Begründung:
Das Bezirksgericht Klosterneuburg erließ gegen den nunmehrigen Kläger einen Zahlungsbefehl, der diesem am 29. Jänner 2007 persönlich zugestellt wurde. Mit der am 2. Mai 2008 bei Gericht eingelangten Nichtigkeitsklage begehrt der nunmehr durch einen Sachwalter vertretene Kläger, den Zahlungsbefehl als nichtig aufzuheben, da er bei dessen Zustellung prozessunfähig gewesen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Ersturteil wurde nach der Aktenlage dem Beklagtenvertreter am Mittwoch, dem 29. Juli 2009 - also innerhalb der verhandlungsfreien Zeit (§ 222 ZPO) - zugestellt (Rückschein zu ON 30). Letzter Tag der gemäß § 464 Abs 1 ZPO vierwöchigen Berufungsfrist war nach § 225 Abs 1 ZPO somit Dienstag, der 22. September 2009. Die Berufung der beklagten Partei wurde am Mittwoch, dem 23. September 2009 zur Post gegeben (ON 31).Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Ersturteil wurde nach der Aktenlage dem Beklagtenvertreter am Mittwoch, dem 29. Juli 2009 - also innerhalb der verhandlungsfreien Zeit (Paragraph 222, ZPO) - zugestellt (Rückschein zu ON 30). Letzter Tag der gemäß Paragraph 464, Absatz eins, ZPO vierwöchigen Berufungsfrist war nach Paragraph 225, Absatz eins, ZPO somit Dienstag, der 22. September 2009. Die Berufung der beklagten Partei wurde am Mittwoch, dem 23. September 2009 zur Post gegeben (ON 31).
Das Berufungsgericht, welches diese Verspätung des Rechtsmittelschriftsatzes unbeachtet ließ, gab der Berufung keine Folge und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Über Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO wurde dieser Ausspruch dahin abgeändert, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Die klagende Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.Das Berufungsgericht, welches diese Verspätung des Rechtsmittelschriftsatzes unbeachtet ließ, gab der Berufung keine Folge und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Über Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO wurde dieser Ausspruch dahin abgeändert, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Die klagende Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.