Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Auslegung einer typischen Vertragsbestimmung, die für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein könnte, kommt erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit zu (RIS-Justiz RS0044358 [T3]; RS0042871 [T10, T11, T14]). Die Revision ist daher aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
1. Die Gewährleistungspflichten sind dispositiver Natur; sie können nach § 933 Abs 1 letzter Satz ABGB verlängert werden. Eine derartige Verlängerung kann auch durch Vereinbarung einer Garantiefrist erfolgen (RIS-Justiz RS0018876). In diesem Zusammenhang sind unter einem sogenannten „unechten“ Garantievertrag bloße Gewährleistungsabreden zu verstehen (RIS-Justiz RS0016964).1. Die Gewährleistungspflichten sind dispositiver Natur; sie können nach Paragraph 933, Absatz eins, letzter Satz ABGB verlängert werden. Eine derartige Verlängerung kann auch durch Vereinbarung einer Garantiefrist erfolgen (RIS-Justiz RS0018876). In diesem Zusammenhang sind unter einem sogenannten „unechten“ Garantievertrag bloße Gewährleistungsabreden zu verstehen (RIS-Justiz RS0016964).
2.1. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beidseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Dass die klagende Partei Unternehmer ist, steht der Anwendung des § 879 Abs 3 ABGB nicht entgegen (Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger2 § 879 Rz 22).2.1. Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beidseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Dass die klagende Partei Unternehmer ist, steht der Anwendung des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nicht entgegen (Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger2 Paragraph 879, Rz 22).
2.2. Mit § 879 Abs 3 ABGB wurde ein bewegliches System geschaffen, in dem einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ berücksichtigt werden können (RIS-Justiz RS0016914).2.2. Mit Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wurde ein bewegliches System geschaffen, in dem einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ berücksichtigt werden können (RIS-Justiz RS0016914).
2.3. Bei der Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt wird, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Ausgleichs zu orientieren (RIS-Justiz RS0014676).
Ein Abweichen vom dispositiven Recht kann schon dann eine gröbliche Benachteiligung sein, wenn es dafür keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist der Fall, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RIS-Justiz RS0016914, RS0016591).
2.4. § 879 Abs 3 ABGB gilt ausdrücklich nicht für die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten. Diese Ausnahme ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung eng zu verstehen und auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen zu beschränken. Die im dispositiven Recht geregelten Modalitäten der Hauptleistung, insbesondere Ort und Zeit der Vertragserfüllung, fallen nicht unter diese Ausnahme (RIS-Justiz RS0016908, RS0016931).2.4. Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gilt ausdrücklich nicht für die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten. Diese Ausnahme ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung eng zu verstehen und auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen zu beschränken. Die im dispositiven Recht geregelten Modalitäten der Hauptleistung, insbesondere Ort und Zeit der Vertragserfüllung, fallen nicht unter diese Ausnahme (RIS-Justiz RS0016908, RS0016931).
3.1. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Klausel in Punkt 14 der Vertragsbestimmungen, welche der beklagten Partei ein einseitiges Wahlrecht auf Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Garantiefrist auf insgesamt maximal 10 Jahre anstelle eines Verbesserungs- oder Preisminderungsanspruchs einräumt, betrifft keinen Hauptpunkt und unterliegt damit der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Dabei handelt es sich um eine unechte Garantievereinbarung (vgl RIS-Justiz RS0016964).3.1. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Klausel in Punkt 14 der Vertragsbestimmungen, welche der beklagten Partei ein einseitiges Wahlrecht auf Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Garantiefrist auf insgesamt maximal 10 Jahre anstelle eines Verbesserungs- oder Preisminderungsanspruchs einräumt, betrifft keinen Hauptpunkt und unterliegt damit der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Dabei handelt es sich um eine unechte Garantievereinbarung vergleiche RIS-Justiz RS0016964).
3.2. Wie bereits ausgeführt ist die Abweichung von den gesetzlichen Gewährleistungsfristen grundsätzlich zulässig. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen der beklagten Partei, dass es bei ihrem Bauvorhaben nicht zu Fertigstellungsverzögerungen kommt, ist auch das Vorliegen eines sachlichen Grundes zu bejahen. Entgegen der Rechtsansicht der klagenden Partei kann auch keine Rede davon sein, dass die Verlängerung der Garantiefrist nur durch Vereinbarung beider Streitteile erfolgen könne. Die klagende Partei übersieht, dass auch die einseitig anordenbare Verlängerung der Gewährleistungs- bzw Garantiefristen in Punkt 14 der Allgemeinen Vertragsbedingungen auf der Vereinbarung der Streitteile beruht. Darin ist der beklagten Partei ein entsprechendes Gestaltungsrecht eingeräumt.
Diese Gestaltungsmöglichkeit knüpft auch - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - an ein objektives Kriterium, nämlich an das Vorliegen von Qualitätsmängeln, an und eröffnet damit auch keine willkürliche Verlängerungsmöglichkeit. Diese Klausel hält daher der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB stand.Diese Gestaltungsmöglichkeit knüpft auch - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - an ein objektives Kriterium, nämlich an das Vorliegen von Qualitätsmängeln, an und eröffnet damit auch keine willkürliche Verlängerungsmöglichkeit. Diese Klausel hält daher der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB stand.
4.1. Die Streitteile haben aber nicht ausdrücklich geregelt, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Inanspruchnahme der Verlängerung der Gewährleistungs- bzw Garantiefristen von der beklagten Partei ausgeübt werden kann.
4.2. Nach ständiger Rechtsprechung sind Vertragsbedingungen ganz allgemein so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Die Auslegung ist also am Maßstab eines durchschnittlichen Angehörigen des Adressatenkreises vorzunehmen (RIS-Justiz RS0008901 [T11 und T15]). Wenn nach Abschluss der Vereinbarung Konfliktsfälle auftreten, die von den Parteien nicht bedacht und auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, so ist eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0016415, RS0017832).
4.3. Das Berufungsgericht hat die gegenständliche Vertragsbestimmung dahin verstanden, dass der beklagten Partei bei Auftreten von Qualitätsmängeln ein einseitig und innerhalb von 10 Jahren ausübbares Wahlrecht auf Verlängerung der ursprünglichen Garantiefrist von insgesamt 10 Jahren anstelle eines Verbesserungs- oder Preisminderungsbegehrens zustehe. Einem derartigen Verständnis steht jedoch entgegen, dass der Werkunternehmer ein erhebliches Interesse daran hat zu wissen, wann die Gewährleistungs- bzw Garantiefristen ablaufen. Würde man dem Werkbesteller das Recht zubilligen, auch nach Ablauf der grundsätzlich vereinbarten dreijährigen Frist erst die einseitige Verlängerungsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen, so würde der Vertragspartner weitere 7 Jahre im Ungewissen bleiben, ob der Werkbesteller noch Qualitätsmängel geltend machen wird und die Garantiefrist verlängert.
4.4. Allerdings ist auf diese Frage im vorliegenden Fall nicht abschließend einzugehen: Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden die Qualitätsmängel von der beklagten Partei der Klägerin innerhalb der dreijährigen Garantiefrist zunächst mündlich bekanntgegeben. Aus diesem Grund musste die Klägerin damit rechnen, dass die Garantiefrist verlängert wird. Durch die Bekanntgabe der Mängel innerhalb der dreijährigen Garantiefrist hat die beklagte Partei ihr Verlängerungsrecht gewahrt; die Ausübung des Verlängerungsrechts erfolgt daher rechtzeitig.
Dass auch die außergerichtliche Mängelanzeige innerhalb der Gewährleistungsfrist nicht wirkungslos ist, zeigt im Übrigen auch § 933 Abs 1 ABGB. Auch dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass der Übergeber nunmehr mit dem Mangeleinwand rechnen muss (vgl P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger2 § 933 Rz 4).Dass auch die außergerichtliche Mängelanzeige innerhalb der Gewährleistungsfrist nicht wirkungslos ist, zeigt im Übrigen auch Paragraph 933, Absatz eins, ABGB. Auch dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass der Übergeber nunmehr mit dem Mangeleinwand rechnen muss vergleiche P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger2 Paragraph 933, Rz 4).
5. Die Entscheidungen der Vorinstanzen erweisen sich daher als frei von Rechtsirrtum, sodass der unbegründeten Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.