Entscheidungsgründe:
Die Beklagte bietet bundesweit Mobilfunkleistungen an. Sie verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unter anderem folgende Klauseln enthalten:
1. Nicht ausschließlich begünstigende Änderungen werden dem Teilnehmer schriftlich unter gleichzeitiger Vornahme einer Änderungskündigung durch m***** mindestens ein Monat vor Inkrafttreten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Rechnungsaufdruck, mitgeteilt. Sollte der Teilnehmer bis zum Inkrafttreten der Änderungen der m***** schriftlich mitteilen, dass er den Änderungen widerspricht, so endet der Vertrag nach einer Frist von einem Monat ab Zugang dieser Erklärung. Der Widerspruch wird wirkungslos, falls sich m***** innerhalb eines Monats ab Zugang des Widerspruchs bereit erklärt, gegenüber dem Teilnehmer die Änderungskündigung zurückzuziehen. Widerspricht der Teilnehmer nicht, so erlangen die Änderungen zum bekannt gegebenen Zeitpunkt Wirksamkeit.
2. Gemäß § 25 TKG 2003 zulässige Änderungen bleiben unberührt. Eine gemäß § 25 Abs 3 TKG ausgesprochene außerordentliche Kündigung durch den Teilnehmer wird wirkungslos, falls sich m***** innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Kündigung bereit erklärt, gegenüber dem Teilnehmer auf die Kündigung zu verzichten.2. Gemäß Paragraph 25, TKG 2003 zulässige Änderungen bleiben unberührt. Eine gemäß Paragraph 25, Absatz 3, TKG ausgesprochene außerordentliche Kündigung durch den Teilnehmer wird wirkungslos, falls sich m***** innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Kündigung bereit erklärt, gegenüber dem Teilnehmer auf die Kündigung zu verzichten.
Der nach § 29 KSchG klageberechtigte Verein begehrte die Unterlassung der Verwendung dieser sowie sinngleicher Klauseln und die Ermächtigung zur Veröffentlichung des klagsstattgebenden Urteilsspruchs. Er berief sich auf einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, weil dem Durchschnittsverbraucher der Begriff „Änderungskündigung" unverständlich sei und beide Klauseln unklar voneinander abgegrenzt seien bzw miteinander in Widerspruch stünden. Die im zweiten Satz der ersten Klausel vorgesehene Beendigung des Vertrags erst nach einem Monat verstoße gegen § 25 Abs 3 TKG und gegen § 6 Abs 3 KSchG. Das Recht der Beklagten, die Änderungskündigung durch Erklärung der Wirkungslosigkeit des Widerspruchs zurückzuziehen (Klausel 1 Satz 3) und die Wirkungslosigkeit einer außerordentlichen Kündigung des Teilnehmers durch Verzicht auf ihre Kündigung gegenüber dem Teilnehmer zu erreichen (Klausel 2 Satz 2), sei in § 25 TKG nicht vorgesehen, mit dem in dieser Bestimmung umgesetzten Art 20 Abs 4 der Universaldienst-RL 2002/22/EG unvereinbar, eine gröbliche Benachteiligung des Kunden nach § 879 Abs 3 ABGB, und widerspräche § 6 Abs 1 Z 1 KSchG. Dem Kunden sei nicht zumutbar, nach Erklärung seines Widerspruchs oder einer außerordentlichen Kündigung einen Monat bzw vier Wochen lang zuzuwarten, ob es bei der Vertragsauflösung bleibe oder der Betreiber das Vertragsverhältnis ohne die gewünschten Änderungen aufrecht erhalte. Gerade die Konstellation, dass der Kunde trotz der von ihm ausgesprochenen Vertragsbeendigung keine Verträge mit anderen Betreibern mit Bindungsfristen abschließen könne, ohne Gefahr zu laufen, durch einseitige Erklärung der Beklagten plötzlich über zwei Mobilfunkverträge zu verfügen, sollte durch Art 20 Universaldienst-RL bzw § 25 Abs 3 TKG ausgeschlossen werden.Der nach Paragraph 29, KSchG klageberechtigte Verein begehrte die Unterlassung der Verwendung dieser sowie sinngleicher Klauseln und die Ermächtigung zur Veröffentlichung des klagsstattgebenden Urteilsspruchs. Er berief sich auf einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, weil dem Durchschnittsverbraucher der Begriff „Änderungskündigung" unverständlich sei und beide Klauseln unklar voneinander abgegrenzt seien bzw miteinander in Widerspruch stünden. Die im zweiten Satz der ersten Klausel vorgesehene Beendigung des Vertrags erst nach einem Monat verstoße gegen Paragraph 25, Absatz 3, TKG und gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Das Recht der Beklagten, die Änderungskündigung durch Erklärung der Wirkungslosigkeit des Widerspruchs zurückzuziehen (Klausel 1 Satz 3) und die Wirkungslosigkeit einer außerordentlichen Kündigung des Teilnehmers durch Verzicht auf ihre Kündigung gegenüber dem Teilnehmer zu erreichen (Klausel 2 Satz 2), sei in Paragraph 25, TKG nicht vorgesehen, mit dem in dieser Bestimmung umgesetzten Artikel 20, Absatz 4, der Universaldienst-RL 2002/22/EG unvereinbar, eine gröbliche Benachteiligung des Kunden nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, und widerspräche Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG. Dem Kunden sei nicht zumutbar, nach Erklärung seines Widerspruchs oder einer außerordentlichen Kündigung einen Monat bzw vier Wochen lang zuzuwarten, ob es bei der Vertragsauflösung bleibe oder der Betreiber das Vertragsverhältnis ohne die gewünschten Änderungen aufrecht erhalte. Gerade die Konstellation, dass der Kunde trotz der von ihm ausgesprochenen Vertragsbeendigung keine Verträge mit anderen Betreibern mit Bindungsfristen abschließen könne, ohne Gefahr zu laufen, durch einseitige Erklärung der Beklagten plötzlich über zwei Mobilfunkverträge zu verfügen, sollte durch Artikel 20, Universaldienst-RL bzw Paragraph 25, Absatz 3, TKG ausgeschlossen werden.
Die Beklagte bestritt die Intransparenz des Begriffs „Änderungskündigung", der dem Kunden aufgrund seiner Verwendung in zahlreichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt sei und dessen Bedeutung jederzeit festgestellt werden könne, sowie einen Verstoß gegen § 25 Abs 3 TKG, § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 1 KSchG. Verzichte die Beklagte auf die Änderung der AGB, falle der Grund für das in § 25 Abs 3 TKG normierte Kündigungsrecht des Kunden weg. Die der Beklagten für die Entscheidung, ob sie das Vertragsverhältnis beenden oder zu den alten Bedingungen fortsetzen wolle, eingeräumte Frist sei nicht unangemessen lang und sachlich gerechtfertigt, weil der Betreiber seine weitere Disposition aus betriebswirtschaftlichen Gründen von den Reaktionen der anderen - ihr Kündigungs- bzw Widerspruchsrecht allenfalls später ausübenden - Kunden abhängig machen müsse. § 25 TKG gewähre dem Kunden ebenfalls eine Frist von einem Monat für die Entscheidung, ob er die Änderung der AGB akzeptiere oder kündigen wolle.Die Beklagte bestritt die Intransparenz des Begriffs „Änderungskündigung", der dem Kunden aufgrund seiner Verwendung in zahlreichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt sei und dessen Bedeutung jederzeit festgestellt werden könne, sowie einen Verstoß gegen Paragraph 25, Absatz 3, TKG, Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG. Verzichte die Beklagte auf die Änderung der AGB, falle der Grund für das in Paragraph 25, Absatz 3, TKG normierte Kündigungsrecht des Kunden weg. Die der Beklagten für die Entscheidung, ob sie das Vertragsverhältnis beenden oder zu den alten Bedingungen fortsetzen wolle, eingeräumte Frist sei nicht unangemessen lang und sachlich gerechtfertigt, weil der Betreiber seine weitere Disposition aus betriebswirtschaftlichen Gründen von den Reaktionen der anderen - ihr Kündigungs- bzw Widerspruchsrecht allenfalls später ausübenden - Kunden abhängig machen müsse. Paragraph 25, TKG gewähre dem Kunden ebenfalls eine Frist von einem Monat für die Entscheidung, ob er die Änderung der AGB akzeptiere oder kündigen wolle.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Begriff „Änderungskündigung" sei kein dem Verbraucher geläufiger Fachausdruck. Dieser sei nicht ohne weiteres in der Lage, zu erkennen, dass es sich dabei um eine vom Verhalten des Erklärungsempfängers abhängige Potestativbedingung handle. Der durchschnittliche Kunde werde annehmen, dass im Fall der Unterlassung eines Widerspruchs nur die angesprochenen Klauseln geändert würden, und dabei nicht erkennen, dass damit ein neuer Vertrag geschlossen werde, was etwa dazu führe, dass die Frist für die Vertragsbindung neu zu laufen beginne. Jener Schwebezustand, der durch die einmonatige bzw vierwöchige Frist entstehe, sei für den Konsumenten unzumutbar, weil er während dieser Zeit nicht zukunftsorientiert handeln könne. Insbesondere werde ihm die Möglichkeit genommen, sich nach einem neuen Betreiber umzusehen, da er damit rechnen müsse, dass die Beklagte den Vertrag doch aufrecht erhalte. Ziehe die Beklagte die Änderungskündigung aber nicht zurück, stehe der Verbraucher plötzlich ohne Vertragspartner da. Denkbar sei auch, dass der Verbraucher wegen der Überlegungsfrist für die Beklagte ein anderes befristetes Angebot versäume. Nur die Beklagte habe es in der Hand, zu bestimmen, was endgültig mit dem Vertragsverhältnis passiere; dies stelle die Rechtsposition des Verbrauchers in ein auffallendes Missverhältnis zu jener der Beklagten und benachteilige ihn nach § 879 Abs 3 ABGB gröblich.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Begriff „Änderungskündigung" sei kein dem Verbraucher geläufiger Fachausdruck. Dieser sei nicht ohne weiteres in der Lage, zu erkennen, dass es sich dabei um eine vom Verhalten des Erklärungsempfängers abhängige Potestativbedingung handle. Der durchschnittliche Kunde werde annehmen, dass im Fall der Unterlassung eines Widerspruchs nur die angesprochenen Klauseln geändert würden, und dabei nicht erkennen, dass damit ein neuer Vertrag geschlossen werde, was etwa dazu führe, dass die Frist für die Vertragsbindung neu zu laufen beginne. Jener Schwebezustand, der durch die einmonatige bzw vierwöchige Frist entstehe, sei für den Konsumenten unzumutbar, weil er während dieser Zeit nicht zukunftsorientiert handeln könne. Insbesondere werde ihm die Möglichkeit genommen, sich nach einem neuen Betreiber umzusehen, da er damit rechnen müsse, dass die Beklagte den Vertrag doch aufrecht erhalte. Ziehe die Beklagte die Änderungskündigung aber nicht zurück, stehe der Verbraucher plötzlich ohne Vertragspartner da. Denkbar sei auch, dass der Verbraucher wegen der Überlegungsfrist für die Beklagte ein anderes befristetes Angebot versäume. Nur die Beklagte habe es in der Hand, zu bestimmen, was endgültig mit dem Vertragsverhältnis passiere; dies stelle die Rechtsposition des Verbrauchers in ein auffallendes Missverhältnis zu jener der Beklagten und benachteilige ihn nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gröblich.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zu. Aus der Formulierung der Klausel 1 Satz 1 sei nicht zwingend abzuleiten, die im Rahmen der dort genannten „Änderungskündigung" vorgenommenen Vertragsänderungen könnten sich nur auf die geänderten AGB-Bestimmungen und nicht auch auf sonstige Vertragsbestimmungen beziehen. Nach der im Verbandsverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel könnte ihr unterstellt werden, sie solle der Beklagten einseitige Änderungen von Vertragsbestimmungen (wie etwa der weiteren Vertragsdauer) auch über die in § 25 TKG vorgesehene Änderung der AGB hinaus ermöglichen. Die Frage der ausreichenden Transparenz der Klausel 1 müsse nicht abschließend geklärt werden, weil sie ebenso wie die Klausel 2 schon wegen des der Beklagten eingeräumten Rechts, das Vertragsverhältnis trotz Widerspruchs des Kunden gegen eine Änderungskündigung bzw trotz Kündigung des Kunden nach § 25 Abs 3 TKG nach einer einmonatigen (bzw vierwöchigen) Überlegungsfrist durch einseitige Erklärung doch fortzusetzen, den Kunden gröblich benachteilige. Dazu verwies das Berufungsgericht auf die Kernargumente des Erstgerichts zur Unmöglichkeit des Kunden, während dieses Schwebezustands vernünftig über seine künftige Mobilfunkversorgung zu disponieren, und das legitime Interesse des Kunden an einer nahtlosen Versorgung mit Mobilfunkleistungen zu für ihn akzeptablen Bedingungen. Der Kunde werde von dem Kündigungsrecht nach § 25 Abs 3 TKG (verschlechternde Änderung der Vertragsbedingungen) in der Regel nur dann Gebrauch machen, wenn er im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang damit einen Vertrag mit einem anderen Mobilfunkbetreiber abschließe. Genau diese Möglichkeit werde ihm genommen, wenn er nicht riskieren wolle, im Fall einer von der Beklagten erklärten Fortsetzung des Vertrags die Grundgebühr für zwei Mobilfunkverträge zahlen zu müssen. Der Gesetzgeber habe den Mobilfunkbetreibern zwar die Möglichkeit eingeräumt, ihre AGB einseitig auch nicht ausschließlich begünstigend zu ändern. Dieses Recht stelle aber eine Ausnahme dar, sei nach den allgemein anerkannten Interpretationsregeln eng auszulegen und daher nicht ohne weiteres über die vom Gesetzgeber festgelegten Bedingungen hinaus auszudehnen. Beide Klauseln widersprächen dem zwingenden § 25 TKG und seien schon deshalb unzulässig. Eine nach § 25 Abs 3 TKG berechtigte Kündigung durch den Kunden führe nach den allgemeinen Regeln des dispositiven Rechts zu einer für den Betreiber einseitig nicht mehr abwendbaren Auflösung des Mobilfunkvertrags. Die in den beiden Klauseln vorgesehene gegenteilige Möglichkeit der Beklagten, den Vertrag doch noch fortsetzen zu können, weiche klar von dieser Rechtslage ab und stelle mangels sachlicher Rechtfertigung eine gröbliche Benachteiligung des Kunden im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB dar. Die sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung zeige sich in dem von der Beklagten selbst dargelegten Zweck dieser Überlegungsfrist für die Mobilfunkbetreiberin: Ihr solle die eigene wirtschaftliche Disposition wesentlich erleichtert werden, in dem sie ohne Gefahr nachteiliger Folgen erproben könne, ob sich die den Verbraucher benachteiligende Änderung der Allgemeinen Vertragsbedingungen betriebswirtschaftlich für sie letztlich rechne oder ob daraus doch ein zu hoher Kundenverlust resultiere. Das Interesse eines Unternehmers auf Ausschaltung des wirtschaftlichen Risikos aus einer von ihm beabsichtigten Verschlechterung der Vertragsbedingungen für die Verbraucher bilde keine anzuerkennende sachliche Rechtfertigung für die in den Klauseln vorgesehene, den Kunden nachteilige Änderung der Rechtslage.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zu. Aus der Formulierung der Klausel 1 Satz 1 sei nicht zwingend abzuleiten, die im Rahmen der dort genannten „Änderungskündigung" vorgenommenen Vertragsänderungen könnten sich nur auf die geänderten AGB-Bestimmungen und nicht auch auf sonstige Vertragsbestimmungen beziehen. Nach der im Verbandsverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel könnte ihr unterstellt werden, sie solle der Beklagten einseitige Änderungen von Vertragsbestimmungen (wie etwa der weiteren Vertragsdauer) auch über die in Paragraph 25, TKG vorgesehene Änderung der AGB hinaus ermöglichen. Die Frage der ausreichenden Transparenz der Klausel 1 müsse nicht abschließend geklärt werden, weil sie ebenso wie die Klausel 2 schon wegen des der Beklagten eingeräumten Rechts, das Vertragsverhältnis trotz Widerspruchs des Kunden gegen eine Änderungskündigung bzw trotz Kündigung des Kunden nach Paragraph 25, Absatz 3, TKG nach einer einmonatigen (bzw vierwöchigen) Überlegungsfrist durch einseitige Erklärung doch fortzusetzen, den Kunden gröblich benachteilige. Dazu verwies das Berufungsgericht auf die Kernargumente des Erstgerichts zur Unmöglichkeit des Kunden, während dieses Schwebezustands vernünftig über seine künftige Mobilfunkversorgung zu disponieren, und das legitime Interesse des Kunden an einer nahtlosen Versorgung mit Mobilfunkleistungen zu für ihn akzeptablen Bedingungen. Der Kunde werde von dem Kündigungsrecht nach Paragraph 25, Absatz 3, TKG (verschlechternde Änderung der Vertragsbedingungen) in der Regel nur dann Gebrauch machen, wenn er im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang damit einen Vertrag mit einem anderen Mobilfunkbetreiber abschließe. Genau diese Möglichkeit werde ihm genommen, wenn er nicht riskieren wolle, im Fall einer von der Beklagten erklärten Fortsetzung des Vertrags die Grundgebühr für zwei Mobilfunkverträge zahlen zu müssen. Der Gesetzgeber habe den Mobilfunkbetreibern zwar die Möglichkeit eingeräumt, ihre AGB einseitig auch nicht ausschließlich begünstigend zu ändern. Dieses Recht stelle aber eine Ausnahme dar, sei nach den allgemein anerkannten Interpretationsregeln eng auszulegen und daher nicht ohne weiteres über die vom Gesetzgeber festgelegten Bedingungen hinaus auszudehnen. Beide Klauseln widersprächen dem zwingenden Paragraph 25, TKG und seien schon deshalb unzulässig. Eine nach Paragraph 25, Absatz 3, TKG berechtigte Kündigung durch den Kunden führe nach den allgemeinen Regeln des dispositiven Rechts zu einer für den Betreiber einseitig nicht mehr abwendbaren Auflösung des Mobilfunkvertrags. Die in den beiden Klauseln vorgesehene gegenteilige Möglichkeit der Beklagten, den Vertrag doch noch fortsetzen zu können, weiche klar von dieser Rechtslage ab und stelle mangels sachlicher Rechtfertigung eine gröbliche Benachteiligung des Kunden im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB dar. Die sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung zeige sich in dem von der Beklagten selbst dargelegten Zweck dieser Überlegungsfrist für die Mobilfunkbetreiberin: Ihr solle die eigene wirtschaftliche Disposition wesentlich erleichtert werden, in dem sie ohne Gefahr nachteiliger Folgen erproben könne, ob sich die den Verbraucher benachteiligende Änderung der Allgemeinen Vertragsbedingungen betriebswirtschaftlich für sie letztlich rechne oder ob daraus doch ein zu hoher Kundenverlust resultiere. Das Interesse eines Unternehmers auf Ausschaltung des wirtschaftlichen Risikos aus einer von ihm beabsichtigten Verschlechterung der Vertragsbedingungen für die Verbraucher bilde keine anzuerkennende sachliche Rechtfertigung für die in den Klauseln vorgesehene, den Kunden nachteilige Änderung der Rechtslage.