Aus Anlass der außerordentlichen Revision der Kläger ist eine in zweiter Instanz unterlaufene Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Sowohl das Erstgericht (§ 468 Abs 1 zweiter Satz ZPO) als auch das Berufungsgericht (§§ 471 Z 2 zweiter Fall, 473 Abs 1, 474 Abs 2 ZPO) haben bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung den Umstand übersehen, dass es sich bei den in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten um Ferialsachen kraft Gesetzes (§ 224 Abs 1 Z 5 ZPO) handelt. Mit Ablauf des letzten Tages der gesetzlichen Notfrist (12. August 2008) erwuchs daher das Ersturteil mangels (rechtzeitiger) Anfechtung in Rechtskraft. Die Zustellung des Urteils an den Rechtsvertreter der Kläger auf elektronischem Weg war nach § 89a Abs 2 GOG iVm § 1 Abs 1 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006; BGBl II 2005/481, § 1 in der damals geltenden Fassung BGBl II 2007/333) zulässig, weil dieser iSd § 1 Abs 3 leg cit vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch macht (wie sich aus dem auf seinen Schriftsätzen angegebenen Code iSd § 7 ERV 2006 und einer Einsicht in das Anschriftenverzeichnis der VJ - Verfahrensautomation Justiz ergibt). Darauf, dass er im vorliegenden Verfahren keine Eingaben auf diesem Weg tätigte, kommt es nicht an (6 Ob 199/06t). Die Kläger haben nicht geltend gemacht, dass die Daten der Erledigung (Ersturteil) nicht iSd § 89d Abs 2 GOG am im Akt festgehaltenen Tag in den elektronischen Verfügungsbereich ihres Vertreters gelangt wären. Das Urteil gilt daher nach der zitierten Norm als an diesem Tag, dem 15. Juli 2008, zugestellt. Die Vorinstanzen haben den Einfluss der Gerichtsferien auf den Lauf der Berufungsfrist unrichtig beurteilt, sodass das Berufungsgericht statt eines Zurückweisungsbeschlusses 2008 - nach mündlicher Berufungsverhandlung - eine Sacherledigung des somit verspäteten Rechtsmittels der Kläger vom 19. September 2008 vornahm. Sein Urteil ist daher vom Obersten Gerichtshof als nichtig aufzuheben (Gitschthaler in Rechberger³ § 225 ZPO Rz 2 mwN). Die durch die Sachentscheidung des Berufungsgerichts unterlaufene Nichtigkeit (Verstoß gegen die Rechtskraft des Ersturteils durch sachliche Entscheidung über die verspätete Berufung) ist gemäß § 411 Abs 2 ZPO vom Revisionsgericht amtswegig aus Anlass des nach der Verfahrensordnung zulässig erhobenen Rechtsmittels, wahrzunehmen (stRsp, RIS-Justiz RS0062118), weil dem Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes stets erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (RIS-Justiz RS0041896
).Aus Anlass der außerordentlichen Revision der Kläger ist eine in zweiter Instanz unterlaufene Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Sowohl das Erstgericht (Paragraph 468, Absatz eins, zweiter Satz ZPO) als auch das Berufungsgericht (Paragraphen 471, Ziffer 2, zweiter Fall, 473 Absatz eins, 474, Absatz 2, ZPO) haben bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung den Umstand übersehen, dass es sich bei den in den Paragraphen 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten um Ferialsachen kraft Gesetzes (Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) handelt. Mit Ablauf des letzten Tages der gesetzlichen Notfrist (12. August 2008) erwuchs daher das Ersturteil mangels (rechtzeitiger) Anfechtung in Rechtskraft. Die Zustellung des Urteils an den Rechtsvertreter der Kläger auf elektronischem Weg war nach Paragraph 89 a, Absatz 2, GOG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006; BGBl römisch zwei 2005/481, Paragraph eins, in der damals geltenden Fassung BGBl römisch zwei 2007/333) zulässig, weil dieser iSd Paragraph eins, Absatz 3, leg cit vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch macht (wie sich aus dem auf seinen Schriftsätzen angegebenen Code iSd Paragraph 7, ERV 2006 und einer Einsicht in das Anschriftenverzeichnis der VJ - Verfahrensautomation Justiz ergibt). Darauf, dass er im vorliegenden Verfahren keine Eingaben auf diesem Weg tätigte, kommt es nicht an (6 Ob 199/06t). Die Kläger haben nicht geltend gemacht, dass die Daten der Erledigung (Ersturteil) nicht iSd Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG am im Akt festgehaltenen Tag in den elektronischen Verfügungsbereich ihres Vertreters gelangt wären. Das Urteil gilt daher nach der zitierten Norm als an diesem Tag, dem 15. Juli 2008, zugestellt. Die Vorinstanzen haben den Einfluss der Gerichtsferien auf den Lauf der Berufungsfrist unrichtig beurteilt, sodass das Berufungsgericht statt eines Zurückweisungsbeschlusses 2008 - nach mündlicher Berufungsverhandlung - eine Sacherledigung des somit verspäteten Rechtsmittels der Kläger vom 19. September 2008 vornahm. Sein Urteil ist daher vom Obersten Gerichtshof als nichtig aufzuheben (Gitschthaler in Rechberger³ Paragraph 225, ZPO Rz 2 mwN). Die durch die Sachentscheidung des Berufungsgerichts unterlaufene Nichtigkeit (Verstoß gegen die Rechtskraft des Ersturteils durch sachliche Entscheidung über die verspätete Berufung) ist gemäß Paragraph 411, Absatz 2, ZPO vom Revisionsgericht amtswegig aus Anlass des nach der Verfahrensordnung zulässig erhobenen Rechtsmittels, wahrzunehmen (stRsp, RIS-Justiz RS0062118), weil dem Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes stets erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (RIS-Justiz
RS0041896).
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf § 51 Abs 1 ZPO. Die klagenden Parteien haben sowohl in ihrer Berufungsbeantwortung als auch in der Revisionsbeantwortung auf die Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf Paragraph 51, Absatz eins, ZPO. Die klagenden Parteien haben sowohl in ihrer Berufungsbeantwortung als auch in der Revisionsbeantwortung auf die Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen.