Entscheidungsgründe:
Der Klägerin wurde von der beklagten Salzburger Gebietskrankenkasse anlässlich der Geburt ihrer Tochter Anna-Maria am 19. 5. 2001 für den Zeitraum vom 1. 1. 2003 bis 31. 12. 2003 Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung in der Höhe von 3.007,60 EUR (= 365 Tage à 8,24 EUR) zuerkannt und ausbezahlt.
Im maßgeblichen Zeitraum arbeitete die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Ärztin in der C*****-Klinik in Salzburg. Ihr Ehemann ist Geschäftsführer einer Wirtschaftstreuhand-GmbH.
Die Klägerin hat im Jahr 2003 folgende Einkünfte erzielt:
a) Einkünfte aus selbständiger Arbeit 3.414,95 EUR
b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb 8.814,11 EUR
c) Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung 8.352,49 EUR
d) Einkünfte aus Kapitalvermögen 1.646,39 EUR
e) Einkünfte aus nicht selbständiger
Arbeit 17.150,84 EUR.
Im Einkommenssteuerbescheid des Finanzamts Salzburg-Stadt vom 10. 5. 2005 wurden für die Klägerin für das Jahr 2003 für „Topf-Sonderausgaben" 586,68 EUR und für Kirchenbeitrag 75 EUR angesetzt.
Mit Bescheid vom 23. 3. 2009 hat die beklagte Partei die Zuerkennung des Karenzgeldes für den Zeitraum vom 1. 1. 2003 bis 31. 12. 2003 widerrufen und sie zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von insgesamt 3.007,60 EUR verpflichtet. Aufgrund der von der Klägerin im Jahr 2003 erzielten Einkünfte errechne sich gemäß § 8 KBGG für das Jahr 2003 ein maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte in der Höhe von 22.217,17 EUR. Damit habe sie den für das Jahr 2003 geltenden Grenzbetrag gemäß § 2 Abs 6 KGG in Verbindung mit § 2 Abs 1 Z 3 KBGG von 14.600 EUR überschritten, weshalb das bezogene Karenzgeld als unberechtigt empfangen gelte und gemäß § 39 KGG in Verbindung mit § 31 KBGG zurückzufordern sei.Mit Bescheid vom 23. 3. 2009 hat die beklagte Partei die Zuerkennung des Karenzgeldes für den Zeitraum vom 1. 1. 2003 bis 31. 12. 2003 widerrufen und sie zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von insgesamt 3.007,60 EUR verpflichtet. Aufgrund der von der Klägerin im Jahr 2003 erzielten Einkünfte errechne sich gemäß Paragraph 8, KBGG für das Jahr 2003 ein maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte in der Höhe von 22.217,17 EUR. Damit habe sie den für das Jahr 2003 geltenden Grenzbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz 6, KGG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG von 14.600 EUR überschritten, weshalb das bezogene Karenzgeld als unberechtigt empfangen gelte und gemäß Paragraph 39, KGG in Verbindung mit Paragraph 31, KBGG zurückzufordern sei.
Das Erstgericht wies das auf Feststellung der fehlenden Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz des im Zeitraum vom 1. 1. 2003 bis 31. 12. 2003 bezogenen Karenzgeldes von 3.007,60 EUR gerichtete Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zur Rückzahlung des Betrags von 3.007,60 EUR binnen vier Wochen. Im vorliegenden Fall übersteige der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte der Klägerin den für das Jahr 2003 geltenden Grenzbetrag von 14.600 EUR bei weitem, weshalb kein Anspruch auf Gewährung des Karenzgeldes für das Jahr 2003 bestehe.
Die Rückforderung erfolge gemäß § 39 KGG in Verbindung mit § 31 KBGG. Aus § 31 KBGG resultiere die Ersatzpflicht auch dann, wenn sich ohne Verschulden des Leistungsbeziehers aufgrund des Gesamtbetrags der erzielten Einkünfte ergebe, dass die Leistung nicht gebühre. Demgemäß bedürfe es keiner subjektiven Verschuldenselemente, sondern lediglich einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze, die sich im Wege rückwirkender Betrachtung ermitteln lasse.Die Rückforderung erfolge gemäß Paragraph 39, KGG in Verbindung mit Paragraph 31, KBGG. Aus Paragraph 31, KBGG resultiere die Ersatzpflicht auch dann, wenn sich ohne Verschulden des Leistungsbeziehers aufgrund des Gesamtbetrags der erzielten Einkünfte ergebe, dass die Leistung nicht gebühre. Demgemäß bedürfe es keiner subjektiven Verschuldenselemente, sondern lediglich einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze, die sich im Wege rückwirkender Betrachtung ermitteln lasse.
Ein gutgläubiger Verbrauch des Karenzgeldes scheide schon deshalb aus, weil sich eine mögliche Rückzahlungsverpflichtung bereits aus dem Antragsformular erkennen lasse. Entsprechend der oberstgerichtlichen Judikatur finde bei den in Sozialversicherungsgesetzen ausdrücklich geregelten Rückforderungen zu Unrecht erbrachter Geldleistungen der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs keine Anwendung. Habe ein Zahlungsempfänger einen im Gesetz vorgesehenen Rückforderungstatbestand verwirklicht, könne er sich nicht mehr auf Gutgläubigkeit berufen.
Gemäß § 39 KGG in Verbindung mit § 31 Abs 7 KBGG in der im Jahr 2003 geltenden Fassung sei eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld/Karenzgeld oder eine Verfügung zur Nachzahlung für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre zurückliegen, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger. Diese Bestimmung sei als lex specialis zur allgemeinen Verjährungsbestimmung nach § 107 Abs 2 lit b ASVG anzusehen. Demnach komme es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntniserlangung der beklagten Partei vom maßgeblichen Gesamteinkommen der Klägerin nicht an, zumal der angefochtene Bescheid jedenfalls innerhalb der Fünfjahresfrist des § 31 KBGG ergangen sei, die frühestens mit der Ausstellung des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2003 durch das Finanzamt Salzburg-Stadt am 10. 5. 2005 zu laufen begonnen habe. Der Verjährungseinwand der Klägerin treffe daher nicht zu.Gemäß Paragraph 39, KGG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 7, KBGG in der im Jahr 2003 geltenden Fassung sei eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld/Karenzgeld oder eine Verfügung zur Nachzahlung für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre zurückliegen, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger. Diese Bestimmung sei als lex specialis zur allgemeinen Verjährungsbestimmung nach Paragraph 107, Absatz 2, Litera b, ASVG anzusehen. Demnach komme es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntniserlangung der beklagten Partei vom maßgeblichen Gesamteinkommen der Klägerin nicht an, zumal der angefochtene Bescheid jedenfalls innerhalb der Fünfjahresfrist des Paragraph 31, KBGG ergangen sei, die frühestens mit der Ausstellung des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2003 durch das Finanzamt Salzburg-Stadt am 10. 5. 2005 zu laufen begonnen habe. Der Verjährungseinwand der Klägerin treffe daher nicht zu.
Die relevanten Bestimmungen des KGG bzw KBGG seien nach dem Erkenntnis des VfGH vom 26. 2. 2009 auch nicht verfassungswidrig. Da der bekämpfte Bescheid der geltenden Rechtslage entspreche, sei das Klagebegehren abzuweisen und der Zahlungsauftrag auszusprechen gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils nicht Folge.
Nach § 107 Abs 2 lit b ASVG verjähre das Recht auf Rückforderung binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden sei, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden sei. Dabei handle es sich um eine allgemeine Verjährungsbestimmung für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungsansprüche nach dem ASVG, die bei der Rückforderung von Karenzgeld bzw Kinderbetreuungsgeld wegen der lex-specialis-Bestimmung des § 31 Abs 7 KBGG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange. Nach § 31 Abs 7 KBGG in der hier anzuwendenden Fassung sei eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld oder eine Verfügung zur Nachzahlung für die Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre zurücklägen, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger. Diese Verjährungsbestimmung sei so zu verstehen, dass zwischen Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger und der Erlassung des Bescheides über die Rückforderung nicht mehr als fünf Jahre liegen dürften. In den Entscheidungen 10 ObS 61/09g, 10 ObS 133/08v und 10 ObS 81/08x habe der Oberste Gerichtshof bei Anwendung des § 31 Abs 7 KBGG auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der beklagten Partei über die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistung abgestellt, ohne auf die Bestimmung des § 107 Abs 2 lit b ASVG zu reflektieren (gegen deren analoge Anwendung zur vergleichbaren Bestimmung des § 25 Abs 6 AlVG auch VwGH 98/08/0179).Nach Paragraph 107, Absatz 2, Litera b, ASVG verjähre das Recht auf Rückforderung binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden sei, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden sei. Dabei handle es sich um eine allgemeine Verjährungsbestimmung für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungsansprüche nach dem ASVG, die bei der Rückforderung von Karenzgeld bzw Kinderbetreuungsgeld wegen der lex-specialis-Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 7, KBGG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange. Nach Paragraph 31, Absatz 7, KBGG in der hier anzuwendenden Fassung sei eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld oder eine Verfügung zur Nachzahlung für die Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre zurücklägen, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger. Diese Verjährungsbestimmung sei so zu verstehen, dass zwischen Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger und der Erlassung des Bescheides über die Rückforderung nicht mehr als fünf Jahre liegen dürften. In den Entscheidungen 10 ObS 61/09g, 10 ObS 133/08v und 10 ObS 81/08x habe der Oberste Gerichtshof bei Anwendung des Paragraph 31, Absatz 7, KBGG auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der beklagten Partei über die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistung abgestellt, ohne auf die Bestimmung des Paragraph 107, Absatz 2, Litera b, ASVG zu reflektieren (gegen deren analoge Anwendung zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 6, AlVG auch VwGH 98/08/0179).
Auch aus der mit BGBl I 2007/76 am 1. 1. 2008 in Kraft getretenen und auf Bezugszeiträume nach dem Jahr 2007 anzuwendenden Bestimmung des § 31 Abs 7 KBGG sei erkennbar, dass der Gesetzgeber bereits in der alten Fassung zum Ausdruck bringen habe wollen, dass der Rückforderungsanspruch der beklagten Partei dann nicht verjährt sei, wenn er fünf Jahre, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger, mit Bescheid geltend gemacht worden sei. Nach § 31 Abs 7 Satz 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 sei die Ausstellung von Bescheiden über Rückforderungen von Leistungen nach diesem Bundesgesetz nur binnen 7 Jahren zulässig, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Leistungen zu Unrecht bezogen worden seien. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 229 BlgNR 23. GP) sei hinsichtlich des Eintritts der Verjährung nicht mehr auf den Zeitpunkt der individuellen Kenntnis des Sachbearbeiters vom maßgeblichen Sachverhalt abzustellen, sondern aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungsökonomie ein fixes, für alle nachvollziehbares Fristende geschaffen worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber darüber hinaus inhaltliche Änderungen an der zuvor in Geltung gestandenen Verjährungsbestimmung des § 31 Abs 7 KBGG aF, die zugegebenermaßen (durch Abstellen auf Zeiträume, für die die Verfügung zur Nachzahlung unzulässig sei) unglücklich formuliert sei, könnten den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden.Auch aus der mit BGBl römisch eins 2007/76 am 1. 1. 2008 in Kraft getretenen und auf Bezugszeiträume nach dem Jahr 2007 anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 7, KBGG sei erkennbar, dass der Gesetzgeber bereits in der alten Fassung zum Ausdruck bringen habe wollen, dass der Rückforderungsanspruch der beklagten Partei dann nicht verjährt sei, wenn er fünf Jahre, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger, mit Bescheid geltend gemacht worden sei. Nach Paragraph 31, Absatz 7, Satz 1 KBGG in der Fassung , BGBl I 2007/76 sei die Ausstellung von Bescheiden über Rückforderungen von Leistungen nach diesem Bundesgesetz nur binnen 7 Jahren zulässig, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Leistungen zu Unrecht bezogen worden seien. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 229, BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode sei hinsichtlich des Eintritts der Verjährung nicht mehr auf den Zeitpunkt der individuellen Kenntnis des Sachbearbeiters vom maßgeblichen Sachverhalt abzustellen, sondern aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungsökonomie ein fixes, für alle nachvollziehbares Fristende geschaffen worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber darüber hinaus inhaltliche Änderungen an der zuvor in Geltung gestandenen Verjährungsbestimmung des Paragraph 31, Absatz 7, KBGG aF, die zugegebenermaßen (durch Abstellen auf Zeiträume, für die die Verfügung zur Nachzahlung unzulässig sei) unglücklich formuliert sei, könnten den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden.
Schließlich teile das Berufungsgericht auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin nicht. Es sei nicht erkennbar, dass es verfassungswidrig wäre, bei Ermittlung der Zuverdienstgrenze nicht nur Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 8 Abs 1 Z 1 KBGG), sondern auch andere Einkünfte (§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG), darunter auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) zu berücksichtigen. Vielmehr könne nur dadurch eine Ungleichbehandlung von Personen, die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und jenen, die andere Einkünfte beziehen, hintangehalten werden. Es würde auch einen unüberbrückbaren Wertungswiderspruch mit den Intentionen des Gesetzgebers bedeuten, könnte etwa ein Elternteil, der „hauptberuflich" als Vermieter tätig sei und nur daraus ein Einkommen erziele, ohne Berücksichtigung jeglicher Zuverdienstgrenzen Kinderbetreuungsgeld beziehen.Schließlich teile das Berufungsgericht auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin nicht. Es sei nicht erkennbar, dass es verfassungswidrig wäre, bei Ermittlung der Zuverdienstgrenze nicht nur Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG), sondern auch andere Einkünfte (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG), darunter auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28, EStG 1988) zu berücksichtigen. Vielmehr könne nur dadurch eine Ungleichbehandlung von Personen, die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und jenen, die andere Einkünfte beziehen, hintangehalten werden. Es würde auch einen unüberbrückbaren Wertungswiderspruch mit den Intentionen des Gesetzgebers bedeuten, könnte etwa ein Elternteil, der „hauptberuflich" als Vermieter tätig sei und nur daraus ein Einkommen erziele, ohne Berücksichtigung jeglicher Zuverdienstgrenzen Kinderbetreuungsgeld beziehen.
Die Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht ausdrücklich zum Verhältnis des § 31 Abs 7 aF KBGG zu § 107 Abs 2 lit b ASVG Stellung genommen habe.Die Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht ausdrücklich zum Verhältnis des Paragraph 31, Absatz 7, aF KBGG zu Paragraph 107, Absatz 2, Litera b, ASVG Stellung genommen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.