Die Revisionen des Klägers und der Beklagten sind zulässig. Das Rechtsmittel der Beklagten ist auch großteils berechtigt.
Wer im geschäftlichen Verkehr in AGB, die er seinen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach § 28 Abs 1 KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Was unter den in den §§ 28 KSchG, 864a und 879 Abs 3 ABGB verwendeten Begriffen „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Vertragsformblätter“ zu verstehen ist, hat der österreichische Gesetzgeber nicht definiert. Die herrschende Lehre orientiert sich an § 1 des deutschen AGBG (Krejci in Rummel³ §§ 28 bis 30 KSchG Rz 7). Danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen“, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrags stellt (Krejci in Krejci, Handbuch zum KSchG, 100; 7 Ob 207/04y mwN).Wer im geschäftlichen Verkehr in AGB, die er seinen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Was unter den in den Paragraphen 28, KSchG, 864a und 879 Absatz 3, ABGB verwendeten Begriffen „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Vertragsformblätter“ zu verstehen ist, hat der österreichische Gesetzgeber nicht definiert. Die herrschende Lehre orientiert sich an Paragraph eins, des deutschen AGBG (Krejci in Rummel³ Paragraphen 28 bis 30 KSchG Rz 7). Danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen“, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrags stellt (Krejci in Krejci, Handbuch zum KSchG, 100; 7 Ob 207/04y mwN).
Der Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG bezieht sich auf gesetz- oder sittenwidrige Vertragsbedingungen und erfasst grundsätzlich die Kontrolle von Willenserklärungen (3 Ob 12/09z mit Hinweis auf Rummel in ÖBA 2007/1450). So verweist auch Leitner eingangs seiner Glosse zu 6 Ob 140/06s = JBl 2007, 247 darauf, dass eine vom Kunden auf einem separaten Informationsblatt unterschriebene Klausel (im konkreten Fall: „Ware vollständig erhalten“) keine Willenserklärung, sondern eine Wissenserklärung, also eine bloße Nachricht über Tatsachen sei. Klauseln, die den Vertragsinhalt nicht gestalteten, könnten aber nicht nur begrifflich, sondern auch logisch nicht der Inhaltskontrolle unterliegen. In der zitierten Entscheidung 6 Ob 140/06s hatte der Oberste Gerichtshof die Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs nach § 28 Abs 1 KSchG verneint, weil die erwähnte Bestätigung („Ware vollständig erhalten“) keine den Vertrag gestaltende Willenserklärung sei, sondern lediglich ein Beweismittel schaffe, das der richterlichen Beweiswürdigung im Individualverfahren unterliege. Die Klausel bedeute daher auch keine Beweislastverschiebung zu Lasten des Verbrauchers iSd § 6 Abs 1 Z 11 KSchG. In diese Richtung argumentiert auch Gehringer (Verbraucherschutz als Gerechtigkeitserfordernis? Bemerkungen zu OGH 20. 3. 2007, 4 Ob 221/06p, RdW 2008/10, 53 [56]), der (wie auch Leitner aaO) die geringe Bedeutung derartiger Beweismittel im Individualprozess betont.Der Unterlassungsanspruch des Paragraph 28, Absatz eins, KSchG bezieht sich auf gesetz- oder sittenwidrige Vertragsbedingungen und erfasst grundsätzlich die Kontrolle von Willenserklärungen (3 Ob 12/09z mit Hinweis auf Rummel in ÖBA 2007/1450). So verweist auch Leitner eingangs seiner Glosse zu 6 Ob 140/06s = JBl 2007, 247 darauf, dass eine vom Kunden auf einem separaten Informationsblatt unterschriebene Klausel (im konkreten Fall: „Ware vollständig erhalten“) keine Willenserklärung, sondern eine Wissenserklärung, also eine bloße Nachricht über Tatsachen sei. Klauseln, die den Vertragsinhalt nicht gestalteten, könnten aber nicht nur begrifflich, sondern auch logisch nicht der Inhaltskontrolle unterliegen. In der zitierten Entscheidung 6 Ob 140/06s hatte der Oberste Gerichtshof die Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG verneint, weil die erwähnte Bestätigung („Ware vollständig erhalten“) keine den Vertrag gestaltende Willenserklärung sei, sondern lediglich ein Beweismittel schaffe, das der richterlichen Beweiswürdigung im Individualverfahren unterliege. Die Klausel bedeute daher auch keine Beweislastverschiebung zu Lasten des Verbrauchers iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG. In diese Richtung argumentiert auch Gehringer (Verbraucherschutz als Gerechtigkeitserfordernis? Bemerkungen zu OGH 20. 3. 2007, 4 Ob 221/06p, RdW 2008/10, 53 [56]), der (wie auch Leitner aaO) die geringe Bedeutung derartiger Beweismittel im Individualprozess betont.
Die überwiegende Lehre wendet § 6 Abs 1 Z 11 KSchG auch auf Klauseln an, die in Form sogenannter „Tatsachenbestätigungen“ vorsehen, dass aufgrund einer Erklärung des Verbrauchers ein Bestehen oder Nichtbestehen einer Tatsache widerlegbar feststehen soll. Tritt dadurch eine Änderung der Beweislastverteilung zum Nachteil des Verbrauchers ein, verstoße die Tatsachenbestätigung gegen diese Bestimmung (Krejci in Rummel, ABGB³ § 6 KSchG Rz 139; Schurr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³, § 6 Abs 1 Z 11 KSchG Rz 5; Kathrein in KBB² § 6 KSchG Rz 18; Langer in Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, KSchG² § 6 Rz 59).Die überwiegende Lehre wendet Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG auch auf Klauseln an, die in Form sogenannter „Tatsachenbestätigungen“ vorsehen, dass aufgrund einer Erklärung des Verbrauchers ein Bestehen oder Nichtbestehen einer Tatsache widerlegbar feststehen soll. Tritt dadurch eine Änderung der Beweislastverteilung zum Nachteil des Verbrauchers ein, verstoße die Tatsachenbestätigung gegen diese Bestimmung (Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 6, KSchG Rz 139; Schurr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG Rz 5; Kathrein in KBB² Paragraph 6, KSchG Rz 18; Langer in Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, KSchG² Paragraph 6, Rz 59).
Der Oberste Gerichtshof ist dieser Auffassung bereits in einer Reihe von Entscheidungen gefolgt, die jeweils in Verbandsprozessen nach § 28 KSchG ergingen. Diese Entscheidungen betrafen die Bestätigung der Kenntnisnahme und/oder Erörterung und/oder Akzeptanz der AGB (9 Ob 15/05d: Klauseln 25 und 26; 4 Ob 221/06p: Klausel 27; 3 Ob 12/09z: Klausel 3 und 4 Ob 59/09v: Klausel 6) sowie die Bestätigung der Beschaffenheit des Vertragsgegenstands (7 Ob 78/06f: Klauseln 1 und 22). Alle diese Entscheidungen betonten, dass Tatsachenbestätigungen im Ergebnis eine Verschiebung der Beweislast oder (zumindest) eine Erschwerung der Beweissituation (3 Ob 12/09z) zu Lasten des Verbrauchers bewirken könnten. Gemeinsam ist ihnen allerdings, dass die den §§ 6 Abs 1 Z 11 und 28 Abs 1 KSchG unterstellten Tatsachenbestätigungen in (umfangreiche) Texte aufgenommen waren, die zahlreiche den Vertrag gestaltende Bedingungen, also „echte“ rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, enthielten. Diese Texte entsprachen daher aus der Sicht eines Konsumenten durchaus dem klassischen Bild von AGB. Sie sahen auch keine Möglichkeit vor, ein individuelles Vertragsverhältnis durch Streichung, handschriftliche Zusätze (zB Einkommensverhältnisse des Kunden) oder Ankreuzen verschiedener Punkte zu berücksichtigen.Der Oberste Gerichtshof ist dieser Auffassung bereits in einer Reihe von Entscheidungen gefolgt, die jeweils in Verbandsprozessen nach Paragraph 28, KSchG ergingen. Diese Entscheidungen betrafen die Bestätigung der Kenntnisnahme und/oder Erörterung und/oder Akzeptanz der AGB (9 Ob 15/05d: Klauseln 25 und 26; 4 Ob 221/06p: Klausel 27; 3 Ob 12/09z: Klausel 3 und 4 Ob 59/09v: Klausel 6) sowie die Bestätigung der Beschaffenheit des Vertragsgegenstands (7 Ob 78/06f: Klauseln 1 und 22). Alle diese Entscheidungen betonten, dass Tatsachenbestätigungen im Ergebnis eine Verschiebung der Beweislast oder (zumindest) eine Erschwerung der Beweissituation (3 Ob 12/09z) zu Lasten des Verbrauchers bewirken könnten. Gemeinsam ist ihnen allerdings, dass die den Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer 11 und 28 Absatz eins, KSchG unterstellten Tatsachenbestätigungen in (umfangreiche) Texte aufgenommen waren, die zahlreiche den Vertrag gestaltende Bedingungen, also „echte“ rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, enthielten. Diese Texte entsprachen daher aus der Sicht eines Konsumenten durchaus dem klassischen Bild von AGB. Sie sahen auch keine Möglichkeit vor, ein individuelles Vertragsverhältnis durch Streichung, handschriftliche Zusätze (zB Einkommensverhältnisse des Kunden) oder Ankreuzen verschiedener Punkte zu berücksichtigen.
Hier erwecken die Urkunden trotz des Formularcharakters schon aufgrund ihrer Bezeichnung als „Gesprächsnotiz über Beratung etc“, der Bestätigung von Tatsachen („ich nehme zur Kenntnis, dass ...“) iVm der Möglichkeit, individuelle Daten des Kunden wie zB über seine Einkommensverhältnisse und seine Risikobereitschaft festzuhalten, bei einem Konsumenten den Eindruck einer Urkunde, die bestimmte Punkte des Beratungsgesprächs - von den Parteien durch ihre Unterschrift bestätigt - dokumentiert und nicht (wie AGB oder Vertragsformblätter) das Vertragsverhältnis durch Festlegung von generellen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien umfassend regelt. Natürlich besteht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Abschluss der Vereinbarung und Ausfüllen der „Gesprächsnotizen“. Letztere halten schließlich individuelle Kundendaten, wie finanzielle Verhältnisse, Anlagewunsch und Risikobereitschaft fest. Das sind eindeutig Daten, auf denen das Gespräch über eine Anlageberatung und/oder Anlagevermittlung aufbauen muss und die daher in der Regel eingangs oder während der Besprechung erwähnt bzw festgehalten werden. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Vertragsabschluss und Festhalten einer Tatsachenbestätigung auf einem separaten Informationsblatt hinderte aber den Obersten Gerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung 6 Ob 140/06s nicht daran, die Bestätigung des vollständigen Erhalts der Ware als Wissenserklärung nicht § 28 Abs 1 KSchG zu unterwerfen.Hier erwecken die Urkunden trotz des Formularcharakters schon aufgrund ihrer Bezeichnung als „Gesprächsnotiz über Beratung etc“, der Bestätigung von Tatsachen („ich nehme zur Kenntnis, dass ...“) in Verbindung mit der Möglichkeit, individuelle Daten des Kunden wie zB über seine Einkommensverhältnisse und seine Risikobereitschaft festzuhalten, bei einem Konsumenten den Eindruck einer Urkunde, die bestimmte Punkte des Beratungsgesprächs - von den Parteien durch ihre Unterschrift bestätigt - dokumentiert und nicht (wie AGB oder Vertragsformblätter) das Vertragsverhältnis durch Festlegung von generellen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien umfassend regelt. Natürlich besteht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Abschluss der Vereinbarung und Ausfüllen der „Gesprächsnotizen“. Letztere halten schließlich individuelle Kundendaten, wie finanzielle Verhältnisse, Anlagewunsch und Risikobereitschaft fest. Das sind eindeutig Daten, auf denen das Gespräch über eine Anlageberatung und/oder Anlagevermittlung aufbauen muss und die daher in der Regel eingangs oder während der Besprechung erwähnt bzw festgehalten werden. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Vertragsabschluss und Festhalten einer Tatsachenbestätigung auf einem separaten Informationsblatt hinderte aber den Obersten Gerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung 6 Ob 140/06s nicht daran, die Bestätigung des vollständigen Erhalts der Ware als Wissenserklärung nicht Paragraph 28, Absatz eins, KSchG zu unterwerfen.
Auch das deutsche Recht, das im Gegensatz zum österreichischen Tatsachenbestätigungen ausdrücklich dem AGB-Begriff des § 305 des deutschen AGBG unterstellt, lässt in § 309 Nr 12 leg cit gesondert unterschriebene Empfangsbekenntnisse zu, weil dafür ein anerkennenswertes Bedürfnis besteht und formularmäßige Quittungen nicht nur wegen ihrer Qualifikation als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollen. Zulässig sind damit nicht nur die Quittierung von Geldzahlungen, sondern auch andere Liefer- und Leistungsbestätigungen oder die Bestätigung, eine Vertragsabschrift erhalten zu haben, obwohl vor allem bei der Abnahme eines Werks die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands anerkannt wird (vgl etwa Damann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht5 § 309 Nr 12 Rz 61). Im Zusammenhang mit dem Interesse an derartigen Bestätigungen über die Erfüllung vertraglicher Pflichten ist auch das Argument der Beklagten, sie sei nach den Bestimmungen des WAG zur Dokumentation verpflichtet, zu untersuchen.Auch das deutsche Recht, das im Gegensatz zum österreichischen Tatsachenbestätigungen ausdrücklich dem AGB-Begriff des Paragraph 305, des deutschen AGBG unterstellt, lässt in Paragraph 309, Nr 12 leg cit gesondert unterschriebene Empfangsbekenntnisse zu, weil dafür ein anerkennenswertes Bedürfnis besteht und formularmäßige Quittungen nicht nur wegen ihrer Qualifikation als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollen. Zulässig sind damit nicht nur die Quittierung von Geldzahlungen, sondern auch andere Liefer- und Leistungsbestätigungen oder die Bestätigung, eine Vertragsabschrift erhalten zu haben, obwohl vor allem bei der Abnahme eines Werks die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands anerkannt wird vergleiche etwa Damann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht5 Paragraph 309, Nr 12 Rz 61). Im Zusammenhang mit dem Interesse an derartigen Bestätigungen über die Erfüllung vertraglicher Pflichten ist auch das Argument der Beklagten, sie sei nach den Bestimmungen des WAG zur Dokumentation verpflichtet, zu untersuchen.
§ 17 Abs 1 WAG aF (BGBl 1996/753) verpflichtete das Unternehmen zur Aufzeichnung des Auftrags, der Anweisung eines Kunden, der Ausführung des Auftrags und sonstiger Daten, unter welche die Angaben des Kunden gemäß § 13 Z 3 leg cit über seine Erfahrungen, das Veranlagungsziel und die finanziellen Verhältnisse fielen. Nach § 22 Abs 1 WAG 2007 (BGBl I 2007/60), dem Verträge unterliegen, die nach dem 31. 10. 2007 geschlossen wurden (10 Ob 11/07a), sind über alle Dienstleistungen und Geschäfte Aufzeichnungen zu führen, aufgrund derer die FMA die Einhaltung der Anforderungen des WAG 2007 überprüfen und sich vor allem vergewissern kann, ob der Rechtsträger sämtliche Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden eingehalten hat. Der Rechtsträger hat dabei Art 7 und 8 der VO (EG) Nr 1287/2006 zu beachten. Nach diesem Auffangtatbestand für Dokumentationspflichten hat der Rechtsträger die für die Überprüfung der Einhaltung des WAG 2007 relevanten Umstände aufzuzeichnen, was noch zu einer stärkeren „Verschriftlichung“ im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen führt (Kapfer/Resch in Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz I § 22 WAG Rz 2 und 4; Winternitz/Aigner, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, 37). Die Dokumentationspflichten der §§ 17 WAG aF, 22 Abs 1 WAG 2007 dienen nach Lehre und Judikatur der Kontrolle der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln durch die zuständigen Behörden, nicht aber dem Schutz des Kunden vor unrichtiger/unvollständiger Information und bilden daher bei Verletzung keine Grundlage für quasi-vertragliche oder deliktische Schadenersatzansprüche (6 Ob 110/07f = RIS-Justiz RS0123044; Knobl in Fröhlichsthal/Hausmaninger/Knobl/Oppitz/Zeipelt, WAG § 17 WAG Rz 1; Kapfer/Resch aaO Rz 4; Winternitz/Aigner aaO). Diese Auffassung wird auch in der deutschen Lehre zu § 34 Abs 1 (d) Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vertreten (Koller in Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz5 § 34 Rz 1; weitere Nachweise bei Möllers in Kölner Kommentar zum WpHG [aF] § 34 Rz 60 FN 157).Paragraph 17, Absatz eins, WAG aF (BGBl 1996/753) verpflichtete das Unternehmen zur Aufzeichnung des Auftrags, der Anweisung eines Kunden, der Ausführung des Auftrags und sonstiger Daten, unter welche die Angaben des Kunden gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, leg cit über seine Erfahrungen, das Veranlagungsziel und die finanziellen Verhältnisse fielen. Nach Paragraph 22, Absatz eins, WAG 2007 (BGBl römisch eins 2007/60), dem Verträge unterliegen, die nach dem 31. 10. 2007 geschlossen wurden (10 Ob 11/07a), sind über alle Dienstleistungen und Geschäfte Aufzeichnungen zu führen, aufgrund derer die FMA die Einhaltung der Anforderungen des WAG 2007 überprüfen und sich vor allem vergewissern kann, ob der Rechtsträger sämtliche Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden eingehalten hat. Der Rechtsträger hat dabei Artikel 7 und 8 der VO (EG) Nr 1287 aus 2006, zu beachten. Nach diesem Auffangtatbestand für Dokumentationspflichten hat der Rechtsträger die für die Überprüfung der Einhaltung des WAG 2007 relevanten Umstände aufzuzeichnen, was noch zu einer stärkeren „Verschriftlichung“ im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen führt (Kapfer/Resch in Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz römisch eins Paragraph 22, WAG Rz 2 und 4; Winternitz/Aigner, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, 37). Die Dokumentationspflichten der Paragraphen 17, WAG aF, 22 Absatz eins, WAG 2007 dienen nach Lehre und Judikatur der Kontrolle der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln durch die zuständigen Behörden, nicht aber dem Schutz des Kunden vor unrichtiger/unvollständiger Information und bilden daher bei Verletzung keine Grundlage für quasi-vertragliche oder deliktische Schadenersatzansprüche (6 Ob 110/07f = RIS-Justiz RS0123044; Knobl in Fröhlichsthal/Hausmaninger/Knobl/Oppitz/Zeipelt, WAG Paragraph 17, WAG Rz 1; Kapfer/Resch aaO Rz 4; Winternitz/Aigner aaO). Diese Auffassung wird auch in der deutschen Lehre zu Paragraph 34, Absatz eins, (d) Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vertreten (Koller in Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz5 Paragraph 34, Rz 1; weitere Nachweise bei Möllers in Kölner Kommentar zum WpHG [aF] Paragraph 34, Rz 60 FN 157).
§ 47 WAG 2007 regelt - anders als die Generalklausel des § 22 Abs 1 leg cit - vergleichbar § 34 Abs 2 (d) WpHG ausdrücklich die Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und betrifft primär die zivilrechtliche Ebene im Verhältnis zum Kunden (Winternitz/Aigner aaO 38). Nach Abs 1 leg cit hat der Rechtsträger eine Aufzeichnung zu erstellen, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger und dem Kunden enthält, welche die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen, zu denen der Rechtsträger Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festlegt. Abs 2 leg cit betrifft das Rechtsverhältnis zu Privatkunden bei Erbringung einer Wertpapierdienstleistung, die keine Anlageberatung darstellt. In diesem Fall hat der Rechtsträger eine Rahmenvereinbarung abzuschließen und auf einem dauerhaften Datenträger festzuhalten, in der wesentliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festzulegen sind. Diese Dokumentationspflichten beziehen sich auf vertragliche Vereinbarungen, die wechselseitige Rechte und Pflichten bestimmen (Graf in Gruber/N. Raschauer aaO § 47 WAG Rz 5; Koller aaO Rz 8). § 47 Abs 3 WAG 2007 lässt einen in der schriftlichen Vereinbarung enthaltenen Verweis auf andere Dokumente oder Rechtstexte zu.Paragraph 47, WAG 2007 regelt - anders als die Generalklausel des Paragraph 22, Absatz eins, leg cit - vergleichbar Paragraph 34, Absatz 2, (d) WpHG ausdrücklich die Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und betrifft primär die zivilrechtliche Ebene im Verhältnis zum Kunden (Winternitz/Aigner aaO 38). Nach Absatz eins, leg cit hat der Rechtsträger eine Aufzeichnung zu erstellen, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger und dem Kunden enthält, welche die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen, zu denen der Rechtsträger Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festlegt. Absatz 2, leg cit betrifft das Rechtsverhältnis zu Privatkunden bei Erbringung einer Wertpapierdienstleistung, die keine Anlageberatung darstellt. In diesem Fall hat der Rechtsträger eine Rahmenvereinbarung abzuschließen und auf einem dauerhaften Datenträger festzuhalten, in der wesentliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festzulegen sind. Diese Dokumentationspflichten beziehen sich auf vertragliche Vereinbarungen, die wechselseitige Rechte und Pflichten bestimmen (Graf in Gruber/N. Raschauer aaO Paragraph 47, WAG Rz 5; Koller aaO Rz 8). Paragraph 47, Absatz 3, WAG 2007 lässt einen in der schriftlichen Vereinbarung enthaltenen Verweis auf andere Dokumente oder Rechtstexte zu.
Die im WAG (alt und neu) geregelten Aufzeichnungspflichten zwingen nun nicht dazu, den gesamten Inhalt des konkreten Beratungsgesprächs aufzuzeichnen (Winternitz/Aigner aaO 37; vgl Möllers aaO Rz 53). Das Unternehmen ist aber keinesfalls gehindert, in einer (gesonderten) Dokumentation die Bestätigung von Tatsachen wie Kundenangaben und Risikohinweise festzuhalten (vgl Winternitz/Aigner aaO 39 FN 366). Die Verwendung von Formularen führt nicht per se zur Überprüfung der Zulässigkeit einer derartigen Dokumentation im Verbandsprozess nach § 28 Abs 1 KSchG: Nicht nur, dass die Forderung, jedes konkrete Beratungs- und/oder Aufklärungsgespräch handschriftlich festzuhalten, in der Praxis nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erfüllen wäre, ist außerdem die Verwendung standardisierter Formulare oder Fragebögen sowohl für die - vorgeschriebene (Kapfer/Resch aaO Rz 14) - Aufzeichnung der Kundenangaben (Möllers aaO Rz 48) als auch für die verpflichtende Warnung des Unternehmens vor Produkten oder Dienstleistungen, die nach den Angaben des Kunden für diesen unangemessen sind, zulässig (§ 45 Abs 2 WAG 2007).Die im WAG (alt und neu) geregelten Aufzeichnungspflichten zwingen nun nicht dazu, den gesamten Inhalt des konkreten Beratungsgesprächs aufzuzeichnen (Winternitz/Aigner aaO 37; vergleiche Möllers aaO Rz 53). Das Unternehmen ist aber keinesfalls gehindert, in einer (gesonderten) Dokumentation die Bestätigung von Tatsachen wie Kundenangaben und Risikohinweise festzuhalten vergleiche Winternitz/Aigner aaO 39 FN 366). Die Verwendung von Formularen führt nicht per se zur Überprüfung der Zulässigkeit einer derartigen Dokumentation im Verbandsprozess nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG: Nicht nur, dass die Forderung, jedes konkrete Beratungs- und/oder Aufklärungsgespräch handschriftlich festzuhalten, in der Praxis nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erfüllen wäre, ist außerdem die Verwendung standardisierter Formulare oder Fragebögen sowohl für die - vorgeschriebene (Kapfer/Resch aaO Rz 14) - Aufzeichnung der Kundenangaben (Möllers aaO Rz 48) als auch für die verpflichtende Warnung des Unternehmens vor Produkten oder Dienstleistungen, die nach den Angaben des Kunden für diesen unangemessen sind, zulässig (Paragraph 45, Absatz 2, WAG 2007).
Als Ergebnis ist festzuhalten: Die in den „Gesprächsnotizen“ des beklagten Wertpapierdienstleisters enthaltenen Tatsachenbestätigungen (insbesondere im Zusammenhang mit der Beratung und Belehrung über Risiken oder dem Kunden nach dem Gesetz zustehende Rechte) unterliegen nicht § 28 Abs 1 KSchG. Sie sind vielmehr Beweismittel, die im Individualprozess zu würdigen sind.Als Ergebnis ist festzuhalten: Die in den „Gesprächsnotizen“ des beklagten Wertpapierdienstleisters enthaltenen Tatsachenbestätigungen (insbesondere im Zusammenhang mit der Beratung und Belehrung über Risiken oder dem Kunden nach dem Gesetz zustehende Rechte) unterliegen nicht Paragraph 28, Absatz eins, KSchG. Sie sind vielmehr Beweismittel, die im Individualprozess zu würdigen sind.
Das ist aber kein Freibrief für das Unternehmen, in derartige Aufzeichnungen vorgedruckte und standardmäßig verwendete Formulierungen aufzunehmen, die im Gegensatz zu reinen Tatsachenbestätigungen eine Gestaltung der vertraglichen Beziehungen bewirken und damit als Willenserklärungen zu definieren sind. Das trifft auf die Klausel 14 eindeutig zu, die die Haftung der Beklagten für leichte Fahrlässigkeit unter bestimmten Umständen ausschließt. Grundsätzlich haftet ein Wertpapierdienstleister auch bei leicht fahrlässiger Verletzung der Verhaltenspflichten (RIS-Justiz RS0119753). Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit muss zwar nicht in allen Fällen als gröbliche Benachteiligung des Kunden iSd § 879 Abs 3 ABGB unzulässig sein (vgl 7 Ob 64/04v). Die Klausel ist aber jedenfalls intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, weil sie dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt. Es wird nicht eindeutig klargestellt, wann die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung eintreten. Der allgemeine Verweis auf Umstände, die sich auf die persönlichen finanziellen Verhältnisse, auf das persönliche Anlageverhalten und auf die Anlageziele beziehen, ist zu unkonkret und nicht ausreichend. § 43 Abs 3 WAG 2007 stellt klar, dass sich der Berater grundsätzlich auf die Angaben des Kunden betreffend die finanziellen Verhältnisse, die Anlageziele und das Anlageverhalten verlassen darf. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Berater weiß oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Kundenangaben falsch sind. Die Klausel erklärt dem Kunden nicht eindeutig, dass die Haftungsbeschränkung bei Unrichtigkeit der Kundenangaben über seine persönlichen Verhältnisse etc gelten soll.Das ist aber kein Freibrief für das Unternehmen, in derartige Aufzeichnungen vorgedruckte und standardmäßig verwendete Formulierungen aufzunehmen, die im Gegensatz zu reinen Tatsachenbestätigungen eine Gestaltung der vertraglichen Beziehungen bewirken und damit als Willenserklärungen zu definieren sind. Das trifft auf die Klausel 14 eindeutig zu, die die Haftung der Beklagten für leichte Fahrlässigkeit unter bestimmten Umständen ausschließt. Grundsätzlich haftet ein Wertpapierdienstleister auch bei leicht fahrlässiger Verletzung der Verhaltenspflichten (RIS-Justiz RS0119753). Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit muss zwar nicht in allen Fällen als gröbliche Benachteiligung des Kunden iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unzulässig sein vergleiche 7 Ob 64/04v). Die Klausel ist aber jedenfalls intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, weil sie dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt. Es wird nicht eindeutig klargestellt, wann die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung eintreten. Der allgemeine Verweis auf Umstände, die sich auf die persönlichen finanziellen Verhältnisse, auf das persönliche Anlageverhalten und auf die Anlageziele beziehen, ist zu unkonkret und nicht ausreichend. Paragraph 43, Absatz 3, WAG 2007 stellt klar, dass sich der Berater grundsätzlich auf die Angaben des Kunden betreffend die finanziellen Verhältnisse, die Anlageziele und das Anlageverhalten verlassen darf. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Berater weiß oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Kundenangaben falsch sind. Die Klausel erklärt dem Kunden nicht eindeutig, dass die Haftungsbeschränkung bei Unrichtigkeit der Kundenangaben über seine persönlichen Verhältnisse etc gelten soll.
Aus diesen Erwägungen ist daher nur die Klausel 14 als unzulässige, den Vertrag gestaltende Willenserklärung zu werten; nur sie unterliegt § 28 Abs 1 KSchG.Aus diesen Erwägungen ist daher nur die Klausel 14 als unzulässige, den Vertrag gestaltende Willenserklärung zu werten; nur sie unterliegt Paragraph 28, Absatz eins, KSchG.
Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde die Wiederholungsgefahr nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte nur mehr das Formular Blg ./C verwendet, in dem die Klausel 14 nicht enthalten ist. Nur eine vollständige Unterwerfung samt Abgabe einer Unterlassungserklärung iSd § 28 Abs 2 KSchG lässt die Wiederholungsgefahr entfallen. Eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die noch dazu nicht ausschließt, dass sich das Unternehmen für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht dafür nicht aus (8 Ob 110/08x; 2 Ob 153/08a ua).Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde die Wiederholungsgefahr nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte nur mehr das Formular Blg ./C verwendet, in dem die Klausel 14 nicht enthalten ist. Nur eine vollständige Unterwerfung samt Abgabe einer Unterlassungserklärung iSd Paragraph 28, Absatz 2, KSchG lässt die Wiederholungsgefahr entfallen. Eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die noch dazu nicht ausschließt, dass sich das Unternehmen für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht dafür nicht aus (8 Ob 110/08x; 2 Ob 153/08a ua).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 2 erster Fall ZPO, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger ist nur gegen eine von insgesamt 14 Klauseln durchgedrungen, was den Zuspruch der gesamten Verfahrenskosten an die Beklagte rechtfertigt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz 2, erster Fall ZPO, 50 Absatz eins, ZPO. Der Kläger ist nur gegen eine von insgesamt 14 Klauseln durchgedrungen, was den Zuspruch der gesamten Verfahrenskosten an die Beklagte rechtfertigt.