Die Revision der Kläger ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
1.1. Die Eigentumsgemeinschaft wird durch das Einverständnis aller aufgehoben. Ist Einvernehmen nicht erzielbar, so kann jeder Miteigentümer gemäß § 830 ABGB die Teilung erforderlichenfalls im Klageweg mittels Teilungsklage verlangen (4 Ob 191/06a = EF-Z 2007/10, 22 = EvBl 2007/33, 194 = JBl 2007, 582 = immolex 2007/136, 250 = SZ 2006/157). Bei einer Klage auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB handelt es sich um eine sogenannte unvollkommene Rechtsgestaltungsklage, bei der der Eintritt der Gestaltungswirkung, nämlich die Aufhebung des Miteigentums, zwar unmittelbar an das Urteil geknüpft ist, es aber zur vollen Verwirklichung der neuen Rechtslage noch der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 351 ff EO bedarf. Das Teilungsverfahren ist dabei dreistufig: Die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs durch Teilungsklage bildet die erste Stufe. Um die Rechtsbeziehung der Teilhaber vollständig zu beenden, ist es erforderlich, dass zu dieser ersten Stufe die richterliche Rechtsgestaltung durch Teilungsurteil als zweite Stufe und schließlich der Vollzug als dritte Stufe hinzutritt. Erst der Vollzug der Teilung hat das endgültige Erlöschen des gesetzlichen Schuldverhältnisses zur Folge (RIS-Justiz RS0113831).1.1. Die Eigentumsgemeinschaft wird durch das Einverständnis aller aufgehoben. Ist Einvernehmen nicht erzielbar, so kann jeder Miteigentümer gemäß Paragraph 830, ABGB die Teilung erforderlichenfalls im Klageweg mittels Teilungsklage verlangen (4 Ob 191/06a = EF-Z 2007/10, 22 = EvBl 2007/33, 194 = JBl 2007, 582 = immolex 2007/136, 250 = SZ 2006/157). Bei einer Klage auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft nach Paragraph 830, ABGB handelt es sich um eine sogenannte unvollkommene Rechtsgestaltungsklage, bei der der Eintritt der Gestaltungswirkung, nämlich die Aufhebung des Miteigentums, zwar unmittelbar an das Urteil geknüpft ist, es aber zur vollen Verwirklichung der neuen Rechtslage noch der Zwangsvollstreckung gemäß Paragraphen 351, ff EO bedarf. Das Teilungsverfahren ist dabei dreistufig: Die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs durch Teilungsklage bildet die erste Stufe. Um die Rechtsbeziehung der Teilhaber vollständig zu beenden, ist es erforderlich, dass zu dieser ersten Stufe die richterliche Rechtsgestaltung durch Teilungsurteil als zweite Stufe und schließlich der Vollzug als dritte Stufe hinzutritt. Erst der Vollzug der Teilung hat das endgültige Erlöschen des gesetzlichen Schuldverhältnisses zur Folge (RIS-Justiz RS0113831).
1.2. Liegt ein rechtskräftiger, auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB lautender Teilungstitel vor, tritt die bis dahin bestandene Eigentumsgemeinschaft an der betreffenden Liegenschaft in ein Abwicklungsstadium, in dessen Rahmen exekutionsfähige Ansprüche auf Zivilteilung bestehen (4 Ob 191/06a = EF-Z 2007/10, 22 = EvBl 2007/33, 194 = JBl 2007, 582 = immolex 2007/136, 250 = SZ 2006/157; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann³ § 830 ABGB Rz 16 mwN).1.2. Liegt ein rechtskräftiger, auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach Paragraph 830, ABGB lautender Teilungstitel vor, tritt die bis dahin bestandene Eigentumsgemeinschaft an der betreffenden Liegenschaft in ein Abwicklungsstadium, in dessen Rahmen exekutionsfähige Ansprüche auf Zivilteilung bestehen (4 Ob 191/06a = EF-Z 2007/10, 22 = EvBl 2007/33, 194 = JBl 2007, 582 = immolex 2007/136, 250 = SZ 2006/157; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann³ Paragraph 830, ABGB Rz 16 mwN).
1.3. Der von den Klägern angestrengte Vorprozess endete mit einem am 11. 1. 2006 abgeschlossenen Vergleich, wonach die Eigentumsgemeinschaft der Parteien durch gerichtliche Feilbietung aufzuheben ist. Aufgrund dieses Teilungstitels trat die bis dahin bestandene Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft in ihr Abwicklungsstadium.
1.4. Unstrittig ist, dass der Beklagte am 28. 4. 2009 aufgrund des Vergleichs im Vorprozess einen Exekutionsantrag gestellt hat (vgl die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Lastenblatt der Liegenschaft sub C-LNR 4a), der auch bewilligt wurde. Der Beklagte hat somit die dritte und letzte Stufe des Teilungsverfahrens eingeleitet.1.4. Unstrittig ist, dass der Beklagte am 28. 4. 2009 aufgrund des Vergleichs im Vorprozess einen Exekutionsantrag gestellt hat vergleiche die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Lastenblatt der Liegenschaft sub C-LNR 4a), der auch bewilligt wurde. Der Beklagte hat somit die dritte und letzte Stufe des Teilungsverfahrens eingeleitet.
1.5. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte vom Exekutionstitel aus dem Vorprozess knapp über drei Jahre lang nicht Gebrauch gemacht hat, kann ein Verzicht auf den Teilungsanspruch oder ein Exekutionsverzicht nicht abgeleitet werden (vgl RIS-Justiz RS0014190; RS0014420). Gegen diese richtige Rechtsansicht des Berufungsgerichts wird in der Revision nichts Substanzielles vorgebracht.1.5. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte vom Exekutionstitel aus dem Vorprozess knapp über drei Jahre lang nicht Gebrauch gemacht hat, kann ein Verzicht auf den Teilungsanspruch oder ein Exekutionsverzicht nicht abgeleitet werden vergleiche RIS-Justiz RS0014190; RS0014420). Gegen diese richtige Rechtsansicht des Berufungsgerichts wird in der Revision nichts Substanzielles vorgebracht.
2. Die Kläger bauen ihre Klage auf die analoge Anwendung des § 36 WEG 2002 auf. In der Lehre wird - de lege lata - die Möglichkeit einer Ausschlussklage teils verneint (so etwa Sailer in KBB², § 830 ABGB Rz 4 und § 843 ABGB Rz 7; vgl auch unten 2.2.), teils wird deren Zulässigkeit auf der Grundlage einer Analogie bejaht:2. Die Kläger bauen ihre Klage auf die analoge Anwendung des Paragraph 36, WEG 2002 auf. In der Lehre wird - de lege lata - die Möglichkeit einer Ausschlussklage teils verneint (so etwa Sailer in KBB², Paragraph 830, ABGB Rz 4 und Paragraph 843, ABGB Rz 7; vergleiche auch unten 2.2.), teils wird deren Zulässigkeit auf der Grundlage einer Analogie bejaht:
2.1. Fasching (Urteilsmäßige Rechtsgestaltung im Zivilprozeß, JBl 1975, 506 [508 ff]) führt dazu aus, es sei ein unbestrittener Grundsatz der Privatrechtsdogmatik, dass Dauerrechtsverhältnisse aus wichtigen Gründen gelöst werden können. Dieser Gedanke finde sich nicht nur im Gesellschaftsrecht, sondern bei allen obligatorischen Dauerrechtsverhältnissen und selbst im Eherecht Anerkennung. Das bedeute insbesondere im Recht von Mehrpersonengemeinschaften, dass ein Gemeinschafter aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden könne. Im Miteigentumsbereich regle das Gesetz nur die Auflösung der gesamten Gemeinschaft. Befinde sich in einer Miteigentumsgemeinschaft ein „schwarzes Schaf“, das die Gemeinschaftsverpflichtungen (Benützungsregelung, insbesondere aber die Verpflichtung zur Erhaltung der gemeinschaftlichen Sache) verletzte und etwa gar bewusst rechtswidrig handle, so könne sie diesen Genossen nur durch Auflösung der Gesamtgemeinschaft „loswerden“. Wo Naturalteilung durchführbar sei, bringe dies die gewünschte Lösung ohne Benachteiligung der Verbleibenden. Wo aber - wie in den weitaus meisten Fällen - nur Zivilteilung möglich sei, bringe die Auflösung der Eigentumsgemeinschaft die Versteigerung und damit das Risiko des Verlustes des Miteigentums für die schon durch den rechtswidrig handelnden Miteigentümer geschädigten und in die ausweglose Situation versetzten anderen Miteigentümer mit sich. Betrachte man die anderen Rechtsgemeinschaften, dann sei der Ausschluss des ungetreuen Rechtsgenossen überall vorgesehen. Sinnvolle Wert- und Interessenabwägung könnten hier nur zur analogen Zulassung einer Ausschlussklage führen. Eine entscheidende Stütze finde diese Ansicht im WEG als Spezialgesetz im Bereiche des Miteigentums; die in § 10 WEG (gemeint: 1948) ausdrücklich vorgesehene Ausschlussklage zeige, dass der Gesetzgeber auch bei einer Eigentumsgemeinschaft den Ausschluss eines Teilgenossen grundsätzlich für zulässig erachte.2.1. Fasching (Urteilsmäßige Rechtsgestaltung im Zivilprozeß, JBl 1975, 506 [508 ff]) führt dazu aus, es sei ein unbestrittener Grundsatz der Privatrechtsdogmatik, dass Dauerrechtsverhältnisse aus wichtigen Gründen gelöst werden können. Dieser Gedanke finde sich nicht nur im Gesellschaftsrecht, sondern bei allen obligatorischen Dauerrechtsverhältnissen und selbst im Eherecht Anerkennung. Das bedeute insbesondere im Recht von Mehrpersonengemeinschaften, dass ein Gemeinschafter aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden könne. Im Miteigentumsbereich regle das Gesetz nur die Auflösung der gesamten Gemeinschaft. Befinde sich in einer Miteigentumsgemeinschaft ein „schwarzes Schaf“, das die Gemeinschaftsverpflichtungen (Benützungsregelung, insbesondere aber die Verpflichtung zur Erhaltung der gemeinschaftlichen Sache) verletzte und etwa gar bewusst rechtswidrig handle, so könne sie diesen Genossen nur durch Auflösung der Gesamtgemeinschaft „loswerden“. Wo Naturalteilung durchführbar sei, bringe dies die gewünschte Lösung ohne Benachteiligung der Verbleibenden. Wo aber - wie in den weitaus meisten Fällen - nur Zivilteilung möglich sei, bringe die Auflösung der Eigentumsgemeinschaft die Versteigerung und damit das Risiko des Verlustes des Miteigentums für die schon durch den rechtswidrig handelnden Miteigentümer geschädigten und in die ausweglose Situation versetzten anderen Miteigentümer mit sich. Betrachte man die anderen Rechtsgemeinschaften, dann sei der Ausschluss des ungetreuen Rechtsgenossen überall vorgesehen. Sinnvolle Wert- und Interessenabwägung könnten hier nur zur analogen Zulassung einer Ausschlussklage führen. Eine entscheidende Stütze finde diese Ansicht im WEG als Spezialgesetz im Bereiche des Miteigentums; die in Paragraph 10, WEG (gemeint: 1948) ausdrücklich vorgesehene Ausschlussklage zeige, dass der Gesetzgeber auch bei einer Eigentumsgemeinschaft den Ausschluss eines Teilgenossen grundsätzlich für zulässig erachte.
2.2. Gschnitzer (SchR, BT² 335 f) spricht sich - de lege ferenda - für die Schaffung einer Ausschlussklage gegen einen Miteigentümer aus.
2.3. Oberhofer (Die Aufhebung von Miteigentumsgemeinschaften an bebauten Grundstücken, WoBl 1994, 58) schließt sich den Ausführungen Faschings an und plädiert ebenfalls für die Zulässigkeit einer Ausschlussklage bei schlichten Miteigentumsgemeinschaften. Dafür - so Oberhofer ergänzend (WoBl 1994, 58 [65 f]) - erübrige sich der „Kunstgriff der Analogie“, wenn die Gemeinschaft zugleich eine Gesellschaft sei.
2.4. Gamerith (in Rummel³, § 830 ABGB Rz 21) gibt die Ansicht Faschings wieder und meint, diese habe umso mehr für sich, je kleiner der Anteil und je schwerer die Pflichtverletzung des betreffenden Miteigentümers sei.2.4. Gamerith (in Rummel³, Paragraph 830, ABGB Rz 21) gibt die Ansicht Faschings wieder und meint, diese habe umso mehr für sich, je kleiner der Anteil und je schwerer die Pflichtverletzung des betreffenden Miteigentümers sei.
3. Die Zulässigkeit einer Ausschlussklage gegen einen schlichten Miteigentümer analog dem (nunmehrigen) § 36 WEG 2002 setzt allerdings das Vorliegen einer Lücke im Sinn des § 7 ABGB voraus (RIS-Justiz RS0098756). Eine Rechtslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Das Gesetz ist in einem solchen Fall - nach seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie - ergänzungsbedürftig, ohne dass seine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (RIS-Justiz RS0008866
). Allein die Meinung eines Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke nicht (RIS-Justiz RS0008757 [T2]), und ohne Vorliegen einer Lücke an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und eine Regelung zu schaffen, deren Herbeiführung ausschließlich diesem obläge, steht den Gerichten nicht zu (RIS-Justiz
RS0008866
[T16]; RS0098756 [T3 und T5]). Eine Gesetzeslücke ist letztlich nur dann anzunehmen, wenn Wertungen und Zweck der konkreten gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (RIS-Justiz
RS0008866
[T10]). Weder Fasching noch die ihm folgenden Autoren zeigen eine solche durch Analogie zu schließende Lücke überzeugend auf und die von Fasching vorgetragenen Argumente beruhen überdies auf einer inzwischen überholten Rechtslage:3. Die Zulässigkeit einer Ausschlussklage gegen einen schlichten Miteigentümer analog dem (nunmehrigen) Paragraph 36, WEG 2002 setzt allerdings das Vorliegen einer Lücke im Sinn des Paragraph 7, ABGB voraus (RIS-Justiz RS0098756). Eine Rechtslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Das Gesetz ist in einem solchen Fall - nach seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie - ergänzungsbedürftig, ohne dass seine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (RIS-Justiz
RS0008866
). Allein die Meinung eines Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke nicht (RIS-Justiz RS0008757 [T2]), und ohne Vorliegen einer Lücke an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und eine Regelung zu schaffen, deren Herbeiführung ausschließlich diesem obläge, steht den Gerichten nicht zu (RIS-Justiz
RS0008866
[T16]; RS0098756 [T3 und T5]). Eine Gesetzeslücke ist letztlich nur dann anzunehmen, wenn Wertungen und Zweck der konkreten gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (RIS-Justiz
RS0008866 [T10]). Weder Fasching noch die ihm folgenden Autoren zeigen eine solche durch Analogie zu schließende Lücke überzeugend auf und die von Fasching vorgetragenen Argumente beruhen überdies auf einer inzwischen überholten Rechtslage:
3.1. Die in ihrer Grundkonzeption einander entsprechenden § 10 WEG 1948, § 22 WEG 1975 und § 36 WEG 2002 stellen sich qualitativ als Ausgleich dafür dar, dass, solange Wohnungseigentum besteht (§ 35 Abs 2 WEG 2002), der Anspruch auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft ausgeschlossen ist (vgl 3 Ob 30/86 = SZ 59/102 = JBl 1986, 586 = RZ 1986/70, 248; vgl auch Pittl/Kogler, Wer kann im Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft die Begründung von Wohnungseigentum begehren?, wobl 1998, 204 [209]). Diese Bestimmungen sind daher gerade kein Argument für eine generelle Zulässigkeit der Ausschlussklage auch bei der schlichten Eigentumsgemeinschaft.3.1. Die in ihrer Grundkonzeption einander entsprechenden Paragraph 10, WEG 1948, Paragraph 22, WEG 1975 und Paragraph 36, WEG 2002 stellen sich qualitativ als Ausgleich dafür dar, dass, solange Wohnungseigentum besteht (Paragraph 35, Absatz 2, WEG 2002), der Anspruch auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft ausgeschlossen ist vergleiche 3 Ob 30/86 = SZ 59/102 = JBl 1986, 586 = RZ 1986/70, 248; vergleiche auch Pittl/Kogler, Wer kann im Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft die Begründung von Wohnungseigentum begehren?, wobl 1998, 204 [209]). Diese Bestimmungen sind daher gerade kein Argument für eine generelle Zulässigkeit der Ausschlussklage auch bei der schlichten Eigentumsgemeinschaft.
3.2. Soweit im Fall einer schlichten Eigentumsgemeinschaft Naturalteilung möglich ist, steht jedem Miteigentümer ohnehin ein entsprechender Anteil zu. Einer Ausschlussklage bedarf es - wie auch Fasching einräumt - in diesem Fall nicht.
3.3. Der von Fasching für problematisch erkannte Fall der Zivilteilung, der zur Versteigerung und zum Risiko des Eigentumsverlustes führe, ist inzwischen dadurch entschärft, dass § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 ohnehin die Möglichkeit der „Teilung“ durch Begründung von Wohnungseigentum, damit die Fortsetzung der Gemeinschaft in anderer Form ermöglicht und insoweit den Eigentumsverlust vermeidet.3.3. Der von Fasching für problematisch erkannte Fall der Zivilteilung, der zur Versteigerung und zum Risiko des Eigentumsverlustes führe, ist inzwischen dadurch entschärft, dass Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 2002 ohnehin die Möglichkeit der „Teilung“ durch Begründung von Wohnungseigentum, damit die Fortsetzung der Gemeinschaft in anderer Form ermöglicht und insoweit den Eigentumsverlust vermeidet.
Bei dieser Rechtslage stellt das Fehlen einer Ausschlussklage in der schlichten Eigentumsgemeinschaft keine planwidrige Unvollständigkeit dar, die durch analoge Anwendung des § 36 WEG 2002 geschlossen werden müsste. Das darauf gestützte Klagebegehren ist daher unberechtigt und der Revision der Kläger muss somit ein Erfolg versagt bleiben.Bei dieser Rechtslage stellt das Fehlen einer Ausschlussklage in der schlichten Eigentumsgemeinschaft keine planwidrige Unvollständigkeit dar, die durch analoge Anwendung des Paragraph 36, WEG 2002 geschlossen werden müsste. Das darauf gestützte Klagebegehren ist daher unberechtigt und der Revision der Kläger muss somit ein Erfolg versagt bleiben.
4. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.4. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 50, 41, ZPO.