Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er seinen Verträgen zugrundelegt, oder in hiebei verwendeten Formblättern Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach § 28 Abs 1 KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf solche Bedingungen zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart wurden.1. Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er seinen Verträgen zugrundelegt, oder in hiebei verwendeten Formblättern Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf solche Bedingungen zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart wurden.
2. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Dabei ist einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ zu berücksichtigen. Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient (9 Ob 81/08i; RIS-Justiz RS0014676
).2. Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Dabei ist einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ zu berücksichtigen. Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient (9 Ob 81/08i; RIS-Justiz
RS0014676
).
Weicht eine Klausel vom dispositiven Recht ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinne der Bestimmung dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zu vergleichbaren Rechtspositionen des anderen steht (RIS-Justiz
RS0014676
; zuletzt 9 Ob 81/08i; 3 Ob 12/09z; 6 Ob 81/09v). Die Ausnahme von der in § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben. Die im dispositiven Recht geregelten Modalitäten der Hauptleistung, zB Ort und Zeit der Vertragserfüllung, fallen nicht unter diese Ausnahme (RIS-Justiz RS0016908; RS0016931). Auch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder ausfüllen, unterliegen der Inhaltskontrolle (9 Ob 81/08i mit Verweis auf 6 Ob 253/07k und 3 Ob 12/09z).Weicht eine Klausel vom dispositiven Recht ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinne der Bestimmung dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zu vergleichbaren Rechtspositionen des anderen steht (RIS-Justiz
RS0014676; zuletzt 9 Ob 81/08i; 3 Ob 12/09z; 6 Ob 81/09v). Die Ausnahme von der in Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben. Die im dispositiven Recht geregelten Modalitäten der Hauptleistung, zB Ort und Zeit der Vertragserfüllung, fallen nicht unter diese Ausnahme (RIS-Justiz RS0016908; RS0016931). Auch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder ausfüllen, unterliegen der Inhaltskontrolle (9 Ob 81/08i mit Verweis auf 6 Ob 253/07k und 3 Ob 12/09z).
3. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klausel im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen (RIS-Justiz RS0016590). Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (RIS-Justiz RS0038205).3. Im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG hat die Auslegung der Klausel im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen (RIS-Justiz RS0016590). Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (RIS-Justiz RS0038205).
4. Die Beklagte meint, dass im vorliegenden Fall der Kündigungsausschluss keine Nebenbestimmung sei, weil die Tatsache der Einordnung als Eigenkapital zwingendes Produktkriterium gewesen sei. Diese setze wiederum den Ausschluss der Kündigung voraus.
Dem kann nicht gefolgt werden:
Was eine Haupt- bzw Nebenleistung eines Vertrags ist, der auf Basis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern abgeschlossen wurde, ist nach objektiven Kriterien und nicht nach den allfälligen Vorstellungen des Verwenders der Formblätter oder AGB zu beurteilen. Ansonsten könnte der Verwender solcher AGB oder Vertragsformblätter deren Kontrolle regelmäßig umgehen.
5. Weiters meint die Revisionswerberin, dass im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der Aufklärung und Information der Anleger sowohl nach den Wohlverhaltensregelungen des WAG als auch nach dem KMG und überhaupt durch die individuelle Beratung des Anlegers keine Informationsasymmetrie vorliege und daher kein Verstoß gegen den Verbraucherschutz.
Auch dem kann nicht beigepflichtet werden:
Die Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs 3 ABGB bezieht sich auf die gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinne einer objektiven Äquivalenzstörung und „verdünnter Willensfreiheit“ (vgl auch RIS-Justiz RS0016914). Liegen diese Umstände vor, kommt es auf eine (aktuelle) Informationsasymmetrie nicht an.Die Nichtigkeitssanktion des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB bezieht sich auf die gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinne einer objektiven Äquivalenzstörung und „verdünnter Willensfreiheit“ vergleiche auch RIS-Justiz RS0016914). Liegen diese Umstände vor, kommt es auf eine (aktuelle) Informationsasymmetrie nicht an.
6. Dass sowohl das WAG als auch das KMG Spezialbestimmungen zum KSchG enthalten, ändert nichts daran, dass das KSchG anwendbar bleibt, mögen auch in besonderen Aspekten der Geschäftsabwicklung - zB bei der Prospektpflicht nach dem KMG oder besonderen Informationspflichten nach dem WAG - zusätzliche Sonderanforderungen für die Ausgabe von Genussscheinen hinzutreten.
7. Zum Ausschluss der außerordentlichen Kündigung:
7.1. Unbestritten sind die hier zu beurteilenden Genussscheinbedingungen Grundlage für Vertragsbeziehungen, die die Gewährung von Genussrechten nach § 174 Abs 3 AktienG zum Gegenstand haben. Gesetzliche Regelungen, die das Genussrecht genauer definieren und seine rechtliche Gestaltung regeln, hat der Gesetzgeber bewusst nicht erlassen in dem Bestreben, die Entwicklung dieses Instruments unter Achtung des Prinzips der Privatautonomie nicht zu hindern. Entsprechend vielfältig ist die Art der Genussrechte, die damit eingeräumt werden können. In der Regel werden Genussrechte als Gegenleistung für Unternehmensfinanzierung eingeräumt und gewähren Ansprüche auf einen Teil des Gewinns, oft auch eine Beteiligung am Liquidationsergebnis. Sie können alle Rechte betreffen, die typischerweise Vermögensrechte eines Aktionärs sein können, nicht aber Verwaltungsrechte, insbesondere weder Stimmrecht noch Anfechtungsbefugnis. Genussrechte gewähren daher keine mitgliedschaftlichen Rechte. Im Gegensatz zu Aktien leiten sich Genussrechte nicht aus einem Gesellschaftsverhältnis ab, sondern sind schuldrechtlicher Natur und gewähren reine Gläubigerrechte (Nagele in Jabornegg/Strasser AktienG4 § 174 Rz 27 ff; Zollner in Doralt/Novotny/Kalss Komm zum AktienG § 174 Rz 17 f; Jusits, Genussscheine im österreichischen Zivilrecht, wbl 1987, 81).7.1. Unbestritten sind die hier zu beurteilenden Genussscheinbedingungen Grundlage für Vertragsbeziehungen, die die Gewährung von Genussrechten nach Paragraph 174, Absatz 3, AktienG zum Gegenstand haben. Gesetzliche Regelungen, die das Genussrecht genauer definieren und seine rechtliche Gestaltung regeln, hat der Gesetzgeber bewusst nicht erlassen in dem Bestreben, die Entwicklung dieses Instruments unter Achtung des Prinzips der Privatautonomie nicht zu hindern. Entsprechend vielfältig ist die Art der Genussrechte, die damit eingeräumt werden können. In der Regel werden Genussrechte als Gegenleistung für Unternehmensfinanzierung eingeräumt und gewähren Ansprüche auf einen Teil des Gewinns, oft auch eine Beteiligung am Liquidationsergebnis. Sie können alle Rechte betreffen, die typischerweise Vermögensrechte eines Aktionärs sein können, nicht aber Verwaltungsrechte, insbesondere weder Stimmrecht noch Anfechtungsbefugnis. Genussrechte gewähren daher keine mitgliedschaftlichen Rechte. Im Gegensatz zu Aktien leiten sich Genussrechte nicht aus einem Gesellschaftsverhältnis ab, sondern sind schuldrechtlicher Natur und gewähren reine Gläubigerrechte (Nagele in Jabornegg/Strasser AktienG4 Paragraph 174, Rz 27 ff; Zollner in Doralt/Novotny/Kalss Komm zum AktienG Paragraph 174, Rz 17 f; Jusits, Genussscheine im österreichischen Zivilrecht, wbl 1987, 81).
7.2. Die Tatsache, dass die rechtliche Ausgestaltung der Genussrechte keiner besonderen gesetzlichen Regelung unterliegt, bedeutet für den Emittenten weitgehende Gestaltungsfreiheit. Der Privatautonomie sind aber grundsätzlich durch die Bestimmungen der §§ 864a, 879 ABGB und § 6 KSchG Grenzen gesetzt (RIS-Justiz RS011791; 7 Ob 267/02v; 10 Ob 34/05f). Das auf Einräumung von Genussrechten gerichtete Rechtsgeschäft ist nach der Rechtsprechung ein Vertrag sui generis und begründet ein Dauerschuldverhältnis. Ihm liegen regelmäßig formularmäßige Bedingungen zugrunde, welche den für AGB sonst geltenden Vorschriften der §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB sowie des KSchG unterliegen (RIS-Justiz RS0117292).7.2. Die Tatsache, dass die rechtliche Ausgestaltung der Genussrechte keiner besonderen gesetzlichen Regelung unterliegt, bedeutet für den Emittenten weitgehende Gestaltungsfreiheit. Der Privatautonomie sind aber grundsätzlich durch die Bestimmungen der Paragraphen 864 a, 879, ABGB und Paragraph 6, KSchG Grenzen gesetzt (RIS-Justiz RS011791; 7 Ob 267/02v; 10 Ob 34/05f). Das auf Einräumung von Genussrechten gerichtete Rechtsgeschäft ist nach der Rechtsprechung ein Vertrag sui generis und begründet ein Dauerschuldverhältnis. Ihm liegen regelmäßig formularmäßige Bedingungen zugrunde, welche den für AGB sonst geltenden Vorschriften der Paragraphen 864 a, 879, Absatz 3, ABGB sowie des KSchG unterliegen (RIS-Justiz RS0117292).
7.3. Da Genussrechte im allgemeinen der Unternehmensfinanzierung dienen, sind sie auf Dauer angelegt und daher Dauerschuldverhältnisse (van Husen aaO 116; Nagele aaO Rz 32 mwN; 10 Ob 34/05f). Nach in Rechtsprechung und Lehre unbestrittener Auffassung ist die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, also einer Kündigung aus wichtigem Grund, allen Dauerschuldverhältnissen immanent (Koziol/Welser, Grundriss II139; RIS-Justiz RS0018368; SZ 60/77 und SZ 59/42). Ein völliger Ausschluss des Kündigungsrechts bei einem unbefristeten Dauerschuldverhältnis wird daher grundsätzlich als sittenwidrig und als Verstoß gegen § 879 ABGB angesehen (vgl 1 Ob 176/98h = SZ 71/141 zu einem Teilzeitnutzungsrecht).7.3. Da Genussrechte im allgemeinen der Unternehmensfinanzierung dienen, sind sie auf Dauer angelegt und daher Dauerschuldverhältnisse (van Husen aaO 116; Nagele aaO Rz 32 mwN; 10 Ob 34/05f). Nach in Rechtsprechung und Lehre unbestrittener Auffassung ist die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, also einer Kündigung aus wichtigem Grund, allen Dauerschuldverhältnissen immanent (Koziol/Welser, Grundriss II139; RIS-Justiz RS0018368; SZ 60/77 und SZ 59/42). Ein völliger Ausschluss des Kündigungsrechts bei einem unbefristeten Dauerschuldverhältnis wird daher grundsätzlich als sittenwidrig und als Verstoß gegen Paragraph 879, ABGB angesehen vergleiche 1 Ob 176/98h = SZ 71/141 zu einem Teilzeitnutzungsrecht).
Auch für ein Genussrechtsverhältnis wird allgemein die Auffassung vertreten, dass das Recht auf eine außerordentliche Kündigung im Kern zwingend ist und durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht abbedungen werden kann, wenn das weitere Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar ist (10 Ob 34/05f; Kalss, Anlegerinteressen 494; van Husen aaO 169 f, 210, 235; Lindinger, Über Zulässigkeit und Beendbarkeit bestimmter Genussrechte, JBl 2003, 730 f; Lutter in Köllner Komm zum AktienG § 221 Rz 269).Auch für ein Genussrechtsverhältnis wird allgemein die Auffassung vertreten, dass das Recht auf eine außerordentliche Kündigung im Kern zwingend ist und durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht abbedungen werden kann, wenn das weitere Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar ist (10 Ob 34/05f; Kalss, Anlegerinteressen 494; van Husen aaO 169 f, 210, 235; Lindinger, Über Zulässigkeit und Beendbarkeit bestimmter Genussrechte, JBl 2003, 730 f; Lutter in Köllner Komm zum AktienG Paragraph 221, Rz 269).
7.4. Bei der Schaffung der Wohlverhaltensregeln des WAG stand die Aufwertung des Finanzplatzes Österreich im Vordergrund. Das Anlegerschutzkonzept des sekundären EG-Börse- und Kapitalmarktrechts basiert auf einem differenzierten Schutz nach der jeweiligen Professionalität des Anlegers, eine rein verbraucherschutzrechtlich orientierte Auslegung der allgemeinen Verhaltenspflichten fehlt (Winternitz, Wertpapieraufsichtsgesetz Vor § 11 Rz 19 mwN). Vorrangiges Ziel der allgemeinen Verhaltenspflichten des WAG sind Schutz-, Aufklärungs- und Beratungspflichten sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und Ausfolgungspflichten. Der von der Revision angesprochene § 12 WAG (alt) stellt kein Sonderprivatrecht, sondern ein für Verbrauchergeschäfte normiertes flankierendes Verwaltungsstrafrecht dar (Knobl, Die Wohlverhaltensregeln der §§ 11 bis 18 des österreichischen Wertpapieraufsichtsgesetzes, in ÖBA 1997, 9).7.4. Bei der Schaffung der Wohlverhaltensregeln des WAG stand die Aufwertung des Finanzplatzes Österreich im Vordergrund. Das Anlegerschutzkonzept des sekundären EG-Börse- und Kapitalmarktrechts basiert auf einem differenzierten Schutz nach der jeweiligen Professionalität des Anlegers, eine rein verbraucherschutzrechtlich orientierte Auslegung der allgemeinen Verhaltenspflichten fehlt (Winternitz, Wertpapieraufsichtsgesetz Vor Paragraph 11, Rz 19 mwN). Vorrangiges Ziel der allgemeinen Verhaltenspflichten des WAG sind Schutz-, Aufklärungs- und Beratungspflichten sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und Ausfolgungspflichten. Der von der Revision angesprochene Paragraph 12, WAG (alt) stellt kein Sonderprivatrecht, sondern ein für Verbrauchergeschäfte normiertes flankierendes Verwaltungsstrafrecht dar (Knobl, Die Wohlverhaltensregeln der Paragraphen 11 bis 18 des österreichischen Wertpapieraufsichtsgesetzes, in ÖBA 1997, 9).
7.5. Die Revisionswerberin beruft sich in diesem Zusammenhang vor allem auf die Regelungen des Partizipationskapitals nach § 23 BWG und § 73c VAG. In beiden Bestimmungen wird Partizipationskapital als Kapital beschrieben, das auf Unternehmensdauer unter Verzicht auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt wird, das nur unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften (bzw nach dem BWG) eingezogen werden kann, dessen Erträgnisse gewinnabhängig sind und das wie Eigenkapital bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt sowie mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös verbunden ist und erst nach Befriedigung der Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden darf.7.5. Die Revisionswerberin beruft sich in diesem Zusammenhang vor allem auf die Regelungen des Partizipationskapitals nach Paragraph 23, BWG und Paragraph 73 c, VAG. In beiden Bestimmungen wird Partizipationskapital als Kapital beschrieben, das auf Unternehmensdauer unter Verzicht auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt wird, das nur unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften (bzw nach dem BWG) eingezogen werden kann, dessen Erträgnisse gewinnabhängig sind und das wie Eigenkapital bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt sowie mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös verbunden ist und erst nach Befriedigung der Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden darf.
Beide Bestimmungen regeln nicht die Zulässigkeit des Partizipationskapitals an sich, sondern normieren, unter welchen Voraussetzungen Partizipationskapital den Eigenmitteln zugerechnet werden darf.
Der Revision ist zuzugestehen, dass beide Bestimmungen offensichtlich von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Kapitalbeteiligungen mit den aufgezählten Wesensmerkmalen, darunter auch dem dauerhaften Verzicht auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung, ausgehen. Damit ist aber noch keineswegs gesagt, dass dies in zivilrechtlicher Hinsicht - insbesondere in Vertragsformblättern oder AGB gegenüber Verbrauchern - zulässig ist.
Die Frage kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil beide Bestimmungen auf ganz bestimmte Unternehmen, nämlich Banken bzw Versicherungsgesellschaften, beschränkt sind. Diese Normen wurden in die österreichische Rechtsordnung eingeführt, um den Kredit- und Versicherungsunternehmen die Aufbringung von Eigenkapital zu erleichtern (van Husen, Zum Schicksal des Partizipationskapitals und seiner Verwandtschaft zu Vorzugsaktien, Die Versicherungsrundschau 2001, 230). Dass diese Bestimmungen auf die Beklagte direkt anwendbar wären, behauptet sie selbst nicht. Da sie mit dem oben dargelegten allgemeinen Grundsätzen zu Dauerschuldverhältnissen - jedenfalls was die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit betrifft - im Widerspruch stehen, sind sie als Spezialregelungen auch nicht ausdehnend auf die Beklagte analog anzuwenden. Auch in 10 Ob 34/05f hat der Oberste Gerichtshof darauf verwiesen, dass die Bestimmungen des § 23 BWG bzw § 73c VAG über das Partizipationskapital keine andere Beurteilung des Ausschlusses des außerordentlichen Kündigungsrechts rechtfertigen können, weil die Ausgabe derartigen Kapitals ausschließlich Banken und Versicherungen vorbehalten sei. Der Gesetzgeber habe die Ausgabe bewusst auf Unternehmen beschränkt, die einer besonderen staatlichen Aufsicht zum Schutz der Kunden vor einer Insolvenz oder schlechter Geschäftsgebarung unterlägen. Die Bestimmungen bezweckten hingegen nicht, das Recht der Dauerschuldverhältnisse in diesem Bereich neu zu gestalten. Es könne aus den Bestimmungen über das Partizipationskapital jedenfalls kein so gravierender Eingriff in allgemeine schuldrechtliche Prinzipien, wie es die Anerkennung der Wirksamkeit des Ausschlusses der außerordentlichen Kündigung eines Genussrechtsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis wäre, abgeleitet werden.Die Frage kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil beide Bestimmungen auf ganz bestimmte Unternehmen, nämlich Banken bzw Versicherungsgesellschaften, beschränkt sind. Diese Normen wurden in die österreichische Rechtsordnung eingeführt, um den Kredit- und Versicherungsunternehmen die Aufbringung von Eigenkapital zu erleichtern (van Husen, Zum Schicksal des Partizipationskapitals und seiner Verwandtschaft zu Vorzugsaktien, Die Versicherungsrundschau 2001, 230). Dass diese Bestimmungen auf die Beklagte direkt anwendbar wären, behauptet sie selbst nicht. Da sie mit dem oben dargelegten allgemeinen Grundsätzen zu Dauerschuldverhältnissen - jedenfalls was die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit betrifft - im Widerspruch stehen, sind sie als Spezialregelungen auch nicht ausdehnend auf die Beklagte analog anzuwenden. Auch in 10 Ob 34/05f hat der Oberste Gerichtshof darauf verwiesen, dass die Bestimmungen des Paragraph 23, BWG bzw Paragraph 73 c, VAG über das Partizipationskapital keine andere Beurteilung des Ausschlusses des außerordentlichen Kündigungsrechts rechtfertigen können, weil die Ausgabe derartigen Kapitals ausschließlich Banken und Versicherungen vorbehalten sei. Der Gesetzgeber habe die Ausgabe bewusst auf Unternehmen beschränkt, die einer besonderen staatlichen Aufsicht zum Schutz der Kunden vor einer Insolvenz oder schlechter Geschäftsgebarung unterlägen. Die Bestimmungen bezweckten hingegen nicht, das Recht der Dauerschuldverhältnisse in diesem Bereich neu zu gestalten. Es könne aus den Bestimmungen über das Partizipationskapital jedenfalls kein so gravierender Eingriff in allgemeine schuldrechtliche Prinzipien, wie es die Anerkennung der Wirksamkeit des Ausschlusses der außerordentlichen Kündigung eines Genussrechtsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis wäre, abgeleitet werden.
7.6. Letztlich führt die Revisionswerberin für die Zulässigkeit des Ausschlusses des außerordentlichen Kündigungsrechts in ihren AGB die Entscheidung 10 Ob 34/05f an und meint, dass dort für den Fall der Börsennotierung keine Bedenken gegen den Ausschluss eines Kündigungsrechts bestanden.
In dieser Entscheidung wurde aber die mangelnde Börsegängigkeit der dort zu beurteilenden Gewinnscheine in erster Linie im Zusammenhang mit dem Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts behandelt. Die Unzulässigkeit des Ausschlusses des außerordentlichen Kündigungsrechts wurde umfassend auf andere Gründe gestützt und lediglich als weiteres Argument auch auf die mangelnde Börsegängigkeit verwiesen.
7.7. Der Ausschluss eines außerordentlichen Kündigungsrechts für die Dauer des Bestehens der Gesellschaft ist daher insgesamt bei den von der Beklagten ausgegebenen Genussscheinen als sittenwidrig iSd § 879 Abs 3 ABGB anzusehen, ohne dass es auf die Börsengängigkeit der Beteiligung ankäme.7.7. Der Ausschluss eines außerordentlichen Kündigungsrechts für die Dauer des Bestehens der Gesellschaft ist daher insgesamt bei den von der Beklagten ausgegebenen Genussscheinen als sittenwidrig iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB anzusehen, ohne dass es auf die Börsengängigkeit der Beteiligung ankäme.
8. Zum Ausschluss der ordentlichen Kündigung:
8.1. Hier meint die Revisionswerberin, dass bei Kapitalgesellschaften das Austrittsrecht durch ein Übertragungsrecht ersetzt werde, um den Haftungsfonds zu Gunsten der Gläubiger zu erhalten. Wie bereits dargelegt, erwerben die Zeichner von Genussrechten aber keine sozietären Anteile an der Beklagten, sondern eine Gläubigerstellung, sodass dieses Argument fehlschlägt.
8.2. Die Tatsache, dass die Beklagte die Erlöse aus der Emission der Genussscheine als Eigenkapital behandeln möchte, hat nicht zur Rechtsfolge, dass ein Austrittsrecht durch ein Übertragungsrecht ersetzt werden darf. Vielmehr ist umgekehrt zuerst in zivilrechtlicher Hinsicht - hier gegenüber Verbrauchern - die Zulässigkeit des Ausschlusses des Kündigungsrechts zu prüfen; daran können sich gegebenenfalls zB bilanz- oder steuerrechtliche Rechtsfolgen knüpfen.
8.3. Wie ebenfalls bereits in 10 Ob 34/05f dargelegt, kann der Ausschluss der Kündigung grundsätzlich nur dann zulässig sein, wenn die Übertragbarkeit der Beteiligung ausreichend gesichert ist und dem Anleger eine der Kündigung gleichwertige Beendigungsmöglichkeit geboten wird. Dieser Umstand wurde dort in der Verbriefung und Börsezugänglichkeit gesehen. Der 10. Senat sah eine unkündbare Zurverfügungstellung von Kapital (in Bezug auf das ordentliche Kündigungsrecht) für rechtfertigbar, wenn die Übertragbarkeit der Anteile über eine organisierte Markteinrichtung - insbesondere über die Börse - möglich ist. Keinen Einfluss maß er dem Umstand bei, dass durch mangelnden Umsatz weder die rasche Veräußerbarkeit gewährleistet sei, noch (wegen des Kursrisikos) die Sicherheit bestehen kann, dass der Anleger den tatsächlichen Wert seines eingesetzten Vermögens lukrieren kann. Dies falle vielmehr in das typische Anlegerrisiko. Die Börsennotierung sei aber keine automatische Berechtigung, sondern nur ein starkes Indiz für die Zulässigkeit des Austauschs der Lösungsrechte, weil mit der Börsennotierung nicht nur die Vereinfachung der Vertragspartnersuche, sondern auch die Bewertung der Kapitalanlage einhergehe. Auch wenn eine im Zeitpunkt des Erwerbs des Wertpapiers bestehende Börsennotierung noch keine verlässliche Sicherheit dafür biete, dass das Wertpapier auch während der nachfolgenden Jahrzehnte immer an der Börse zu seinem dort bestehenden Kurswert verkauft werden könne, treffe dieses Marktrisiko den veräußernden Anleger. Die nachträgliche Verschlechterung der Veräußerungsmöglichkeit durch eine unvorhergesehene Änderung der Marktlage schade nicht. Die Liquidität werde nicht nur vom Emittenten alleine sondern im Zusammenwirken mit den am Handel Beteiligten und schließlich vor allem durch die kauf- und verkaufswilligen Anleger bestimmt. Die Börsennotierung gebe dem Anleger grundsätzlich die Möglichkeit, seine Kapitalanlage jederzeit zu objektiv festgestellten Konditionen zu veräußern (aaO mit Verweis auf Kalss, Anlegerinteressen 54).
8.4. Selbst wenn man davon ausginge, dass Börsegängigkeit im Sinne der obigen Ausführungen grundsätzlich den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts rechtfertigen könnte, ist hier aber auf folgende besondere Umstände Bedacht zu nehmen:
Festgestellt wurde zwar, dass die Gewinnscheine seit ihrer Ausgabe an der Börse notieren, nicht dagegen, ob dies tatsächlich für alle betroffenen Gewinnscheine gilt, oder - wie dem Vorbringen der Klagsseite zu entnehmen ist - nur für einen Teil, und bejahendenfalls wie hoch der Anteil ist. Dies bedarf aber keiner näheren Klärung, weil die Sache auch so entscheidungsreif ist.
In den AGB der Beklagten wird die ordentliche Kündigung der Anleger auf Dauer des Bestehens der Beklagten ausgeschlossen. Die Beklagte dagegen ist beginnend mit Ende 2004, also rund 3 Jahre nach Erstausgabe der Genussscheine, berechtigt, zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres die Genussrechte zu kündigen und zurückzukaufen. Dies ist aber - wie Braumann in ÖBA 1984, 402 plastisch darlegt - doppelt bedenklich: Einerseits kann damit verhindert werden, dass nach Ablauf der Verzichtsfrist der Kurs der Gewinnscheine steigt, weil die Käufer mit der jederzeitigen Kündigung rechnen müssen. Die Kündigung ist aber gerade dann zu befürchten, wenn die Gewinnaussichten der Emittenten gut sind, weil dann Genussscheine wegen der Gewinnbeteiligung tendenziell „teuer“ sind. Die Kündigungsmöglichkeit durch die Emittenten kann also die Lukrierung dieser Ertragsaussichten und damit möglicherweise auch das Zustandekommen eines Sekundärmarkts verhindern. Das aber stellt den Zweck der Börseneinführung und die Rechtfertigung für die Unkündbarkeit der Gewinnscheine in Frage. Da tendenziell bei positiver wirtschaftlicher Entwicklung mit einer Kündigung durch den Emittenten gerechnet werden muss, bleiben die Anleger von den Ertragsaussichten eher ausgeschlossen, obwohl sie mit demselben Risiko wie die Gesellschafter ihren kapitalmäßigen Beitrag geleistet haben. Umgekehrt haben sie aber bei schlechter Ertragsentwicklung keine Möglichkeit, sich von der Beteiligung zu trennen, mit Ausnahme der Veräußerung über die Börse zu einem Kurs, der die schlechte wirtschaftliche Lage voll widerspiegeln wird.
8.5. Da die schlechte Marktlage - wie oben dargelegt - in der Regel kein Grund für die Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts, sondern Teil des Anlegerrisikos ist, bedeutet diese unterschiedliche Ausgestaltung der ordentlichen Kündigungsrechte eine gröbliche Benachteiligung der Anleger zu Gunsten der Beklagten, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht zu erkennen ist.
9. Dass die Beklagte im Zuge des Verfahrens die Unterlassungspflicht im Bezug auf das der Gesellschaft zustehende ordentliche Kündigungsrecht zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres ab 2004 anerkannt hat, ändert an dieser Beurteilung nichts. Zum einen ist, wie bereits dargelegt, bei der Angemessenheitskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen und für diesen Zeitpunkt eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Wegfall dieser Klausel der AGB lediglich dazu führt, dass das ordentliche Kündigungsrecht der Beklagten nicht mehr in den AGB geregelt ist. Keineswegs ist damit umgekehrt - wie bei den Anlegern - ein Ausschluss der ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung auch für die Beklagte Inhalt der AGB bzw der Verträge.9. Dass die Beklagte im Zuge des Verfahrens die Unterlassungspflicht im Bezug auf das der Gesellschaft zustehende ordentliche Kündigungsrecht zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres ab 2004 anerkannt hat, ändert an dieser Beurteilung nichts. Zum einen ist, wie bereits dargelegt, bei der Angemessenheitskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen und für diesen Zeitpunkt eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Wegfall dieser Klausel der AGB lediglich dazu führt, dass das ordentliche Kündigungsrecht der Beklagten nicht mehr in den AGB geregelt ist. Keineswegs ist damit umgekehrt - wie bei den Anlegern - ein Ausschluss der ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung auch für die Beklagte Inhalt der AGB bzw der Verträge.
Dass die Beklagte das Kündigungsrecht nur einmal im Jahr (zum Ende des Geschäftsjahrs) ausüben kann, ändert an der Beurteilung als gröbliche Benachteiligung ebenfalls nichts, weil die Beklagte selbst ihr Geschäftsfeld und ihre wirtschaftlichen Aussichten sowie ihre tatsächliche wirtschaftliche Lage am besten einschätzen und daher die Kündigungsmöglichkeit auch einmal im Jahr ungleich vorteilhafter nutzen kann.
10. Was letztlich den Verweis auf die einseitigen Kündigungsrechte nach dem SpaltG bzw § 226 AktienG betrifft, handelt es sich dort um Spezialfälle der Spaltung bzw Verschmelzung von Gesellschaften ohne Aussagekraft für das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis.10. Was letztlich den Verweis auf die einseitigen Kündigungsrechte nach dem SpaltG bzw Paragraph 226, AktienG betrifft, handelt es sich dort um Spezialfälle der Spaltung bzw Verschmelzung von Gesellschaften ohne Aussagekraft für das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis.
11. Ob daher die Börsengängigkeit von Genussrechten grundsätzlich geeignet wäre, das ordentliche Kündigungsrecht - zumindest für die Dauer der tatsächlichen Börsennotierung - zu ersetzen, braucht hier nicht abschließend beurteilt zu werden, weil im Hinblick auf die übrigen Bestimmungen der AGB bei der Gesamtabwägung von einer Nichtigkeit der beanstandeten Klauseln iSd § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 1 KSchG auszugehen ist.11. Ob daher die Börsengängigkeit von Genussrechten grundsätzlich geeignet wäre, das ordentliche Kündigungsrecht - zumindest für die Dauer der tatsächlichen Börsennotierung - zu ersetzen, braucht hier nicht abschließend beurteilt zu werden, weil im Hinblick auf die übrigen Bestimmungen der AGB bei der Gesamtabwägung von einer Nichtigkeit der beanstandeten Klauseln iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG auszugehen ist.
12. Über die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten ist mangels Fortsetzung des Verfahrens (noch) nicht zu entscheiden. Beim Kostenersatzanspruch des Klägers für den Fortsetzungsantrag nach der Konkurseröffnung handelt es sich dagegen um eine Masseforderung, sodass insoweit ein Leistungsbefehl zu erlassen ist (vgl 9 ObA 87/08x mwN).12. Über die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten ist mangels Fortsetzung des Verfahrens (noch) nicht zu entscheiden. Beim Kostenersatzanspruch des Klägers für den Fortsetzungsantrag nach der Konkurseröffnung handelt es sich dagegen um eine Masseforderung, sodass insoweit ein Leistungsbefehl zu erlassen ist vergleiche 9 ObA 87/08x mwN).