Die Revisionen beider Parteien sind aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig. Die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmter Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, stellt nach ständiger Rechtsprechung eine erhebliche Rechtsfrage dar, sofern solche Klauseln bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht zu beurteilen waren (RIS-Justiz RS0121516). Dies gilt auch für die Prüfung der Zulässigkeit derartiger Klauseln im Rahmen einer Verbandsklage. Die Revisionen sind aber nicht berechtigt.
I. Zur Revision der beklagten Partei:römisch eins. Zur Revision der beklagten Partei:
1. Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im Ergebnis sowie in der methodischen Ableitung, sodass uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO).1. Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im Ergebnis sowie in der methodischen Ableitung, sodass uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2.1. Nach § 6 Abs 1 Z 3 KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers, die jenem nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen gilt, sofern es sich nicht um die Wirksamkeit einer an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers gesendeten Erklärung für den Fall handelt, dass der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat. Zweck dieser Bestimmung ist es zu verhindern, dass das Risiko des Zugangs von Unternehmererklärungen auf den Verbraucher abgewälzt wird (Krejci in Rummel, ABGB3 § 6 KSchG Rz 55 mwN).2.1. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen im Sinn des Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers, die jenem nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen gilt, sofern es sich nicht um die Wirksamkeit einer an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers gesendeten Erklärung für den Fall handelt, dass der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat. Zweck dieser Bestimmung ist es zu verhindern, dass das Risiko des Zugangs von Unternehmererklärungen auf den Verbraucher abgewälzt wird (Krejci in Rummel, ABGB3 Paragraph 6, KSchG Rz 55 mwN).
2.2. Durch die Bestimmung, wonach Mitteilungen an den Kunden mit dem nächsten Bankarbeitstag nach der Bereitstellung zur Abholung als zugegangen gelten, wird zwar keine Zugangsfiktion im eigentlichen Sinn begründet. Bereits in der Entscheidung 4 Ob 28/01y (= SZ 74/52 = ÖBA 2001/977, 645 [Koziol]) hat der Oberste Gerichtshof aber ausgesprochen, dass eine derartige Bestimmung einer Fiktion sehr nahe kommt, weil weder der Aufmerksamkeitswert einer Zustellung durch Bereithalten am Schalter oder Kontoauszugsdrucker noch deren dadurch bewirkte tatsächliche Verfügbarkeit einer Postzustellung an der Anschrift des Kunden gleichgehalten werden können. Bei der Zustellung durch die Post wird dem Kunden der eigentliche Zustellvorgang abgenommen und er muss die ihm zugestellte Post nur noch zur Kenntnis nehmen; bei der Schalterlagerung und beim Bereithalten am Kontoauszugsdrucker muss er hingegen in Wahrheit selbst für die „Zustellung" sorgen. Die Gefahr, dass er rechtlich bedeutsame Erklärungen nicht rechtzeitig zur Kenntnis nimmt, ist daher in diesen Fällen wesentlich größer als bei der Postzustellung.
2.3. Dieser Gefahr steht als Vorteil gegenüber, dass sich der Kunde die Portospesen erspart, während die Bank durch die Änderung der Zustelladresse jedes Zustellrisiko auf den Kunden überwälzt. Die von der beklagten Partei als weiterer Vorteil angeführten Geheimhaltungsinteressen des Kunden wurden schon in der Entscheidung 4 Ob 28/01y als nicht stichhaltig angesehen, weil sich die beklagte Partei vorbehalten hat, jederzeit auf die Zustellung im Postweg übergehen zu können. Durch die Option für die Schalterabholung kann der Kunde daher gerade seine Geheimhaltungsinteressen nicht auf Dauer wahren.
2.4. Koziol hat die Begründung dieser Entscheidung in der Anmerkung ÖBA 2001, 653 als „nicht ganz überzeugend" bezeichnet, weil Kunden in aller Regel wüssten, dass der Zugang für die rechtzeitige Geltendmachung von Einreden, Widerrufsrechten usw maßgebend sei, und das Risiko für sie wohl doch abschätzbar sei. Nach Auffassung Koziols wäre es überzeugender gewesen, darauf hinzuweisen, dass nach allgemeinen Regeln der Zugang erst dann erfolge, wenn das Schriftstück in den Machtbereich des Empfängers gelangt sei und er sich von seinem Inhalt Kenntnis verschaffen könne. Bei Bereithaltung zur Abholung erfolge demnach der Zugang nicht stets sofort mit der Bereitstellung, sondern erst dann, wenn mit der Abholung gerechnet werden könne; dies könne unter Umständen auch Wochen dauern. Klauseln, die den Eintritt der Zugangswirkungen sofort mit der Bereitstellung vorsähen, benachteiligten die Kunden erheblich.
3.1. In der Entscheidung 3 Ob 238/05d (= JBl 2006, 313 = ÖBA 2006/1336, 286 [Iro]) erklärte der Oberste Gerichtshof die in den „Allgemeinen Bestimmungen für die Einlagen auf Sparbücher" enthaltene Klausel, nach der eine Verständigung der Sparer über eine Änderung dieser allgemeinen Bestimmungen durch Aushang in den Schalterräumen die vierwöchige Widerspruchsfrist auslöse, wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG für unwirksam.3.1. In der Entscheidung 3 Ob 238/05d (= JBl 2006, 313 = ÖBA 2006/1336, 286 [Iro]) erklärte der Oberste Gerichtshof die in den „Allgemeinen Bestimmungen für die Einlagen auf Sparbücher" enthaltene Klausel, nach der eine Verständigung der Sparer über eine Änderung dieser allgemeinen Bestimmungen durch Aushang in den Schalterräumen die vierwöchige Widerspruchsfrist auslöse, wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG für unwirksam.
3.2. Iro (ÖBA 2006, 289 [291]) kritisierte diese Entscheidung. Es gehe hier nicht darum, dass die Mitteilung nicht an die als Zustelladresse angegebene Anschrift des Verbrauchers gelange und deshalb nicht zugegangen sei; vielmehr liege von vornherein eine vom üblichen Postweg abweichende Abrede bezüglich des Zugangs vor. Eine derartige Abrede könne nicht gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG verstoßen, weil diese Bestimmung voraussetze, dass die Erklärung nicht zugegangen sei. In diesem Zusammenhang verweist Iro auf die „banklagernde" Zustellung von Post, die das Girokonto betrifft. Im Gegensatz zu seiner früheren Ansicht (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I1 Rz 1/39) vertritt Iro nunmehr, derartige Vereinbarungen könnten nicht gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG verstoßen, weil diese Bestimmung voraussetze, dass die Erklärung nicht zugegangen sei. Es könne nur darum gehen, zu welchem Zeitpunkt der Zugang erfolgt sei.3.2. Iro (ÖBA 2006, 289 [291]) kritisierte diese Entscheidung. Es gehe hier nicht darum, dass die Mitteilung nicht an die als Zustelladresse angegebene Anschrift des Verbrauchers gelange und deshalb nicht zugegangen sei; vielmehr liege von vornherein eine vom üblichen Postweg abweichende Abrede bezüglich des Zugangs vor. Eine derartige Abrede könne nicht gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG verstoßen, weil diese Bestimmung voraussetze, dass die Erklärung nicht zugegangen sei. In diesem Zusammenhang verweist Iro auf die „banklagernde" Zustellung von Post, die das Girokonto betrifft. Im Gegensatz zu seiner früheren Ansicht (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I1 Rz 1/39) vertritt Iro nunmehr, derartige Vereinbarungen könnten nicht gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG verstoßen, weil diese Bestimmung voraussetze, dass die Erklärung nicht zugegangen sei. Es könne nur darum gehen, zu welchem Zeitpunkt der Zugang erfolgt sei.
Nach Iro ist der Zugang bei Bereithaltung zur Abholung nicht bereits mit der Einordnung in die für den Kunden bestimmte Post, sondern erst dann bewirkt, wenn nach den Umständen des Falls mit der Abholung gerechnet werden kann. Dieser Zeitpunkt könne bei den einzelnen Kunden stark variieren. So sei zu berücksichtigen, ob der Kunde Kaufmann, der mehrmals in der Woche in der Bank zu tun habe, oder Pensionist sei, der wegen der geringen Zahl der über sein Konto getätigten Umsätze nur relativ selten die Bank aufsuche (Iro in Iro/Koziol, Allgemeine Bedingungen für Bankgeschäfte [2001] Z 2 Rz 5; Iro in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht2 [2007] Rz 1/53).Nach Iro ist der Zugang bei Bereithaltung zur Abholung nicht bereits mit der Einordnung in die für den Kunden bestimmte Post, sondern erst dann bewirkt, wenn nach den Umständen des Falls mit der Abholung gerechnet werden kann. Dieser Zeitpunkt könne bei den einzelnen Kunden stark variieren. So sei zu berücksichtigen, ob der Kunde Kaufmann, der mehrmals in der Woche in der Bank zu tun habe, oder Pensionist sei, der wegen der geringen Zahl der über sein Konto getätigten Umsätze nur relativ selten die Bank aufsuche (Iro in Iro/Koziol, Allgemeine Bedingungen für Bankgeschäfte [2001] Ziffer 2, Rz 5; Iro in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht2 [2007] Rz 1/53).
Auch Kathrein (in Koziol/Bydlinski/Bollenberger2 § 6 KSchG Rz 8) erachtet unter Verweis auf Iro Zugangsfiktionen in den AGB der Kreditinstitute aus der Sicht des § 6 Abs 1 Z 3 KSchG als problematisch.Auch Kathrein (in Koziol/Bydlinski/Bollenberger2 Paragraph 6, KSchG Rz 8) erachtet unter Verweis auf Iro Zugangsfiktionen in den AGB der Kreditinstitute aus der Sicht des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG als problematisch.
3.3. Demgegenüber hatte Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I1 Rz 1/39 noch vertreten, die Bereithaltung der Erklärung beim Unternehmer sei wertungsmäßig der Zugangsfiktion gleichzustellen, weil auch hier in Wahrheit die Möglichkeit der Kenntnisnahme zum alleinigen Risiko des Verbrauchers gemacht werde. Daher verhindere § 6 Abs 1 Z 3 KSchG, der auch für Individualvereinbarungen gilt, die Zugangswirkung hinsichtlich rechtlich bedeutsamer Erklärungen an Konsumenten, sofern der Kunde der Bank seine Anschrift zur Wahrung seiner Anonymität nicht mitgeteilt hat.3.3. Demgegenüber hatte Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I1 Rz 1/39 noch vertreten, die Bereithaltung der Erklärung beim Unternehmer sei wertungsmäßig der Zugangsfiktion gleichzustellen, weil auch hier in Wahrheit die Möglichkeit der Kenntnisnahme zum alleinigen Risiko des Verbrauchers gemacht werde. Daher verhindere Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG, der auch für Individualvereinbarungen gilt, die Zugangswirkung hinsichtlich rechtlich bedeutsamer Erklärungen an Konsumenten, sofern der Kunde der Bank seine Anschrift zur Wahrung seiner Anonymität nicht mitgeteilt hat.
3.4. Iro kommt in der Anmerkung zur Entscheidung 3 Ob 238/05d (ÖBA 2006, 289 [291]) zum Schluss, fraglich könne daher nur sein, ob die Vereinbarung einer solchen doch recht gravierenden Abweichung vom Normalfall in AGB wirksam sei. Dabei werde man unterscheiden müssen: Habe der Sparkunde bei der Eröffnung des Sparbuchs seine Adresse angegeben, sei von einer Individualvereinbarung bezüglich der Zugangserfordernisse auszugehen, weshalb die vorliegende Klausel schon aus diesem Grund unbeachtlich wäre. In jenen Fällen, in denen der Sparer nur seine Identität nachweise, oder bei vor dem 1. 11. 2000 ausgestellten anonymen Sparbüchern sei gemäß § 879 Abs 3 ABGB zu prüfen, ob es sich um eine gröbliche Benachteiligung handle. Dies sei zu verneinen, weil solchen Kunden klar sein müsse, dass - besonders bei Vereinbarung eines variablen Zinssatzes - Situationen eintreten könnten, in denen die Bank mit den Sparern Kontakt aufnehmen möchte, eine persönliche Verständigung aber nicht möglich sei. Daher komme nur eine an die Allgemeinheit gerichtete Kundmachungsform in Betracht, und zwar aus Gründen der Sachnähe und der Zugänglichkeit wohl nur der Schalteraushang.3.4. Iro kommt in der Anmerkung zur Entscheidung 3 Ob 238/05d (ÖBA 2006, 289 [291]) zum Schluss, fraglich könne daher nur sein, ob die Vereinbarung einer solchen doch recht gravierenden Abweichung vom Normalfall in AGB wirksam sei. Dabei werde man unterscheiden müssen: Habe der Sparkunde bei der Eröffnung des Sparbuchs seine Adresse angegeben, sei von einer Individualvereinbarung bezüglich der Zugangserfordernisse auszugehen, weshalb die vorliegende Klausel schon aus diesem Grund unbeachtlich wäre. In jenen Fällen, in denen der Sparer nur seine Identität nachweise, oder bei vor dem 1. 11. 2000 ausgestellten anonymen Sparbüchern sei gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu prüfen, ob es sich um eine gröbliche Benachteiligung handle. Dies sei zu verneinen, weil solchen Kunden klar sein müsse, dass - besonders bei Vereinbarung eines variablen Zinssatzes - Situationen eintreten könnten, in denen die Bank mit den Sparern Kontakt aufnehmen möchte, eine persönliche Verständigung aber nicht möglich sei. Daher komme nur eine an die Allgemeinheit gerichtete Kundmachungsform in Betracht, und zwar aus Gründen der Sachnähe und der Zugänglichkeit wohl nur der Schalteraushang.
4. Auch Apathy (in Schwimann, ABGB3 V § 6 KSchG Rz 15) erachtet eine Vereinbarung, wonach Erklärungen des Unternehmers bereits mit der Bereithaltung am Bankschalter oder mit dem Schalteraushang wirksam werden, gemäß § 6 Abs 1 Z 3 KSchG als unzulässig.4. Auch Apathy (in Schwimann, ABGB3 römisch fünf Paragraph 6, KSchG Rz 15) erachtet eine Vereinbarung, wonach Erklärungen des Unternehmers bereits mit der Bereithaltung am Bankschalter oder mit dem Schalteraushang wirksam werden, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG als unzulässig.
5. Mayrhofer/Nemeth (in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 6 Abs 1 Z 3 KSchG Rz 7 aE) billigen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Die Abholmöglichkeit bei der Bank sei dem Zugang nicht gleich zu halten. Etwas anderes müsse gelten, wenn der Verbraucher seine Kontoauszüge per online-banking abrufen könne. Mit der Abrufbarkeit zu Hause am Computer gelangten die relevanten Daten nämlich tatsächlich in seinen Machtbereich, was einer Zustellung im Postweg nahe komme.5. Mayrhofer/Nemeth (in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG Rz 7 aE) billigen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Die Abholmöglichkeit bei der Bank sei dem Zugang nicht gleich zu halten. Etwas anderes müsse gelten, wenn der Verbraucher seine Kontoauszüge per online-banking abrufen könne. Mit der Abrufbarkeit zu Hause am Computer gelangten die relevanten Daten nämlich tatsächlich in seinen Machtbereich, was einer Zustellung im Postweg nahe komme.
6.1. Der Oberste Gerichtshof sieht nach neuerlicher Prüfung der Rechtslage unter Berücksichtigung der dargelegten Auffassungen der Lehre keine Veranlassung, von der in der Entscheidung 4 Ob 28/01y ausgesprochenen Rechtsansicht abzugehen. Wenngleich in der Entscheidung 4 Ob 28/01y die beanstandete Klausel als intransparent erachtet wurde, hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung doch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass gegen eine derartige Klausel auch massive inhaltliche Bedenken bestehen.
6.2. Der beklagten Partei ist zuzugeben, dass sich die hier beanstandete Klausel von dem der Entscheidung 4 Ob 28/01y zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheidet. Während im Verfahren 4 Ob 28/01y die beanstandete Klausel bereits den Tag der Bereitstellung zur Abholung als Zugangstag bestimmte, wird im vorliegenden Fall der Zugang erst am ersten Bankarbeitstag nach der Bereitstellung bzw der Abfragemöglichkeit angenommen. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Zustellmodus vorgesehen wird, der vom Normalfall der Zustellung auf dem üblichen Postweg abweicht und darauf verzichtet, dass die Erklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt (vgl Iro, ÖBA 2001, 289 [291]).6.2. Der beklagten Partei ist zuzugeben, dass sich die hier beanstandete Klausel von dem der Entscheidung 4 Ob 28/01y zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheidet. Während im Verfahren 4 Ob 28/01y die beanstandete Klausel bereits den Tag der Bereitstellung zur Abholung als Zugangstag bestimmte, wird im vorliegenden Fall der Zugang erst am ersten Bankarbeitstag nach der Bereitstellung bzw der Abfragemöglichkeit angenommen. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Zustellmodus vorgesehen wird, der vom Normalfall der Zustellung auf dem üblichen Postweg abweicht und darauf verzichtet, dass die Erklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt vergleiche Iro, ÖBA 2001, 289 [291]).
6.3. Dass die bloße Möglichkeit der Abholung von Poststücken am Schalter im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Bankfiliale aufzusuchen, einem Zugang in den Machtbereich des Empfängers nicht gleichzuhalten ist, bedarf keiner näheren Ausführungen. Nach allgemeinen Regeln erfolgt der Zugang nicht schon mit der Abholmöglichkeit, sondern erst dann, wenn das Schriftstück in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und er sich von seinem Inhalt Kenntnis verschaffen kann. Bei Bereithaltung zur Abholung erfolgt demnach der Zugang nicht stets sofort mit der Bereitstellung, sondern erst dann, wenn mit der Abholung gerechnet werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Wertpapierkonto, nicht ein Girokonto handelt. Zumindest in einem derartigen Fall kann mit der Abholung unter Umständen auch erst nach Wochen gerechnet werden (vgl Koziol, ÖBA 2001, 651 [653]).6.3. Dass die bloße Möglichkeit der Abholung von Poststücken am Schalter im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Bankfiliale aufzusuchen, einem Zugang in den Machtbereich des Empfängers nicht gleichzuhalten ist, bedarf keiner näheren Ausführungen. Nach allgemeinen Regeln erfolgt der Zugang nicht schon mit der Abholmöglichkeit, sondern erst dann, wenn das Schriftstück in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und er sich von seinem Inhalt Kenntnis verschaffen kann. Bei Bereithaltung zur Abholung erfolgt demnach der Zugang nicht stets sofort mit der Bereitstellung, sondern erst dann, wenn mit der Abholung gerechnet werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Wertpapierkonto, nicht ein Girokonto handelt. Zumindest in einem derartigen Fall kann mit der Abholung unter Umständen auch erst nach Wochen gerechnet werden vergleiche Koziol, ÖBA 2001, 651 [653]).
6.4. Auch nach Iro (in Iro/Koziol, Allgemeine Bedingungen für Bankgeschäfte [2001] Z 2 Rz 5 und in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht2 [2007] Rz 1/53) wird der Zugang nicht bereits mit der Einordnung in die für den Kunden bestimmte Post, sondern erst dann bewirkt, wenn nach den Umständen des Falls mit der Abholung gerechnet werden kann. Hier ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Girokonto, sondern um ein Wertpapierkonto handelt, bei dem in der Regel weniger Kontobewegungen stattfinden und bei dem - anders als bei einem Girokonto - nicht in gleicher Weise die regelmäßige Überprüfung des Kontostands üblich ist.6.4. Auch nach Iro (in Iro/Koziol, Allgemeine Bedingungen für Bankgeschäfte [2001] Ziffer 2, Rz 5 und in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht2 [2007] Rz 1/53) wird der Zugang nicht bereits mit der Einordnung in die für den Kunden bestimmte Post, sondern erst dann bewirkt, wenn nach den Umständen des Falls mit der Abholung gerechnet werden kann. Hier ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Girokonto, sondern um ein Wertpapierkonto handelt, bei dem in der Regel weniger Kontobewegungen stattfinden und bei dem - anders als bei einem Girokonto - nicht in gleicher Weise die regelmäßige Überprüfung des Kontostands üblich ist.
6.5. Das von der beklagten Partei für die Zulässigkeit dieser Klausel ins Treffen geführte angebliche Geheimhaltungsinteresse des Kunden sagt über den Zeitpunkt, zu dem die Zustellung als erfolgt gilt, nichts aus.
6.6. Nicht entscheidend ist auch, dass die beklagte Partei alternativ auch eine konventionelle Zustellung im Postweg anbietet, sodass die Schalterabholung nur dann zum Tragen kommt, wenn der Kunde diese Variante ausdrücklich wünscht. § 6 Abs 1 Z 3 KSchG setzt ja gerade voraus, dass die Parteien über die betreffende Klausel Einigkeit erzielt haben. Sowohl für die Schalterabholung als auch für die konventionelle Zustellung im Postweg verwendet die beklagte Partei jeweils vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Inhaltskontrolle im Wege der Verbandsklage unterliegen. Daher geht auch die Argumentation der beklagten Partei ins Leere, im vorliegenden Fall werde von der beklagten Partei auch die Postzustellung als Übermittlungsmodus angeboten, sodass keine verdünnte Willensfreiheit des Kunden (dazu Krejci in Rummel, ABGB3 § 879 Rz 234) vorliege.6.6. Nicht entscheidend ist auch, dass die beklagte Partei alternativ auch eine konventionelle Zustellung im Postweg anbietet, sodass die Schalterabholung nur dann zum Tragen kommt, wenn der Kunde diese Variante ausdrücklich wünscht. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG setzt ja gerade voraus, dass die Parteien über die betreffende Klausel Einigkeit erzielt haben. Sowohl für die Schalterabholung als auch für die konventionelle Zustellung im Postweg verwendet die beklagte Partei jeweils vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Inhaltskontrolle im Wege der Verbandsklage unterliegen. Daher geht auch die Argumentation der beklagten Partei ins Leere, im vorliegenden Fall werde von der beklagten Partei auch die Postzustellung als Übermittlungsmodus angeboten, sodass keine verdünnte Willensfreiheit des Kunden (dazu Krejci in Rummel, ABGB3 Paragraph 879, Rz 234) vorliege.
6.7. Weil sich die Unzulässigkeit der inkriminierten Klausel bereits aus § 6 Abs 1 Z 3 KSchG ergibt, bedurfte es keines Eingehens auf die Frage, inwieweit die Klausel auch wegen gröblicher Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB unwirksam ist.6.7. Weil sich die Unzulässigkeit der inkriminierten Klausel bereits aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG ergibt, bedurfte es keines Eingehens auf die Frage, inwieweit die Klausel auch wegen gröblicher Benachteiligung des Kunden im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unwirksam ist.
II. Zur Revision der klagenden Partei:römisch zwei. Zur Revision der klagenden Partei:
7.1. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Diese Bestimmung will vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens eines typischerweise überlegenen Vertragspartners, vor allem bei Verwendung von AGB, bekämpfen (Krejci in Rummel, ABGB3 § 879 Rz 231).7.1. Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Diese Bestimmung will vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens eines typischerweise überlegenen Vertragspartners, vor allem bei Verwendung von AGB, bekämpfen (Krejci in Rummel, ABGB3 Paragraph 879, Rz 231).
7.2. Im Rahmen der Inhaltskontrolle ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenkontrolle vorzunehmen (EvBl 1983/129 = JBl 1983, 534 [F. Bydlinski] = SZ 56/62; EvBl 1984/110 = RdW 1984, 206 = JBl 1985, 233 = SZ 57/40; RdW 1986, 10 = JBl 1986, 373; Krejci in Rummel, ABGB3 § 879 Rz 240).7.2. Im Rahmen der Inhaltskontrolle ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenkontrolle vorzunehmen (EvBl 1983/129 = JBl 1983, 534 [F. Bydlinski] = SZ 56/62; EvBl 1984/110 = RdW 1984, 206 = JBl 1985, 233 = SZ 57/40; RdW 1986, 10 = JBl 1986, 373; Krejci in Rummel, ABGB3 Paragraph 879, Rz 240).
7.3. Die wichtigste Fallgruppe sind Verschlechterungen der Rechtsposition des Vertragspartners des Verwenders von AGB durch Abweichungen vom dispositiven Recht. Bei der Inhaltskontrolle von AGB ist nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB eine Orientierung am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleichs geboten (JBl 1982, 652). Insbesondere kann eine Abweichung vom dispositiven Recht in Vertragsformblättern dann eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB sein, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung finden lässt (JBl 1983, 534 [F. Bydlinski] = EvBl 1983/129 = SZ 56/62 [dazu Pfersmann, ÖJZ 1986, 547]; EvBl 1984/110 = RdW 1984, 206 = JBl 1985, 233 = SZ 57/40; RdW 1986, 10 = JBl 1986, 373; Krejci, Handbuch zum KSchG, 166).7.3. Die wichtigste Fallgruppe sind Verschlechterungen der Rechtsposition des Vertragspartners des Verwenders von AGB durch Abweichungen vom dispositiven Recht. Bei der Inhaltskontrolle von AGB ist nach dem Maßstab der Anordnung des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB eine Orientierung am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleichs geboten (JBl 1982, 652). Insbesondere kann eine Abweichung vom dispositiven Recht in Vertragsformblättern dann eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sein, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung finden lässt (JBl 1983, 534 [F. Bydlinski] = EvBl 1983/129 = SZ 56/62 [dazu Pfersmann, ÖJZ 1986, 547]; EvBl 1984/110 = RdW 1984, 206 = JBl 1985, 233 = SZ 57/40; RdW 1986, 10 = JBl 1986, 373; Krejci, Handbuch zum KSchG, 166).
7.4. Der Begriff der „Hauptleistung" ist in diesem Zusammenhang nach herrschender Meinung eng zu verstehen (Krejci in Rummel, ABGB3 § 879 Rz 238). Damit sind etwa die in § 885 ABGB genannten „Hauptpunkte" gemeint, also diejenigen Bestandteile eines Vertrags, die die Parteien vereinbaren müssen, damit überhaupt ein hinreichend bestimmter Vertrag (§ 869 ABGB) zustandekommt (Krejci aaO). Es sind damit aber nicht alle Vertragsbestimmungen aus dem Geltungsbereich des § 879 Abs 3 ABGB ausgenommen, die die Leistung und das Entgelt betreffen. Durch die Formulierung des Relativsatzes „die nicht die beiderseitigen Hauptleistungen festlegen" soll vielmehr ausgedrückt werden, dass mit der Ausnahme nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen gemeint ist, nicht aber etwa Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die vertragstypische Leistung generell näher umschreiben (Krejci aaO). Die Ansicht, der Ausdruck „Hauptleistung" sei möglichst eng zu verstehen, entspricht auch der Absicht des historischen Gesetzgebers (ErlRV KSchG 47).7.4. Der Begriff der „Hauptleistung" ist in diesem Zusammenhang nach herrschender Meinung eng zu verstehen (Krejci in Rummel, ABGB3 Paragraph 879, Rz 238). Damit sind etwa die in Paragraph 885, ABGB genannten „Hauptpunkte" gemeint, also diejenigen Bestandteile eines Vertrags, die die Parteien vereinbaren müssen, damit überhaupt ein hinreichend bestimmter Vertrag (Paragraph 869, ABGB) zustandekommt (Krejci aaO). Es sind damit aber nicht alle Vertragsbestimmungen aus dem Geltungsbereich des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ausgenommen, die die Leistung und das Entgelt betreffen. Durch die Formulierung des Relativsatzes „die nicht die beiderseitigen Hauptleistungen festlegen" soll vielmehr ausgedrückt werden, dass mit der Ausnahme nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen gemeint ist, nicht aber etwa Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die vertragstypische Leistung generell näher umschreiben (Krejci aaO). Die Ansicht, der Ausdruck „Hauptleistung" sei möglichst eng zu verstehen, entspricht auch der Absicht des historischen Gesetzgebers (ErlRV KSchG 47).
7.5. Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen (RIS-Justiz RS0016908; 7 Ob 116/05y; 4 Ob 112/04f; 3 Ob 146/99b).
7.6. In der Entscheidung 9 Ob 15/05d (= JBl 2007, 42) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Preiszuschlag, der verrechnet wird, wenn der Kunde eine bestimmte Bestellfrist nicht einhält, die Hauptleistung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, nämlich das Entgelt, betrifft und daher nicht der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegt. Dass die beklagte Partei den Zuschlag als Teil des Preises ansehe, ergebe sich daraus, dass die strittige Klausel ausdrücklich mit „Preis für Flüssiggaslieferungen" umschrieben sei. Mit der Aufschlüsselung werde sogar ein Beitrag zur Preistransparenz geleistet. Dass sich der Verbraucher vor allem vom „Grundpreis" leiten lasse, ändere nichts an der Qualifikation des Eilzuschlags als („echtes") Entgelt und damit als Hauptleistung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.7.6. In der Entscheidung 9 Ob 15/05d (= JBl 2007, 42) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Preiszuschlag, der verrechnet wird, wenn der Kunde eine bestimmte Bestellfrist nicht einhält, die Hauptleistung im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, nämlich das Entgelt, betrifft und daher nicht der Kontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterliegt. Dass die beklagte Partei den Zuschlag als Teil des Preises ansehe, ergebe sich daraus, dass die strittige Klausel ausdrücklich mit „Preis für Flüssiggaslieferungen" umschrieben sei. Mit der Aufschlüsselung werde sogar ein Beitrag zur Preistransparenz geleistet. Dass sich der Verbraucher vor allem vom „Grundpreis" leiten lasse, ändere nichts an der Qualifikation des Eilzuschlags als („echtes") Entgelt und damit als Hauptleistung im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
8.1. Beim Depotvertrag handelt es sich um eine Sonderform des Verwahrungsvertrags, in dem ein Kreditunternehmen Wertpapiere zur Verwahrung übernimmt. Dieser Vertrag wird durch die Bestimmungen des Depotgesetzes und der Allgemeinen Bankbedingungen 2000 (früher der AGB der Österreichischen Kreditunternehmungen) näher geregelt (Griss in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2 § 957 Rz 4; Schubert in Rummel, ABGB3 § 957 Rz 5). Es handelt sich dabei um ein aus Verwahrungs- und Auftragsvertrag kombiniertes Geschäft, bei dem keinem der beiden Elemente eine bloß untergeordnete Funktion zugemessen werden kann. Der Depotvertrag ist ein Realvertrag, auf den die Bestimmungen der §§ 957 ff ABGB sinngemäß anzuwenden sind.8.1. Beim Depotvertrag handelt es sich um eine Sonderform des Verwahrungsvertrags, in dem ein Kreditunternehmen Wertpapiere zur Verwahrung übernimmt. Dieser Vertrag wird durch die Bestimmungen des Depotgesetzes und der Allgemeinen Bankbedingungen 2000 (früher der AGB der Österreichischen Kreditunternehmungen) näher geregelt (Griss in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2 Paragraph 957, Rz 4; Schubert in Rummel, ABGB3 Paragraph 957, Rz 5). Es handelt sich dabei um ein aus Verwahrungs- und Auftragsvertrag kombiniertes Geschäft, bei dem keinem der beiden Elemente eine bloß untergeordnete Funktion zugemessen werden kann. Der Depotvertrag ist ein Realvertrag, auf den die Bestimmungen der Paragraphen 957, ff ABGB sinngemäß anzuwenden sind.
8.2. Die Hauptpflicht des Verwahrers ist die Obsorge für die anvertraute Sache. Es trifft ihn am Ende der Verwahrungszeit eine Rückgabepflicht, wobei der Verwahrer verpflichtet ist, die Sache dem Hinterleger auf dessen Verlangen auch vor Ablauf der Verwahrungszeit zurückzustellen (§§ 961, 962 ABGB). Auch wenn daher § 961 ABGB neben der Verwahrungspflicht die Rückstellung ausdrücklich als „Hauptpflicht" des Verwahrers bestimmt, ergibt sich daraus noch nicht zwingend, dass es sich dabei auch um eine Hauptpflicht im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB handelt.8.2. Die Hauptpflicht des Verwahrers ist die Obsorge für die anvertraute Sache. Es trifft ihn am Ende der Verwahrungszeit eine Rückgabepflicht, wobei der Verwahrer verpflichtet ist, die Sache dem Hinterleger auf dessen Verlangen auch vor Ablauf der Verwahrungszeit zurückzustellen (Paragraphen 961, 962, ABGB). Auch wenn daher Paragraph 961, ABGB neben der Verwahrungspflicht die Rückstellung ausdrücklich als „Hauptpflicht" des Verwahrers bestimmt, ergibt sich daraus noch nicht zwingend, dass es sich dabei auch um eine Hauptpflicht im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB handelt.
8.3. Nach § 962 ABGB muss der Verwahrer dem Hinterleger auf Verlangen die Sache auch noch vor Verlauf der Zeit zurückstellen und kann dafür den Ersatz des ihm etwa verursachten Schadens begehren. Aus dieser Bestimmung kann für den vorliegenden Fall aber nichts abgeleitet werden, weil sie eine Abweichung vom ursprünglichen Verwahrungsvertrag und der dort festgelegten Verwahrungsdauer betrifft. Wenn für eine derartige Situation das Gesetz Schadenersatzansprüche vorsieht (vgl dazu JBl 1974, 622), kann daraus noch kein Rückschluss auf die Zulässigkeit eines Entgelts für die Rückgabe der Sache bei Beendigung der Verwahrung gezogen werden.8.3. Nach Paragraph 962, ABGB muss der Verwahrer dem Hinterleger auf Verlangen die Sache auch noch vor Verlauf der Zeit zurückstellen und kann dafür den Ersatz des ihm etwa verursachten Schadens begehren. Aus dieser Bestimmung kann für den vorliegenden Fall aber nichts abgeleitet werden, weil sie eine Abweichung vom ursprünglichen Verwahrungsvertrag und der dort festgelegten Verwahrungsdauer betrifft. Wenn für eine derartige Situation das Gesetz Schadenersatzansprüche vorsieht vergleiche dazu JBl 1974, 622), kann daraus noch kein Rückschluss auf die Zulässigkeit eines Entgelts für die Rückgabe der Sache bei Beendigung der Verwahrung gezogen werden.
8.4. Von dem in der Entscheidung 9 Ob 15/05d beurteilten „Eilzuschlag" unterscheidet sich die für den Fall der Rückstellung oder Übertragung der Wertpapiere vorgesehene Gebühr dadurch, dass diese nicht nur in Ausnahmefällen (Expresslieferung aufgrund verspäteter Bestellung), sondern gerade für den (gesetzlichen) Normalfall, nämlich die Rückstellung der verwahrten Sache nach Ablauf der Verwahrungszeit, vorgesehen ist.
9.1. Zum deutschen Recht vertritt der BGH, dass eine Bestimmung in AGB, mit der der Unternehmer Aufwendungen, die ihm gesetzlich obliegen oder aus einem ohnedies entgeltlichen Vertrag resultieren, auf den Vertragspartner abwälze, „kontrollfähig" sei (BGHZ 137, 27, 30; BGHZ 137, 43, 45). In einer späteren Entscheidung (ZIP 2000, 16) wies der BGH darauf hin, dass die Frage, ob der Verwender in diesem Sinne etwas „leistet", nur insofern relevant sei, als diese Leistung seiner Dispositionsfreiheit unterliege. Voraussetzung für eine „echte" Zusatzleistung sei es, dass es der Entscheidung des Verwenders der Klausel überlassen sei, ob er die Zusatzleistung erbringen wolle oder nicht. Fehle es an dieser Dispositionsfreiheit des Verwenders, weil er eine gesetzliche Verpflichtung erfüllen müsse, liege auch keine „echte" Zusatzleistung vor, sondern überhaupt keine im Entgeltverhältnis stehende Leistung, weil der Verwender in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung handle, der er sich - sobald er einen Depotvertrag abgeschlossen und Wertpapiere zur Verwahrung übernommen habe - gar nicht entziehen könne. In einer jüngeren Entscheidung hat der BGH ausdrücklich eine Klausel, die für die Herausgabe von verwahrten Wertpapieren oder für ihre Übertragung in ein anderes Depot ein Entgelt vorsieht, als im Sinne einer Geltungskontrolle kontrollfähig angesehen (BGH NJW 2005, 1275).
9.2. Diese Ansicht wird von einem Teil der deutschen Literatur geteilt (Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz Komm9 [2001] § 8 Rz 21b; A. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht10 [2006] § 307 BGB Rz 79 f).9.2. Diese Ansicht wird von einem Teil der deutschen Literatur geteilt (Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz Komm9 [2001] Paragraph 8, Rz 21b; A. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht10 [2006] Paragraph 307, BGB Rz 79 f).
9.3. Nach A. Fuchs (aaO) ist für die Abgrenzung zwischen Kontrollfreiheit und Kontrollfähigkeit bei Preisklauseln auch zu fragen, ob und unter welchen Umständen sie einer hinreichenden Kontrolle durch den Wettbewerb im relevanten Markt unterliegen. Denn nur dann, wenn damit gerechnet werden könne, dass der durchschnittliche Kunde sie zur Kenntnis nehme und bei seiner Entscheidung über den Vertragsabschluss in die Abwägung einbeziehe, könnten sich Markt- und Wettbewerbsprozesse in einer Art und Weise entfalten, die regelmäßig einen gerechten Interessensausgleich erwarten lasse.
9.4. Auch nach M. Wolf (in Wolf/Horn/Linbacher, AGB-Gesetz Komm4 [2001] § 8 Rz 18) sind etwa Entgeltklauseln, die Gebühren für die Barauszahlung oder Bareinzahlung an der Kasse vorsehen, grundsätzlich unwirksam, weil die Bank oder Sparkasse bei der Auszahlung ihre gesetzliche Pflicht zur Erfüllung ihrer Schulden erfülle oder bei der Einzahlung eine Leistung entgegen nehme, für die nach Gesetz und Verkehrssitte kein Entgelt zu zahlen sei (BGH NJW 1994, 318).9.4. Auch nach M. Wolf (in Wolf/Horn/Linbacher, AGB-Gesetz Komm4 [2001] Paragraph 8, Rz 18) sind etwa Entgeltklauseln, die Gebühren für die Barauszahlung oder Bareinzahlung an der Kasse vorsehen, grundsätzlich unwirksam, weil die Bank oder Sparkasse bei der Auszahlung ihre gesetzliche Pflicht zur Erfüllung ihrer Schulden erfülle oder bei der Einzahlung eine Leistung entgegen nehme, für die nach Gesetz und Verkehrssitte kein Entgelt zu zahlen sei (BGH NJW 1994, 318).
9.5. Diese Auffassung ist im deutschen Schrifttum jedoch keineswegs unumstritten. So sind nach Coester (in Staudinger, BGB [2006] § 307 Rz 328) leistungsbestimmende Klauseln, auch wenn sie wegen nicht funktionierender Marktregelung grundsätzlich kontrollbedürftig sind, wegen ihrer eingeschränkten Kontrollfähigkeit der materiellen Inhaltskontrolle nur außerhalb der essentialia negotii und im Übrigen - sofern positivrechtliche Angemessenheitsmaßstäbe fehlten - nur dann unterworfen, wenn sie zu einer vertragszweckgefährdenden Einschränkung der Rechte und Pflichten führen. Bei entsprechender Transparenz seien Preisaufspaltungen aller Art grundsätzlich zulässig; es bleibe der Gestaltungsfreiheit der Anbieter überlassen, ob alle Kalkulationsposten in einem Gesamtpreis aufgingen oder ob und welche Einzelposten gesondert ausgewiesen würden. Erst der vertragszweckgefährdende Widerspruch zur selbstgewählten Vertragsordnung (Aushöhlungsverbot) biete einen abgesicherten Rechtsmaßstab für eine gerichtliche Inhaltskontrolle (Coester aaO Rz 329). Unangemessen im Sinne des § 307 Abs 2 Nr 2 BGB seien aber jedenfalls insbesondere im Bankbereich verbreitete Regelungen, die ein Zusatzentgelt für Leistungen festlegen, die nach dem Gesamtbild des Vertrags sowie den Verkehrserwartungen zur „Grundleistung" des Verwenders gehörten, die mit dem Grundpreis abgegolten seien (Coester aaO Rz 329).9.5. Diese Auffassung ist im deutschen Schrifttum jedoch keineswegs unumstritten. So sind nach Coester (in Staudinger, BGB [2006] Paragraph 307, Rz 328) leistungsbestimmende Klauseln, auch wenn sie wegen nicht funktionierender Marktregelung grundsätzlich kontrollbedürftig sind, wegen ihrer eingeschränkten Kontrollfähigkeit der materiellen Inhaltskontrolle nur außerhalb der essentialia negotii und im Übrigen - sofern positivrechtliche Angemessenheitsmaßstäbe fehlten - nur dann unterworfen, wenn sie zu einer vertragszweckgefährdenden Einschränkung der Rechte und Pflichten führen. Bei entsprechender Transparenz seien Preisaufspaltungen aller Art grundsätzlich zulässig; es bleibe der Gestaltungsfreiheit der Anbieter überlassen, ob alle Kalkulationsposten in einem Gesamtpreis aufgingen oder ob und welche Einzelposten gesondert ausgewiesen würden. Erst der vertragszweckgefährdende Widerspruch zur selbstgewählten Vertragsordnung (Aushöhlungsverbot) biete einen abgesicherten Rechtsmaßstab für eine gerichtliche Inhaltskontrolle (Coester aaO Rz 329). Unangemessen im Sinne des Paragraph 307, Absatz 2, Nr 2 BGB seien aber jedenfalls insbesondere im Bankbereich verbreitete Regelungen, die ein Zusatzentgelt für Leistungen festlegen, die nach dem Gesamtbild des Vertrags sowie den Verkehrserwartungen zur „Grundleistung" des Verwenders gehörten, die mit dem Grundpreis abgegolten seien (Coester aaO Rz 329).
11.1. Der Oberste Gerichtshof schließt sich der Auffassung des BGH zur Kontrollfähigkeit derartiger Entgeltklauseln jedenfalls für den Fall, dass das vorgesehene Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung dient, grundsätzlich an. Insoweit stellen derartige Vereinbarungen eines (Zusatz-)Entgelts Klauseln dar, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, die nach der ständigen Rechtsprechung der Inhaltskontrolle im Rahmen des § 879 Abs 3 ABGB unterliegen (RIS-Justiz RS0016908; 7 Ob 116/05y; 4 Ob 112/04f; 3 Ob 146/99b).11.1. Der Oberste Gerichtshof schließt sich der Auffassung des BGH zur Kontrollfähigkeit derartiger Entgeltklauseln jedenfalls für den Fall, dass das vorgesehene Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung dient, grundsätzlich an. Insoweit stellen derartige Vereinbarungen eines (Zusatz-)Entgelts Klauseln dar, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, die nach der ständigen Rechtsprechung der Inhaltskontrolle im Rahmen des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterliegen (RIS-Justiz RS0016908; 7 Ob 116/05y; 4 Ob 112/04f; 3 Ob 146/99b).
11.2. Nicht entscheidend ist, dass die beklagte Partei das Entgelt für die Ausfolgung bzw Übertragung der Wertpapiere dem vereinbarten Gesamtentgelt einfach hinzuschlagen könnte. Ein derartiges Gesamtentgelt hat nämlich einen höheren Auffälligkeitswert als eine einzelne Gebührenposition auf einer einseitigen Liste verschiedener Positionen; eine derartige Einzelposition wird auch unter Wettbewerbsgesichtspunkten die Entscheidung des Kunden kaum beeinflussen (vgl A. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht10 [2006] § 307 BGB Rz 75 ff; Coester in Staudinger, BGB [2006] § 307 Rz 321 mwN).11.2. Nicht entscheidend ist, dass die beklagte Partei das Entgelt für die Ausfolgung bzw Übertragung der Wertpapiere dem vereinbarten Gesamtentgelt einfach hinzuschlagen könnte. Ein derartiges Gesamtentgelt hat nämlich einen höheren Auffälligkeitswert als eine einzelne Gebührenposition auf einer einseitigen Liste verschiedener Positionen; eine derartige Einzelposition wird auch unter Wettbewerbsgesichtspunkten die Entscheidung des Kunden kaum beeinflussen vergleiche A. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht10 [2006] Paragraph 307, BGB Rz 75 ff; Coester in Staudinger, BGB [2006] Paragraph 307, Rz 321 mwN).
11.3. Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht der beklagten Partei, es bestehe deshalb keine verdünnte Willensfreiheit, weil die AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Bank auflägen. Gerade darin, dass der Kunde nur die Wahl hat, zwischen den von der Bank angebotenen Bedingungen oder überhaupt nicht zu kontrahieren, liegt ja die verdünnte Willensfreiheit (vgl dazu Krejci in Rummel ABGB3 § 879 Rz 234).11.3. Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht der beklagten Partei, es bestehe deshalb keine verdünnte Willensfreiheit, weil die AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Bank auflägen. Gerade darin, dass der Kunde nur die Wahl hat, zwischen den von der Bank angebotenen Bedingungen oder überhaupt nicht zu kontrahieren, liegt ja die verdünnte Willensfreiheit vergleiche dazu Krejci in Rummel ABGB3 Paragraph 879, Rz 234).
12.1. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist darauf abzustellen, ob die Vereinbarung den Kunden „gröblich benachteiligt". Eine benachteiligende Bestimmung in einzelnen Punkten kann bei einer hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch gerechtfertigt erscheinen. Insbesondere können Nachteile durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen werden. In diesem Sinne kann ein Ausgleich durch zweckkongruente günstige Nebenbestimmungen, allenfalls auch durch sonstige günstige Nebenbestimmungen erfolgen (Krejci in Rummel, ABGB3 § 879 Rz 241), wobei ein Gesamtvergleich vorzunehmen ist.12.1. Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist darauf abzustellen, ob die Vereinbarung den Kunden „gröblich benachteiligt". Eine benachteiligende Bestimmung in einzelnen Punkten kann bei einer hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch gerechtfertigt erscheinen. Insbesondere können Nachteile durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen werden. In diesem Sinne kann ein Ausgleich durch zweckkongruente günstige Nebenbestimmungen, allenfalls auch durch sonstige günstige Nebenbestimmungen erfolgen (Krejci in Rummel, ABGB3 Paragraph 879, Rz 241), wobei ein Gesamtvergleich vorzunehmen ist.
12.2. Allerdings hat bereits Krejci (ÖZW 1977, 70; Handbuch zum KSchG 153 ff; in Rummel, ABGB3 § 879 Rz 241) darauf hingewiesen, dass der Hinweis auf günstige Hauptbestimmungen, insbesondere das Argument, die nachteiligen Nebenbestimmungen würden durch einen besonders günstigen Preis aufgewogen („Preisargument"), problematisch sei. Bei einzelnen Fallgruppen betont aber auch Krejci, dass es sehr wohl möglich sein könne, dass der Preisunterschied zwischen für die Kunden günstigeren und weniger günstigen Leistungen hinreichend transparent ist. Insoweit könne auch dem Preisargument näher getreten werden.12.2. Allerdings hat bereits Krejci (ÖZW 1977, 70; Handbuch zum KSchG 153 ff; in Rummel, ABGB3 Paragraph 879, Rz 241) darauf hingewiesen, dass der Hinweis auf günstige Hauptbestimmungen, insbesondere das Argument, die nachteiligen Nebenbestimmungen würden durch einen besonders günstigen Preis aufgewogen („Preisargument"), problematisch sei. Bei einzelnen Fallgruppen betont aber auch Krejci, dass es sehr wohl möglich sein könne, dass der Preisunterschied zwischen für die Kunden günstigeren und weniger günstigen Leistungen hinreichend transparent ist. Insoweit könne auch dem Preisargument näher getreten werden.
12.3. Die gröbliche Benachteiligung lässt sich jedenfalls noch nicht durch den Hinweis auf die geringe absolute Höhe des vereinbarten Entgelts für die Ausfolgung oder Übertragung verneinen. Nach den Feststellungen wird dieses Entgelt nämlich für jede Wertpapiernummer verwendet, sodass es bei größeren Wertpapierbeständen zu einer Vervielfachung des Betrags kommt. Auch ist nicht zu verkennen, dass eine derartige Entgeltgestaltung den Wechsel der Bank erschwert, weil eine Übertragung des Wertpapierdepots mit entsprechenden Gebühren verbunden ist.
12.4. Eine Besonderheit des vorliegenden Falls liegt freilich darin, dass das Entgelt für die Ausfolgung oder Übertragung der verwahrten Wertpapiere nicht in jedem Fall anfällt, sondern nur dann, wenn es zu einer Ausfolgung oder Übertragung der Wertpapiere kommt. Anders als beim Regelfall des Verwahrungsvertrags kommt es bei der Verwahrung von Wertpapieren nicht in jedem Fall am Ende des Vertragsverhältnisses zu einer Ausfolgung oder Übertragung der Wertpapiere. Der Kunde kann den Anfall dieser Gebühren vielmehr dadurch vermeiden, dass er die Wertpapiere verkauft.
12.5. Auch kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Bank den mit der Ausfolgung bzw Übertragung von Wertpapieren verbundenen Aufwand im Wege der Kalkulation auf die sonstigen Depotgebühren umlegen könnte. Insoweit dient die betreffende Vereinbarung einer erhöhten Preistransparenz. Hier ist auch darauf zu verweisen, dass bei einem derartigen Umlagesystem alle Kunden den Aufwand für die Ausfolgung bzw Übertragung tragen würden, es sohin zu einer Quersubventionierung derartiger Vorgänge auch durch solche Kunden käme, die selbst wegen Veräußerung ihrer Wertpapiere eine Ausfolgung oder Übertragung nicht in Anspruch nehmen.
12.6. Zusammenfassend liegt daher keine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB vor. Damit erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aber im Ergebnis als frei von Rechtsirrtum, sodass den unbegründeten Revisionen ein Erfolg zu versagen war.12.6. Zusammenfassend liegt daher keine gröbliche Benachteiligung im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vor. Damit erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aber im Ergebnis als frei von Rechtsirrtum, sodass den unbegründeten Revisionen ein Erfolg zu versagen war.
13. Im Hinblick auf die annähernde wirtschaftliche Gleichwertigkeit der von beiden Parteien jeweils verfolgten Rechtsschutzziele war gemäß § 43 Abs 1 ZPO mit Kostenaufhebung vorzugehen.13. Im Hinblick auf die annähernde wirtschaftliche Gleichwertigkeit der von beiden Parteien jeweils verfolgten Rechtsschutzziele war gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO mit Kostenaufhebung vorzugehen.