Die Rekurse sind aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig. Soweit die Ausführungen Zechners (in Fasching/Konecny² IV/1 Rz 64 f) und E. Kodeks (in Rechberger, ZPO³ § 519 Rz 20) dahin zu verstehen sein sollten, dass der Rekurs gegen zweitinstanzliche Beschlüsse, mit denen ein Teilurteil aufgehoben wurde, ungeachtet des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses ganz allgemein, also auch in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden absolut unzulässig sein soll, vermag sich der erkennende Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen.Die Rekurse sind aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig. Soweit die Ausführungen Zechners (in Fasching/Konecny² IV/1 Rz 64 f) und E. Kodeks (in Rechberger, ZPO³ Paragraph 519, Rz 20) dahin zu verstehen sein sollten, dass der Rekurs gegen zweitinstanzliche Beschlüsse, mit denen ein Teilurteil aufgehoben wurde, ungeachtet des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses ganz allgemein, also auch in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden absolut unzulässig sein soll, vermag sich der erkennende Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen.
Beide Rekurse sind auch berechtigt, was für die beklagte Partei allerdings zu einer (zulässigen) reformatio in peius führt (E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 519 Rz 24).Beide Rekurse sind auch berechtigt, was für die beklagte Partei allerdings zu einer (zulässigen) reformatio in peius führt (E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 519, Rz 24).
Die klagende Partei teilt die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Unterlassungserklärung der beklagten Partei infolge Beifügung von Ersatzklauseln zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht ausreichend sei. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass die vom klagenden Verein nach § 28 Abs 2 KSchG abgemahnten Unternehmen stets neue Klauseln mit dem Hinweis auf deren Zulässigkeit oder fehlende Sinngleichheit vorlegen könnten und die klagende Partei, um eine Klagsabweisung zu vermeiden, die neu vorgelegten Bedingungen immer wieder auf ihre Zulässigkeit überprüfen müsste. Auf den Inhalt der Ersatzklauseln könne es daher nicht ankommen. Da die entscheidungswesentlichen Tatsachen unstrittig seien, bedürfe es jedoch keiner Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz; sie sei vielmehr im Sinne der Klagsstattgebung spruchreif. Auch das Veröffentlichungsbegehren sei berechtigt. Insbesondere jene Vertragspartner der beklagten Partei, deren Verträge noch die alten (klagsgegenständlichen) Bedingungen zugrundelägen, hätten ein erhöhtes Interesse an der Information über das an die beklagte Partei gerichtete Verbot, sich auf bestimmte Klauseln zu berufen.Die klagende Partei teilt die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Unterlassungserklärung der beklagten Partei infolge Beifügung von Ersatzklauseln zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht ausreichend sei. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass die vom klagenden Verein nach Paragraph 28, Absatz 2, KSchG abgemahnten Unternehmen stets neue Klauseln mit dem Hinweis auf deren Zulässigkeit oder fehlende Sinngleichheit vorlegen könnten und die klagende Partei, um eine Klagsabweisung zu vermeiden, die neu vorgelegten Bedingungen immer wieder auf ihre Zulässigkeit überprüfen müsste. Auf den Inhalt der Ersatzklauseln könne es daher nicht ankommen. Da die entscheidungswesentlichen Tatsachen unstrittig seien, bedürfe es jedoch keiner Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz; sie sei vielmehr im Sinne der Klagsstattgebung spruchreif. Auch das Veröffentlichungsbegehren sei berechtigt. Insbesondere jene Vertragspartner der beklagten Partei, deren Verträge noch die alten (klagsgegenständlichen) Bedingungen zugrundelägen, hätten ein erhöhtes Interesse an der Information über das an die beklagte Partei gerichtete Verbot, sich auf bestimmte Klauseln zu berufen.
Die beklagte Partei vertritt weiterhin den Standpunkt, sie habe eine vollständige und vorbehaltlose Unterlassungserklärung abgegeben, wenn auch mit einer zulässigen Klarstellung und Auslegungshilfe versehen. Es könne keinen Unterschied machen, ob sie zum Zweck der Vermeidung allfälliger späterer Meinungsdifferenzen über die Reichweite der vertraglichen Unterlassungserklärung konkrete Ersatzklauseln im Vorhinein formuliere und der klagenden Partei mitteile, oder ob sie diese Klauseln - ohne Anführung in der Unterlassungserklärung - später tatsächlich verwende. Das Bedürfnis der beklagten Partei nach einer frühzeitigen Klarstellung sei auch gerechtfertigt: Trage sie doch nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bei Unklarheiten in der Auslegung der neuen Bedingungen das Risiko, zu einer Unzahl von Vertragsstrafen verurteilt zu werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es die klagende Partei in ihrem Abmahnschreiben unterlassen habe, den Begriff der Sinngleichheit der Klauseln näher zu definieren. Schließlich entspreche es den Intentionen der einschlägigen Bestimmungen des KSchG, Unternehmen zu zwingen, gesetzwidrige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Massengeschäften so schnell wie möglich durch gesetzeskonforme Klauseln zu ersetzen. Die beklagte Partei habe sich dementsprechend verhalten. Es ergebe sich somit grundsätzlich die Notwendigkeit zu prüfen, ob die angeführten Ersatzklauseln gesetzeskonform und damit nicht sinngleich seien. Da die klagende Partei die Gesetzwidrigkeit der Ersatzklauseln aber gar nicht behauptet und deren Gesetzmäßigkeit somit indirekt zugestanden habe, sei das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
Hiezu wurde erwogen:
I. Zum Unterlassungsbegehren:römisch eins. Zum Unterlassungsbegehren:
1. Gemäß § 28 Abs 1 KSchG kann auf Unterlassung geklagt werden, wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist. Gemäß § 28 Abs 2 KSchG besteht die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß § 29 KSchG klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, KSchG kann auf Unterlassung geklagt werden, wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG besteht die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
Abs 2 dieser Bestimmung wurde durch die KSchG-Novelle BGBl I 1997/6 eingeführt. Nach den Gesetzesmaterialien sollte dadurch klargestellt werden, dass die nach § 29 KSchG klagslegitimierten Einrichtungen ein Abmahnverfahren durchführen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, durch eine Abmahnung in einem in der Folge erforderlichen gerichtlichen Verfahren in eine ungünstigere Position zu gelangen. Gibt der Unternehmer die verlangte Unterlassungserklärung ab, so ist die Wiederholungsgefahr weggefallen; gibt er eine solche Unterlassungserklärung hingegen nicht ab, so wird dies im Allgemeinen die Wiederholungsgefahr indizieren (Erläut RV 311 BlgNR XX. GP 32). Das - nicht obligatorische - Abmahnverfahren ermöglicht es somit, eine für beide Teile kostengünstige und die Gerichte entlastende Bereinigung der Angelegenheit herbeizuführen (Kühnberg, Das Abmahnverfahren im KSchG, ecolex 2004, 359; Kathrein in KBB2 § 28 KSchG Rz 7).Absatz 2, dieser Bestimmung wurde durch die KSchG-Novelle BGBl römisch eins 1997/6 eingeführt. Nach den Gesetzesmaterialien sollte dadurch klargestellt werden, dass die nach Paragraph 29, KSchG klagslegitimierten Einrichtungen ein Abmahnverfahren durchführen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, durch eine Abmahnung in einem in der Folge erforderlichen gerichtlichen Verfahren in eine ungünstigere Position zu gelangen. Gibt der Unternehmer die verlangte Unterlassungserklärung ab, so ist die Wiederholungsgefahr weggefallen; gibt er eine solche Unterlassungserklärung hingegen nicht ab, so wird dies im Allgemeinen die Wiederholungsgefahr indizieren (Erläut Regierungsvorlage 311, BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 32, ). Das - nicht obligatorische - Abmahnverfahren ermöglicht es somit, eine für beide Teile kostengünstige und die Gerichte entlastende Bereinigung der Angelegenheit herbeizuführen (Kühnberg, Das Abmahnverfahren im KSchG, ecolex 2004, 359; Kathrein in KBB2 Paragraph 28, KSchG Rz 7).
2. Nach ständiger Rechtsprechung beseitigt nur die vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung die Wiederholungsgefahr (5 Ob 227/98p = SZ 72/42; RIS-Justiz RS0111637). Die Unterlassungserklärung muss nicht nur die beanstandeten, sondern auch sinngleiche Klauseln erfassen (RIS-Justiz RS0111638, RS0111640
) und es dürfen weder Einschränkungen noch Bedingungen angeführt sein (vgl 5 Ob 227/98p; 8 Ob 17/00h). Zwar sieht die Bestimmung des § 28 Abs 2 KSchG nicht ausdrücklich vor, dass die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegfallen könne. Allerdings vermag das damit geregelte (fakultative) Abmahnverfahren nur dann seinen Zweck zu erfüllen, wenn andere Formen der formellen oder materiellen Unterwerfung zumindest einen ähnlichen Gewissheitsgrad aufweisen. Die Verwendung der Klauseln muss für die Zukunft geradezu ausgeschlossen sein und zwar sowohl für neu abzuschließende Verträge als auch durch eine Berufung darauf in bereits bestehenden Verträgen. Die mit dem Abmahnverfahren angestrebte außergerichtliche Streitbereinigung tritt daher nur ein, wenn für beide Seiten Rechtssicherheit entsteht (vgl 4 Ob 227/06w; 8 Ob 110/08x; je mwN).2. Nach ständiger Rechtsprechung beseitigt nur die vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigten Einrichtung die Wiederholungsgefahr (5 Ob 227/98p = SZ 72/42; RIS-Justiz RS0111637). Die Unterlassungserklärung muss nicht nur die beanstandeten, sondern auch sinngleiche Klauseln erfassen (RIS-Justiz RS0111638,
RS0111640) und es dürfen weder Einschränkungen noch Bedingungen angeführt sein vergleiche 5 Ob 227/98p; 8 Ob 17/00h). Zwar sieht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, KSchG nicht ausdrücklich vor, dass die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegfallen könne. Allerdings vermag das damit geregelte (fakultative) Abmahnverfahren nur dann seinen Zweck zu erfüllen, wenn andere Formen der formellen oder materiellen Unterwerfung zumindest einen ähnlichen Gewissheitsgrad aufweisen. Die Verwendung der Klauseln muss für die Zukunft geradezu ausgeschlossen sein und zwar sowohl für neu abzuschließende Verträge als auch durch eine Berufung darauf in bereits bestehenden Verträgen. Die mit dem Abmahnverfahren angestrebte außergerichtliche Streitbereinigung tritt daher nur ein, wenn für beide Seiten Rechtssicherheit entsteht vergleiche 4 Ob 227/06w; 8 Ob 110/08x; je mwN).
3. Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach betont, dass eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen kann (vgl 4 Ob 98/04x; 4 Ob 227/06w; 8 Ob 110/08x).3. Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach betont, dass eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen kann vergleiche 4 Ob 98/04x; 4 Ob 227/06w; 8 Ob 110/08x).
In der Entscheidung 6 Ob 572/87 wurde der Wegfall der Wiederholungsgefahr hingegen unter der Voraussetzung bejaht, dass nach den konkreten Umständen bei vernünftiger Beurteilung die Annahme gerechtfertigt sei, der Unternehmer werde in Hinkunft anstelle der alten nur noch die neuen Allgemeinen Vertragsbedingungen verwenden. Die Wiederholungsgefahr falle dann insoweit weg, als nicht (auch) die neuen Bedingungen Bestimmungen enthielten, die von der titelmäßigen Verpflichtung zur Unterlassung umfasst wären (so auch der unter RIS-Justiz RS0037730 veröffentlichte Rechtssatz). Ausgehend von dieser Rechtsansicht erachtete es der Oberste Gerichtshof daher für geboten, die alten und die neuen Bedingungen einander gegenüberzustellen und auch die neuen Bedingungen einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.
Nach der aktuellen Rechtslage können diese Grundsätze aber nur noch in jenen Fällen von Bedeutung sein, in denen eine vorprozessuale Abmahnung unterblieben ist. Im Übrigen, also bei Durchführung eines Abmahnverfahrens, sind sie im Hinblick auf die mittlerweilige Einführung des § 28 Abs 2 KSchG überholt (so bereits 4 Ob 227/06w; 8 Ob 110/08x). Die von Teilen der Lehre vertretene gegenteilige Auffassung (vgl Apathy in Schwimann, ABGB3 V § 30 KSchG Rz 6; ähnlich Eccher in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 28 KSchG Rz 3) wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem Hinweis auf den Normzweck des § 28 KSchG bereits ausdrücklich abgelehnt (4 Ob 227/06w; 8 Ob 110/08x). Das bedeutet, dass der Unternehmer, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muss. Daran hält auch der erkennende Senat fest.Nach der aktuellen Rechtslage können diese Grundsätze aber nur noch in jenen Fällen von Bedeutung sein, in denen eine vorprozessuale Abmahnung unterblieben ist. Im Übrigen, also bei Durchführung eines Abmahnverfahrens, sind sie im Hinblick auf die mittlerweilige Einführung des Paragraph 28, Absatz 2, KSchG überholt (so bereits 4 Ob 227/06w; 8 Ob 110/08x). Die von Teilen der Lehre vertretene gegenteilige Auffassung vergleiche Apathy in Schwimann, ABGB3 römisch fünf Paragraph 30, KSchG Rz 6; ähnlich Eccher in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 28, KSchG Rz 3) wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem Hinweis auf den Normzweck des Paragraph 28, KSchG bereits ausdrücklich abgelehnt (4 Ob 227/06w; 8 Ob 110/08x). Das bedeutet, dass der Unternehmer, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muss. Daran hält auch der erkennende Senat fest.
4. Der Oberste Gerichtshof war auch schon mit Fällen befasst, in denen der Unternehmer auf die Abmahnung zwar durch Abgabe von Unterlassungserklärungen reagierte, diese aber mit einer Änderung der beanstandeten Klauseln verband:
4.1 Gemäß dem in der Entscheidung 4 Ob 227/06w wiedergegebenen Sachverhalt hatte der Unternehmer strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben, jedoch - wie auch hier die beklagte Partei - gleichzeitig geänderte Fassungen einiger Klauseln mit der Behauptung angeführt, dass diese mangels Sinngleichheit zulässig seien. Im damaligen Verbandsprozess wurden allerdings mit einer Ausnahme die geänderten Klauseln bekämpft. Zu jener (einzigen) Klausel, die in ihrer ursprünglichen Fassung Gegenstand des Unterlassungsbegehrens war, hatte die beklagte Partei in der Unterlassungserklärung ausgeführt, dass der erste Satz (nicht aber auch der weitere Text) der Klausel nicht sinngleich und daher zulässig sei.
Der vierte Senat bejahte hinsichtlich dieser Klausel die Wiederholungsgefahr mit der Begründung, dass von einer uneingeschränkten Unterwerfung unter den Anspruch der klagenden Partei keine Rede sein könne; vielmehr bleibe unklar, was die beklagte Partei unter „sinngleichen" Klauseln verstehe. Sie habe daher keine uneingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben.
4.2 In der Entscheidung 8 Ob 110/08x war die mit der Vorlage einer Neufassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbundene „vorbehaltlose Erklärung" des Unternehmers zu beurteilen, wonach „bei bestehenden Verträgen und bei den während der Aufbrauchsfrist geschlossenen Verträgen ausschließlich im Sinne der neuen allgemeinen Vertragsbedingungen vorgegangen wird, und dass nach Ablauf der Aufbrauchsfrist allen neuen Verträgen die Allgemeinen Vertragsbedingungen in der ihnen nunmehr vorliegenden Fassung zugrundegelegt werden". Dazu verpflichtete sich die beklagte Partei „für jeden Fall des Zuwiderhandelns gegen die vorstehende Erklärung", eine bestimmte Vertragsstrafe zu bezahlen.
Auch in diesem Fall verneinte der Oberste Gerichtshof den Wegfall der Wiederholungsgefahr. In der inhaltlichen Änderung der Klauseln, die eine neuerliche umfassende rechtliche Prüfung erforderlich machen würde, bestehe nicht die von der Judikatur stets streng geforderte ausreichende Sicherheit gegen die Wiederholung von Gesetzesverstößen durch die beklagte Partei. Die von dieser abgegebene Erklärung, in Hinkunft nur noch nach den neuen Allgemeinen Vertragsbedingungen vorzugehen, stelle keine einer unbedingten unvollständigen Unterwerfungserklärung gleichwertige Handlung dar.
5. Vor dem Hintergrund der erörterten Rechtsprechung fehlt es auch der im vorliegenden Fall abgegebenen Unterlassungserklärung an der Eignung, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar hat die beklagte Partei - wie jene in 4 Ob 227/06w - die gewünschte Unterlassungserklärung abgegeben, gleichzeitig jedoch festgehalten, dass diese sich nicht auf die ihrer Meinung nach zulässigen Ersatzklauseln beziehe. Unabhängig davon, ob diese nun „sinngleich" im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln sind, liegt darin eine Einschränkung der Unterlassungserklärung. Die Vorgangsweise der beklagten Partei widerspricht dem Zweck des § 28 Abs 2 KSchG, der - wie erörtert - auf eine für beide Teile kostengünstige und die Gerichte entlastende Bereinigung der Angelegenheit und die Schaffung von Rechtssicherheit für beide Seiten ausgerichtet ist. Die mit der Unterlassungserklärung verbundene Formulierung von Ersatzklauseln bewirkt das genaue Gegenteil, müsste doch die nach § 29 KSchG klageberechtigte Einrichtung - und bei deren Weigerung bzw unterschiedlicher Auslegung in der Folge das Gericht - zunächst das neue, möglicherweise mit zusätzlichen Eventualformulierungen versehene Klauselwerk daraufhin überprüfen, ob es denselben verpönten Regelungszweck wie die ursprünglichen Klauseln zum Inhalt hat, ehe das Vorliegen der Wiederholungsgefahr beurteilt werden kann. Dies liefe, wie die klagende Partei in ihrer Rekursbeantwortung zutreffend bemerkt, auf ein gesetzlich nicht vorgesehenes „Genehmigungssystem" hinaus. Es bleibt aber weiterhin ausschließlich die Sache des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, für deren gesetzmäßigen Inhalt zu sorgen (vgl Krejci in Rummel, ABGB3 II/4 §§ 28 bis 30 KSchG Rz 15 aE).5. Vor dem Hintergrund der erörterten Rechtsprechung fehlt es auch der im vorliegenden Fall abgegebenen Unterlassungserklärung an der Eignung, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar hat die beklagte Partei - wie jene in 4 Ob 227/06w - die gewünschte Unterlassungserklärung abgegeben, gleichzeitig jedoch festgehalten, dass diese sich nicht auf die ihrer Meinung nach zulässigen Ersatzklauseln beziehe. Unabhängig davon, ob diese nun „sinngleich" im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln sind, liegt darin eine Einschränkung der Unterlassungserklärung. Die Vorgangsweise der beklagten Partei widerspricht dem Zweck des Paragraph 28, Absatz 2, KSchG, der - wie erörtert - auf eine für beide Teile kostengünstige und die Gerichte entlastende Bereinigung der Angelegenheit und die Schaffung von Rechtssicherheit für beide Seiten ausgerichtet ist. Die mit der Unterlassungserklärung verbundene Formulierung von Ersatzklauseln bewirkt das genaue Gegenteil, müsste doch die nach Paragraph 29, KSchG klageberechtigte Einrichtung - und bei deren Weigerung bzw unterschiedlicher Auslegung in der Folge das Gericht - zunächst das neue, möglicherweise mit zusätzlichen Eventualformulierungen versehene Klauselwerk daraufhin überprüfen, ob es denselben verpönten Regelungszweck wie die ursprünglichen Klauseln zum Inhalt hat, ehe das Vorliegen der Wiederholungsgefahr beurteilt werden kann. Dies liefe, wie die klagende Partei in ihrer Rekursbeantwortung zutreffend bemerkt, auf ein gesetzlich nicht vorgesehenes „Genehmigungssystem" hinaus. Es bleibt aber weiterhin ausschließlich die Sache des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, für deren gesetzmäßigen Inhalt zu sorgen vergleiche Krejci in Rummel, ABGB3 II/4 Paragraphen 28 bis 30 KSchG Rz 15 aE).
Daraus ergibt sich zusammengefasst:
Fügt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit dem Bemerken bei, diese seien von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor. Die Wiederholungsgefahr wird nicht beseitigt. Darauf, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln „sinngleich" sind, kommt es hiebei nicht an.Fügt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit dem Bemerken bei, diese seien von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigten Einrichtung vor. Die Wiederholungsgefahr wird nicht beseitigt. Darauf, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln „sinngleich" sind, kommt es hiebei nicht an.
6. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts stimmt mit dem erzielten Ergebnis überein. Entgegen seiner Auffassung ist die Sache damit im Umfang des erstinstanzlichen Teilurteils aber bereits spruchreif. Der einzigen noch strittigen Tatfrage, ob der beklagten Partei eine Aufbrauchsfrist bis 31. 8. 2007 zugestanden wurde, kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Auch einer Prüfung der vom Klagebegehren umfassten Klauseln auf ihre Gesetz- bzw Sittenwidrigkeit (die im Streitfall vom Berufungsgericht selbst vorzunehmen gewesen wäre) bedarf es nicht, hat doch die beklagte Partei in ihrer Klagebeantwortung die Rechtswidrigkeit dieser Klauseln vorweg ausdrücklich zugestanden und dieses Zugeständnis bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht widerrufen. Es kann daher im Umfang des erstinstanzlichen Teilurteils in der Sache selbst dahin entschieden werden, dass dem Unterlassungsbegehren stattgegeben wird.
II. Zum Veröffentlichungsbegehren:römisch zwei. Zum Veröffentlichungsbegehren:
Anspruchsvoraussetzung ist das „berechtigte Interesse" an der Urteilsveröffentlichung (§ 25 Abs 3 UWG iVm § 30 Abs 1 KSchG). Dieses liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- bzw sittenwidrig sind. Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen (vgl 10 Ob 47/08x mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0121963). Dies gilt insbesondere, aber nicht nur für jene Verbraucher, deren Verträgen mit der beklagten Partei noch die klagsgegenständlichen Klauseln zugrunde gelegt worden sind.Anspruchsvoraussetzung ist das „berechtigte Interesse" an der Urteilsveröffentlichung (Paragraph 25, Absatz 3, UWG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, KSchG). Dieses liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- bzw sittenwidrig sind. Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen vergleiche 10 Ob 47/08x mwN; vergleiche auch RIS-Justiz RS0121963). Dies gilt insbesondere, aber nicht nur für jene Verbraucher, deren Verträgen mit der beklagten Partei noch die klagsgegenständlichen Klauseln zugrunde gelegt worden sind.
Bei ihrem Hinweis, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits geändert zu haben, lässt die beklagte Partei überdies unberücksichtigt, dass aufgrund der Unzulänglichkeit ihrer Unterlassungserklärung gemäß § 28 Abs 2 KSchG die Gefahr künftigen rechtswidrigen Verhaltens (die Wiederholungsgefahr) weiterhin gegeben ist. Dabei reicht die Gefahr auch bloß ähnlicher Rechtsverletzungen (durch Verwendung sinngleicher Klauseln) aus, weshalb insoweit auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht (2 Ob 142/06f mwN; 10 Ob 47/08x). Die Änderung der inkriminierten Klauseln ist daher nicht geeignet, das Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die seinerzeitige Verwendung der gesetzwidrigen Vertragsbestandteile zu erfüllen. Auch das Veröffentlichungsbegehren erweist sich somit als berechtigt.Bei ihrem Hinweis, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits geändert zu haben, lässt die beklagte Partei überdies unberücksichtigt, dass aufgrund der Unzulänglichkeit ihrer Unterlassungserklärung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG die Gefahr künftigen rechtswidrigen Verhaltens (die Wiederholungsgefahr) weiterhin gegeben ist. Dabei reicht die Gefahr auch bloß ähnlicher Rechtsverletzungen (durch Verwendung sinngleicher Klauseln) aus, weshalb insoweit auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht (2 Ob 142/06f mwN; 10 Ob 47/08x). Die Änderung der inkriminierten Klauseln ist daher nicht geeignet, das Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die seinerzeitige Verwendung der gesetzwidrigen Vertragsbestandteile zu erfüllen. Auch das Veröffentlichungsbegehren erweist sich somit als berechtigt.
III. Kosten:römisch drei. Kosten:
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, weil über einen Teil des Klagebegehrens endgültig entschieden wurde (1 Ob 611/95; 2 Ob 233/08s; RIS-Justiz RS0035972). Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt in zweiter und dritter Instanz richtig 22.750 EUR (das Teilurteil umfasst 14 von 16 und nicht - wie versehentlich angenommen - 16 von 18 Klauseln), woraus sich aber keine Änderung an der Berechtigung der verzeichneten Kosten ergibt.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO, weil über einen Teil des Klagebegehrens endgültig entschieden wurde (1 Ob 611/95; 2 Ob 233/08s; RIS-Justiz RS0035972). Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt in zweiter und dritter Instanz richtig 22.750 EUR (das Teilurteil umfasst 14 von 16 und nicht - wie versehentlich angenommen - 16 von 18 Klauseln), woraus sich aber keine Änderung an der Berechtigung der verzeichneten Kosten ergibt.