Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt. Aus Anlass des Rechtsmittels der Beklagten ist jedoch die Teilnichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen wegen Nichtbeachtung der Rechtskraft wahrzunehmen.
1. Nichtigkeit:
Im Vorverfahren wendete der (dortige) Beklagte (hier Kläger) gegen den Unterhaltsanspruch der (dortigen) Klägerin (hier Beklagten) einen (pauschal) mit 32.000 EUR bezifferten Betrag an zu Unrecht bezogenem Unterhalt für die Zeit vom 1. 11. 1992 bis zum 1. 6. 2001 compensando ein. Das Landesgericht Innsbruck erkannte mit Berufungsurteil im Vorverfahren die Aufrechnung des zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (23. 11. 2006) fälligen Teils der Klagsforderung (2.884 EUR) mit der Gegenforderung für zulässig und insoweit auch für berechtigt.
Die Sachentscheidung über die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung bewirkt Rechtskraft für jede selbstständige Einklagung der Gegenforderung wie auch für jede neuerliche einredeweise Geltendmachung der Forderung in diesem Umfang (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 § 411 ZPO Rz 73). Im vorliegenden Fall wurde im Vorverfahren über einen Teil - 2.884 EUR - der nunmehr selbstständig eingeklagten Gegenforderung rechtskräftig abgesprochen. Der neuerlichen klageweisen Geltendmachung dieses Teilbetrags steht daher die Rechtskraft entgegen.Die Sachentscheidung über die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung bewirkt Rechtskraft für jede selbstständige Einklagung der Gegenforderung wie auch für jede neuerliche einredeweise Geltendmachung der Forderung in diesem Umfang (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 Paragraph 411, ZPO Rz 73). Im vorliegenden Fall wurde im Vorverfahren über einen Teil - 2.884 EUR - der nunmehr selbstständig eingeklagten Gegenforderung rechtskräftig abgesprochen. Der neuerlichen klageweisen Geltendmachung dieses Teilbetrags steht daher die Rechtskraft entgegen.
Die Nichtbeachtung der Rechtskraft bewirkt nach ständiger Rechtsprechung Nichtigkeit. Diese ist aus Anlass eines außerordentlichen Rechtsmittels wahrzunehmen, da Nichtigkeitsgründe immer von erheblicher Bedeutung für die Rechtssicherheit sind (vgl RIS-Justiz RS0041896
). Der Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung ist gemäß § 230 Abs 3 ZPO bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen (2 Ob 268/06k).Die Nichtbeachtung der Rechtskraft bewirkt nach ständiger Rechtsprechung Nichtigkeit. Diese ist aus Anlass eines außerordentlichen Rechtsmittels wahrzunehmen, da Nichtigkeitsgründe immer von erheblicher Bedeutung für die Rechtssicherheit sind vergleiche RIS-Justiz
RS0041896). Der Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung ist gemäß Paragraph 230, Absatz 3, ZPO bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen (2 Ob 268/06k).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die im Vorverfahren als berechtigt erkannte Aufrechnung tatsächlich nicht stattgefunden haben mag, weil der Kläger aufgrund der im Vorverfahren erlassenen einstweiligen Verfügung Unterhaltszahlungen in der genannten Höhe erbracht hat. Diesbezüglich ist der Kläger (allenfalls) auf einen Antrag nach § 394 EO zu verweisen, über welchen das Gericht - nach den Bestimmungen für das Exekutionsverfahren - zu entscheiden hätte, das die einstweilige Verfügung erlassen hat. Der Rechtsweg vor dem ordentlichen Prozessgericht ist hiefür ausgeschlossen (Kodek in Angst2, § 394 EO Rz 11).Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die im Vorverfahren als berechtigt erkannte Aufrechnung tatsächlich nicht stattgefunden haben mag, weil der Kläger aufgrund der im Vorverfahren erlassenen einstweiligen Verfügung Unterhaltszahlungen in der genannten Höhe erbracht hat. Diesbezüglich ist der Kläger (allenfalls) auf einen Antrag nach Paragraph 394, EO zu verweisen, über welchen das Gericht - nach den Bestimmungen für das Exekutionsverfahren - zu entscheiden hätte, das die einstweilige Verfügung erlassen hat. Der Rechtsweg vor dem ordentlichen Prozessgericht ist hiefür ausgeschlossen (Kodek in Angst2, Paragraph 394, EO Rz 11).
Die Urteile der Vorinstanzen sind daher bezüglich eines Teilbetrags von 2.884 EUR als nichtig aufzuheben; die Klage ist insoweit zurückzuweisen.
2. Verjährung:
Der Kläger stützte seine Klage in erster Linie auf Schadenersatz. Die Vorinstanzen sind - dem Berufungsgericht im Vorprozess folgend - davon ausgegangen, dass die - zur Mitteilung der hinsichtlich der Grundlagen des Scheidungsvergleichs geänderten Verhältnisse verpflichtete - Beklagte im Zeitraum 1. 11. 1992 bis einschließlich Juli 2001 zu Unrecht auf unredliche Weise Unterhaltszahlungen entgegengenommen hat. Damit hat sie die dadurch bewirkte Schädigung des Klägers als Unterhaltsverpflichteten zumindest „in Kauf genommen". Das Schadenersatzbegehren des Klägers ist somit grundsätzlich berechtigt; da es - wie im Folgenden darzustellen ist - noch nicht verjährt ist, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob ein Kondiktionsanspruch des Klägers - wie die Vorinstanzen den Anspruch rechtlich beurteilten - bereits verjährt wäre.
Gemäß § 1489 ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Zum Vorliegen eines Schadens wird auch eine Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angenommen, doch darf sie nicht überspannt werden (Dehn in KBB2 § 1489 ABGB Rz 3 mwN). Bei der Frage des Ausmaßes der Erkundungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS-Justiz RS0113916).Gemäß Paragraph 1489, ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Zum Vorliegen eines Schadens wird auch eine Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angenommen, doch darf sie nicht überspannt werden (Dehn in KBB2 Paragraph 1489, ABGB Rz 3 mwN). Bei der Frage des Ausmaßes der Erkundungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS-Justiz RS0113916).
Im vorliegenden Fall brachte der Kläger im Jahr 2001 (erstmals) in Erfahrung, dass die Beklagte einer Ganztagsbeschäftigung nachging; er wusste aber nicht, seit wann sie ganztags beschäftigt war. Erst im Zuge des Vorverfahrens (Klagezustellung am 31. 5. 2006) erfuhr er, dass die Beklagte bereits seit 1. 11. 1992 ganztägig arbeitete.
Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob der Kläger bereits 2001 im Rahmen seiner Erkundungspflicht gehalten gewesen wäre, den Zeitpunkt des Beginns der Ganztagsbeschäftigung seiner vormaligen Gattin zu erheben, ist zu berücksichtigen, dass das 2001 eingeleitete Verfahren das Erlöschen der Unterhaltspflicht des Klägers zum Gegenstand hatte und die Beklagte bereits in der ersten und einzigen Verhandlungstagsatzung den Klagsanspruch anerkannte. Die „Unterhaltsfrage" wurde für den Kläger erst wieder anlässlich des neuerlichen - im Vorprozess gerichtlich geltend gemachten - Unterhaltsbegehrens der Beklagten „aktuell", als er mit einer Forderung von mehr als 400 EUR monatlich konfrontiert wurde. Es mag zwar sein, dass es dem Kläger bereits 2001 durch entsprechende Erhebungen ohne nennenswerte Schwierigkeiten gelingen hätte können, den Umfang der Beschäftigung der Beklagten in der Vergangenheit zu erforschen. Allerdings musste ihm als Laien die Möglichkeit der Rückforderung von zu Unrecht bezahltem Unterhalt für die Vergangenheit nicht bewusst sein und war dies für ihn im Jahr 2001 auch gar kein „Thema". Es würde daher vorliegendenfalls die Erkundigungsobliegenheit des Klägers überspannen, wollte man von ihm entsprechende Nachforschungen bereits im Jahr 2001 verlangen, zumal er wohl auch auf eine redliche Vorgangsweise der Beklagten - entsprechende Mitteilung über die Aufnahme einer Ganztagsbeschäftigung - vertrauen durfte. Es erschiene grob unbillig, die unredliche Vorgangsweise der Beklagten im Ergebnis damit zu „belohnen", vom Kläger nicht unbedingt angezeigte Erkundigungen zu fordern.
Der Schaden (ungerechtfertigte Unterhaltszahlungen für den Zeitraum 1. 11. 1992 bis einschließlich Juli 2001) gelangte dem Kläger erst im Jahr 2006 zur Kenntnis. Damit ist sein Schadenersatzbegehren rechtzeitig, da es innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist geltend gemacht wurde. Die Klagsforderung besteht daher - abgesehen von dem von der Nichtigkeit betroffenen Teilbetrag - zu Recht.
Der Revision der Beklagten ist demnach nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 43 Abs 1 und 51 Abs 1 ZPO. Dem Kläger ist hinsichtlich eines Teils des Klagsbetrags von 2.884 EUR die Klagsführung trotz Rechtskraft als Verschulden anzulasten. Insgesamt ist der Kläger daher mit (nur) rund 90 % - bzw ab der Klagsausdehnung auf 32.773,89 EUR bis zum Berufungsverfahren mit rund 83 % - seiner Ansprüche durchgedrungen, was zur entsprechenden Kostenteilung führt.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 51 Absatz eins, ZPO. Dem Kläger ist hinsichtlich eines Teils des Klagsbetrags von 2.884 EUR die Klagsführung trotz Rechtskraft als Verschulden anzulasten. Insgesamt ist der Kläger daher mit (nur) rund 90 % - bzw ab der Klagsausdehnung auf 32.773,89 EUR bis zum Berufungsverfahren mit rund 83 % - seiner Ansprüche durchgedrungen, was zur entsprechenden Kostenteilung führt.