1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist im Hinblick auf § 1330 Abs 2 ABGB die Verbreitung rufschädigender, wahrheitswidriger Tatsachenbehauptungen verboten; unter „Verbreiten" ist dabei jede Mitteilung einer Tatsache an einen vom Verletzten verschiedenen Dritten zu verstehen (4 Ob 320/77 = SZ 50/86 = ÖBl 1978, 3 [Schönherr]; RIS-Justiz RS0031781). Der Oberste Gerichtshof hat aber außerdem bereits ausgesprochen, dass auch eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB die Verbreitung der Äußerung (also die Mitteilung an zumindest eine vom Täter und Verletzten verschiedene Person) voraussetzt (6 Ob 37/95 = SZ 69/12; 6 Ob 50/50/01y; 6 Ob 165/01k). Er hat dies damit begründet, dass unter Ehre der aus der Personenwürde entspringende, jedermann zukommende Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere zu verstehen sei;1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist im Hinblick auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB die Verbreitung rufschädigender, wahrheitswidriger Tatsachenbehauptungen verboten; unter „Verbreiten" ist dabei jede Mitteilung einer Tatsache an einen vom Verletzten verschiedenen Dritten zu verstehen (4 Ob 320/77 = SZ 50/86 = ÖBl 1978, 3 [Schönherr]; RIS-Justiz RS0031781). Der Oberste Gerichtshof hat aber außerdem bereits ausgesprochen, dass auch eine Ehrenbeleidigung nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB die Verbreitung der Äußerung (also die Mitteilung an zumindest eine vom Täter und Verletzten verschiedene Person) voraussetzt (6 Ob 37/95 = SZ 69/12; 6 Ob 50/50/01y; 6 Ob 165/01k). Er hat dies damit begründet, dass unter Ehre der aus der Personenwürde entspringende, jedermann zukommende Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere zu verstehen sei;
aus dieser Begriffsbestimmung ergebe sich, dass eine Ehrverletzung nur vorliegen kann, wenn sich durch sie an der Einschätzung des Verletzten durch seine Umwelt etwas geändert habe oder ändern könne;
ein Schadenseintritt sei nur denkbar, wenn die ehrenbeleidigende Äußerung der Umwelt (also nicht nur dem Verletzten selbst) zur Kenntnis gelangt und diese Umwelt dem Verletzten dann nicht mehr die gebotene achtungsvolle Behandlung entgegenbringt; die Gefahr eines Schadens sei nicht denkbar, wenn die Umwelt von der Ehrenbeleidigung keine Kenntnis erlangt bzw erlangen kann (6 Ob 37/95).
2. Die Verbreitung der Ehrenbeleidigung im Sinne einer Mitteilung an eine vom Täter und Verletzten verschiedene Person hat der Verletzte zu beweisen. Dieser Beweis ist dem Kläger jedoch nicht gelungen. Er hat nicht einmal diesbezügliche Behauptungen aufgestellt; nach diesen „dürfte" (lediglich) seine Ehegattin die Äußerungen gehört haben. Der Oberste Gerichtshof hat zwar in der Entscheidung 3 Ob 295/52 (= SZ 25/169) ausgeführt, wenn bei dem Gespräch zwischen Täter und Verletzten weitere Personen zugegen sind, komme es nicht darauf an, ob diese anderen Personen die Äußerung auch vernommen haben; es reiche ihre Wahrnehmbarkeit aus. Dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt lässt sich aber nicht entnehmen, ob die Äußerung des Beklagten für die Ehegattin des Klägers überhaupt wahrnehmbar gewesen wäre. Damit kommt es auf die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage gar nicht, hat doch nicht einmal ein Familienmitglied die Äußerung des Beklagten gehört.
3. Dass es sich - wie der Kläger in seiner Revision meint - um ein Gespräch auf offener Straße handelte, wobei jederzeit Passanten hätten vorbeikommen oder sich auch Nachbarn in ihren Gärten hätten aufhalten können, reicht ebenfalls nicht aus; es müsste schon eine konkrete Wahrnehmbarkeit vorhanden gewesen sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.