Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist ein Finanzinstitut und befasst sich mit dem Abschluss von Leasingverträgen. Im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendete die beklagte Partei Allgemeine Vertragsbedingungen. Die beklagte Partei steht in Kooperation mit den Tochtergesellschaften, s***** GmbH und U***** GmbH, wobei die beklagte Partei bestehende Verträge verwaltet.
Mit Schreiben vom 23. 3. 2007 beanstandete die klagende Partei insgesamt 56 Klauseln der Allgemeinen Vertragsbedingungen (kurz: AVB) der beklagten Partei und forderte diese auf, bis spätestens 13. 4. 2007 eine mit einer Konventionalstrafe von 700 EUR (pro Klausel und Zuwiderhandlung) besicherte Unterlassungserklärung abzugeben. Auf Ersuchen der beklagten Partei wurde diese Frist bis 15. 6. 2007 erstreckt. Mit Schreiben vom 15. 6. 2007 erklärte die beklagte Partei, dass sie ihre AVB aus Anlass der Beanstandung überarbeitet habe, wobei jedoch hinsichtlich folgender Beanstandungen keine Korrekturen vorgenommen wurden:
Zu den Nummern 1, 55 und 56, weil die beanstandeten Klauseln nicht in der zuletzt verwendeten Fassung aufscheinen; zu den Nummer 21, 22, 31, 32 und 33, weil die AVB nur für Finanzierungsleasingverträge verwendet würden und dies nunmehr in der Überschrift vermerkt sei; zu Nummer 42, weil für die Kaution keine Zinsen verrechnet würden und daher auch keine Zinsgutschriften erfolgen könnten, und zu Nummer 50, weil die vom Leasingnehmer selbst vereinbarte Lieferfrist das Minimum seiner Bindungsfrist darstelle und im Durchschnitt dafür sechs Wochen angemessen seien.
Die beklagte Partei legte diesem Brief eine Neufassung ihrer AVB bei und gab die „vorbehaltlose Erklärung" ab, „daß bei bestehenden Verträgen und bei den während der Aufbrauchsfrist geschlossenen Verträgen ausschließlich im Sinne der neuen Allgemeinen Vertragsbedingungen vorgegangen wird, und daß nach Ablauf der Aufbrauchsfrist allen neuen Verträgen die Allgemeinen Vertragsbedingungen in der ihnen nunmehr vorliegenden Fassung zugrundegelegt werden". Weiters erklärte die beklagte Partei, „daß sie sich verpflichtet, für jeden Fall des Zuwiderhandelns gegen die vorstehende Erklärung nach dem 15. Juni 2007 eine Vertragsstrafe von EUR 700, an die Bundesarbeiterkammer zu bezahlen".
Mit Brief vom 21. 6. 2007 übermittelte die beklagte Partei der klagenden Partei eine korrigierte Fassung ihrer neuen AVB, in denen einige - im gegenständlichen Verfahren nicht relevante - Schreibfehler berichtigt worden waren.
Die für das Revisionsverfahren relevanten Klauseln lauten - wobei die von den Parteien und den Vorinstanzen gewählte Nummerierung verwendet wird - wie folgt:
1) Die LG [Leasinggeberin] ist weiters berechtigt, alle aus dem LV [Leasingvertrag] entstehenden und entstandenen Rechte an Dritte zu übertragen.
10) Die LG leistet für offene Mängel, die bei Übernahme nicht beanstandet wurden, keine Gewähr. Für verdeckte Mängel besteht die Gewährleistungsverpflichtung der LG nur, wenn diese Mängel bei Übernahme bereits bestanden haben und innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemacht wurden. Die LG tritt diese Ansprüche dem LN ab. Sie verpflichtet ihn, sie in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und unter Ausschluss jeglicher weiterer Haftung der LG geltend zu machen. Die Mitabtretung eines allfälligen Wandlungsanspruches bedarf einer ausdrücklichen, gesonderten schriftlichen Erklärung des LG.
16) Der Zinsanteil im monatlichen Leasingentgelt wird anhand des Dreimonats-Euribor wertgesichert. Basis ist der Dreimonats-Euribor, der am ersten Werktag des Kalenderquartals, in dem der LN [Leasingnehmer] den Leasingantrag unterschrieben hat, gilt. Vergleichszeitpunkt ist jeweils der erste Werktag der nachfolgenden Kalenderquartale. Der Zinsanteil ist in dem Verhältnis zu ändern, in dem der Dreimonats-Euribor zwischen Basis und Vergleichszeitpunkt prozentpunktemäßig gestiegen oder gesunken ist. Der die Wertsicherung auslösende Dreimonats-Euribor bildet die neue Basis für weitere Änderungen. Eine Änderung des Zinsanteiles führt auch zur Änderung des monatlichen Leasingentgeltes. Diese Änderungen werden für den LN ab dem Monat, der dem die Wertsicherung auslösenden Vergleichszeitpunkt folgt (mit 1. Feber, 1. Mai, 1. August oder 1. November jeden Jahres), wirksam.
20) Der LN hat der LG für jede Mahnung Spesen von EUR 10,90 zuzüglich Umsatzsteuer sowie für jede Intervention zum Inkasso oder zur Sicherstellung beziehungsweise Einziehung des LO [Leasingobjekts] EUR 109,00 zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen. Übersteigt der tatsächliche Aufwand der LG die festgesetzten Spesen, kann der höhere Betrag begehrt werden. Unterliegen andere Betreibungsspesen als Mahnung und Intervention tarifmäßigen oder branchenüblichen Berechnungssätzen, sind sie dem LN nach diesen Berechnungssätzen vorzuschreiben.
42) Der LN hat über Verlangen der LG schon vor Vertragsbeginn eine Kaution (siehe Besondere Bestimmungen) zu erlegen. Sie bleibt unverzinst und dient der Sicherstellung aller Forderungen der LG aus dem Bestande und der Auflösung (Beendigung) des LV.
50) Der LN ist an sein Vertragsanbot während der Dauer der vom Lieferanten genannten Lieferfrist, jedenfalls jedoch sechs Wochen, gebunden.
55) Der LN erklärt, anlässlich der Vertragsverhandlungen auf das Rücktrittsrecht gemäß § 3a KSchG dargestellt im Punkt 23.8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen hingewiesen worden zu sein und auf dieses Rücktrittsrecht ausdrücklich zu verzichten.55) Der LN erklärt, anlässlich der Vertragsverhandlungen auf das Rücktrittsrecht gemäß Paragraph 3 a, KSchG dargestellt im Punkt 23.8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen hingewiesen worden zu sein und auf dieses Rücktrittsrecht ausdrücklich zu verzichten.
56) Der Mitleasingnehmer bestätigt die wirtschaftliche Lage des Leasingnehmers zu kennen und seine Verpflichtungen in jedem Falle zu übernehmen (§ 25c KSchG).56) Der Mitleasingnehmer bestätigt die wirtschaftliche Lage des Leasingnehmers zu kennen und seine Verpflichtungen in jedem Falle zu übernehmen (Paragraph 25 c, KSchG).
Im Rahmen der Kooperation werden der beklagten Partei in den von ihren Tochtergesellschaften U***** GmbH und s***** GmbH abgeschlossenen Leasingverträgen, insbesondere in den zugrundeliegenden AVB, „die Rechte und Pflichten als Leasinggeberin eingeräumt". Die beklagte Partei ist auch befugt, „an der Vertragsgestion mitzuwirken".
Die Klauseln 1, 55 und 56 befinden sich in den AVB der U***** GmbH und der s***** GmbH. Die Klauseln 10, 16 und 20 wurden von der beklagten Partei im März 2007 nicht mehr in jenem Wortlaut verwendet, jedenfalls aber bis zumindest 30. 8. 2004 von den Tochtergesellschaften der beklagten Partei.
Die klagende Partei begehrte mit ihrer am 18. 7. 2007 eingebrachten Klage, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, die - in ihrem Abmahnungsschreiben enthaltenen und im Einzelnen angeführten - (insgesamt 52 von 56) Klauseln oder sinngleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu verwenden und sich auf diese Klauseln zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden seien; weiters stellte die klagende Partei ein Veröffentlichungsbegehren hinsichtlich des klagestattgebenden Teils des Urteils. Die inkriminierten Klauseln seien gesetz- bzw sittenwidrig. Da der beklagten Partei in den von ihren Tochtergesellschaften abgeschlossenen Leasingverträgen die Rechte und Pflichten einer Leasinggeberin eingeräumt würden, sei sie auch als Verwenderin jener unzulässigen Klauseln anzusehen, die - nur - in den AVB dieser beiden Tochtergesellschaften enthalten seien. Das Schreiben der beklagten Partei vom 15. 6. 2007 sei nicht als taugliche, die Wiederholungsgefahr beseitigende Unterlassungserklärung im Sinn des § 28 Abs 2 KSchG einzustufen. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin, der sich gegen die Verwendung der erwähnten Vertragsbestimmungen wende, bestehe daher zu Recht. Nur hinsichtlich der in der Abmahnung enthaltenen Klauseln 21, 32, 33 und 36 nehme die Klägerin vorerst von einer Prozessführung Abstand. Auch ihr Veröffentlichungsinteresse sei zu bejahen.Die klagende Partei begehrte mit ihrer am 18. 7. 2007 eingebrachten Klage, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, die - in ihrem Abmahnungsschreiben enthaltenen und im Einzelnen angeführten - (insgesamt 52 von 56) Klauseln oder sinngleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu verwenden und sich auf diese Klauseln zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden seien; weiters stellte die klagende Partei ein Veröffentlichungsbegehren hinsichtlich des klagestattgebenden Teils des Urteils. Die inkriminierten Klauseln seien gesetz- bzw sittenwidrig. Da der beklagten Partei in den von ihren Tochtergesellschaften abgeschlossenen Leasingverträgen die Rechte und Pflichten einer Leasinggeberin eingeräumt würden, sei sie auch als Verwenderin jener unzulässigen Klauseln anzusehen, die - nur - in den AVB dieser beiden Tochtergesellschaften enthalten seien. Das Schreiben der beklagten Partei vom 15. 6. 2007 sei nicht als taugliche, die Wiederholungsgefahr beseitigende Unterlassungserklärung im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, KSchG einzustufen. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin, der sich gegen die Verwendung der erwähnten Vertragsbestimmungen wende, bestehe daher zu Recht. Nur hinsichtlich der in der Abmahnung enthaltenen Klauseln 21, 32, 33 und 36 nehme die Klägerin vorerst von einer Prozessführung Abstand. Auch ihr Veröffentlichungsinteresse sei zu bejahen.
Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung. Die Klauseln 42 und 50 seien weder gesetz- noch sittenwidrig. Die Klauseln 1, 10, 16, 20, 55 und 56 seien von der beklagten Partei im Zeitpunkt der Abmahnung nicht mehr verwendet worden. Für Klauseln, die in den AVB ihrer Tochtergesellschaften enthalten (gewesen) seien, habe die beklagte Partei nicht einzustehen. Die beklagte Partei habe bei der Neufassung ihrer AVB der Abmahnung Rechnung getragen und nur zwei Klauseln (40, 52) inhaltlich unverändert beibehalten. Hinsichtlich der übrigen - in ihren ursprünglichen AVB enthalten gewesenen Klauseln - habe die beklagte Partei gegenüber der klagenden Partei die mit einer Konventionalstrafe besicherte vorbehaltlose Erklärung abgegeben, dass bei bestehenden Verträgen und bei den während der Aufbrauchsfrist geschlossenen Verträgen ausschließlich im Sinn der neuen AVB vorgegangen werde und nach Ablauf der Aufbrauchsfrist allen neuen Verträgen die neuen AVB zugrundegelegt würden. Die Wiederholungsgefahr sei - mit Ausnahme der Klauseln 40 und 52 - somit jedenfalls weggefallen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren voll inhaltlich statt. Es verneinte den Wegfall der Wiederholungsgefahr gemäß § 28 KSchG, bejahte nach inhaltlicher Befassung mit jeder einzelnen inkriminierten Klausel deren Gesetz- bzw Sittenwidrigkeit und führte aus, dass die beklagte Partei, der in den von ihren Tochtergesellschaften abgeschlossenen Leasingverträgen die Rechte und Pflichten eines Leasinggebers eingeräumt würden, uneingeschränkt als Verwenderin der inkriminierten Klauseln anzusehen sei. Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei nicht Folge, wobei sie hierin die vom Erstgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung der einzelnen inkriminierten Klauseln als gesetz- bzw sittenwidrig bloß hinsichtlich der Klauseln 42 und 50 bekämpfte. Die Berufungswerberin machte allerdings geltend, dass das Klagebegehren hinsichtlich der übrigen Klauseln jedenfalls infolge ihrer vollständigen Unterwerfungserklärung und des dadurch bedingten Wegfalls der Wiederholungsgefahr gemäß § 28 KSchG hätte abgewiesen werden müssen. Im Übrigen bestritt die beklagte Partei hinsichtlich der nur in den AVB ihrer Tochtergesellschaften verwendeten Klauseln, Verwender im Sinn des § 28 Abs 1 KSchG zu sein.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren voll inhaltlich statt. Es verneinte den Wegfall der Wiederholungsgefahr gemäß Paragraph 28, KSchG, bejahte nach inhaltlicher Befassung mit jeder einzelnen inkriminierten Klausel deren Gesetz- bzw Sittenwidrigkeit und führte aus, dass die beklagte Partei, der in den von ihren Tochtergesellschaften abgeschlossenen Leasingverträgen die Rechte und Pflichten eines Leasinggebers eingeräumt würden, uneingeschränkt als Verwenderin der inkriminierten Klauseln anzusehen sei. Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei nicht Folge, wobei sie hierin die vom Erstgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung der einzelnen inkriminierten Klauseln als gesetz- bzw sittenwidrig bloß hinsichtlich der Klauseln 42 und 50 bekämpfte. Die Berufungswerberin machte allerdings geltend, dass das Klagebegehren hinsichtlich der übrigen Klauseln jedenfalls infolge ihrer vollständigen Unterwerfungserklärung und des dadurch bedingten Wegfalls der Wiederholungsgefahr gemäß Paragraph 28, KSchG hätte abgewiesen werden müssen. Im Übrigen bestritt die beklagte Partei hinsichtlich der nur in den AVB ihrer Tochtergesellschaften verwendeten Klauseln, Verwender im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, KSchG zu sein.
Das Berufungsgericht vertrat zusammenfassend folgende Rechtsansicht:
Die (einleitend wiedergegebene) Klausel 42 stehe in den ursprünglichen AVB der beklagten Partei unter der Überschrift „Kaution, Sonderentgeltvorauszahlung" und unterscheide sich in ihrer optischen Gestaltung - insbesondere hinsichtlich der Schriftart und Größe - in keiner Weise von den übrigen Teilen des Regelwerks. Die beklagte Partei verstoße damit gegen § 3 Abs 3 Z 4 Verbraucherkreditverordnung (BGBl II 1999/260), wonach bei Finanzierungsleasingverträgen auf den Umstand, dass dem Verbraucher für eine Kaution keine Zinsen gutgeschrieben würden, in auffälliger Form hinzuweisen sei. Ob die in den neuen AVB der beklagten Partei aufgenommene Überschrift diesem Erfordernis gerecht werde, bedürfe keiner näheren Prüfung.Die (einleitend wiedergegebene) Klausel 42 stehe in den ursprünglichen AVB der beklagten Partei unter der Überschrift „Kaution, Sonderentgeltvorauszahlung" und unterscheide sich in ihrer optischen Gestaltung - insbesondere hinsichtlich der Schriftart und Größe - in keiner Weise von den übrigen Teilen des Regelwerks. Die beklagte Partei verstoße damit gegen Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, Verbraucherkreditverordnung (BGBl römisch zwei 1999/260), wonach bei Finanzierungsleasingverträgen auf den Umstand, dass dem Verbraucher für eine Kaution keine Zinsen gutgeschrieben würden, in auffälliger Form hinzuweisen sei. Ob die in den neuen AVB der beklagten Partei aufgenommene Überschrift diesem Erfordernis gerecht werde, bedürfe keiner näheren Prüfung.
Die in der Klausel 50 verankerte Bindungsfrist solle nach dem Wortlaut dieser Klausel auch dann zum Tragen kommen, wenn die vom KFZ-Lieferanten „genannte" Lieferfrist im Zeitpunkt des Vertragsanbots nur dem Leasinggeber, nicht aber auch dem Leasingnehmer bekannt sei. Die gebotene „kundenfeindlichste" Auslegung (RIS-Justiz RS0016590) lasse darüber hinaus den Schluss zu, dass sogar eine erst nach Abgabe des Anbots mitgeteilte Lieferfrist maßgeblich sein solle. Da der Durchschnittsverbraucher nicht in der Lage sei, die Dauer einer derartigen Lieferfrist auch nur annähernd abzuschätzen, sei dieser Zeitraum im Sinn des § 6 Abs 1 Z 1 KSchG nicht hinreichend bestimmt und bilde keinen zulässigen Anknüpfungspunkt für eine Bindung des Verbrauchers an einen Vertragsantrag. Die beklagte Partei ziehe die Unbestimmtheit dieser Bindungsfrist im Berufungsverfahren auch gar nicht in Zweifel, sondern führe bloß ins Treffen, diese Frist in ihren neuen AVB modifiziert zu haben. Diese Argumentation sei jedoch nicht stichhältig. Für die weiters normierte sechswöchige Mindestbindungsdauer lasse sich kein sachlicher Grund erkennen; die Berufungswerberin führe zu ihrer Rechtfertigung auch keine Argumente an. Diese Frist sei daher im Sinn des § 6 Abs 1 Z 1 KSchG als unangemessen lange einzustufen.Die in der Klausel 50 verankerte Bindungsfrist solle nach dem Wortlaut dieser Klausel auch dann zum Tragen kommen, wenn die vom KFZ-Lieferanten „genannte" Lieferfrist im Zeitpunkt des Vertragsanbots nur dem Leasinggeber, nicht aber auch dem Leasingnehmer bekannt sei. Die gebotene „kundenfeindlichste" Auslegung (RIS-Justiz RS0016590) lasse darüber hinaus den Schluss zu, dass sogar eine erst nach Abgabe des Anbots mitgeteilte Lieferfrist maßgeblich sein solle. Da der Durchschnittsverbraucher nicht in der Lage sei, die Dauer einer derartigen Lieferfrist auch nur annähernd abzuschätzen, sei dieser Zeitraum im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG nicht hinreichend bestimmt und bilde keinen zulässigen Anknüpfungspunkt für eine Bindung des Verbrauchers an einen Vertragsantrag. Die beklagte Partei ziehe die Unbestimmtheit dieser Bindungsfrist im Berufungsverfahren auch gar nicht in Zweifel, sondern führe bloß ins Treffen, diese Frist in ihren neuen AVB modifiziert zu haben. Diese Argumentation sei jedoch nicht stichhältig. Für die weiters normierte sechswöchige Mindestbindungsdauer lasse sich kein sachlicher Grund erkennen; die Berufungswerberin führe zu ihrer Rechtfertigung auch keine Argumente an. Diese Frist sei daher im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG als unangemessen lange einzustufen.
Die in Rede stehenden Klauseln 42 und 50 seien daher gesetzwidrig. Die Klauseln 1, 10, 16, 20, 55 und 56 seien nach den Feststellungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von zwei Tochtergesellschaften der beklagten Partei in der Vergangenheit enthalten gewesen bzw immer noch enthalten. Der beklagten Partei würden in den Leasingverträgen, die diese Tochtergesellschaften abschließen, die Rechte und Pflichten eines Leasinggebers eingeräumt und sie sei auch befugt, an der Vertragsgestion mitzuwirken. Dem Verbraucher, der auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen kontrahiere, stehe daher als Vertragspartner nicht bloß eine der beiden Tochtergesellschaften, sondern stets auch die durch die jeweilige Tochtergesellschaft vertretene beklagte Partei gegenüber. Daraus folge aber, dass - auch - die beklagte Partei als Verwenderin im Sinn des § 28 Abs 1 KSchG der hier in Rede stehenden Klauseln anzusehen sei.Die in Rede stehenden Klauseln 42 und 50 seien daher gesetzwidrig. Die Klauseln 1, 10, 16, 20, 55 und 56 seien nach den Feststellungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von zwei Tochtergesellschaften der beklagten Partei in der Vergangenheit enthalten gewesen bzw immer noch enthalten. Der beklagten Partei würden in den Leasingverträgen, die diese Tochtergesellschaften abschließen, die Rechte und Pflichten eines Leasinggebers eingeräumt und sie sei auch befugt, an der Vertragsgestion mitzuwirken. Dem Verbraucher, der auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen kontrahiere, stehe daher als Vertragspartner nicht bloß eine der beiden Tochtergesellschaften, sondern stets auch die durch die jeweilige Tochtergesellschaft vertretene beklagte Partei gegenüber. Daraus folge aber, dass - auch - die beklagte Partei als Verwenderin im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, KSchG der hier in Rede stehenden Klauseln anzusehen sei.
Die beklagte Partei habe sich aufgrund der Abmahnung der klagenden Partei vom 23. 3. 2007 nicht explizit im Sinn des § 28 Abs 2 KSchG dazu verpflichtet, die Verwendung der beanstandeten oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen, sich auf diese Klauseln, soweit sie mit Verbrauchern bereits vereinbart gewesen seien, nicht zu berufen und der Klägerin für jeden Fall des Zuwiderhandelns eine Vertragsstrafe von 700 EUR zu zahlen. Die Beklagte vertrete den Standpunkt, die Verbandsklägerin treffe die Verpflichtung, das neu konzipierte Regelwerk einer detaillierten Prüfung zu unterziehen, um sich davon zu überzeugen, dass darin von der Abmahnung umfasste und/oder sinngleicher Klauseln nicht enthalten seien. Diese Vorgangsweise erwecke gewichtige Zweifel an der ernsthaften Bereitschaft der beklagten Partei, die Verwendung unzulässiger Vertragsbestimmungen in Zukunft tatsächlich zu unterlassen. In diesem Fall wäre es der beklagten Partei nämlich ein Leichtes gewesen, die von der Klägerin geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, wodurch die Unzulässigkeit der in der Abmahnung angeführten Klauseln sofort klargestellt worden wäre. Statt dessen habe die beklagte Partei eine Art „Gegenangebot" formuliert, das keine unkomplizierte Bereinigung ermöglicht habe, sondern der Klägerin eine zeitaufwändige juristische Analyse der neuen Vertragsbedingungen abverlangt habe. Im Brief vom 15. 6. 2007 (korrigiert am 21. 6. 2007) könne daher weder eine vollständige, bedingungs- und einschränkungslose Unterwerfung unter den Anspruch der Klägerin erblickt werden, die die Wiederholungsgefahr gemäß § 28 Abs 2 KSchG beseitigen würde, noch ein sonstiges Verhalten, das eine Wiederholungsgefahr trotz des Unterbleibens einer Unterlassungserklärung - ausnahmsweise - als ausgeschlossen erscheinen lasse. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den neuen AVB der Beklagten und ihrer beiden Tochtergesellschaften könne daher unterbleiben. Das Erstgericht habe somit dem auf § 28 Abs 1 KSchG gestützten Unterlassungsbegehren ebenso wie dem Veröffentlichungsbegehren, gegen dessen Berechtigung gar keine Argumente ins Treffen geführt würden, zutreffend stattgegeben.Die beklagte Partei habe sich aufgrund der Abmahnung der klagenden Partei vom 23. 3. 2007 nicht explizit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, KSchG dazu verpflichtet, die Verwendung der beanstandeten oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen, sich auf diese Klauseln, soweit sie mit Verbrauchern bereits vereinbart gewesen seien, nicht zu berufen und der Klägerin für jeden Fall des Zuwiderhandelns eine Vertragsstrafe von 700 EUR zu zahlen. Die Beklagte vertrete den Standpunkt, die Verbandsklägerin treffe die Verpflichtung, das neu konzipierte Regelwerk einer detaillierten Prüfung zu unterziehen, um sich davon zu überzeugen, dass darin von der Abmahnung umfasste und/oder sinngleicher Klauseln nicht enthalten seien. Diese Vorgangsweise erwecke gewichtige Zweifel an der ernsthaften Bereitschaft der beklagten Partei, die Verwendung unzulässiger Vertragsbestimmungen in Zukunft tatsächlich zu unterlassen. In diesem Fall wäre es der beklagten Partei nämlich ein Leichtes gewesen, die von der Klägerin geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, wodurch die Unzulässigkeit der in der Abmahnung angeführten Klauseln sofort klargestellt worden wäre. Statt dessen habe die beklagte Partei eine Art „Gegenangebot" formuliert, das keine unkomplizierte Bereinigung ermöglicht habe, sondern der Klägerin eine zeitaufwändige juristische Analyse der neuen Vertragsbedingungen abverlangt habe. Im Brief vom 15. 6. 2007 (korrigiert am 21. 6. 2007) könne daher weder eine vollständige, bedingungs- und einschränkungslose Unterwerfung unter den Anspruch der Klägerin erblickt werden, die die Wiederholungsgefahr gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG beseitigen würde, noch ein sonstiges Verhalten, das eine Wiederholungsgefahr trotz des Unterbleibens einer Unterlassungserklärung - ausnahmsweise - als ausgeschlossen erscheinen lasse. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den neuen AVB der Beklagten und ihrer beiden Tochtergesellschaften könne daher unterbleiben. Das Erstgericht habe somit dem auf Paragraph 28, Absatz eins, KSchG gestützten Unterlassungsbegehren ebenso wie dem Veröffentlichungsbegehren, gegen dessen Berechtigung gar keine Argumente ins Treffen geführt würden, zutreffend stattgegeben.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Judikatur existiere, ob eine Wiederholungsgefahr zu verneinen sei, wenn der Verwender, der aufgrund einer Abmahnung seitens des Verbandklägers statt einer Unterlassungserklärung im Sinn des § 28 Abs 2 KSchG eine mit einer Konventionalstrafe besicherte Verpflichtungserklärung abgegeben habe, hinsichtlich aller bereits bestehenden und künftigen Verträge nur mehr neu gestaltete, dem Verbandskläger gleichzeitig übermittelte Allgemeine Geschäftsbedingungen heranziehe, die weder gesetz- noch sittenwidrig seien.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Judikatur existiere, ob eine Wiederholungsgefahr zu verneinen sei, wenn der Verwender, der aufgrund einer Abmahnung seitens des Verbandklägers statt einer Unterlassungserklärung im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, KSchG eine mit einer Konventionalstrafe besicherte Verpflichtungserklärung abgegeben habe, hinsichtlich aller bereits bestehenden und künftigen Verträge nur mehr neu gestaltete, dem Verbandskläger gleichzeitig übermittelte Allgemeine Geschäftsbedingungen heranziehe, die weder gesetz- noch sittenwidrig seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im gänzlich klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Revision als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.