Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1.1. Der Kläger vertritt die Auffassung, die beanstandete Klausel verstoße gegen § 864a ABGB. Sie sei für den besonders schützenswerten Heimbewohner nachteilig. Er müsse nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht mit einer derartigen ungewöhnlichen Bestimmung rechnen, zumal der Vertrag das Entgelt in seinen Punkten 2 bis 6 ausführlich regle.1.1. Der Kläger vertritt die Auffassung, die beanstandete Klausel verstoße gegen Paragraph 864 a, ABGB. Sie sei für den besonders schützenswerten Heimbewohner nachteilig. Er müsse nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht mit einer derartigen ungewöhnlichen Bestimmung rechnen, zumal der Vertrag das Entgelt in seinen Punkten 2 bis 6 ausführlich regle.
1.2. § 864a ABGB erfasst alle für den Vertragspartner nachteiligen Klauseln, mit denen er nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, vernünftigerweise nicht rechnen musste. Dazu zählen Klauseln, die von seiner berechtigten Erwartung deutlich abweichen (6 Ob 55/02k = RdW 2003, 311; Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² § 864a Rz 10 mwN). Entscheidend ist auch das äußere Erscheinungsbild der Urkunde (4 Ob 179/02f = SZ 2002/153). Die Klausel muss einen Überraschungseffekt haben, was etwa dann der Fall ist, wenn sie sich nicht dort befindet, wo ein durchschnittlich sorgfältiger Leser nach den Umständen mit ihr rechnen muss und er sie nicht dort findet, wo er sie vermuten könnte (4 Ob 56/03v = JBl 2003, 650; Bollenberger aaO Rz 10; Lehofer in Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, KSchG² § 864a ABGB Rz 45).1.2. Paragraph 864 a, ABGB erfasst alle für den Vertragspartner nachteiligen Klauseln, mit denen er nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, vernünftigerweise nicht rechnen musste. Dazu zählen Klauseln, die von seiner berechtigten Erwartung deutlich abweichen (6 Ob 55/02k = RdW 2003, 311; Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² Paragraph 864 a, Rz 10 mwN). Entscheidend ist auch das äußere Erscheinungsbild der Urkunde (4 Ob 179/02f = SZ 2002/153). Die Klausel muss einen Überraschungseffekt haben, was etwa dann der Fall ist, wenn sie sich nicht dort befindet, wo ein durchschnittlich sorgfältiger Leser nach den Umständen mit ihr rechnen muss und er sie nicht dort findet, wo er sie vermuten könnte (4 Ob 56/03v = JBl 2003, 650; Bollenberger aaO Rz 10; Lehofer in Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, KSchG² Paragraph 864 a, ABGB Rz 45).
1.3. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze zutreffend angewendet, auf seine Ausführungen kann hingewiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass eine sekundäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens - entgegen der Auffassung der Revision - nicht vorliegt. Selbst wenn Heimverträge anderer Anbieter eine kostenlose Lagermöglichkeit für eine bestimmte Zeit einräumen, so bedeutet dies nicht, dass der Interessent mit einer Entgeltbestimmung im vorliegenden Vertrag nicht zu rechnen brauchte. Dass es branchenüblich wäre, für die Weiterbenützung des Zimmers nach dem Tod des Heimbewohners und/oder für die Einlagerung seiner Sachen während eines gewissen Zeitraums kein Entgelt zu verlangen, behauptet auch der Kläger nicht.1.3. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze zutreffend angewendet, auf seine Ausführungen kann hingewiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass eine sekundäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens - entgegen der Auffassung der Revision - nicht vorliegt. Selbst wenn Heimverträge anderer Anbieter eine kostenlose Lagermöglichkeit für eine bestimmte Zeit einräumen, so bedeutet dies nicht, dass der Interessent mit einer Entgeltbestimmung im vorliegenden Vertrag nicht zu rechnen brauchte. Dass es branchenüblich wäre, für die Weiterbenützung des Zimmers nach dem Tod des Heimbewohners und/oder für die Einlagerung seiner Sachen während eines gewissen Zeitraums kein Entgelt zu verlangen, behauptet auch der Kläger nicht.
2.1. Der Kläger macht geltend, die Klausel verstoße in ihrem Gesamtzusammenhang mit der Regelung über Räumung und Lagerung der Nachlassgegenstände nach Ablauf von fünf Tagen gegen das Transparenzgebot. Sie räume dem Heimbetreiber eine willkürliche Verfügungsmöglichkeit über die zurückgelassenen Gegenstände ein und lasse nicht erkennen, ob nach dem fünften Tag jedenfalls eine Räumung und Einlagerung auf Kosten der Verlassenschaft erfolgt oder die Beklagte die Fahrnisse zu einem täglichen Benützungsentgelt von 30 EUR im Zimmer des Verstorbenen belasse.
2.2. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Dies ist schon dann der Fall, wenn die Klausel dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt (4 Ob 28/01y = SZ 74/52) und ihn so von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten kann (4 Ob 179/02f = SZ 2002/153; 4 Ob 221/06p). Der Verbraucher darf nicht über die aus der Regelung resultierenden Folgen getäuscht oder im Unklaren gelassen werden.2.2. Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Dies ist schon dann der Fall, wenn die Klausel dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt (4 Ob 28/01y = SZ 74/52) und ihn so von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten kann (4 Ob 179/02f = SZ 2002/153; 4 Ob 221/06p). Der Verbraucher darf nicht über die aus der Regelung resultierenden Folgen getäuscht oder im Unklaren gelassen werden.
2.3. Die beanstandete Formulierung erfüllt auch im Gesamtzusammenhang des Vertragspunktes 11. die Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit. Nach dieser Bestimmung ist der Heimträger berechtigt, bis zur Räumung des Zimmers ein Entgelt von täglich 30 EUR zu berechnen. Sollte das Zimmer nicht binnen fünf Tagen nach dem Todestag geräumt werden, darf er die Räumung und Lagerung der Nachlassgegenstände auf Kosten des Nachlasses veranlassen (eine entsprechende Bestimmung über die Vorgangsweise bei der davor aufzunehmenden Inventarisierung ist gleichfalls in Punkt 11. des Vertrags enthalten). Der Heimträger hat daher nach Ablauf von fünf Tagen die Wahl, entweder das Zimmer zu räumen und die Lagerung der Nachlassgegenstände auf Kosten der Verlassenschaft zu veranlassen oder aber die Gegenstände im Zimmer gegen eine tägliche Benützungsgebühr zu belassen. Dieses Wahlrecht macht die Klausel nicht intransparent. Die Formulierung ist eindeutig, der Vertragspartner kann zweifelsfrei entnehmen, dass der Vertrag dem Heimträger das beschriebene Wahlrecht einräumt. Er weiß aber auch, dass sein Rechtsnachfolger die Räumung zu jedem beliebigen Zeitpunkt selbst vornehmen kann, um die sonst entstehenden Kosten zu vermeiden.
3.1. Nach Auffassung der Revision verstoße die Bestimmung gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil sie eine unangemessen hohe Lagergebühr vorsehe und es im Zusammenhang mit der nachfolgenden Bestimmung über die Räumung und Einlagerung der Gegenstände auf Kosten der Verlassenschaft der Entscheidung der Beklagten überlasse, nach fünf Tagen eine Räumung und Lagerung auf Kosten der Verlassenschaft durchzuführen oder aber über den fünften Tag hinaus eine Lagergebühr von 30 EUR pro Tag zu verrechnen.3.1. Nach Auffassung der Revision verstoße die Bestimmung gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil sie eine unangemessen hohe Lagergebühr vorsehe und es im Zusammenhang mit der nachfolgenden Bestimmung über die Räumung und Einlagerung der Gegenstände auf Kosten der Verlassenschaft der Entscheidung der Beklagten überlasse, nach fünf Tagen eine Räumung und Lagerung auf Kosten der Verlassenschaft durchzuführen oder aber über den fünften Tag hinaus eine Lagergebühr von 30 EUR pro Tag zu verrechnen.
3.2. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit". Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners in diesem Sinn schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (stRsp; RIS-Justiz RS0016914
). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient (RIS-Justiz RS0014676).3.2. Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit". Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners in diesem Sinn schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (stRsp; RIS-Justiz
RS0016914). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient (RIS-Justiz RS0014676).
3.3. Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt ein auffallendes Missverhältnis zwischen der dem Heimbewohner zugedachten Rechtsposition zur Rechtsposition des Heimträgers im Sinn einer gröblichen Benachteiligung selbst dann nicht vor, wenn man auf die besondere Schutzwürdigkeit des Heimbewohners Rücksicht nimmt.
Der Heimvertrag wird gemäß § 27h Abs 2 KSchG durch den Tod des Heimbewohners aufgehoben. Nach § 27d Abs 1 Z 7 KSchG muss der Heimvertrag über die Vorgangsweise des Heimträgers bei Beendigung des Vertragsverhältnisses informieren. Dies betrifft insbesondere auch die Räumung der Wohnräume von Fahrnissen (RV 202 BlgNR 12. GP 8). Auch die Vereinbarung einer Lagergebühr für den Zeitraum nach Vertragsende wird als möglich und zulässig angesehen (Ganner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch in Klang³ § 27d Rz 8).Der Heimvertrag wird gemäß Paragraph 27 h, Absatz 2, KSchG durch den Tod des Heimbewohners aufgehoben. Nach Paragraph 27 d, Absatz eins, Ziffer 7, KSchG muss der Heimvertrag über die Vorgangsweise des Heimträgers bei Beendigung des Vertragsverhältnisses informieren. Dies betrifft insbesondere auch die Räumung der Wohnräume von Fahrnissen Regierungsvorlage 202, BlgNR 12. Gesetzgebungsperiode 8, ). Auch die Vereinbarung einer Lagergebühr für den Zeitraum nach Vertragsende wird als möglich und zulässig angesehen (Ganner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch in Klang³ Paragraph 27 d, Rz 8).
Barth/Engel (Heimrecht, § 27h KSchG Anm 8) vertreten sogar die Auffassung, der Heimträger könne grundsätzlich auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung eine angemessene finanzielle Abgeltung für die Aufbewahrung der Fahrnisse nach dem Tod des Heimbewohners verlangen. Das Belassen der Gegenstände in den Räumlichkeiten des Heims stelle nämlich eine Form der Benützung dieser Räumlichkeiten dar, für die es zufolge Aufhebung des Heimvertrags durch den Tod keinen Rechtstitel mehr gebe. Da es sich dabei um einen Bereicherungsanspruch handle, dürfe er auch nach § 27g Abs 2 KSchG aus der Kaution abgedeckt werden (vgl Apathy in Schwimann, ABGB³ § 27h KSchG Rz 5). Allerdings sei der Heimträger nach § 27d Abs 1 KSchG verpflichtet, schon im schriftlichen Heimvertrag über seine Vorgangsweise bei Vertragsbeendigung zu informieren. Die Geltendmachung einer derartigen „Lagergebühr" erfordere daher die Aufnahme einer klaren Vereinbarung in den schriftlichen Vertrag.Barth/Engel (Heimrecht, Paragraph 27 h, KSchG Anmerkung 8, ) vertreten sogar die Auffassung, der Heimträger könne grundsätzlich auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung eine angemessene finanzielle Abgeltung für die Aufbewahrung der Fahrnisse nach dem Tod des Heimbewohners verlangen. Das Belassen der Gegenstände in den Räumlichkeiten des Heims stelle nämlich eine Form der Benützung dieser Räumlichkeiten dar, für die es zufolge Aufhebung des Heimvertrags durch den Tod keinen Rechtstitel mehr gebe. Da es sich dabei um einen Bereicherungsanspruch handle, dürfe er auch nach Paragraph 27 g, Absatz 2, KSchG aus der Kaution abgedeckt werden vergleiche Apathy in Schwimann, ABGB³ Paragraph 27 h, KSchG Rz 5). Allerdings sei der Heimträger nach Paragraph 27 d, Absatz eins, KSchG verpflichtet, schon im schriftlichen Heimvertrag über seine Vorgangsweise bei Vertragsbeendigung zu informieren. Die Geltendmachung einer derartigen „Lagergebühr" erfordere daher die Aufnahme einer klaren Vereinbarung in den schriftlichen Vertrag.
Eine derartige Vereinbarung enthält Punkt 11. des Heimvertrags. Die Regelung trägt den berechtigten Interessen des Heimträgers an einer raschen Rückgabe des Objekts nach Vertragsbeendigung und der Verpflichtung des Heimbewohners bzw seines Rechtsnachfolgers Rechnung, die benützten Räumlichkeiten unverzüglich von Fahrnissen geräumt zu übergeben. Da der Heimträger selbst keine Verfügung über die Nachlassgegenstände vornehmen darf, ist er darauf angewiesen, dass der Rechtsnachfolger des Heimbewohners die Räumung rasch vornimmt. Verzögert dieser die Räumung, so entgehen dem Heimträger Einkünfte aus einem weiteren Vertragsabschluss. Sein Interesse ist jenem eines Vermieters nach Beendigung des Mietvertrags durchaus vergleichbar. Sein Interesse an einer raschen Räumung ist sogar noch höher zu bewerten als jenes eines durchschnittlichen Vermieters, weil die Nachfrage nach verfügbaren Heimplätzen gerichtsbekanntermaßen besonders groß ist.
Dass eine Verzögerung mit der Räumung zu Kosten in Höhe von 30 EUR pro Tag führt, liegt zwar nicht im Interesse des Heimbewohners bzw seines Rechtsnachfolgers. Von einer gröblichen Benachteiligung kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil es der Rechtsnachfolger des Heimbewohners in der Hand hat, die weitere Inanspruchnahme der Räumlichkeiten möglichst kurz zu halten und - seinen Verpflichtungen entsprechend - so rasch wie möglich zu räumen. Auch die Höhe des bis zur Räumung der Unterkunft vereinbarten Entgelts verwirklicht unter Berücksichtigung der - den Parteien eines Mietvertrags vergleichbaren - Interessen von Heimträger und Heimbewohner keine grobe Benachteiligung des Letzteren. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die für die Bemessung eines Benützungsentgelts nach dem Tod des Bestandnehmers typischen Umstände mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar sind. In beiden Fällen hat der Bestandgeber bzw Heimträger Interesse daran, die Nutzungsmöglichkeit über sein Objekt rasch wieder zu erlangen. Soweit sich daher der beanstandete Heimvertrag an dem mit dem Heimbewohner vereinbarten Entgelt für die Unterkunft (ohne Betreuung, Essen und Pflege) orientiert und einen Abzug für die verminderte Nutzung berücksichtigt, kann von einem Missverhältnis der gegenseitigen Leistungen keine Rede sein.
Dass das Benützungsentgelt unabhängig von Anzahl und Ausmaß der in den Räumlichkeiten verbliebenen Fahrnisse berechnet wird, ist sachgerecht, weil auch der Heimträger unabhängig von Anzahl und Ausmaß der verbliebenen Fahrnisse an einer Weitergabe des Zimmers - mangels Räumung - gehindert wird.
Dem Einwand der Revision, es sei dem Heimträger zumutbar, die Gegenstände des Verstorbenen zu inventarisieren und zwischenzulagern und das Zimmer ohne Zustimmung und Zutun der Erben neu zu vergeben, ist entgegenzuhalten, dass es den Erben nicht weniger zumutbar ist, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Räumung unverzüglich nachzukommen. Es liegt an ihnen, zu verhindern, dass eine Forderung des Heimträgers auf Benützungsentgelt entsteht und gegebenenfalls sogar den Wert der zurückgelassenen Gegenstände erreichen kann. Allfällige Verzögerungen der Verlassenschaftsabwicklung wären der Sphäre des Verstorbenen bzw seiner Erben zuzurechnen und führten nicht zu einer Verschiebung der Interessenlage zu Lasten des Heimbetreibers.
4. Die beanstandete Klausel ist somit wirksam. Der unberechtigten Revision war ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.