
5.2 Nach § 24 Abs 1 HVertrG gebührt dem Handelsvertreter unter den dort genannten Voraussetzungen ein angemessener Ausgleichsanspruch. Nach § 24 Abs 3 Z 2 leg cit besteht der Anspruch dann nicht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters aufgelöst hat. Da das Berufungsgericht dem Aufhebungsbeschluss auch zur Frage der Abhängigkeit des Ausgleichsanspruchs vom Verschulden des Handelsvertreters an der berechtigten vorzeitigen Auflösung durch den Unternehmer eine zutreffende Rechtsansicht zugrunde gelegt hat, kann dem vom Berufungsgericht - im Übrigen zu Recht - beurteilten Ergänzungsbedarf nicht entgegengetreten werden. Zur Beweislast ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung zwar dem Unternehmer obliegt, die Tatsache der Vertragsverletzung des Handelsvertreters zu behaupten und zu beweisen. Das erwiesene vertragswidrige Verhalten des Handelsvertreters indiziert aber dessen Verschulden gemäß § 1298 ABGB (RIS-Justiz RS0125452; 9 ObA 43/10d).5.2 Nach Paragraph 24, Absatz eins, HVertrG gebührt dem Handelsvertreter unter den dort genannten Voraussetzungen ein angemessener Ausgleichsanspruch. Nach Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, leg cit besteht der Anspruch dann nicht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach Paragraph 22, darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters aufgelöst hat. Da das Berufungsgericht dem Aufhebungsbeschluss auch zur Frage der Abhängigkeit des Ausgleichsanspruchs vom Verschulden des Handelsvertreters an der berechtigten vorzeitigen Auflösung durch den Unternehmer eine zutreffende Rechtsansicht zugrunde gelegt hat, kann dem vom Berufungsgericht - im Übrigen zu Recht - beurteilten Ergänzungsbedarf nicht entgegengetreten werden. Zur Beweislast ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung zwar dem Unternehmer obliegt, die Tatsache der Vertragsverletzung des Handelsvertreters zu behaupten und zu beweisen. Das erwiesene vertragswidrige Verhalten des Handelsvertreters indiziert aber dessen Verschulden gemäß Paragraph 1298, ABGB (RIS-Justiz RS0125452; 9 ObA 43/10d).
6. Da es dem Kläger insgesamt nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, ist der Rekurs zurückzuweisen.6. Da es dem Kläger insgesamt nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen, ist der Rekurs zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Auf die Unzulässigkeit des Rekurses hat die Beklagte hingewiesen (RIS-Justiz RS0123222).Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Auf die Unzulässigkeit des Rekurses hat die Beklagte hingewiesen (RIS-Justiz RS0123222).