Die Revision ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einer Reihe der hier zu entscheidenden Fragen fehlt; sie ist allerdings nicht berechtigt.
Allgemeines zur („kupierten") Publikums-GmbH & Co KG
Die hier von den Beteiligten gewählte Gesellschaftskonstruktion ist die einer Publikums-GmbH & Co KG, deren Besonderheit darin besteht, dass die Kommanditistin (hier die beklagte GmbH) Treuhänderin einer Vielzahl von rein kapitalistischen Anlegern (darunter die Klägerin) ist, die selbst nicht Gesellschafter der KG sind („kupierte Publikums-KG"; zum Begriff näher etwa Krenzel, Treuhand an Kommanditanteilen [Frankfurt/Main 1991], 25 ff). Mit dieser Konstruktion wird vom Leitbild der Personengesellschaft weitgehend abgewichen: Es tritt eine Personengesellschaft auf den Kapitalmarkt, um Anleger zu werben. Bei den Anlegern handelt es sich um Personen, die untereinander und zu den eigentlichen Gesellschaften keinerlei persönliche oder sonstige nähere Beziehung haben, wie sie bei der „normalen" Kommanditgesellschaft regelmäßig vorliegt. Da gegenüber den Anlegern der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag vorgegeben ist und von diesen lediglich unterzeichnet und übernommen werden kann, ist für die Anleger die Situation von der Idee einer personengesellschaftlichen Organisationsform weit entfernt. Durch die Zwischenschaltung des Treuhänders ergeben sich für die KG Vorteile: Sie muss nur einen Kommanditisten ins Firmenbuch eintragen und hat auch gesellschaftsrechtlich nur mit einem Kommanditisten zu tun; sie kann aber das Kapital von vielen kleinen Anlegern lukrieren. Der Anleger selbst profitiert hingegen von der Treuhandkonstruktion nicht: Die nur mittelbare Beteiligung der Kapitalgeber hat eine nur schwache Rechtsstellung derselben und damit Defizite beim Anlegerschutz zur Folge (Krenzel, aaO, 28; Sauer, Die Publikums-Kommanditgesellschaft [Bielefeld 1982] 35). Für die Anleger stellt sich die Situation - insbesondere wenn (wie hier) monatliche Ratenzahlung vereinbart wird - eher als Sparanlage denn als (mittelbares) gesellschaftliches Verhältnis dar. Bei der Beurteilung konkreter Rechtsfolgen muss also beachtet werden, dass die Aufspaltung des Gegenübers des Anlegers in Treuhänder und Gesellschaft in aller erster Linie im Interesse der Gesellschaft, nicht aber im Interesse der Anleger liegt.
Zum Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen
Die Beklagte (und ihr folgend das Berufungsgericht) vertreten die Rechtsauffassung, dass sich das Rechtsverhältnis zwischen ihr als Treuhänderin und den Treugebern maßgebend aus dem Gesellschaftsverhältnis der KG ableite. Es handle sich um ein (mittelbares) Gesellschaftsverhältnis, zumal den Treugebern - mediatisiert durch die Treuhänderin - Mitwirkungs- und Kontrollrechte zukämen und weil sie wirtschaftlich Kommanditisten gleichgestellt seien.
Dem wird von der Revisionswerberin zu Recht widersprochen: Lehre und Rechtsprechung vertreten zu vergleichbaren Konstruktionen die Auffassung, dass kein gesellschaftsrechtliches Verhältnis zwischen Anlegern und Gesellschaft besteht und dass auch die dem unterbeteiligten Anleger zustehenden (meist schwach ausgestalteten) Mitverwaltungsrechte an der Hauptgesellschaft nichts daran ändern, dass die Unterbeteiligten im Verhältnis zur Gesellschaft Dritte bleiben, nicht Mitglieder der Gesellschaft werden und zu ihr in keinem Vertragsverhältnis stehen (RIS-Justiz RS0010762; 6 Ob 544/92 [Hausanteilscheine]; Umfahrer, Treuhand im Gesellschaftsrecht, in Apathy, Die Treuhandschaft [Wien 1995], 90 f; Apathy in Schwimann, ABGB § 1002 Rz 15; Kastner, Die Unterbeteiligung, JBl 1965, 62; Krenzel aaO 28 f).Dem wird von der Revisionswerberin zu Recht widersprochen: Lehre und Rechtsprechung vertreten zu vergleichbaren Konstruktionen die Auffassung, dass kein gesellschaftsrechtliches Verhältnis zwischen Anlegern und Gesellschaft besteht und dass auch die dem unterbeteiligten Anleger zustehenden (meist schwach ausgestalteten) Mitverwaltungsrechte an der Hauptgesellschaft nichts daran ändern, dass die Unterbeteiligten im Verhältnis zur Gesellschaft Dritte bleiben, nicht Mitglieder der Gesellschaft werden und zu ihr in keinem Vertragsverhältnis stehen (RIS-Justiz RS0010762; 6 Ob 544/92 [Hausanteilscheine]; Umfahrer, Treuhand im Gesellschaftsrecht, in Apathy, Die Treuhandschaft [Wien 1995], 90 f; Apathy in Schwimann, ABGB Paragraph 1002, Rz 15; Kastner, Die Unterbeteiligung, JBl 1965, 62; Krenzel aaO 28 f).
Auch die in der Lehre erwogene Möglichkeit der Qualifizierung des Innenverhältnisses zwischen Treuhänder und Treugeber als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Kastner, Die Unterbeteiligung, JBl 1965, 73; Gruber, Treuhandbeteiligung an Gesellschaften, 298 f) kommt jedenfalls hier nicht in Betracht: Das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten ist nicht gleichrangig. Der Anlegerin wurde ein fertiges Gefüge aus dem Gesellschaftsvertrag der KG und dem Treuhandvertrag präsentiert, auf das sie keinen Einfluss hatte. Die Anleger und die Treuhänderin haben sich zu keinem gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen. Die Treuhänderin ist den Anlegern gegenüber zur Treuhand, zur Verwaltung des Gesellschaftsanteils und zur Wahrung der Interessen der Anleger verpflichtet, selbst aber nicht Teil eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen ihr und den Anlegern.
Der Klägerin ist daher beizupflichten, dass das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten in aller erster Linie durch den Treuhandvertrag bestimmt wird.
Der Treuhandvertrag ist ein im Gesetz nicht geregelter atypischer Vertrag, dem regelmäßig ein Auftragsverhältnis zugrunde liegt (Strassen in Rummel § 1002 Rz 42i mwN). Im Einzelnen richtet sich der Inhalt der Treuhandschaft nach der Parteienvereinbarung (RIS-Justiz RS0010444; SZ 44/166; zuletzt etwa 8 Ob 104/07p).Der Treuhandvertrag ist ein im Gesetz nicht geregelter atypischer Vertrag, dem regelmäßig ein Auftragsverhältnis zugrunde liegt (Strassen in Rummel Paragraph 1002, Rz 42i mwN). Im Einzelnen richtet sich der Inhalt der Treuhandschaft nach der Parteienvereinbarung (RIS-Justiz RS0010444; SZ 44/166; zuletzt etwa 8 Ob 104/07p).
Beizupflichten ist der Klägerin auch darin, dass das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren ist. Die Beklagte ist aus dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag zum Erwerb, aber auch zur weiteren Verwaltung der Kommanditbeteiligung verpflichtet. Auch der Vertragstext selbst geht von dieser Qualifizierung aus, was etwa durch die Normierung eines (ordentlichen) Rechts zur „Kündigung" nach 18 Jahren, der Regelung der Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung und der Vereinbarung der Verlängerung des Vertragsverhältnisses für den Fall des Unterbleibens der (ordentlichen) Kündigung deutlich wird.
Dass auf das Rechtsverhältnis der Streitteile das KSchG anzuwenden ist, ist im Revisionsverfahren nicht strittig.
Zum Kündigungsrecht des Treugebers
Zur Kündigungsmöglichkeit des Treugebers bei der kupierten Publikums-KG fehlt es an Rechtsprechung. Auch in der Lehre wurde dazu nur vereinzelt Stellung genommen:
Nach Krenzel (aaO 200 ff) sind bei der kupierten Treuhand-KG regelmäßig Klauseln in den maßgebenden Treuhandverträgen zu finden, wonach eine Kündigung durch den Treugeber erstmals mehrere Jahre (oft 10 Jahre) nach Begründung der mittelbaren Beteiligung möglich ist. Oftmals werde das Recht zur ordentlichen Kündigung auch ganz ausgeschlossen - die Zulässigkeit solcher Klauseln sei aber umstritten - und stattdessen ein Beschluss der Treugeber zur Abberufung des Treuhänders verlangt, der nur mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden und nur auf die Bestellung eines neuen Treuhänders abzielen könne. Eine Kündigung aus wichtigem Grund müsse immer möglich sein und zwar auch durch den einzelnen Anleger, nicht nur durch die Mehrheit. Das Treuhandverhältnis könne nicht als gegenüber allen Beteiligten einheitlich bestehend und deshalb auch als nur einheitlich auflösbar angesehen werden. Der Anleger könne nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, seinen Anteil zu veräußern, da es für diese Anteile, anders als etwa für Aktien, keinen Markt gibt und mit dem Verkauf steuerliche Nachteile verbunden sind.
Auch Gruber (aaO 298 ff) weist darauf hin, dass bei Treuhandbeteiligungen an der Publikums-KG die Kündigungsmöglichkeit für den Treugeber üblicherweise jedenfalls für die ersten Jahre (7 Jahre) ausgeschlossen ist, um den ertragssteuerrechtlichen Vorgaben zur Anerkennung der Mitunternehmerschaft (Mindestbehaltefrist) genüge zu tun. Folge eine Kündigungsbeschränkung steuerlichen Interessen, sei sie unbedenklich. Darüber hinaus gehende Ausschlüsse müssten einer Inhaltskontrolle dahingehend unterzogen werden, ob sie nicht in sittenwidriger Weise die wirtschaftliche Erwerbsfreiheit des Treugebers durch seine überlange Bindung einschränken. Verträge mit zu langer Bindungsdauer könnten sittenwidrig sein, wenn sie freiheitsbeschränkend wirken (Knebelung). Die lange oder immerwährende Dauer eines Vertrags allein reiche allerdings für das Sittenwidrigkeitsverdikt nicht aus, es müsse ein zusätzliches Moment der Übermacht oder Freiheitsbeschränkung vorliegen. Entscheidend sei insbesondere, ob die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund offen stehe oder nicht. Ein Treugeber, der ohne Gesellschafterrechte dastehe, wohl aber mit den Pflichten eines Gesellschafters belastet und zudem noch sehr lange an seine Beteiligung gebunden sei, ohne sich von ihr lösen zu können, werde in sittenwidriger Weise unangemessen eingeschränkt.
Zur Entscheidung 1 Ob 176/98h (Time Sharing)
In dieser von der zweiten Instanz und von den Parteien als wesentlich ins Treffen geführten Entscheidung war ein Teilnutzungsrecht an einer Immobilie zu beurteilen, das untrennbar mit der Vereinsmitgliedschaft verbunden war. Die ordentliche Kündigung war erst nach dem Ablauf einer 25-jährigen Frist möglich. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Rechtsauffassung, dass die Bindung des Verbrauchers anlässlich des Erwerbs eines Teilnutzungsrechts die Dauer von 10 bis 15 Jahren nicht überschreiten dürfe. Maßgebend für diese Auffassung war einerseits die Überlegung, dass die Errichtung einer Immobilie, die sich zur Verwirklichung eines Teilnutzungsanbots eignet, eine Investitionsentscheidung erfordere, die beträchtliches Kapital über einen langen Zeitraum bindet und häufig die Verwendung von Fremdmitteln einschließt, was längere Bindungsfristen der Beteiligten notwendig mache. Andererseits müsse auf der Seite des Verbrauchers berücksichtigt werden, dass sich nicht nur die gesellschaftlichen Lebensgewohnheiten, sondern auch persönliche Lebensumstände im Verlauf eines langen Zeitraums erheblich ändern könnten. Dieser Wandel des Umfelds sei auf der Seite des Verbrauchers für den subjektiven Wert der Gegenleistung von entscheidender Bedeutung.
Zur Entscheidung 10 Ob 34/05f (Genussrechte)
Die Klägerin stützt sich mit ihrer Behauptung, die 18-jährige Bindung sei unangemessen lang iSd § 6 Abs 1 Z 1 KSchG bzw gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, in erster Linie auf die ebenfalls schon von den Vorinstanzen ausführlich erörterte Entscheidung 10 Ob 34/05f. Gegenstand dieser Entscheidung ist der Ausschluss des ordentlichen und des außerordentlichen Kündigungsrechts von nicht börsenotierten Genussrechten (nach § 174 Abs 3 AktG) für einen Zeitraum von etwas über 20 bis zu 35 Jahren (je nach Zeitpunkt der ausgegebenen Gewinnscheine, die alle frühestens am 31. 12. 2025 kündbar sein sollten). Gegenstand war also die zulässige Dauer der unkündbaren Zurverfügungstellung von Kapital im Rahmen von Wertpapierveranlagungen, die keine Gesellschafterstellung vermitteln. Im Rahmen dieser Entscheidung stellte der Oberste Gerichtshof auch ausführliche Erwägungen zur Zulässigkeit des Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts einer solchen Veranlagung an und vertrat dazu die Auffassung, dass ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung bis zu 35 Jahren nur dann zulässig ist, wenn die Übertragbarkeit der Anlage über eine organisierte Markteinrichtung (Börse) möglich ist. Als weitere Argumente für die Unzulässigkeit des Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts wertete der Oberste Gerichtshof den Ausschluss gesellschaftsrechtlicher Mitwirkungsrechte und auch das Fehlen jeder laufenden Gewinnausschüttung. Diese Umstände seien, wie die volle Beteiligung am unternehmerischen Risiko, bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Da das Kündigungsrecht auch als Ausgleich der bei Publikumsverbänden wegen der Vielzahl der Anleger erschwerten Mitwirkung fungiere, sei ein vollkommener Ausschluss ebenso unzulässig wie eine zu weit gehende Erschwerung. Da eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess unterbleiben musste, hatte der Oberste Gerichtshof allerdings zur Frage, für welchen Zeitraum er den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts konkret als zulässig erachtet, nicht Stellung zu nehmen.Die Klägerin stützt sich mit ihrer Behauptung, die 18-jährige Bindung sei unangemessen lang iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG bzw gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, in erster Linie auf die ebenfalls schon von den Vorinstanzen ausführlich erörterte Entscheidung 10 Ob 34/05f. Gegenstand dieser Entscheidung ist der Ausschluss des ordentlichen und des außerordentlichen Kündigungsrechts von nicht börsenotierten Genussrechten (nach Paragraph 174, Absatz 3, AktG) für einen Zeitraum von etwas über 20 bis zu 35 Jahren (je nach Zeitpunkt der ausgegebenen Gewinnscheine, die alle frühestens am 31. 12. 2025 kündbar sein sollten). Gegenstand war also die zulässige Dauer der unkündbaren Zurverfügungstellung von Kapital im Rahmen von Wertpapierveranlagungen, die keine Gesellschafterstellung vermitteln. Im Rahmen dieser Entscheidung stellte der Oberste Gerichtshof auch ausführliche Erwägungen zur Zulässigkeit des Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts einer solchen Veranlagung an und vertrat dazu die Auffassung, dass ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung bis zu 35 Jahren nur dann zulässig ist, wenn die Übertragbarkeit der Anlage über eine organisierte Markteinrichtung (Börse) möglich ist. Als weitere Argumente für die Unzulässigkeit des Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts wertete der Oberste Gerichtshof den Ausschluss gesellschaftsrechtlicher Mitwirkungsrechte und auch das Fehlen jeder laufenden Gewinnausschüttung. Diese Umstände seien, wie die volle Beteiligung am unternehmerischen Risiko, bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Da das Kündigungsrecht auch als Ausgleich der bei Publikumsverbänden wegen der Vielzahl der Anleger erschwerten Mitwirkung fungiere, sei ein vollkommener Ausschluss ebenso unzulässig wie eine zu weit gehende Erschwerung. Da eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess unterbleiben musste, hatte der Oberste Gerichtshof allerdings zur Frage, für welchen Zeitraum er den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts konkret als zulässig erachtet, nicht Stellung zu nehmen.
Zusammenfassend kann daher der Entscheidung 10 Ob 34/05f die Wertung entnommen werden, dass der Ausschluss der ordentlichen Kündigung von schuldrechtlichen Anlageformen, die keine gesellschaftsrechtliche Stellung vermitteln, keine laufende Gewinnausschüttung gewähren und nicht über eine organisierte Markteinrichtung handelbar sind, jedenfalls für etwas über 20 Jahre unzulässig ist.
Prüfung der Zulässigkeit der hier vereinbarten Bindungsdauer nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG bzw nach § 879 Abs 3 ABGBPrüfung der Zulässigkeit der hier vereinbarten Bindungsdauer nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG bzw nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB
Nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG sind für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, in denen sich der Unternehmer eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist ausbedingt, (
) während deren der Verbraucher an den Vertrag gebunden ist. Da § 6 Abs 1 Z 1 auch Verträge mit länger währenden oder einer Vielzahl von Erfüllungsleistungen erfasst (Mayrhofer/Tangl in Klang³ KSchG § 6 Rz 15), fällt auch die hier zu beurteilende Bindung des Treuhandverhältnisses auf 18 Jahren bei fortwährender monatlicher Einlagepflicht der Verbraucherin in den Anwendungsbereich des § 6 Abs 1 Z 1 KSchG.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG sind für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, in denen sich der Unternehmer eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist ausbedingt, (
) während deren der Verbraucher an den Vertrag gebunden ist. Da Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, auch Verträge mit länger währenden oder einer Vielzahl von Erfüllungsleistungen erfasst (Mayrhofer/Tangl in Klang³ KSchG Paragraph 6, Rz 15), fällt auch die hier zu beurteilende Bindung des Treuhandverhältnisses auf 18 Jahren bei fortwährender monatlicher Einlagepflicht der Verbraucherin in den Anwendungsbereich des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG.
Bei der Prüfung, ob eine unangemessen lange Vertragsbindung gemäß § 6 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KSchG bzw gemäß § 879 Abs 3 ABGB vorliegt, ist eine Gesamtwertung aller einschlägigen Vertragsumstände vorzunehmen. Die Interessen des Unternehmers auf Durchführung des Vertrags sind mit den Interessen des Verbrauchers auf angemessene und feststellbare Erfüllungszeit abzuwägen (Mayerhofer/Tangl aaO, § 6 Rz 18). Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der Art des Geschäfts und den von redlichen Vertragsparteien üblicherweise vereinbarten Fristen (Koziol in KBB² § 6 KSchG Rz 6). Bei der Bewertung der gröblichen Benachteiligung sind allfällige dispositive Regelungen als Grundlage heranzuziehen. Für die inhaltliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehung Treuhänder-Treugeber bei einer treuhändischen Beteiligung an einer Publikums-KG bieten sich allerdings nur in beschränktem Maß dispositive gesetzliche Vorbilder an.Bei der Prüfung, ob eine unangemessen lange Vertragsbindung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall KSchG bzw gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vorliegt, ist eine Gesamtwertung aller einschlägigen Vertragsumstände vorzunehmen. Die Interessen des Unternehmers auf Durchführung des Vertrags sind mit den Interessen des Verbrauchers auf angemessene und feststellbare Erfüllungszeit abzuwägen (Mayerhofer/Tangl aaO, Paragraph 6, Rz 18). Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der Art des Geschäfts und den von redlichen Vertragsparteien üblicherweise vereinbarten Fristen (Koziol in KBB² Paragraph 6, KSchG Rz 6). Bei der Bewertung der gröblichen Benachteiligung sind allfällige dispositive Regelungen als Grundlage heranzuziehen. Für die inhaltliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehung Treuhänder-Treugeber bei einer treuhändischen Beteiligung an einer Publikums-KG bieten sich allerdings nur in beschränktem Maß dispositive gesetzliche Vorbilder an.
Die „Art des Geschäfts" ist - wie bereits ausgeführt - primär durch den als Auftrags- bzw Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizierenden Vertrag zwischen den Streitteilen geprägt; es kann aber nicht außer Betracht bleiben, dass es den treuhändischen Erwerb eines Kommanditanteils zum Gegenstand hat, wobei sich die Anlage aus Sicht der Treugeberin wie eine Ansparform darstellt, da sie monatliche Zahlungen leistet und nach Ablauf des Vertrags ihr Guthaben erhalten soll.
Der zuletzt genannte Umstand, dass die Anlegerin über lange Zeit zu monatlichen (aus ihrer Sicht: Anspar-)Zahlungen verpflichtet ist, unterscheidet den hier zu beurteilenden Fall von den Sachverhalten, die in den Entscheidungen 10 Ob 34/05f und 1 Ob 176/98h zu beurteilen waren. Langfristige Anlagevarianten mit regelmäßiger Einlagepflicht (etwa Lebensversicherungen oder Bausparverträge) weisen aber im Allgemeinen keine vergleichbar langen Bindungsfristen auf.
Gegen die Zulässigkeit einer zu langen Bindung der Anlegerin sprechen ferner die der Entscheidung 10 Ob 34/05f zu entnehmenden Wertungen, die deutlich machen, dass der Ausschluss der ordentlichen Kündigung von schuldrechtlichen Anlageformen, die keine gesellschaftsrechtliche Stellung vermitteln, keine laufende Gewinnausschüttung gewähren und nicht über eine organisierte Markteinrichtung handelbar sind, nur über einen begrenzten Zeitraum zulässig ist. Diese Wertungen kommen hier in erheblichem Umfang zum Tragen: Wie bereits ausgeführt, vermittelt das hier zu beurteilende Vertragswerk den Anlegern keine Gesellschafterstellung. Zwar ist richtig, dass nach Punkt 3.1. des Treuhand- und Verwaltungsvertrags (bzw § 6 Z 4 des Gesellschaftsvertrags) der Treuhandkommanditist die ihm zustehenden Gesellschafterrechte „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach pflichtgemäßem Ermessen" im Interesse der Treugeber auszuüben hat. Ebenso trifft es zu, dass der Treuhandkommanditist den in Punkt 3.2.9. des Treuhand- und Verwaltungsvertrags angeführten Änderungen des Gesellschaftsvertrags nur zustimmen darf, wenn eine Mehrheit der Treugeber dazu die Zustimmung erteilt (siehe dazu näher die oben wiedergegebene Bestimmung des Punkts 3.2.9. des Treuhand- und Verwaltungsvertrags). Die durch diese Bestimmungen vermittelten Mitwirkungs- und Einflussmöglichkeiten des einzelnen Anlegers sind aber überaus schwach und mit den mit der Gesellschafterstellung unmittelbar verbundenen Rechten bei weitem nicht vergleichbar. Laufende Gewinnausschüttungen sind für die ihre Einlage in monatlichen Raten „ansparende" Klägerin ebenfalls nicht vorgesehen, zumal das in § 7 Z 4 des Gesellschaftsvertrags vorgesehene Entnahmerecht daran geknüpft ist, dass die Einlage zur Gänze eingezahlt ist. Dazu kommt, dass die Beteiligung des Anlegers nicht über eine organisierte Markteinrichtung handelbar ist. Dass der Treugeber nach Punkt 7.1. des Treuhand- und Verwaltungsvertrags berechtigt ist, seinen Anspruch auf die Beteiligung an der KG zum Ende eines jeden Geschäftsjahrs zu übertragen, stellt kein auch nur einigermaßen gewichtiges Äquivalent dar, zumal es keinen offenen Markt für solche Anteile gibt (Krenzel aaO 201, FN 3 und 4) und der Verbraucher mangels eines solchen Markts mit der Verwertung seines Rechts regelmäßig überfordert ist (vgl dazu auch die Überlegungen in 1 Ob 176/98h).Gegen die Zulässigkeit einer zu langen Bindung der Anlegerin sprechen ferner die der Entscheidung 10 Ob 34/05f zu entnehmenden Wertungen, die deutlich machen, dass der Ausschluss der ordentlichen Kündigung von schuldrechtlichen Anlageformen, die keine gesellschaftsrechtliche Stellung vermitteln, keine laufende Gewinnausschüttung gewähren und nicht über eine organisierte Markteinrichtung handelbar sind, nur über einen begrenzten Zeitraum zulässig ist. Diese Wertungen kommen hier in erheblichem Umfang zum Tragen: Wie bereits ausgeführt, vermittelt das hier zu beurteilende Vertragswerk den Anlegern keine Gesellschafterstellung. Zwar ist richtig, dass nach Punkt 3.1. des Treuhand- und Verwaltungsvertrags (bzw Paragraph 6, Ziffer 4, des Gesellschaftsvertrags) der Treuhandkommanditist die ihm zustehenden Gesellschafterrechte „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach pflichtgemäßem Ermessen" im Interesse der Treugeber auszuüben hat. Ebenso trifft es zu, dass der Treuhandkommanditist den in Punkt 3.2.9. des Treuhand- und Verwaltungsvertrags angeführten Änderungen des Gesellschaftsvertrags nur zustimmen darf, wenn eine Mehrheit der Treugeber dazu die Zustimmung erteilt (siehe dazu näher die oben wiedergegebene Bestimmung des Punkts 3.2.9. des Treuhand- und Verwaltungsvertrags). Die durch diese Bestimmungen vermittelten Mitwirkungs- und Einflussmöglichkeiten des einzelnen Anlegers sind aber überaus schwach und mit den mit der Gesellschafterstellung unmittelbar verbundenen Rechten bei weitem nicht vergleichbar. Laufende Gewinnausschüttungen sind für die ihre Einlage in monatlichen Raten „ansparende" Klägerin ebenfalls nicht vorgesehen, zumal das in Paragraph 7, Ziffer 4, des Gesellschaftsvertrags vorgesehene Entnahmerecht daran geknüpft ist, dass die Einlage zur Gänze eingezahlt ist. Dazu kommt, dass die Beteiligung des Anlegers nicht über eine organisierte Markteinrichtung handelbar ist. Dass der Treugeber nach Punkt 7.1. des Treuhand- und Verwaltungsvertrags berechtigt ist, seinen Anspruch auf die Beteiligung an der KG zum Ende eines jeden Geschäftsjahrs zu übertragen, stellt kein auch nur einigermaßen gewichtiges Äquivalent dar, zumal es keinen offenen Markt für solche Anteile gibt (Krenzel aaO 201, FN 3 und 4) und der Verbraucher mangels eines solchen Markts mit der Verwertung seines Rechts regelmäßig überfordert ist vergleiche dazu auch die Überlegungen in 1 Ob 176/98h).
Das Argument der Beklagten, die Klägerin habe sich freiwillig auf eine Laufzeit von 18 Jahren verpflichtet, überzeugt nicht. Dabei ist gar nicht entscheidend, ob der Klägerin - wie sie behauptet - nur die Variante einer Laufzeit von 18 Jahren angeboten wurde oder nicht. Nach allgemeiner Auffassung ist es für die Anwendbarkeit des § 6 Abs 1 Z 1 KSchG nicht erforderlich, dass sich der Unternehmer eine längere Befristung geradezu „ausbedingt". Vielmehr genügt es, wenn er sich eine derartige Rechtsfolge „geben lässt". Dies wird damit begründet, dass es bei keinem der Tatbestände des § 6 Abs 1 KSchG darauf ankommt, ob der Verbraucher die ungültige Vertragsbestimmung einseitig und aus freien Stücken anbietet oder nicht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Verbraucher dem Unternehmer typischerweise unterlegen sei; der Gesetzgeber nimmt daher auch an, dass typischerweise die unzulässigen Vertragsbestandteile des § 6 dem Verbraucher aufgedrängt werden. Ob diese Annahme tatsächlich in jedem Einzelfall zutrifft, ist im Einzelfall nicht zu überprüfen, weil Beweisschwierigkeiten im Sinne einer effektiven Umsetzung des Verbraucherschutzes vermieden werden sollen (Welser in Krejci, HBzKSchG 336; Krejci in Rummel³ § 6 KSchG Rz 19; Apathy in Schwimann, § 6 KSchG Rz 5; Kathrein in KBB² § 6 KSchG Rz 6; Mayerhofer/Tangl aaO, § 6 Abs 1 Z 1 KSchG Rz 2).Das Argument der Beklagten, die Klägerin habe sich freiwillig auf eine Laufzeit von 18 Jahren verpflichtet, überzeugt nicht. Dabei ist gar nicht entscheidend, ob der Klägerin - wie sie behauptet - nur die Variante einer Laufzeit von 18 Jahren angeboten wurde oder nicht. Nach allgemeiner Auffassung ist es für die Anwendbarkeit des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG nicht erforderlich, dass sich der Unternehmer eine längere Befristung geradezu „ausbedingt". Vielmehr genügt es, wenn er sich eine derartige Rechtsfolge „geben lässt". Dies wird damit begründet, dass es bei keinem der Tatbestände des Paragraph 6, Absatz eins, KSchG darauf ankommt, ob der Verbraucher die ungültige Vertragsbestimmung einseitig und aus freien Stücken anbietet oder nicht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Verbraucher dem Unternehmer typischerweise unterlegen sei; der Gesetzgeber nimmt daher auch an, dass typischerweise die unzulässigen Vertragsbestandteile des Paragraph 6, dem Verbraucher aufgedrängt werden. Ob diese Annahme tatsächlich in jedem Einzelfall zutrifft, ist im Einzelfall nicht zu überprüfen, weil Beweisschwierigkeiten im Sinne einer effektiven Umsetzung des Verbraucherschutzes vermieden werden sollen (Welser in Krejci, HBzKSchG 336; Krejci in Rummel³ Paragraph 6, KSchG Rz 19; Apathy in Schwimann, Paragraph 6, KSchG Rz 5; Kathrein in KBB² Paragraph 6, KSchG Rz 6; Mayerhofer/Tangl aaO, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG Rz 2).
Als zwingenden Grund für die lang andauernde Bindung der Klägerin führt die Beklagte ins Treffen, dass sie selbst den treuhändisch gehaltenen Kommanditanteil nicht kündigen könne. Dieses Argument ist von vornherein fragwürdig, weil es darauf hinausläuft, dass es die unmittelbar an der Gesellschaft Beteiligten, die gemeinsam am Markt den Anlegern gegenübertreten, in der Hand haben sollen, durch ihre im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarungen die Notwendigkeit einer langfristigen Bindung des Anlegers zu begründen. Diese Argumentation macht daher die Frage nach einer sachlichen Rechtfertigung der überaus langen Bindung nicht überflüssig. Zudem ist der gänzliche Ausschluss des Kündigungsrechts im Gesellschaftsvertrag gemäß § 132 UGB unzulässig. Zulässig wäre lediglich eine zeitliche Befristung.Als zwingenden Grund für die lang andauernde Bindung der Klägerin führt die Beklagte ins Treffen, dass sie selbst den treuhändisch gehaltenen Kommanditanteil nicht kündigen könne. Dieses Argument ist von vornherein fragwürdig, weil es darauf hinausläuft, dass es die unmittelbar an der Gesellschaft Beteiligten, die gemeinsam am Markt den Anlegern gegenübertreten, in der Hand haben sollen, durch ihre im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarungen die Notwendigkeit einer langfristigen Bindung des Anlegers zu begründen. Diese Argumentation macht daher die Frage nach einer sachlichen Rechtfertigung der überaus langen Bindung nicht überflüssig. Zudem ist der gänzliche Ausschluss des Kündigungsrechts im Gesellschaftsvertrag gemäß Paragraph 132, UGB unzulässig. Zulässig wäre lediglich eine zeitliche Befristung.
Im Übrigen würde eine allenfalls vorzeitige (ordentliche) Kündigung des Treuhandverhältnisses durch den Anleger aus folgenden Überlegungen ohnedies auf den Gesellschaftsvertrag durchschlagen: Dies ergibt sich schon aus § 19 Z 3 des Gesellschaftsvertrags, nach dem der Treuhandkommanditist berechtigt ist, „seine Einlage bis zu dem von ihm auf eigene Rechnung gehaltenen Kommanditanteil herabzusetzen, wenn und soweit eine Abschichtung seiner Treugeber aufgrund der Beendigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages oder aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages durch den Treuhandkommanditisten (Treuhänder) oder durch einen Treugeber erforderlich sein sollte, und zwar in den Fällen einer Beendigung des Treuhandverhältnisses aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung, ansonsten zum Ende des betreffenden Geschäftsjahrs". Wenngleich diese Bestimmung wohl nicht auf den Fall einer (ordentlichen) Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrags vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit von 18 Jahren abzielte, muss sie nach Auffassung des Senats im Sinne des Durchschlagens der vorzeitigen (ordentlichen) Kündigung des Treuhandverhältnisses auf das Gesellschaftsverhältnis interpretiert werden. Treuhänder und Gesellschaft, die das Gegenüber der Verbraucherin im eigenen Interesse rechtlich aufspalten, treten am Markt als wirtschaftliche Einheit auf. Die Gesellschaft bedient sich im eigenen Interesse eines Treuhandkommanditisten und weiß überdies, dass dieser auf dem Markt Anleger wirbt. Gerade darauf ist das gesamte Vertragswerk ja angelegt. Haben die Parteien des Gesellschaftsvertrags die Möglichkeit nicht bedacht, dass der mit einem Verbraucher im Treuhandvertrag vereinbarte Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für 18 Jahre als sittenwidrig erkannt wird und der Verbraucher daher vorzeitig von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht, muss unter der in § 19 Z 3 genannten „Beendigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages" - im Wege ergänzender Vertragsauslegung - auch dieser Fall der Beendigung des Treuhandvertrags verstanden werden. Die vorzeitige Kündigung des Treuhandvertrags durch den Treugeber versetzt daher auch den Treuhänder in die Lage, den auf den kündigenden Treugeber entfallenden Teil der Kommanditeinlage herabzusetzen.Im Übrigen würde eine allenfalls vorzeitige (ordentliche) Kündigung des Treuhandverhältnisses durch den Anleger aus folgenden Überlegungen ohnedies auf den Gesellschaftsvertrag durchschlagen: Dies ergibt sich schon aus Paragraph 19, Ziffer 3, des Gesellschaftsvertrags, nach dem der Treuhandkommanditist berechtigt ist, „seine Einlage bis zu dem von ihm auf eigene Rechnung gehaltenen Kommanditanteil herabzusetzen, wenn und soweit eine Abschichtung seiner Treugeber aufgrund der Beendigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages oder aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages durch den Treuhandkommanditisten (Treuhänder) oder durch einen Treugeber erforderlich sein sollte, und zwar in den Fällen einer Beendigung des Treuhandverhältnisses aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung, ansonsten zum Ende des betreffenden Geschäftsjahrs". Wenngleich diese Bestimmung wohl nicht auf den Fall einer (ordentlichen) Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrags vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit von 18 Jahren abzielte, muss sie nach Auffassung des Senats im Sinne des Durchschlagens der vorzeitigen (ordentlichen) Kündigung des Treuhandverhältnisses auf das Gesellschaftsverhältnis interpretiert werden. Treuhänder und Gesellschaft, die das Gegenüber der Verbraucherin im eigenen Interesse rechtlich aufspalten, treten am Markt als wirtschaftliche Einheit auf. Die Gesellschaft bedient sich im eigenen Interesse eines Treuhandkommanditisten und weiß überdies, dass dieser auf dem Markt Anleger wirbt. Gerade darauf ist das gesamte Vertragswerk ja angelegt. Haben die Parteien des Gesellschaftsvertrags die Möglichkeit nicht bedacht, dass der mit einem Verbraucher im Treuhandvertrag vereinbarte Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für 18 Jahre als sittenwidrig erkannt wird und der Verbraucher daher vorzeitig von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht, muss unter der in Paragraph 19, Ziffer 3, genannten „Beendigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages" - im Wege ergänzender Vertragsauslegung - auch dieser Fall der Beendigung des Treuhandvertrags verstanden werden. Die vorzeitige Kündigung des Treuhandvertrags durch den Treugeber versetzt daher auch den Treuhänder in die Lage, den auf den kündigenden Treugeber entfallenden Teil der Kommanditeinlage herabzusetzen.
Wie oben ausgeführt, wird in der Lehre im Zusammenhang mit der Rechtfertigung einer langfristigen Bindung auch auf die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung durch den Anleger abgestellt (Gruber aaO 303). Den Vereinbarungen über die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung durch die Anlegerin kann aber hier bei der Beurteilung nur beschränktes Gewicht zukommen, weil dem Anleger zwar einerseits das Recht zur außerordentlichen Kündigung eingeräumt wird, dieses Recht aber andererseits durch die in Punkt 5.2. formulierten Voraussetzungen erheblich eingeschränkt wird. Dass - wie die Beklagte geltend macht - die in Punkt 5.2. angeführten Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch den Verbraucher „nur beispielhaft" angeführt seien, ist dem Wortlaut des Vertrags nicht zu entnehmen, in dem zwischen dem außerordentlichen Kündigungsrecht des Treuhänders („Ein wichtiger Grund, der den Treuhandkommanditisten zur außerordentlichen Kündigung ... berechtigt, liegt insbesondere vor" ...) und jenem des Treugebers, („Ein wichtiger Grund, der den Treugeber zur außerordentlichen Kündigung ... berechtigt, liegt vor" ...) in auffallender Weise unterschieden wird.
Als rechtfertigender Grund für eine längerfristige Bindung des Anlegers bleibt daher in allererster Linie das unbestreitbar berechtigte Interesse der Gesellschaft an einer zur Ermöglichung von Investitionen notwendigen langfristigen Finanzplanung, die nicht durch vorzeitigen Kapitalentzug gefährdet werden darf (in diesem Sinn etwa Krenzel aaO, 201 Anm 3; vgl auch Kathrein, KBB² § 6 KSchG Rz 6). Dies ist insbesondere einleuchtend, wenn es - wie bei Investitionen in Immobilien regelmäßig - um beträchtlichen Kapitaleinsatz über einen längeren Zeitraum geht. Dass allerdings die Natur einer Immobilienfondsveranlagung für sich allein nicht zwingend eine jahrzehntelange unauflösliche vertragliche Bindung des Anlegers voraussetzt, hat der Oberste Gerichtshof bereits in 10 Ob 34/05f festgehalten.Als rechtfertigender Grund für eine längerfristige Bindung des Anlegers bleibt daher in allererster Linie das unbestreitbar berechtigte Interesse der Gesellschaft an einer zur Ermöglichung von Investitionen notwendigen langfristigen Finanzplanung, die nicht durch vorzeitigen Kapitalentzug gefährdet werden darf (in diesem Sinn etwa Krenzel aaO, 201 Anmerkung 3; vergleiche , auch Kathrein, KBB² Paragraph 6, KSchG Rz 6). Dies ist insbesondere einleuchtend, wenn es - wie bei Investitionen in Immobilien regelmäßig - um beträchtlichen Kapitaleinsatz über einen längeren Zeitraum geht. Dass allerdings die Natur einer Immobilienfondsveranlagung für sich allein nicht zwingend eine jahrzehntelange unauflösliche vertragliche Bindung des Anlegers voraussetzt, hat der Oberste Gerichtshof bereits in 10 Ob 34/05f festgehalten.
Insgesamt ist nach Abwägung der beiderseitigen Interessen der Klägerin zuzugestehen, dass der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für die Dauer von 18 Jahren unter den im konkreten Fall gegebenen Voraussetzungen (laufende Zahlungspflicht über die gesamte Laufzeit; keine laufende Gewinnausschüttung; keine gesellschaftsrechtliche Stellung des Anlegers; keine Handelbarkeit der Beteiligung über eine organisierte Markteinrichtung) die Interessen der Beklagten und der KG einseitig überbetont und eine unzulässige und daher iSd § 6 Abs 1 Z 1 bzw § 879 Abs 3 ABGB sittenwidrige Knebelung der Klägerin darstellt.Insgesamt ist nach Abwägung der beiderseitigen Interessen der Klägerin zuzugestehen, dass der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für die Dauer von 18 Jahren unter den im konkreten Fall gegebenen Voraussetzungen (laufende Zahlungspflicht über die gesamte Laufzeit; keine laufende Gewinnausschüttung; keine gesellschaftsrechtliche Stellung des Anlegers; keine Handelbarkeit der Beteiligung über eine organisierte Markteinrichtung) die Interessen der Beklagten und der KG einseitig überbetont und eine unzulässige und daher iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bzw Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sittenwidrige Knebelung der Klägerin darstellt.
Dies verhilft der Klägerin aber im vorliegenden Verfahren letztlich nicht zum Erfolg:
Nach herrschender Auffassung ist eine § 6 Abs 1 KSchG widersprechende Klausel im Individualprozess (zum Verbandsprozess: RIS-Justiz RS0038205) geltungserhaltend zu reduzieren, sodass sie in ihrem zulässigen Inhalt gültig bleibt (Krejci in Rummel³ § 6 Rz 11; Apathy in Schwimann³ § 6 KSchG Rz 2; Mayerhofer/Tangl aaO, § 6 Abs 1 Z 1 KSchG Rz 21; 1 Ob 176/98h). Es ist daher zu fragen, für welchen Zeitraum die von den Parteien vereinbarte Beschränkung der ordentlichen Kündigung gültig bleibt.Nach herrschender Auffassung ist eine Paragraph 6, Absatz eins, KSchG widersprechende Klausel im Individualprozess (zum Verbandsprozess: RIS-Justiz RS0038205) geltungserhaltend zu reduzieren, sodass sie in ihrem zulässigen Inhalt gültig bleibt (Krejci in Rummel³ Paragraph 6, Rz 11; Apathy in Schwimann³ Paragraph 6, KSchG Rz 2; Mayerhofer/Tangl aaO, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG Rz 21; 1 Ob 176/98h). Es ist daher zu fragen, für welchen Zeitraum die von den Parteien vereinbarte Beschränkung der ordentlichen Kündigung gültig bleibt.
Im hier zu beurteilenden Fall hat die Klägerin den Vertrag unter der Annahme einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 30. 9. 2006 aufgekündigt, also für einen Zeitpunkt, der neun Jahre nach dem von der Klägerin (in Übereinstimmung mit dem Zeichnungsschein) als Beginn der Laufzeit des Vertrags bezeichneten 1. 10. 1997 gelegen ist.
Nach Ansicht des Senats liegt der Zeitraum von 9 Jahren allerdings unter jenem Zeitraum, für den die von den Parteien vereinbarte Beschränkung des Kündigungsrechts als zulässig anzusehen ist. Bereits oben wurde auf die Ausführungen von Gruber (aaO 299, 303) verwiesen, der ausführt, dass die Beschränkung des Kündigungsrechts auf 7 Jahre schon aus steuerlichen Gründen notwendig und üblich ist, sodass dagegen keine Bedenken bestehen. Den ebenfalls bereits zitierten Ausführungen Krenzels (aaO 200) ist überdies zu entnehmen, dass die Beschränkung des Kündigungsrechts mit 10 Jahren bei vergleichbaren Verträgen durchaus üblich ist. Beschränkungen des Kündigungsrechts in diesem Umfang sind im Hinblick auf das oben betonte berechtigte Interesse der Initiatoren, langfristige Investitions- und Finanzierungspläne zu erstellen und abzuwickeln, auch durchaus gerechtfertigt und mit den Interessen des Anlegers noch vereinbar. Eine Bindungsdauer von 10 Jahren ist daher jedenfalls noch als zulässig zu betrachten. Die Klägerin hat demgegenüber ihre Kündigung schon nach 9 Jahren ausgesprochen, sodass diese Kündigung den Vertrag nicht beenden konnte. Ihr Klagebegehren, das von einer Beendigung des Vertrags nach 9 Jahren, nämlich mit 30. 9. 2006, hilfsweise mit 31. 12. 2006, ausgeht, ist daher nicht berechtigt. Wann die Klägerin den Vertrag aufkündigen kann bzw hätte können, braucht daher nicht abschließend beurteilt zu werden. Ebenso wenig ist es erforderlich, auf die Folgen eine nach Ablauf der zulässigen Bindungsfrist erklärten Kündigung des Vertrags einzugehen.
Keine Anwendbarkeit des § 15 Abs 1 KSchGKeine Anwendbarkeit des Paragraph 15, Absatz eins, KSchG
Nach § 15 Abs 1 KSchG sind Verträge, durch die sich der Unternehmer zur wiederholten Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichtet und die für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, durch den Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahrs, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahrs kündbar. Bei Mischverträgen ist für die Anwendbarkeit des § 15 KSchG entscheidend, dass die werkvertraglichen oder kaufvertraglichen Elemente nicht bloß eine untergeordnete Rolle spielen (RIS-Justiz RS0115412
; 6 Ob 104/01i). Zwar wird die analoge Anwendung der Bestimmung auf bestimmte Dienstleistungen (Beratung, Therapie, Fernlehrgänge) diskutiert (vgl Lehofer in Kosesnik-Wehrle ua, KSchG² § 15 Rz 5; Kathrein, KBB² § 15 KSchG Rz 2); Verträge über Verwaltungs- und Geschäftsbesorgungsleistungen für andere, fallen aber nicht in ihren Anwendungsbereich (Mayrhofer in Klang³ § 15 KSchG Rz 14; 1 Ob 160/00m).Nach Paragraph 15, Absatz eins, KSchG sind Verträge, durch die sich der Unternehmer zur wiederholten Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichtet und die für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, durch den Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahrs, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahrs kündbar. Bei Mischverträgen ist für die Anwendbarkeit des Paragraph 15, KSchG entscheidend, dass die werkvertraglichen oder kaufvertraglichen Elemente nicht bloß eine untergeordnete Rolle spielen (RIS-Justiz
RS0115412; 6 Ob 104/01i). Zwar wird die analoge Anwendung der Bestimmung auf bestimmte Dienstleistungen (Beratung, Therapie, Fernlehrgänge) diskutiert vergleiche Lehofer in Kosesnik-Wehrle ua, KSchG² Paragraph 15, Rz 5; Kathrein, KBB² Paragraph 15, KSchG Rz 2); Verträge über Verwaltungs- und Geschäftsbesorgungsleistungen für andere, fallen aber nicht in ihren Anwendungsbereich (Mayrhofer in Klang³ Paragraph 15, KSchG Rz 14; 1 Ob 160/00m).
Die Beklagte hat aufgrund des mit der Klägerin geschlossenen Vertrags den Kommanditanteil treuhänderisch zu erwerben und zu verwalten. Dieser Vertrag hat in seiner Gesamtheit mit den von § 15 Abs 1 KSchG erfassten Verträgen von vornherein wenig gemein. Dies gilt insbesondere auch für die darin von der Beklagten übernommene Verpflichtung, den Kommanditanteil treuhänderisch zu erwerben, die wohl nicht als Verpflichtung zur „Lieferung beweglicher körperlicher Sachen" qualifiziert werden kann. Vor allem aber kann entgegen der Darstellung der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht davon die Rede sein, dass Gegenstand des Vertrags - und nur dieser kann entscheidend sein - eine wiederkehrende Leistung der Beklagten ist. Sowohl aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag (Punkt 1.2.) als auch aus dem Gesellschaftsvertrag (§ 5 Abs 3) ergibt sich, dass Erhöhungen der Kommanditeinlage der Beklagten nur bis zum 31. 12. 1999 zulässig waren. Die Behauptung der Klägerin, Gegenstand des Vertrags seien wiederkehrende Leistungen gewesen, weil sich die Beklagte zum Erwerb des Kommanditanteils „auf Raten" verpflichtet habe, trifft daher nach dem Wortlaut des Vertrags nicht zu. Auf die Ausführungen der Beklagten, die zur Untermauerung ihrer Behauptung über einen sofortigen Erwerb der gesamten Einlage auf den historischen Firmenbuchauszug und die Bestätigung des Erwerbs des Kommanditanteils Beilage ./6 verweist, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Soweit die Beklagte Verwaltungs- bzw Geschäftsbesorgung schuldet, besteht im Sinne der dargestellten Rechtslage ebenfalls kein Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 15 Abs 1 KSchG. Die Vorinstanzen haben § 15 Abs 1 KSchG daher zu Recht nicht auf den hier zu beurteilenden Vertrag angewendet.Die Beklagte hat aufgrund des mit der Klägerin geschlossenen Vertrags den Kommanditanteil treuhänderisch zu erwerben und zu verwalten. Dieser Vertrag hat in seiner Gesamtheit mit den von Paragraph 15, Absatz eins, KSchG erfassten Verträgen von vornherein wenig gemein. Dies gilt insbesondere auch für die darin von der Beklagten übernommene Verpflichtung, den Kommanditanteil treuhänderisch zu erwerben, die wohl nicht als Verpflichtung zur „Lieferung beweglicher körperlicher Sachen" qualifiziert werden kann. Vor allem aber kann entgegen der Darstellung der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht davon die Rede sein, dass Gegenstand des Vertrags - und nur dieser kann entscheidend sein - eine wiederkehrende Leistung der Beklagten ist. Sowohl aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag (Punkt 1.2.) als auch aus dem Gesellschaftsvertrag (Paragraph 5, Absatz 3,) ergibt sich, dass Erhöhungen der Kommanditeinlage der Beklagten nur bis zum 31. 12. 1999 zulässig waren. Die Behauptung der Klägerin, Gegenstand des Vertrags seien wiederkehrende Leistungen gewesen, weil sich die Beklagte zum Erwerb des Kommanditanteils „auf Raten" verpflichtet habe, trifft daher nach dem Wortlaut des Vertrags nicht zu. Auf die Ausführungen der Beklagten, die zur Untermauerung ihrer Behauptung über einen sofortigen Erwerb der gesamten Einlage auf den historischen Firmenbuchauszug und die Bestätigung des Erwerbs des Kommanditanteils Beilage ./6 verweist, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Soweit die Beklagte Verwaltungs- bzw Geschäftsbesorgung schuldet, besteht im Sinne der dargestellten Rechtslage ebenfalls kein Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Paragraph 15, Absatz eins, KSchG. Die Vorinstanzen haben Paragraph 15, Absatz eins, KSchG daher zu Recht nicht auf den hier zu beurteilenden Vertrag angewendet.
Die Revision erweist sich daher als nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.