Mit ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:Mit ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
1. Schwerpunkt der Revision ist eine im Revisionsverfahren unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (RIS-Justiz RS0043371).
2. Entgegen den Revisionsausführungen begründet der Umstand, dass das Berufungsgericht die mit der Berufung der Klägerin vorgelegten drei Privatgutachten nicht berücksichtigt hat, keinen Mangel des Berufungsverfahrens. Zu Recht wurde ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot angenommen (10 ObS 17/01z; RIS-Justiz RS0041965). Ein Sachverständigengutachten kann im Revisionsverfahren nur bei einem - hier nicht vorliegenden - Verstoß gegen zwingende Denkgesetze angefochten werden (RIS-Justiz RS0043404). Ob ein weiteres Gutachten einzuholen gewesen wäre, ist eine irreversible Frage der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320).
3. Für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit ist die Klägerin beweispflichtig (RIS-Justiz RS0014620; RS0014645). Wenn die tatsächlichen Umstände und persönlichen Eigenschaften der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht festgestellt werden konnten, ist ein rechtlicher Schluss auf das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit unmöglich (zur Abgrenzung der Tatfrage von der Rechtsfrage: RIS-Justiz RS0014641).
4. Die Revisionsausführungen zum Fehlen eines ernstlichen Willens zum Abschluss eines Schenkungsvertrags iSd § 869 ABGB (dabei handelt es sich um eine Tatfrage: RIS-Justiz RS0014691) gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Festgestellt wurden neben den Erläuterungen des öffentlichen Notars auch die Motive der Klägerin für ihre Schenkung (das Haus warf keine Mieterträgnisse ab; den Eigentümern drohte ein von ihnen zu tragender erheblicher Reparaturaufwand).4. Die Revisionsausführungen zum Fehlen eines ernstlichen Willens zum Abschluss eines Schenkungsvertrags iSd Paragraph 869, ABGB (dabei handelt es sich um eine Tatfrage: RIS-Justiz RS0014691) gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Festgestellt wurden neben den Erläuterungen des öffentlichen Notars auch die Motive der Klägerin für ihre Schenkung (das Haus warf keine Mieterträgnisse ab; den Eigentümern drohte ein von ihnen zu tragender erheblicher Reparaturaufwand).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).