Begründung:
Der Antragsteller wandte sich im Verfahren vor der Schlichtungsstelle gegen die Erhöhung des Nettohauptmietzinses gemäß § 46a MRG für das Bestandsobjekt top 7, 8 und 8a im Haus H***** und brachte dazu vor, er sei Hauptmieter dieser Objekte, die Antragsgegnerin Eigentümerin und Vermieterin. Den ursprünglichen Mietvertrag habe Dr. Adolf K***** abgeschlossen, der am ***** verstorben sei. Bereits vor seinem Tod sei der Antragsteller aufgrund eines vertraglich vereinbarten Weitergaberechts in den Mietvertrag eingetreten und nicht, wie die Antragsgegnerin rechtsirrig meine, als Erbe nach Dr. Adolf K***** aufgrund Rechtsnachfolge von Todes wegen. Die Erhöhung des Mietzinses gemäß § 46a MRG sei daher unberechtigt.Der Antragsteller wandte sich im Verfahren vor der Schlichtungsstelle gegen die Erhöhung des Nettohauptmietzinses gemäß Paragraph 46 a, MRG für das Bestandsobjekt top 7, 8 und 8a im Haus H***** und brachte dazu vor, er sei Hauptmieter dieser Objekte, die Antragsgegnerin Eigentümerin und Vermieterin. Den ursprünglichen Mietvertrag habe Dr. Adolf K***** abgeschlossen, der am ***** verstorben sei. Bereits vor seinem Tod sei der Antragsteller aufgrund eines vertraglich vereinbarten Weitergaberechts in den Mietvertrag eingetreten und nicht, wie die Antragsgegnerin rechtsirrig meine, als Erbe nach Dr. Adolf K***** aufgrund Rechtsnachfolge von Todes wegen. Die Erhöhung des Mietzinses gemäß Paragraph 46 a, MRG sei daher unberechtigt.
In einer weiteren Stellungnahme wies der Antragsteller darauf hin, dass Dr. Alfred K*****, der Sohn des Erblassers während der gesamten Dauer des Mietvertrages (ab 1967 bzw 1975) bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens nach Dr. Adolf K***** Mitmieter des streitgegenständlichen Objektes gewesen sei und erst durch ein Erbenübereinkommen vom 25. 9. 2002 dieses Mietrecht an den Antragsteller weitergegeben habe. Nachdem die Schlichtungsstelle das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines Verfahrens vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien „in dem die Frage der Berechtigung zur Mietzinsanhebung Gegenstand sei" unterbrach, zog die Antragsgegnerin das Verfahren gemäß § 40 MRG zu Gericht ab. Das Erstgericht gelangte in einem ersten Sachbeschluss zu dem Ergebnis, dass eine unzulässige Überschreitung des Zinsausmaßes vorliege, weil § 46a MRG nicht anzuwenden sei. Der Antragsteller habe durch das Ableben von Dr. Adolf K***** nur Mitmietrechte erworben. Alleiniger Mieter sei er erst durch einen rechtsgeschäftlichen Akt, nämlich die Vereinbarung mit Dr. Alfred K*****, wonach dieser auf seine Mietrechte zugunsten des Antragstellers verzichte, geworden. Es liege somit kein Anwendungsfall des § 46a MRG vor.In einer weiteren Stellungnahme wies der Antragsteller darauf hin, dass Dr. Alfred K*****, der Sohn des Erblassers während der gesamten Dauer des Mietvertrages (ab 1967 bzw 1975) bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens nach Dr. Adolf K***** Mitmieter des streitgegenständlichen Objektes gewesen sei und erst durch ein Erbenübereinkommen vom 25. 9. 2002 dieses Mietrecht an den Antragsteller weitergegeben habe. Nachdem die Schlichtungsstelle das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines Verfahrens vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien „in dem die Frage der Berechtigung zur Mietzinsanhebung Gegenstand sei" unterbrach, zog die Antragsgegnerin das Verfahren gemäß Paragraph 40, MRG zu Gericht ab. Das Erstgericht gelangte in einem ersten Sachbeschluss zu dem Ergebnis, dass eine unzulässige Überschreitung des Zinsausmaßes vorliege, weil Paragraph 46 a, MRG nicht anzuwenden sei. Der Antragsteller habe durch das Ableben von Dr. Adolf K***** nur Mitmietrechte erworben. Alleiniger Mieter sei er erst durch einen rechtsgeschäftlichen Akt, nämlich die Vereinbarung mit Dr. Alfred K*****, wonach dieser auf seine Mietrechte zugunsten des Antragstellers verzichte, geworden. Es liege somit kein Anwendungsfall des Paragraph 46 a, MRG vor.
Das Rekursgericht hob in der Folge diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die Verfahrensergänzung unter Überbindung der Rechtsansicht, dass eine Anhebung des Mietzinses nach § 46a Abs 2 MRG nur dann in Betracht komme, wenn der einzige Mieter einer Geschäftsräumlichkeit versterbe, dahingehend auf, festzustellen, wann die Einantwortung im Verlassenschaftsverfahren erfolgt sei, ob dem Antragsteller überhaupt eingeantwortet wurde und ob Dr. Adolf K***** vor der rechtskräftigen Einantwortung auf seine eigenen Mietrechte verzichtet habe sowie, ob die Vermieterin einem solchen Verzicht zugestimmt habe, weil ein Verzicht erst mit zumindest stillschweigender Zustimmung der Vermieterin wirksam werde. Im zweiten Rechtsgang gelangte das Erstgericht wiederum zu dem Ergebnis, dass eine Mietzinsanhebung nach § 46a MRG unzulässig sei. Dr. Alfred K***** habe auf seine Mitmietrechte nie wirksam verzichtet. Ein solcher Verzicht sollte nach einem Erbteilungsübereinkommen mit dem Antragsteller zwar nach rechtskräftiger Einantwortung wirksam werden, die Antragsgegnerin habe einem derartigen Verzicht Dr. Alfred K***** auf seine Mitmietrechte aber niemals zugestimmt, sodass dieser weiter als Mitmieter anzusehen sei. Darüber hinaus liege im Vorbringen der Antragsgegnerin, Dr. Alfred K***** habe vorweg der alleinigen Rechtsnachfolge des Antragstellers in das Unternehmen des Dr. Adolf K***** zugestimmt, keine Erfüllung des Tatbestandes nach § 12a Abs 1Das Rekursgericht hob in der Folge diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die Verfahrensergänzung unter Überbindung der Rechtsansicht, dass eine Anhebung des Mietzinses nach Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG nur dann in Betracht komme, wenn der einzige Mieter einer Geschäftsräumlichkeit versterbe, dahingehend auf, festzustellen, wann die Einantwortung im Verlassenschaftsverfahren erfolgt sei, ob dem Antragsteller überhaupt eingeantwortet wurde und ob Dr. Adolf K***** vor der rechtskräftigen Einantwortung auf seine eigenen Mietrechte verzichtet habe sowie, ob die Vermieterin einem solchen Verzicht zugestimmt habe, weil ein Verzicht erst mit zumindest stillschweigender Zustimmung der Vermieterin wirksam werde. Im zweiten Rechtsgang gelangte das Erstgericht wiederum zu dem Ergebnis, dass eine Mietzinsanhebung nach Paragraph 46 a, MRG unzulässig sei. Dr. Alfred K***** habe auf seine Mitmietrechte nie wirksam verzichtet. Ein solcher Verzicht sollte nach einem Erbteilungsübereinkommen mit dem Antragsteller zwar nach rechtskräftiger Einantwortung wirksam werden, die Antragsgegnerin habe einem derartigen Verzicht Dr. Alfred K***** auf seine Mitmietrechte aber niemals zugestimmt, sodass dieser weiter als Mitmieter anzusehen sei. Darüber hinaus liege im Vorbringen der Antragsgegnerin, Dr. Alfred K***** habe vorweg der alleinigen Rechtsnachfolge des Antragstellers in das Unternehmen des Dr. Adolf K***** zugestimmt, keine Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 12 a, Absatz eins
MRG.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung. Dr. Alfred K***** sei unabhängig von einer Rechtsnachfolge als Erbe nach Dr. Adolf K***** selbständig Mitmieter. Die Aufgabe dieser Mitmieterstelle hätte einer Dreiparteieneinigung bedurft, die nicht erfolgt sei. So sei zwar der Antragsteller alleiniger Rechtsnachfolger nach Dr. Adolf K***** in Ansehung des in den Geschäftsräumlichkeiten betriebenen Unternehmens der Rechtsanwaltskanzlei, aber nicht alleiniger Mieter, weil Dr. Alfred K***** noch eigene Mitmietrechte innehabe, ohne dass er in den Geschäftsräumlichkeiten ein Unternehmen betreibe. Zwar könne die Vereinbarung im Erbenübereinkommen als Verzicht auf die eigenen Mitmietrechte Dris. Alfred K***** angesehen werden, doch habe die Antragsgegnerin im Verfahren selbst vorgebracht, eine Zustimmung zur Aufgabe der Mitmietrechte Dris. Alfred K***** niemals erteilt zu haben, sodass eine Dreiparteieneinigung nicht vorliege. Schon der Wortlaut des § 46a Abs 2 MRG spreche dafür, dass die Mietzinsanhebung nur in Betracht komme, wenn der einzige Mieter einer Geschäftsräumlichkeit versterbe. Auch nach dem Sinn der Bestimmung könne eine Mietzinserhöhung nicht in Betracht kommen, wenn einer von zwei oder mehreren Mitmietern versterbe und dessen Erbe bisher nicht Mieter gewesen sei, weil weder eine Aufspaltung des Mietzinses auf bisherige und neue Mieter in Frage komme noch dem bisherigen Mieter gegenüber eine Mietzinserhöhung gerechtfertigt sei. Zwar könnten Mitmieter grundsätzlich nur gemeinsam einen Antrag auf Überprüfung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes stellen, doch müsse in einem Fall, in dem die Vermieterin den Standpunkt vertrete, es gebe nur einen in den Mietvertrag eingetretenen Mieter, und daher nur diesem einen erhöhten Mietzins nach § 46a Abs 2 MRG vorschreibe, dem Mitmieter das Recht zugebilligt werden, diese Vorschreibung im gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob im Falle eines am 1. 3. 1994 bestehenden Hauptmietvertrages über eine Geschäftsräumlichkeit bei Tod eines Mitmieters von dessen Rechtsnachfolger gemäß § 46a Abs 2 MRG ein erhöhter Hauptmietzins begehrt werden könne, nicht vorliege.Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung. Dr. Alfred K***** sei unabhängig von einer Rechtsnachfolge als Erbe nach Dr. Adolf K***** selbständig Mitmieter. Die Aufgabe dieser Mitmieterstelle hätte einer Dreiparteieneinigung bedurft, die nicht erfolgt sei. So sei zwar der Antragsteller alleiniger Rechtsnachfolger nach Dr. Adolf K***** in Ansehung des in den Geschäftsräumlichkeiten betriebenen Unternehmens der Rechtsanwaltskanzlei, aber nicht alleiniger Mieter, weil Dr. Alfred K***** noch eigene Mitmietrechte innehabe, ohne dass er in den Geschäftsräumlichkeiten ein Unternehmen betreibe. Zwar könne die Vereinbarung im Erbenübereinkommen als Verzicht auf die eigenen Mitmietrechte Dris. Alfred K***** angesehen werden, doch habe die Antragsgegnerin im Verfahren selbst vorgebracht, eine Zustimmung zur Aufgabe der Mitmietrechte Dris. Alfred K***** niemals erteilt zu haben, sodass eine Dreiparteieneinigung nicht vorliege. Schon der Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG spreche dafür, dass die Mietzinsanhebung nur in Betracht komme, wenn der einzige Mieter einer Geschäftsräumlichkeit versterbe. Auch nach dem Sinn der Bestimmung könne eine Mietzinserhöhung nicht in Betracht kommen, wenn einer von zwei oder mehreren Mitmietern versterbe und dessen Erbe bisher nicht Mieter gewesen sei, weil weder eine Aufspaltung des Mietzinses auf bisherige und neue Mieter in Frage komme noch dem bisherigen Mieter gegenüber eine Mietzinserhöhung gerechtfertigt sei. Zwar könnten Mitmieter grundsätzlich nur gemeinsam einen Antrag auf Überprüfung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes stellen, doch müsse in einem Fall, in dem die Vermieterin den Standpunkt vertrete, es gebe nur einen in den Mietvertrag eingetretenen Mieter, und daher nur diesem einen erhöhten Mietzins nach Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG vorschreibe, dem Mitmieter das Recht zugebilligt werden, diese Vorschreibung im gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob im Falle eines am 1. 3. 1994 bestehenden Hauptmietvertrages über eine Geschäftsräumlichkeit bei Tod eines Mitmieters von dessen Rechtsnachfolger gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG ein erhöhter Hauptmietzins begehrt werden könne, nicht vorliege.