Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 9. 11. 1999 rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen - wie von der Klägerin im Revisionsverfahren nicht mehr bestritten wird - die „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 97)" zugrunde. Der vereinbarte Versicherungsschutz umfasst mehrere „Rechtsschutzbausteine", darunter „Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (GMRS) nach Art 24 ARB (Objekt-Anschrift laut Antrag)" einschließlich „Steuer-Gerichts-Rechtsschutz ..." und „Firmen-Rechtsschutz (Basisdeckung) plus-D*-Sonderleistungen (FI 2000)." Dieser Versicherungsschutz umfasst unter anderem den „Rechtsschutz im Privat-, Berufs- und Betriebsbereich (Art 19 bis 22 der ARB)", den „Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich (Art 23.1.1. der ARB)" und die „D*-Plus-Leistungen".Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 9. 11. 1999 rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen - wie von der Klägerin im Revisionsverfahren nicht mehr bestritten wird - die „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 97)" zugrunde. Der vereinbarte Versicherungsschutz umfasst mehrere „Rechtsschutzbausteine", darunter „Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (GMRS) nach Artikel 24, ARB (Objekt-Anschrift laut Antrag)" einschließlich „Steuer-Gerichts-Rechtsschutz ..." und „Firmen-Rechtsschutz (Basisdeckung) plus-D*-Sonderleistungen (FI 2000)." Dieser Versicherungsschutz umfasst unter anderem den „Rechtsschutz im Privat-, Berufs- und Betriebsbereich (Artikel 19 bis 22 der ARB)", den „Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich (Artikel 23 Punkt eins Punkt eins, der ARB)" und die „D*-Plus-Leistungen".
Die für diesen gesamten Versicherungsschutz maßgeblichen Bestimmungen der ARB 97 lauten auszugsweise:
„Artikel 4
Wo gilt die Versicherung? (örtlicher Geltungsbereich)
1.) Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 17), Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18) sowie im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz (Artikel 19) besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geografischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten (....) eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt.
...
3.) In den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich gemäß Pkt. 1. eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde gegeben ist.
...
Artikel 7
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
1.) Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
...
1.11. im Zusammenhang mit
- der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder im Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden
- der Planung derartiger Maßnahmen
- der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes.
...
Artikel 19
Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich
...
3.) Was ist nicht versichert?
3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutzbausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht
...
3.1.3. die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar in Artikel 23);
3.1.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (versicherbar in Artikel 24).
...
Artikel 23
Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
...
2.) Was ist versichert?
2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
2.1.1. Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers über in Österreich gelegene Risken;
2.1.2. sonstigen schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen.
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
...
Artikel 24
Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz hat der Versicherungsnehmer in seiner jeweils versicherten Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung).
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten ... ."
Der Versicherungsantrag der Klägerin vom 9. 11. 1999 wurde von einer Mitarbeiterin der Beklagten entsprechend den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin ausgefüllt und von diesem nach Durchsicht des Textes unterfertigt. Im Antrag konnten durch Ankreuzen verschiedene Kombinationen von Versicherungsleistungen gewählt werden. Die im Antragsformular vorgesehene Variante „inkl. Allgem. Vertrags-Rechtsschutz für den Betriebsbereich (Art. 23.1.2. ARB) ..." wurde von der Klägerin nicht beantragt. Beantragt wurde vielmehr die Kombination FI 2000 (Firmenrechtsschutz Plus D*-Sonderleistungen) in der Tarifgruppe VI mit einer Normalprämie von ATS 9.305,--. Auch unter der Spalte „GMRS (Risikobeschreibung für Grundstückseigentum und Miete gemäß Art 24 ARB)" setzte die Mitarbeiterin der Beklagten auf Grund des Beratungsgespräches als Anschrift nur die Firmenadresse der Klägerin in W* („wie oben") ein und kreuzte die gewerbliche Nutzung des Objektes an. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Klägerin bereits Eigentümerin eines (unverbauten) Grundstückes in M* (Spanien). Das Grundstück wurde nicht in den Antrag aufgenommen, sondern es wurde lediglich die Firmenadresse in W* angeführt.Der Versicherungsantrag der Klägerin vom 9. 11. 1999 wurde von einer Mitarbeiterin der Beklagten entsprechend den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin ausgefüllt und von diesem nach Durchsicht des Textes unterfertigt. Im Antrag konnten durch Ankreuzen verschiedene Kombinationen von Versicherungsleistungen gewählt werden. Die im Antragsformular vorgesehene Variante „inkl. Allgem. Vertrags-Rechtsschutz für den Betriebsbereich (Artikel 23 Punkt eins Punkt 2, ARB) ..." wurde von der Klägerin nicht beantragt. Beantragt wurde vielmehr die Kombination FI 2000 (Firmenrechtsschutz Plus D*-Sonderleistungen) in der Tarifgruppe römisch sechs mit einer Normalprämie von ATS 9.305,--. Auch unter der Spalte „GMRS (Risikobeschreibung für Grundstückseigentum und Miete gemäß Artikel 24, ARB)" setzte die Mitarbeiterin der Beklagten auf Grund des Beratungsgespräches als Anschrift nur die Firmenadresse der Klägerin in W* („wie oben") ein und kreuzte die gewerbliche Nutzung des Objektes an. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Klägerin bereits Eigentümerin eines (unverbauten) Grundstückes in M* (Spanien). Das Grundstück wurde nicht in den Antrag aufgenommen, sondern es wurde lediglich die Firmenadresse in W* angeführt.
In der Folge fasste der Geschäftsführer der Klägerin den Entschluss, im Ausland ein Gebäude zu errichten, das den Dienstnehmern der Klägerin in Form von Incentive-Reisen für besondere Leistungen zur Verfügung gestellt werden sollte. Für die Entscheidung, in welchem Land dies verwirklicht werden sollte, war ausschlaggebend, ob dort eine Vorsteuerabzugsmöglichkeit für die damit verbundenen Aufwendungen bestand. Deshalb fragte ein österreichischer Steuerberater im Namen und Auftrag der Klägerin bei der spanischen Steuerberatungskanzlei B* an, ob die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes in M*, das den Dienstnehmern der Klägerin in Form von Incentive-Reisen für besondere Leistungen zur Verfügung gestellt werden solle, anfallenden spanischen Vorsteuern im Zuge eines Vorsteuererstattungsverfahrens in Spanien zurückerstattet werden könnten. Dies wurde von der spanischen Steuerberatungskanzlei mit E-Mail vom 9. 10. 2001 unter Hinweis auf eine Einreichfrist bis längstens 30. 6. des jeweiligen Folgejahres positiv beantwortet.
Entgegen dieser Auskunft wurden die danach von der Klägerin gestellten Vorsteuerrückerstattungsanträge von den spanischen Steuerbehörden aber in erster und zweiter Instanz abgelehnt. Hätte der Geschäftsführer der Klägerin gewusst, dass in Spanien keine Möglichkeit einer Steuerrückerstattung besteht, hätte er das Projekt in einem anderen EU-Staat verwirklicht.
Die Klägerin will den durch die unrichtige Auskunft entstandenen, mit rund EUR 160.000,-- bezifferten Schaden gegenüber der spanischen Steuerberatungskanzlei geltend machen. Da die Beklagte ihr Ansuchen um Rechtsschutzdeckung dafür unter Hinweis auf Art 7.1.11. der ARB abgelehnt hat, begehrt die Klägerin die Feststellung der entsprechenden Rechtsschutzdeckung.Die Klägerin will den durch die unrichtige Auskunft entstandenen, mit rund EUR 160.000,-- bezifferten Schaden gegenüber der spanischen Steuerberatungskanzlei geltend machen. Da die Beklagte ihr Ansuchen um Rechtsschutzdeckung dafür unter Hinweis auf Artikel 7 Punkt eins Punkt 11, der ARB abgelehnt hat, begehrt die Klägerin die Feststellung der entsprechenden Rechtsschutzdeckung.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Es bestehe kein Versicherungsschutz, weil der geltend gemachte Schadenersatzanspruch unter keine versicherte Risikosparte falle. Der Anspruch sei nicht dem versicherten Risiko „Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich (Art 19 ARB)", sondern der nicht versicherten Risikosparte „Allgemeiner Versicherungsrechtsschutz für den Betriebsbereich gemäß Art 23.1.2. ARB" zuzuordnen. Dies ergebe sich aus der klarstellenden negativen Risikoabgrenzung nach Art 19.3.1.3. ARB, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen unter den Allgemeinen Vertragsrechtsschutz nach Art 23 ARB falle. Die Beklagte berief sich überdies auf die Leistungsausschlüsse gemäß Art 7.1.11., Art 4.3. und Art 24.1. ARB. Nach letzterer Bestimmung beziehe sich der Versicherungsschutz nur auf die in der Polizze genannte Firmenadresse der Klägerin in W*.Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Es bestehe kein Versicherungsschutz, weil der geltend gemachte Schadenersatzanspruch unter keine versicherte Risikosparte falle. Der Anspruch sei nicht dem versicherten Risiko „Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich (Artikel 19, ARB)", sondern der nicht versicherten Risikosparte „Allgemeiner Versicherungsrechtsschutz für den Betriebsbereich gemäß Artikel 23 Punkt eins Punkt 2, ARB" zuzuordnen. Dies ergebe sich aus der klarstellenden negativen Risikoabgrenzung nach Artikel 19 Punkt 3 Punkt eins Punkt 3, ARB, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen unter den Allgemeinen Vertragsrechtsschutz nach Artikel 23, ARB falle. Die Beklagte berief sich überdies auf die Leistungsausschlüsse gemäß Artikel 7 Punkt eins Punkt 11,, Artikel 4 Punkt 3, und Artikel 24 Punkt eins, ARB. Nach letzterer Bestimmung beziehe sich der Versicherungsschutz nur auf die in der Polizze genannte Firmenadresse der Klägerin in W*.
Die Klägerin erwiderte, sie leite ihren Deckungsanspruch nicht aus der - unstrittig nicht versicherten - Risikosparte „Allgemeiner Vertragsrechtsschutz für den Betriebsbereich gemäß Art 23.1.2. ARB" ab, sondern (primär) aus dem Rechtsschutzbaustein „Schadenersatz-Rechtsschutz", der in der Polizze mit „Rechtsschutz im Privat-, Berufs- und Betriebsbereich (Art 19 bis 22 ARB)" bezeichnet werde. Der Risikoausschluss gemäß Art 7.1.11. ARB bestehe nicht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in keinem Zusammenhang mit der „Errichtung, Planung oder Finanzierung" von Gebäuden stehe. Auch der Leistungsausschluss nach Art 4.3. ARB komme nicht zum Tragen, weil für den örtlichen Geltungsbereich Art 4.1. ARB anzuwenden sei. Weiters stehe für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruches gegen die spanische Steuerberatungskanzlei der Wahlgerichtsstand des Art 5 Z 1 lit b EuGVVO zur Verfügung, sodass auch die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes gegeben sei. Davon, dass im Rahmen des Schadenersatzrechtsschutzes über das Erfüllungsinteresse hinausgehende vertragliche Schadenersatzansprüche gemäß Art 19.3.1.3 ARB nicht versichert würden, sei bei Versicherungsabschluss keine Rede gewesen. Vielmehr sei auf die Deckung sämtlicher Schadenersatzansprüche hingewiesen worden. Es werde daher die Nichtgeltung der Ausschlussklausel des Art 19.3.1.3. ARB wegen Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit, insbesondere auch nach § 864a ABGB eingewendet.Die Klägerin erwiderte, sie leite ihren Deckungsanspruch nicht aus der - unstrittig nicht versicherten - Risikosparte „Allgemeiner Vertragsrechtsschutz für den Betriebsbereich gemäß Artikel 23 Punkt eins Punkt 2, ARB" ab, sondern (primär) aus dem Rechtsschutzbaustein „Schadenersatz-Rechtsschutz", der in der Polizze mit „Rechtsschutz im Privat-, Berufs- und Betriebsbereich (Artikel 19 bis 22 ARB)" bezeichnet werde. Der Risikoausschluss gemäß Artikel 7 Punkt eins Punkt 11, ARB bestehe nicht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in keinem Zusammenhang mit der „Errichtung, Planung oder Finanzierung" von Gebäuden stehe. Auch der Leistungsausschluss nach Artikel 4 Punkt 3, ARB komme nicht zum Tragen, weil für den örtlichen Geltungsbereich Artikel 4 Punkt eins, ARB anzuwenden sei. Weiters stehe für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruches gegen die spanische Steuerberatungskanzlei der Wahlgerichtsstand des Artikel 5, Ziffer eins, Litera b, EuGVVO zur Verfügung, sodass auch die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes gegeben sei. Davon, dass im Rahmen des Schadenersatzrechtsschutzes über das Erfüllungsinteresse hinausgehende vertragliche Schadenersatzansprüche gemäß Artikel 19 Punkt 3 Punkt eins Punkt 3, ARB nicht versichert würden, sei bei Versicherungsabschluss keine Rede gewesen. Vielmehr sei auf die Deckung sämtlicher Schadenersatzansprüche hingewiesen worden. Es werde daher die Nichtgeltung der Ausschlussklausel des Artikel 19 Punkt 3 Punkt eins Punkt 3, ARB wegen Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit, insbesondere auch nach Paragraph 864 a, ABGB eingewendet.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Die von der Klägerin beabsichtigte Klagsführung sei nicht aussichtslos, weil die entgeltlich erteilte Auskunft der spanischen Steuerberatungskanzlei eindeutig falsch gewesen sei. Die Klägerin könne keinen Versicherungsschutz aus dem versicherten Risiko „Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete" in Anspruch nehmen, weil sich dieser nur auf die Geschäftsanschrift der Klägerin in W* beziehe. Zu bejahen sei aber der Versicherungsschutz auf Grund des vereinbarten Versicherungsbausteines „Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich". Die Risikoausschlüsse gemäß Art 7.1.11. und Art 4.3. ARB lägen nicht vor.Das Erstgericht gab der Klage statt. Die von der Klägerin beabsichtigte Klagsführung sei nicht aussichtslos, weil die entgeltlich erteilte Auskunft der spanischen Steuerberatungskanzlei eindeutig falsch gewesen sei. Die Klägerin könne keinen Versicherungsschutz aus dem versicherten Risiko „Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete" in Anspruch nehmen, weil sich dieser nur auf die Geschäftsanschrift der Klägerin in W* beziehe. Zu bejahen sei aber der Versicherungsschutz auf Grund des vereinbarten Versicherungsbausteines „Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich". Die Risikoausschlüsse gemäß Artikel 7 Punkt eins Punkt 11, und Artikel 4 Punkt 3, ARB lägen nicht vor.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Die Rechtsschutzversicherung enthalte keine Allgefahrendeckung. Nach dem Prinzip der Spezialität der versicherten Gefahr stehe nur das vom Versicherungsnehmer ausgewählte und im Vertrag näher umschriebene Risiko unter Versicherungsschutz. Nach der Systematik der ARB werde der Versicherungsschutz von den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen zusammen beschrieben. Die Besonderen Bestimmungen behandelten in den Art 17 bis 25 die versicherbaren Risiko- und Rechtsbereiche, die sogenannten Rechtsschutz-Bausteine. Im Interesse einer einheitlichen Einteilung der versicherbaren Risiken und zur Vermeidung von Problemen bei der Beurteilung und Zuordnung konkreter Versicherungsfälle sei der Abgrenzung der Deckung zwischen den einzelnen Rechtsschutz-Bausteinen in den Musterbedingungen besonderes Augenmerk geschenkt worden. Sie erfolge nicht nur im Wege der positiven Deckungsbeschreibung, sondern dort, wo das zur Vermeidung von Deckungsüberschneidungen notwendig gewesen sei, zusätzlich durch „Deckungsabgrenzungsausschlüsse". Diese hätten (im Gegensatz zu Risikoausschlüssen im engeren Sinn) nur die Aufgabe, bestimmte Risiken aus einem Baustein auszugliedern, um sie einem anderen zuzuordnen. Auf diese (eingeschränkte) Funktion wiesen sowohl der jeweilige Einleitungssatz („zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutzbausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht ...") als auch der Querverweis am Ende des jeweiligen Ausschlusses („versicherbar in ...") deutlich hin. Der jeweilige Deckungsausschluss greife daher auch nur dann, wenn das betroffene Risiko nach der positiven Deckungsbeschreibung des anderen Bausteines, dem die Deckung durch Querverweis zugewiesen worden sei, grundsätzlich versicherbar sei. Unbeachtlich sei dagegen, ob der betreffende Rechtsschutzbaustein auch tatsächlich versichert sei oder nicht. Abzustellen sei ausschließlich auf versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche. Der von den Streitteilen abgeschlossene Rechtsschutzversicherungsvertrag umfasse den Rechtsschutz im Privat-, Berufs- und Betriebsbereich (Art 19 bis 22 der ARB) sowie den Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich (Art 23.1.1. ARB). Die positive Deckungsumschreibung des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes in Art 23.2.1.1. ARB 1988 („Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers ...") habe nur die Geltendmachung und Abwehr von Erfüllungsansprüchen und Erfüllungssurrogaten umfasst. Die ARB 1997 ergänzten diese Deckungsbechreibung in Art 23.2.1. Abs 2 und erklärten ausdrücklich auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstünden und über das Erfüllungsinteresse hinausgingen sowie die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstünden, zum Gegenstand der Deckung im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz. Im Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz beschreibe Art 19.2.1. ARB den Versicherungsschutz positiv mit der „Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens". Art 19.3.1.3 ARB schließe zur Vermeidung von Überschneidungen mit dem Rechtsschutz-Baustein „Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz" drei Tatbestände aus: 1. die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen (Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate), 2. die Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstünden und über das Erfüllungsinteresse hinausgingen und 3. die Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstünden.Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Die Rechtsschutzversicherung enthalte keine Allgefahrendeckung. Nach dem Prinzip der Spezialität der versicherten Gefahr stehe nur das vom Versicherungsnehmer ausgewählte und im Vertrag näher umschriebene Risiko unter Versicherungsschutz. Nach der Systematik der ARB werde der Versicherungsschutz von den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen zusammen beschrieben. Die Besonderen Bestimmungen behandelten in den Artikel 17 bis 25 die versicherbaren Risiko- und Rechtsbereiche, die sogenannten Rechtsschutz-Bausteine. Im Interesse einer einheitlichen Einteilung der versicherbaren Risiken und zur Vermeidung von Problemen bei der Beurteilung und Zuordnung konkreter Versicherungsfälle sei der Abgrenzung der Deckung zwischen den einzelnen Rechtsschutz-Bausteinen in den Musterbedingungen besonderes Augenmerk geschenkt worden. Sie erfolge nicht nur im Wege der positiven Deckungsbeschreibung, sondern dort, wo das zur Vermeidung von Deckungsüberschneidungen notwendig gewesen sei, zusätzlich durch „Deckungsabgrenzungsausschlüsse". Diese hätten (im Gegensatz zu Risikoausschlüssen im engeren Sinn) nur die Aufgabe, bestimmte Risiken aus einem Baustein auszugliedern, um sie einem anderen zuzuordnen. Auf diese (eingeschränkte) Funktion wiesen sowohl der jeweilige Einleitungssatz („zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutzbausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht ...") als auch der Querverweis am Ende des jeweiligen Ausschlusses („versicherbar in ...") deutlich hin. Der jeweilige Deckungsausschluss greife daher auch nur dann, wenn das betroffene Risiko nach der positiven Deckungsbeschreibung des anderen Bausteines, dem die Deckung durch Querverweis zugewiesen worden sei, grundsätzlich versicherbar sei. Unbeachtlich sei dagegen, ob der betreffende Rechtsschutzbaustein auch tatsächlich versichert sei oder nicht. Abzustellen sei ausschließlich auf versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche. Der von den Streitteilen abgeschlossene Rechtsschutzversicherungsvertrag umfasse den Rechtsschutz im Privat-, Berufs- und Betriebsbereich (Artikel 19 bis 22 der ARB) sowie den Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich (Artikel 23 Punkt eins Punkt eins, ARB). Die positive Deckungsumschreibung des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes in Artikel 23 Punkt 2 Punkt eins Punkt eins, ARB 1988 („Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers ...") habe nur die Geltendmachung und Abwehr von Erfüllungsansprüchen und Erfüllungssurrogaten umfasst. Die ARB 1997 ergänzten diese Deckungsbechreibung in Artikel 23 Punkt 2 Punkt eins, Absatz 2 und erklärten ausdrücklich auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstünden und über das Erfüllungsinteresse hinausgingen sowie die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstünden, zum Gegenstand der Deckung im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz. Im Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz beschreibe Artikel 19 Punkt 2 Punkt eins, ARB den Versicherungsschutz positiv mit der „Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens". Artikel 19 Punkt 3 Punkt eins Punkt 3, ARB schließe zur Vermeidung von Überschneidungen mit dem Rechtsschutz-Baustein „Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz" drei Tatbestände aus: 1. die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen (Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate), 2. die Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstünden und über das Erfüllungsinteresse hinausgingen und 3. die Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstünden.
Die Klägerin begehre Versicherungsdeckung für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen die spanische Steuerberatungskanzlei wegen unrichtiger Beratung auf Grund eines mit dieser geschlossenen entgeltlichen Vertrages. Der Schaden liege in den - entgegen der Auskunft der Kanzlei - in Spanien nicht refundierten Vorsteuerabzugsbeträgen. Es sollten somit Ansprüche wegen reiner Vermögensschäden geltend gemacht werden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstanden seien und über das Erfüllungsinteresse hinausgingen. Dieser Anspruch falle auf Grund des völlig eindeutigen Deckungsausschlusses des Art 19.3.1.3 ARB nicht unter den Schadenersatz-Rechtsschutz des Art 19 ARB, sondern unter den Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz des Art 23 ARB. Die Frage der Vorsteuerabzugsfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes durch die Klägerin für Incentive-Reisen ihrer Mitarbeiter beziehe sich überdies eindeutig auf den - nicht versicherten - Betriebsbereich der Klägerin, sodass kein Versicherungsschutz auf Grund des vereinbarten Firmenrechtsschutzes bestehe.Die Klägerin begehre Versicherungsdeckung für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen die spanische Steuerberatungskanzlei wegen unrichtiger Beratung auf Grund eines mit dieser geschlossenen entgeltlichen Vertrages. Der Schaden liege in den - entgegen der Auskunft der Kanzlei - in Spanien nicht refundierten Vorsteuerabzugsbeträgen. Es sollten somit Ansprüche wegen reiner Vermögensschäden geltend gemacht werden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstanden seien und über das Erfüllungsinteresse hinausgingen. Dieser Anspruch falle auf Grund des völlig eindeutigen Deckungsausschlusses des Artikel 19 Punkt 3 Punkt eins Punkt 3, ARB nicht unter den Schadenersatz-Rechtsschutz des Artikel 19, ARB, sondern unter den Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz des Artikel 23, ARB. Die Frage der Vorsteuerabzugsfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes durch die Klägerin für Incentive-Reisen ihrer Mitarbeiter beziehe sich überdies eindeutig auf den - nicht versicherten - Betriebsbereich der Klägerin, sodass kein Versicherungsschutz auf Grund des vereinbarten Firmenrechtsschutzes bestehe.
Wende man die zu § 864a ABGB in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze an, könne die Klausel des Art 19.3.1.3. ARB 1997 weder als ungewöhnlich noch als überraschend angesehen werden. Sie ermögliche über eine eindeutige Fixierung des jeweils versicherten Risikos die Festlegung risikogerechter Prämien. Die Klausel sei auch keineswegs „versteckt", sondern finde sich an jener Stelle, an der der durchschnittlich sorgfältige Leser sie vermuten würde, nämlich bei der inhaltlichen Beschreibung des Bausteines „Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich". Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Klausel auch nicht nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig, sondern halte einer Inhaltskontrolle stand. Durch die Klausel würden lediglich bestimmte Risiken aus einem Baustein ausgegliedert, um sie einem anderen zuzuordnen. Der Klägerin wäre es ohne weiteres frei gestanden, auch den „Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz für den betrieblichen Bereich" mitzuversichern. Worin eine gröbliche Benachteiligung der Klägerin durch die betreffende Klausel liegen solle, sei nicht erkennbar.Wende man die zu Paragraph 864 a, ABGB in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze an, könne die Klausel des Artikel 19 Punkt 3 Punkt eins Punkt 3, ARB 1997 weder als ungewöhnlich noch als überraschend angesehen werden. Sie ermögliche über eine eindeutige Fixierung des jeweils versicherten Risikos die Festlegung risikogerechter Prämien. Die Klausel sei auch keineswegs „versteckt", sondern finde sich an jener Stelle, an der der durchschnittlich sorgfältige Leser sie vermuten würde, nämlich bei der inhaltlichen Beschreibung des Bausteines „Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich". Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Klausel auch nicht nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig, sondern halte einer Inhaltskontrolle stand. Durch die Klausel würden lediglich bestimmte Risiken aus einem Baustein ausgegliedert, um sie einem anderen zuzuordnen. Der Klägerin wäre es ohne weiteres frei gestanden, auch den „Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz für den betrieblichen Bereich" mitzuversichern. Worin eine gröbliche Benachteiligung der Klägerin durch die betreffende Klausel liegen solle, sei nicht erkennbar.
Aus dem vereinbarten Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete könne die Klägerin schon deshalb keinen Deckungsanspruch ableiten, weil sich der vereinbarte Versicherungsschutz nur auf das in der Polizze bezeichnete Objekt, den Firmensitz der Klägerin in W*, und nicht auf das Gebäude in Spanien beziehe. Da der Schadensfall daher unter kein versichertes Risiko falle, sei die Beklagte nicht zur Deckung verpflichtet, ohne dass noch geprüft werden müsse, ob die von der Beklagten behaupteten Risikoausschlüsse nach Art 7.1.11. und Art 4.3. der ARB 1997 zum Tragen kämen.Aus dem vereinbarten Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete könne die Klägerin schon deshalb keinen Deckungsanspruch ableiten, weil sich der vereinbarte Versicherungsschutz nur auf das in der Polizze bezeichnete Objekt, den Firmensitz der Klägerin in W*, und nicht auf das Gebäude in Spanien beziehe. Da der Schadensfall daher unter kein versichertes Risiko falle, sei die Beklagte nicht zur Deckung verpflichtet, ohne dass noch geprüft werden müsse, ob die von der Beklagten behaupteten Risikoausschlüsse nach Artikel 7 Punkt eins Punkt 11, und Artikel 4 Punkt 3, der ARB 1997 zum Tragen kämen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Art 19 ARB 97 und zur Abgrenzung von Schadenersatz-Rechtsschutz und Allgemeinem Vertrags-Rechtsschutz nach Art 19 und Art 23 ARB 97 fehle.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Artikel 19, ARB 97 und zur Abgrenzung von Schadenersatz-Rechtsschutz und Allgemeinem Vertrags-Rechtsschutz nach Artikel 19 und Artikel 23, ARB 97 fehle.
Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich die Revision der Klägerin, die unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren in Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerin als unzulässig zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.