Die Revision ist zulässig. Da Klauseln in AGB in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen, ist ihre Auslegung, sofern dazu - wie im vorliegenden Fall zur Zulässigkeit der Klausel des § 18 Z 2 der AGB der Beklagten - nicht bereits eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, revisibel, es sei denn, die betreffende Regelung wäre so eindeutig, dass nur eine Möglichkeit der Beurteilung in Betracht zu ziehen ist (vgl 7 Ob 23/07v). Dies ist hier nicht der Fall. Die Revision ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig. Da Klauseln in AGB in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen, ist ihre Auslegung, sofern dazu - wie im vorliegenden Fall zur Zulässigkeit der Klausel des Paragraph 18, Ziffer 2, der AGB der Beklagten - nicht bereits eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, revisibel, es sei denn, die betreffende Regelung wäre so eindeutig, dass nur eine Möglichkeit der Beurteilung in Betracht zu ziehen ist vergleiche 7 Ob 23/07v). Dies ist hier nicht der Fall. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur mehr die Klauseln 2 bis 4, da der Kläger die Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich der Klausel 1 unbekämpft ließ.
1. Zur Frage der Wiederholungsgefahr:
Die Beklagte meint, die Wiederholungsgefahr sei auch hinsichtlich der noch verfahrensgegenständlichen Klausel 2 bis 4 nicht gegeben, weil der beantragten und genehmigten Änderung der AGB durch die FMA hinreichend Anhaltspunkte zu entnehmen seien, dass sie die inkriminierten Bestimmungen in den AGB künftig nicht mehr verwenden werde. Die Beklagte sei an die von der FMA bewilligte Änderung der Bedingungen gebunden, weil sie ansonsten gegen den Bescheid der FMA vom 10. 10. 2006 verstoßen würde. Darüber hinaus wäre eine Berufung auf diese früheren Klauseln auch vertragswidrig und undurchsetzbar, weil durch die Veröffentlichung der Beseitigung dieser Klauseln in den AGB und die Information über die neuen Klauseln im Magazin der Beklagten (Ausgabe 3/06) die neuen Klauseln Inhalt der Einzelverträge geworden seien. Schließlich würde eine Vorgangsweise der Beklagten, sich nach den dargelegten Vorgängen trotz der bescheidmäßig festgelegten und von der Beklagten auch für Altverträge veröffentlichten Änderung der AGB nun hinsichtlich solcher Altverträge wiederum auf die inkriminierten Klauseln zu berufen, nicht nur einen Verstoß gegen den Bewilligungsbescheid, sondern auch ein gegenüber den betroffenen Darlehenskunden realistischerweise undenkbares Verhalten darstellen. Für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr komme es aber nicht darauf an, was theoretisch möglich sei, sondern darauf, was ernstlich besorgt werden müsse.
Dazu ist auszuführen, dass nach § 28 Abs 1 KSchG idF BGBl I 1997/6 auf Unterlassung geklagt werden kann, wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Gebot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt. Das Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf solche Bedingungen zu berufen, die bereits unzulässigerweise vereinbart worden sind. Nach § 28 Abs 2 KSchG besteht die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß § 29 KSchG klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt. Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass die nach § 29 KSchG klagelegitimierten Einrichtungen ein Abmahnverfahren durchführen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, durch eine Abmahnung in einem in der Folge erforderlichen gerichtlichen Verfahren in eine ungünstigere Position zu gelangen. Gibt der Unternehmer die verlangte Unterlassungserklärung ab, so ist die Wiederholungsgefahr weggefallen; gibt er eine solche Unterlassungserklärung hingegen nicht ab, so wird dies im Allgemeinen die Wiederholungsgefahr indizieren (RV 311 BlgNR XX. GP 31).Dazu ist auszuführen, dass nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG in der Fassung BGBl römisch eins 1997/6 auf Unterlassung geklagt werden kann, wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Gebot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt. Das Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf solche Bedingungen zu berufen, die bereits unzulässigerweise vereinbart worden sind. Nach Paragraph 28, Absatz 2, KSchG besteht die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt. Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass die nach Paragraph 29, KSchG klagelegitimierten Einrichtungen ein Abmahnverfahren durchführen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, durch eine Abmahnung in einem in der Folge erforderlichen gerichtlichen Verfahren in eine ungünstigere Position zu gelangen. Gibt der Unternehmer die verlangte Unterlassungserklärung ab, so ist die Wiederholungsgefahr weggefallen; gibt er eine solche Unterlassungserklärung hingegen nicht ab, so wird dies im Allgemeinen die Wiederholungsgefahr indizieren Regierungsvorlage 311 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 31, ).
Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ist die Wiederholungsgefahr daher regelmäßig dann zu bejahen, wenn der Unternehmer trotz Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgibt. Die Wiederholungsgefahr könnte nur verneint werden, wenn es geradezu ausgeschlossen wäre, dass der Unternehmer die beanstandeten gesetz- oder sittenwidrigen Bedingungen oder sinngleiche Bedingungen in seine Geschäftsbedingungen aufnimmt (RIS-Justiz RS0119007
). In der eingehend begründeten Entscheidung 4 Ob 98/04x hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass die Notwendigkeit, allgemeine Geschäftsbedingungen der Regulierungsbehörde vorzulegen (§ 26 TKG 2003), keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Beklagte nicht doch inhalts- oder sinngleiche Bestimmungen in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnimmt und - angesichts eines immer gegebenen Beurteilungsspielraums und der Ungewissheit, wie genau die Regulierungsbehörde die Bedingungen prüfen wird - damit auch durchkommt (vgl auch 6 Ob 277/06p). Wäre die Beklagte tatsächlich entschlossen, in Zukunft auf derartige Bedingungen zu verzichten, so hätte sie ihrem Sinneswandel durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder gegebenenfalls durch einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich Ausdruck verleihen können und müssen (4 Ob 98/04x).Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ist die Wiederholungsgefahr daher regelmäßig dann zu bejahen, wenn der Unternehmer trotz Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgibt. Die Wiederholungsgefahr könnte nur verneint werden, wenn es geradezu ausgeschlossen wäre, dass der Unternehmer die beanstandeten gesetz- oder sittenwidrigen Bedingungen oder sinngleiche Bedingungen in seine Geschäftsbedingungen aufnimmt (RIS-Justiz
RS0119007). In der eingehend begründeten Entscheidung 4 Ob 98/04x hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass die Notwendigkeit, allgemeine Geschäftsbedingungen der Regulierungsbehörde vorzulegen (Paragraph 26, TKG 2003), keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Beklagte nicht doch inhalts- oder sinngleiche Bestimmungen in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnimmt und - angesichts eines immer gegebenen Beurteilungsspielraums und der Ungewissheit, wie genau die Regulierungsbehörde die Bedingungen prüfen wird - damit auch durchkommt vergleiche auch 6 Ob 277/06p). Wäre die Beklagte tatsächlich entschlossen, in Zukunft auf derartige Bedingungen zu verzichten, so hätte sie ihrem Sinneswandel durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder gegebenenfalls durch einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich Ausdruck verleihen können und müssen (4 Ob 98/04x).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte trotz Abmahnung durch den Kläger keine Unterlassungserklärung, wie in § 28 Abs 2 KSchG gefordert, abgegeben. Eine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung, welche die Wiederholungsgefahr beseitigen könnte, liegt daher nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0111637). Die bloß faktischen Änderungen der Klauseln 2 bis 4 erfolgten erst nach Einleitung des gegenständlichen Verfahrens und nur unpräjudiziell für den von der Beklagten vertretenen Rechtsstandpunkt, wonach die Klauseln ohnedies zulässig wären. Die Beklagte hat sich somit von diesen Klauseln nicht distanziert, sondern verteidigt auch im Revisionsverfahren deren inhaltliche Zulässigkeit. Ein Beharren auf dem eigenen Rechtsstandpunkt bietet jedoch gerade keine ausreichende Sicherheit gegen eine Wiederholung von Gesetzesverstößen (5 Ob 227/98p = SZ 72/42). Es erscheint daher trotz der nachträglichen Änderung der AGB auch keineswegs ausgeschlossen, dass die Beklagte die beanstandeten Bedingungen oder sinngleiche Bedingungen wiederum in ihre Geschäftsbedingungen aufnimmt. Auch der Umstand, dass die Beklagte eine Änderung dieser Geschäftsbedingungen der FMA anzuzeigen hat, bietet, wie bereits dargelegt, keine ausreichende Sicherheit gegen die Wiederholung von Gesetzesverstößen und beseitigt damit die Wiederholungsgefahr nicht. Das Berufungsgericht ist somit zutreffend vom Vorliegen der Wiederholungsgefahr hinsichtlich der noch verfahrensgegenständlichen Klauseln 2 bis 4 ausgegangen.Im vorliegenden Fall hat die Beklagte trotz Abmahnung durch den Kläger keine Unterlassungserklärung, wie in Paragraph 28, Absatz 2, KSchG gefordert, abgegeben. Eine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigten Einrichtung, welche die Wiederholungsgefahr beseitigen könnte, liegt daher nicht vor vergleiche RIS-Justiz RS0111637). Die bloß faktischen Änderungen der Klauseln 2 bis 4 erfolgten erst nach Einleitung des gegenständlichen Verfahrens und nur unpräjudiziell für den von der Beklagten vertretenen Rechtsstandpunkt, wonach die Klauseln ohnedies zulässig wären. Die Beklagte hat sich somit von diesen Klauseln nicht distanziert, sondern verteidigt auch im Revisionsverfahren deren inhaltliche Zulässigkeit. Ein Beharren auf dem eigenen Rechtsstandpunkt bietet jedoch gerade keine ausreichende Sicherheit gegen eine Wiederholung von Gesetzesverstößen (5 Ob 227/98p = SZ 72/42). Es erscheint daher trotz der nachträglichen Änderung der AGB auch keineswegs ausgeschlossen, dass die Beklagte die beanstandeten Bedingungen oder sinngleiche Bedingungen wiederum in ihre Geschäftsbedingungen aufnimmt. Auch der Umstand, dass die Beklagte eine Änderung dieser Geschäftsbedingungen der FMA anzuzeigen hat, bietet, wie bereits dargelegt, keine ausreichende Sicherheit gegen die Wiederholung von Gesetzesverstößen und beseitigt damit die Wiederholungsgefahr nicht. Das Berufungsgericht ist somit zutreffend vom Vorliegen der Wiederholungsgefahr hinsichtlich der noch verfahrensgegenständlichen Klauseln 2 bis 4 ausgegangen.
2. Zur Klausel 2 (Stornogebühr - § 18 Z 2 AGB):2. Zur Klausel 2 (Stornogebühr - Paragraph 18, Ziffer 2, AGB):
Nach dieser Klausel ist die Beklagte berechtigt, wenn der Bausparer einer nachträglichen, nicht geringfügigen, jedoch sachlich gerechtfertigten Änderung der AGB rechtzeitig widerspricht, den Bausparvertrag zu kündigen. Nach § 13 der AGB hat der Bausparer in diesem Fall eine Stornogebühr in der Höhe von 0,5 % der Vertragssumme bzw der Höhe des niedrigeren Bausparguthabens zu bezahlen.Nach dieser Klausel ist die Beklagte berechtigt, wenn der Bausparer einer nachträglichen, nicht geringfügigen, jedoch sachlich gerechtfertigten Änderung der AGB rechtzeitig widerspricht, den Bausparvertrag zu kündigen. Nach Paragraph 13, der AGB hat der Bausparer in diesem Fall eine Stornogebühr in der Höhe von 0,5 % der Vertragssumme bzw der Höhe des niedrigeren Bausparguthabens zu bezahlen.
Nach Auffassung des Klägers benachteiligt diese Klausel die Bausparer gröblich, weil sie sie trotz der Kündigung des Bausparvertrags durch die Bausparkasse zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr nach § 13 iVm § 5 AGB verpflichte, ihnen also faktisch eine Vertragsstrafe aufbürde, obwohl der Kündigungsgrund bei der Bausparkasse liege und die Kündigung durch diese erfolge. Der behauptete Aufwand (wohl für die Stornierung) könne keinesfalls prozentuell von der Vertragssumme abhängen.Nach Auffassung des Klägers benachteiligt diese Klausel die Bausparer gröblich, weil sie sie trotz der Kündigung des Bausparvertrags durch die Bausparkasse zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr nach Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 5, AGB verpflichte, ihnen also faktisch eine Vertragsstrafe aufbürde, obwohl der Kündigungsgrund bei der Bausparkasse liege und die Kündigung durch diese erfolge. Der behauptete Aufwand (wohl für die Stornierung) könne keinesfalls prozentuell von der Vertragssumme abhängen.
Die Beklagte hielt dem entgegen, bei dem Verwaltungskostenbeitrag handle es sich um keine Vertragsstrafe, sondern um einen Kostenbeitrag für die Abwicklung des Bausparvertrags, welcher vereinbarungsgemäß weiterverrechnet werde. Es gebe Abschlusskosten wie Provisions- und Verwaltungskosten sowie laufende Kosten (für Kontoführung, Verwaltung, EDV). Diese Kosten seien in Relation zur erzielten Zinsspanne zu sehen und auf die vorgesehene Laufzeit (Mindestbindungsfrist 6 Jahre) kalkuliert. Wenn der Bausparvertrag vor Ablauf der vorgesehenen Laufzeit beendet werde, entstehe der Beklagten derselbe Aufwand, ohne dass der kalkulierte Zinsspannenertrag erwirtschaftet werden könne.
Die Vorinstanzen erachteten diese Klausel nach § 879 Abs 3 ABGB als nichtig, weil sie den Verbraucher gröblich benachteilige. Im Ergebnis habe der Bausparer nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Fall einer von der Beklagten vorgenommenen vorzeitigen, im dispositiven Recht nicht vorgesehenen Vertragsbeendigung eine Stornogebühr zu tragen. Die Höhe dieser Stornogebühr („Verwaltungskostenbeitrag") sei nicht von der Vertragsdauer, sondern von der Höhe der Vertragssumme bzw des Bausparguthabens abhängig. Die Argumentation der Beklagten, dass ihr bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags derselbe Aufwand für Kontoführung und Verwaltung wie beim Auslaufen des Vertrags entstehe, sei angesichts der Tatsache, dass sie sich durch die vorzeitige Vertragsauflösung diesen Aufwand für die restliche Vertragsdauer erspare, nicht plausibel. Im Übrigen entfalle der „Verwaltungskostenbeitrag" unter den in § 5 Z 2 AGB festgelegten Voraussetzungen (Kündigung oder Auflösung des Vertrags aus einem anderen Grund nach sechsjähriger Sparzeit ohne Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens) zur Gänze. Es sei aber sachlich nicht gerechtfertigt, der Beklagten einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, der nicht einmal im Fall des Auslaufens des Vertrags gesichert wäre.Die Vorinstanzen erachteten diese Klausel nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB als nichtig, weil sie den Verbraucher gröblich benachteilige. Im Ergebnis habe der Bausparer nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Fall einer von der Beklagten vorgenommenen vorzeitigen, im dispositiven Recht nicht vorgesehenen Vertragsbeendigung eine Stornogebühr zu tragen. Die Höhe dieser Stornogebühr („Verwaltungskostenbeitrag") sei nicht von der Vertragsdauer, sondern von der Höhe der Vertragssumme bzw des Bausparguthabens abhängig. Die Argumentation der Beklagten, dass ihr bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags derselbe Aufwand für Kontoführung und Verwaltung wie beim Auslaufen des Vertrags entstehe, sei angesichts der Tatsache, dass sie sich durch die vorzeitige Vertragsauflösung diesen Aufwand für die restliche Vertragsdauer erspare, nicht plausibel. Im Übrigen entfalle der „Verwaltungskostenbeitrag" unter den in Paragraph 5, Ziffer 2, AGB festgelegten Voraussetzungen (Kündigung oder Auflösung des Vertrags aus einem anderen Grund nach sechsjähriger Sparzeit ohne Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens) zur Gänze. Es sei aber sachlich nicht gerechtfertigt, der Beklagten einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, der nicht einmal im Fall des Auslaufens des Vertrags gesichert wäre.
Die Beklagte hält dem in ihren Revisionsausführungen entgegen, diese Bestimmung sei nicht gröblich benachteiligend, weil sie nur für den Fall eines Widerspruchs gegen eine sachlich gerechtfertigte Änderung der AGB Anwendung finde. Im Übrigen werde mit den Stornogebühren nur ein Aufwand weiterverrechnet, welcher sich im Fall einer Beendigung des Vertrags vor der Laufzeit nur zu einem geringen Teil verringere. Dass dem Bausparer im Fall der vorzeitigen Vertragskündigung durch den Bausparer keine Stornogebühr zustehe, sei darin begründet, dass dieser ja auch keine Verwaltungskosten, wie sie die Beklagte zu tragen habe, tragen müsse.
Dazu ist auszuführen, dass die Vereinbarung einer „Stornogebühr" im Einzelfall als Konventionalstrafe nach § 1336 Abs 1 ABGB oder als Reugeld (§ 909 ABGB) anzusehen ist (Kathrein in KBB² § 7 KSchG Rz 1 mwN). Eine Vertragsstrafe liegt jedenfalls dann vor, wenn sie vom Gegner des Rücktrittsberechtigten zu leisten ist (Bollenberger in KBB² § 909 ABGB Rz 3 mwN). Im vorliegenden Fall ist die in der beanstandeten Bestimmung des § 18 Z 2 AGB für den Fall der Kündigung des Bausparvertrags durch die Beklagte vereinbarte Zahlung einer Stornogebür durch den Bausparer als Vertragsstrafe im Sinn des § 1336 Abs 1 ABGB anzusehen. Die Vertragsstrafe ist im Zweifel nur dann zu entrichten, wenn den Schuldner an der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung ein Verschulden trifft. Es ist jedoch prinzipiell auch zulässig, für den Fall einer schuldlos herbeigeführten Vertragsverletzung eine Konventionalstrafe zu vereinbaren (Koziol/Welser II13 23; Krejci in Rummel, ABGB³ § 7 KSchG Rz 3 jeweils mwN).Dazu ist auszuführen, dass die Vereinbarung einer „Stornogebühr" im Einzelfall als Konventionalstrafe nach Paragraph 1336, Absatz eins, ABGB oder als Reugeld (Paragraph 909, ABGB) anzusehen ist (Kathrein in KBB² Paragraph 7, KSchG Rz 1 mwN). Eine Vertragsstrafe liegt jedenfalls dann vor, wenn sie vom Gegner des Rücktrittsberechtigten zu leisten ist (Bollenberger in KBB² Paragraph 909, ABGB Rz 3 mwN). Im vorliegenden Fall ist die in der beanstandeten Bestimmung des Paragraph 18, Ziffer 2, AGB für den Fall der Kündigung des Bausparvertrags durch die Beklagte vereinbarte Zahlung einer Stornogebür durch den Bausparer als Vertragsstrafe im Sinn des Paragraph 1336, Absatz eins, ABGB anzusehen. Die Vertragsstrafe ist im Zweifel nur dann zu entrichten, wenn den Schuldner an der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung ein Verschulden trifft. Es ist jedoch prinzipiell auch zulässig, für den Fall einer schuldlos herbeigeführten Vertragsverletzung eine Konventionalstrafe zu vereinbaren (Koziol/Welser II13 23; Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 7, KSchG Rz 3 jeweils mwN).
Im vorliegenden Fall wird dem Bausparer durch die beanstandete Klausel die Zahlung einer Vertragsstrafe aufgebürdet, obwohl diesen kein Verschulden an der Beendigung des Vertragsverhältnisses trifft und er überdies auch gar keine Vertragsverletzung begangen hat. Der Grund für die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte und damit auch für die Vertragsstrafe liegt nämlich ausschließlich auf Seiten der Beklagten, die eine einseitige Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vornimmt, mit welcher der Bausparer nicht einverstanden ist. Darüber hinaus kann eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners auch in der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe liegen. So hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die beispielsweise in einem Leasingvertrag enthaltene Klausel, die, unabhängig davon, wie viele Monatsmieten zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung noch aushaften und wie hoch der Schaden tatsächlich war, für die Vertragsstrafe einen einheitlichen Prozentsatz vorsieht, für einzelne Vertragsphasen gröblich benachteiligend sein kann (SZ 56/62 = JBl 1983, 534 [Bydlinski]). Auch die hier beanstandete Klausel macht die Höhe der Vertragsstrafe nicht von der Höhe des tatsächlichen Schadens oder von der Vertragsdauer abhängig, sondern orientiert sich davon unabhängig ausschließlich an der Vertragssumme bzw der Höhe des Bausparguthabens. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt hat, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags derselbe Aufwand für Kontoführung und Verwaltung wie im Fall des Auslaufens des Vertrags entsteht. Die Tatsache, dass sich die Beklagte durch die vorzeitige Vertragsauflösung diesen Aufwand für die restliche Vertragsdauer erspart, wird auch von ihr selbst grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen, auch wenn sie dazu anmerkt, dass es sich dabei nur um einen geringen Teil der insgesamt auflaufenden Verwaltungskosten handle. Aus den angeführten Gründen haben die Vorinstanzen die Klausel zutreffend als unzulässig im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB beurteilt.Im vorliegenden Fall wird dem Bausparer durch die beanstandete Klausel die Zahlung einer Vertragsstrafe aufgebürdet, obwohl diesen kein Verschulden an der Beendigung des Vertragsverhältnisses trifft und er überdies auch gar keine Vertragsverletzung begangen hat. Der Grund für die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte und damit auch für die Vertragsstrafe liegt nämlich ausschließlich auf Seiten der Beklagten, die eine einseitige Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vornimmt, mit welcher der Bausparer nicht einverstanden ist. Darüber hinaus kann eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners auch in der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe liegen. So hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die beispielsweise in einem Leasingvertrag enthaltene Klausel, die, unabhängig davon, wie viele Monatsmieten zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung noch aushaften und wie hoch der Schaden tatsächlich war, für die Vertragsstrafe einen einheitlichen Prozentsatz vorsieht, für einzelne Vertragsphasen gröblich benachteiligend sein kann (SZ 56/62 = JBl 1983, 534 [Bydlinski]). Auch die hier beanstandete Klausel macht die Höhe der Vertragsstrafe nicht von der Höhe des tatsächlichen Schadens oder von der Vertragsdauer abhängig, sondern orientiert sich davon unabhängig ausschließlich an der Vertragssumme bzw der Höhe des Bausparguthabens. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt hat, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags derselbe Aufwand für Kontoführung und Verwaltung wie im Fall des Auslaufens des Vertrags entsteht. Die Tatsache, dass sich die Beklagte durch die vorzeitige Vertragsauflösung diesen Aufwand für die restliche Vertragsdauer erspart, wird auch von ihr selbst grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen, auch wenn sie dazu anmerkt, dass es sich dabei nur um einen geringen Teil der insgesamt auflaufenden Verwaltungskosten handle. Aus den angeführten Gründen haben die Vorinstanzen die Klausel zutreffend als unzulässig im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB beurteilt.
3. Zur Klausel 3 (Zustellfiktion - § 20 Z 1 AGB):3. Zur Klausel 3 (Zustellfiktion - Paragraph 20, Ziffer eins, AGB):
Nach dieser Klausel gilt eine Willens- oder Wissenserklärung der Bausparkasse, welche diese an den Bausparer bzw Darlehensnehmer unter seiner letzten von ihm der Bausparkasse bekanntgegebenen Adresse abgesandt hat, als in dem Zeitpunkt zugegangen, in welchem der Bausparer bzw Darlehensnehmer von dem Inhalt der Erklärung hätte Kenntnis nehmen können, wenn er sich am Ort dieser Adresse befunden hätte. Aus diesem Grund ist eine Adressänderung umgehend, längstens binnen vier Wochen, der Bausparkasse bekannt zu geben.
Nach dem Vorbringen des Klägers verstößt diese Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG, weil sie bewirken soll, dass auch dann, wenn der Bausparer von seinem Wohnort (seiner Zustelladresse) vorübergehend einige Zeit (etwa infolge eines Urlaubs oder einer Krankheit) abwesend ist, alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Bausparkasse sofort wirksam werden. Aufgrund der Klausel könnten fristenauslösende Erklärungen der Bausparkasse für den Bausparer selbst dann sofort wirksam werden, wenn die Bausparkasse wisse, dass der Bausparer von seinem Wohnort (seiner Zustelladresse) vorübergehend abwesend sei und er die Erklärung nicht rechtzeitig zur Kenntnis nehmen könne.Nach dem Vorbringen des Klägers verstößt diese Klausel gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG, weil sie bewirken soll, dass auch dann, wenn der Bausparer von seinem Wohnort (seiner Zustelladresse) vorübergehend einige Zeit (etwa infolge eines Urlaubs oder einer Krankheit) abwesend ist, alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Bausparkasse sofort wirksam werden. Aufgrund der Klausel könnten fristenauslösende Erklärungen der Bausparkasse für den Bausparer selbst dann sofort wirksam werden, wenn die Bausparkasse wisse, dass der Bausparer von seinem Wohnort (seiner Zustelladresse) vorübergehend abwesend sei und er die Erklärung nicht rechtzeitig zur Kenntnis nehmen könne.
Die Beklagte vertrat demgegenüber die Ansicht, bei Berücksichtigung des gesamten Wortlauts der Klausel sei klar, dass davon nur der Fall umfasst sei, dass der Bausparer - ohne dies der Beklagten mitzuteilen - seine Adresse geändert habe. Gerade dieser Fall sei die in § 6 Abs 1 Z 3 KSchG ausdrücklich genannte Ausnahme.Die Beklagte vertrat demgegenüber die Ansicht, bei Berücksichtigung des gesamten Wortlauts der Klausel sei klar, dass davon nur der Fall umfasst sei, dass der Bausparer - ohne dies der Beklagten mitzuteilen - seine Adresse geändert habe. Gerade dieser Fall sei die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG ausdrücklich genannte Ausnahme.
Die Vorinstanzen erachteten diese Klausel als gesetzwidrig im Sinn des § 6 Abs 1 Z 3 KSchG iVm § 879 ABGB. Auch wenn die Klausel im Hinblick auf ihren letzten Satz und nach der Absicht der Beklagten vorrangig den Fall eines Erklärungszugangs an einen Bausparer im Fall dessen Wohnungsänderung ohne Mitteilung des Adressenwechsels im Auge haben sollte, sei sie nach Ansicht des Berufungsgerichts doch so (weit) gefasst, dass auch eine über diesen zulässigen Ausnahmefall hinausgehende Anwendung, etwa bei krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheit des Bausparers, durchaus miterfasst erscheine.Die Vorinstanzen erachteten diese Klausel als gesetzwidrig im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG in Verbindung mit Paragraph 879, ABGB. Auch wenn die Klausel im Hinblick auf ihren letzten Satz und nach der Absicht der Beklagten vorrangig den Fall eines Erklärungszugangs an einen Bausparer im Fall dessen Wohnungsänderung ohne Mitteilung des Adressenwechsels im Auge haben sollte, sei sie nach Ansicht des Berufungsgerichts doch so (weit) gefasst, dass auch eine über diesen zulässigen Ausnahmefall hinausgehende Anwendung, etwa bei krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheit des Bausparers, durchaus miterfasst erscheine.
Die Beklagte macht in ihren Revisionsausführungen dagegen geltend, aus dem zweiten Satz der beanstandeten Klausel („Aus diesem Grund ist eine Adressänderung umgehend, längstens binnen vier Wochen, der Bausparkasse bekannt zu geben.") ergebe sich, dass von dieser Klausel nur eine längerfristige Abwesenheit (ab vier Wochen), nicht jedoch eine krankheits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit umfasst sei.
Nach § 6 Abs 1 Z 3 KSchG ist eine Vertragsbestimmung für den Verbraucher nicht verbindlich, nach der eine für ihn rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers, die jenem nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen gilt, sofern es sich um die Wirksamkeit einer an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers gesendete Erklärung für den Fall handelt, dass der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat. Zweck dieser Bestimmung ist es zu verhindern, dass das Risiko des Zugangs von Unternehmererklärungen auf den Verbraucher überwälzt wird. Vom Verbot vereinbarter Zugangsfiktionen sind nur Vertragsbestimmungen ausgenommen, nach denen der Zugang einer Erklärung an der vom Verbraucher zuletzt bekannt gegebenen Anschrift eintritt, sofern der Verbraucher pflichtwidrig eine Anschriftsänderung nicht mitgeteilt hat (7 Ob 131/06z; 7 Ob 140/06y mwN ua). Wie bereits das Berufungsgericht unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zutreffend ausgeführt hat, umfasst die Klausel des § 20 Z 1 im vorliegenden Fall aufgrund ihrer weiten Fassung nicht nur diesen Ausnahmefall, sondern statuiert eine Zugangsfiktion bei jeglicher Abwesenheit des Bausparers an der zuletzt bekannt gegebenen Zustelladresse. Die Klausel dehnt also die Zustellfiktion auf Fälle aus, die mit einem Verstoß des Bausparers gegen die Verpflichtung zur Mitteilung der geänderten Wohnadresse nichts zu tun haben. Die Regelung über die Mitteilungspflicht betreffend eine Anschriftenänderung im zweiten Satz der Klausel schließt entgegen der Rechtsansicht der Beklagten die Fälle krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheiten von der Zustellfiktion des ersten Satzes der Klausel schon deshalb nicht aus, weil auch Krankheiten oder urlaubsbedingte Abwesenheiten länger als vier Wochen dauern können. Gemäß § 6 Abs 1 Z 3 KSchG ist daher diese Klausel im Sinne des § 879 ABGB nicht verbindlich.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG ist eine Vertragsbestimmung für den Verbraucher nicht verbindlich, nach der eine für ihn rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers, die jenem nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen gilt, sofern es sich um die Wirksamkeit einer an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers gesendete Erklärung für den Fall handelt, dass der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat. Zweck dieser Bestimmung ist es zu verhindern, dass das Risiko des Zugangs von Unternehmererklärungen auf den Verbraucher überwälzt wird. Vom Verbot vereinbarter Zugangsfiktionen sind nur Vertragsbestimmungen ausgenommen, nach denen der Zugang einer Erklärung an der vom Verbraucher zuletzt bekannt gegebenen Anschrift eintritt, sofern der Verbraucher pflichtwidrig eine Anschriftsänderung nicht mitgeteilt hat (7 Ob 131/06z; 7 Ob 140/06y mwN ua). Wie bereits das Berufungsgericht unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zutreffend ausgeführt hat, umfasst die Klausel des Paragraph 20, Ziffer eins, im vorliegenden Fall aufgrund ihrer weiten Fassung nicht nur diesen Ausnahmefall, sondern statuiert eine Zugangsfiktion bei jeglicher Abwesenheit des Bausparers an der zuletzt bekannt gegebenen Zustelladresse. Die Klausel dehnt also die Zustellfiktion auf Fälle aus, die mit einem Verstoß des Bausparers gegen die Verpflichtung zur Mitteilung der geänderten Wohnadresse nichts zu tun haben. Die Regelung über die Mitteilungspflicht betreffend eine Anschriftenänderung im zweiten Satz der Klausel schließt entgegen der Rechtsansicht der Beklagten die Fälle krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheiten von der Zustellfiktion des ersten Satzes der Klausel schon deshalb nicht aus, weil auch Krankheiten oder urlaubsbedingte Abwesenheiten länger als vier Wochen dauern können. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG ist daher diese Klausel im Sinne des Paragraph 879, ABGB nicht verbindlich.
4. Zur Klausel 4 (Zugangserfordernis - § 20 Z 2 AGB):4. Zur Klausel 4 (Zugangserfordernis - Paragraph 20, Ziffer 2, AGB):
Nach dieser Klausel wird eine Willens- oder Wissenserklärung des Bausparers bzw Darlehensnehmers wirksam, sobald sie der Bausparkasse an ihrem Sitz schriftlich zugegangen ist.
Der Kläger erachtet diese Klausel als gesetzwidrig, weil sie eine unzulässige Verschärfung des Zugangserfordernisses im Sinne des § 6 Abs 1 Z 4 KSchG enthalte. Diese Klausel bedeute, dass eine schriftliche Erklärung, die beispielsweise an die Stammfiliale eines Bausparers in Wien gerichtet sei, erst dann als zugegangen anzusehen sei, wenn sie am Sitz des Unternehmens der Beklagten in Salzburg eingegangen sei.Der Kläger erachtet diese Klausel als gesetzwidrig, weil sie eine unzulässige Verschärfung des Zugangserfordernisses im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, KSchG enthalte. Diese Klausel bedeute, dass eine schriftliche Erklärung, die beispielsweise an die Stammfiliale eines Bausparers in Wien gerichtet sei, erst dann als zugegangen anzusehen sei, wenn sie am Sitz des Unternehmens der Beklagten in Salzburg eingegangen sei.
Die Beklagte hält dem entgegen, es werde mit der beanstandeten Klausel nicht vereinbart, dass die Erklärung an den Sitz der Beklagten in Salzburg zu richten sei, es sei vielmehr beispielsweise auch eine an eine Filiale gerichtete Kündigung wirksam.
Die Vorinstanzen beurteilten die Klausel als gesetzwidrig und damit unzulässig. Nach Ansicht des Berufungsgerichts regle die Klausel zwar nicht die Frage, an wen die Erklärung zu richten sei, sondern wohin im Unternehmen der Beklagten eine Erklärung des Bausparers gelangen müsse, um wirksam zu sein. Damit werde in unzulässiger Weise das Zugangserfordernis durch einen ausschließlichen Eingangsvorbehalt am Sitz des Unternehmens verschärft.
Die Beklagte vertritt demgegenüber in ihren Revisionsausführungen weiterhin den Standpunkt, es würden durch die beanstandete Klausel keine besondere Form oder besondere Zugangserfordernisse an die Erklärung vereinbart, weshalb die Klausel nicht gegen § 6 Abs 1 Z 4 KSchG verstoße.Die Beklagte vertritt demgegenüber in ihren Revisionsausführungen weiterhin den Standpunkt, es würden durch die beanstandete Klausel keine besondere Form oder besondere Zugangserfordernisse an die Erklärung vereinbart, weshalb die Klausel nicht gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, KSchG verstoße.
Nach § 6 Abs 1 Z 4 KSchG darf eine vom Verbraucher dem Unternehmer abgegebene Anzeige oder Erklärung keiner strengeren Form als der Schriftform oder besonderen Zugangserfordernissen unterworfen werden. Diese Bestimmung bezweckt, dass dem Verbraucher keine verschärften Zugangsregeln für seine Erklärungen auferlegt werden können. Eine Erklärung des Verbrauches gilt somit jedenfalls dann als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Unternehmers gelangt. Das Verbot umfasst sowohl Verschärfungen der Form des Zugangs als auch des Zeitpunkts und Orts des Zugangs der Erklärung (Mayrhofer/Nemeth in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 6 Abs 1 Z 4 KSchG Rz 7). Unzulässig sind daher auch Vereinbarungen, wonach die Erklärung des Verbrauchers an eine bestimmte Stelle im Bereich der Unternehmensorganisation gerichtet (adressiert, übermittelt) werden muss, zB an den Vorstand einer Versicherung, an die „Zentrale" eines Unternehmens oder an eine bestimmte Zweigstelle, Abteilung etc (Krejci in Rummel, ABGB³ § 6 KSchG Rz 70 ua; RIS-Justiz RS0121729). Dasselbe gilt für Bestimmungen, in denen Empfangsstellen genannt oder in denen zB vorgeschrieben wird, dass die Anzeige oder Erklärung nur dann oder erst dann zugegangen sein soll, wenn sie bei einer bestimmten Stelle eines Unternehmens eingegangen ist. Nichts anderes bedeutet nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts der Einlangensvorbehalt am „Sitz" der Beklagten. Entgegen der Argumentation der Beklagten geht es dabei um eine Verschärfung des Zugangserfordernisses, indem eine Willens- oder Wissenserklärung des Bausparers nur dann oder erst dann wirksam werden soll, wenn und sobald sie der Beklagten an ihrem Sitz (in Salzburg) zugegangen ist. Es hat daher bei der Beurteilung der Vorinstanzen zu verbleiben, dass auch diese Klausel unzulässig ist.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, KSchG darf eine vom Verbraucher dem Unternehmer abgegebene Anzeige oder Erklärung keiner strengeren Form als der Schriftform oder besonderen Zugangserfordernissen unterworfen werden. Diese Bestimmung bezweckt, dass dem Verbraucher keine verschärften Zugangsregeln für seine Erklärungen auferlegt werden können. Eine Erklärung des Verbrauches gilt somit jedenfalls dann als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Unternehmers gelangt. Das Verbot umfasst sowohl Verschärfungen der Form des Zugangs als auch des Zeitpunkts und Orts des Zugangs der Erklärung (Mayrhofer/Nemeth in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, KSchG Rz 7). Unzulässig sind daher auch Vereinbarungen, wonach die Erklärung des Verbrauchers an eine bestimmte Stelle im Bereich der Unternehmensorganisation gerichtet (adressiert, übermittelt) werden muss, zB an den Vorstand einer Versicherung, an die „Zentrale" eines Unternehmens oder an eine bestimmte Zweigstelle, Abteilung etc (Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 6, KSchG Rz 70 ua; RIS-Justiz RS0121729). Dasselbe gilt für Bestimmungen, in denen Empfangsstellen genannt oder in denen zB vorgeschrieben wird, dass die Anzeige oder Erklärung nur dann oder erst dann zugegangen sein soll, wenn sie bei einer bestimmten Stelle eines Unternehmens eingegangen ist. Nichts anderes bedeutet nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts der Einlangensvorbehalt am „Sitz" der Beklagten. Entgegen der Argumentation der Beklagten geht es dabei um eine Verschärfung des Zugangserfordernisses, indem eine Willens- oder Wissenserklärung des Bausparers nur dann oder erst dann wirksam werden soll, wenn und sobald sie der Beklagten an ihrem Sitz (in Salzburg) zugegangen ist. Es hat daher bei der Beurteilung der Vorinstanzen zu verbleiben, dass auch diese Klausel unzulässig ist.
5. Zum Veröffentlichungsbegehren:
Die Beklagte macht geltend, das Veröffentlichungsbegehren sei nicht berechtigt, weil sie die Verwendung der inkriminierten Klauseln bereits eingestellt, eine Verwendung der Klauseln auch auf bisher verwirklichte Sachverhalte ausgeschlossen und darüber bereits alle betroffenen Kunden informiert habe.
Auch diese Ausführungen sind nicht berechtigt.
Anspruchsvoraussetzung ist das „berechtigte Interesse" an der Urteilsveröffentlichung (§ 25 Abs 3 UWG iVm § 30 Abs 1 KSchG). Dieses liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- bzw sittenwidrig sind. Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen (4 Ob 28/01y). Bei ihrem Hinweis, die AGB bereits geändert zu haben, lässt die Beklagte unberücksichtigt, dass aufgrund ihrer Weigerung zur Abgabe einer vollständigen Unterlassungserklärung gemäß § 28 Abs 2 KSchG sowie des bis in das Revisionsverfahren von ihr vertretenen Rechtsstandpunkts, die inkriminierten Klauseln verwenden zu dürfen, da sie nicht gesetzwidrig seien, die Gefahr künftigen rechtswidrigen Verhaltens (Wiederholungsgefahr) gegeben ist (RIS-Justiz RS0111640). Es reicht dazu auch die Gefahr bloß ähnlicher Rechtsverletzungen aus, weshalb insoweit auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht (2 Ob 142/06f). Die bloße faktische Änderung der inkriminierten Klauseln nach Klagseinbringung ist daher nicht geeignet, das Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die seinerzeitige Verwendung dieser gesetzwidrigen Vertragsbestandteile, deren künftige Verwendung auch nicht ausgeschlossen werden kann, zu beseitigen.Anspruchsvoraussetzung ist das „berechtigte Interesse" an der Urteilsveröffentlichung (Paragraph 25, Absatz 3, UWG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, KSchG). Dieses liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- bzw sittenwidrig sind. Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen (4 Ob 28/01y). Bei ihrem Hinweis, die AGB bereits geändert zu haben, lässt die Beklagte unberücksichtigt, dass aufgrund ihrer Weigerung zur Abgabe einer vollständigen Unterlassungserklärung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG sowie des bis in das Revisionsverfahren von ihr vertretenen Rechtsstandpunkts, die inkriminierten Klauseln verwenden zu dürfen, da sie nicht gesetzwidrig seien, die Gefahr künftigen rechtswidrigen Verhaltens (Wiederholungsgefahr) gegeben ist (RIS-Justiz RS0111640). Es reicht dazu auch die Gefahr bloß ähnlicher Rechtsverletzungen aus, weshalb insoweit auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht (2 Ob 142/06f). Die bloße faktische Änderung der inkriminierten Klauseln nach Klagseinbringung ist daher nicht geeignet, das Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die seinerzeitige Verwendung dieser gesetzwidrigen Vertragsbestandteile, deren künftige Verwendung auch nicht ausgeschlossen werden kann, zu beseitigen.
Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.