Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die Revisionsausführungen der beklagten Partei lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
(a) Dem Berufungsgericht sei eine Aktenwidrigkeit unterlaufen, wenn es davon ausgehe, dass die beklagte Partei mit der Verrechnung der Vorfälligkeitsentschädigung den gesamten, allenfalls entstehenden Zinsenverlust „somit den entgangenen Gewinn, auf die Verbraucher überwälzte"; das Erstgericht habe demgegenüber festgestellt, dass sich die Vorfälligkeitsentschädigung aus der Differenz zwischen dem Zinssatz, den die beklagte Partei für die Aufnahme des Geldes zu zahlen gehabt habe (5,488 %), und dem Zinssatz, den sie bei der Wiederveranlagung des vorzeitig zurückgezahlten Betrages erzielen habe können (4,175 %), somit 1,313 % errechne. Dabei handle es sich um einen positiven Schaden der beklagten Partei.
(b) Ebenfalls aktenwidrig gehe das Berufungsgericht davon aus, dass mit den Klägern offensichtlich keine Kündigungsfrist vereinbart worden sei. Richtigerweise sei laut Kreditvertrag ein Kündigungsrecht für die Dauer der Fixzinsperiode ausgeschlossen worden.
(c) Eine Verletzung des Transparenzgebotes (§ 6 Abs 3 KSchG) könne schon allein deshalb nicht vorliegen, weil eine Vorfälligkeitsentschädigungsklausel gar nicht konkreter oder „verständlicher" formuliert werden könne. Die Höhe der Entschädigung könne nämlich erst konkretisiert werden, wenn der Kreditnehmer den noch aushaftenden Kreditbetrag tatsächlich vorzeitig zurückzahle; der Geldmarktsatz sei nämlich ein variabler Parameter und es könnten die Kosten der Wiederveranlagung nicht für einen unbestimmten Zeitpunkt vorhergesehen werden. Selbst bei genauerer Formulierung würde sich nichts am Informationsgehalt für den Kreditnehmer ändern.(c) Eine Verletzung des Transparenzgebotes (Paragraph 6, Absatz 3, KSchG) könne schon allein deshalb nicht vorliegen, weil eine Vorfälligkeitsentschädigungsklausel gar nicht konkreter oder „verständlicher" formuliert werden könne. Die Höhe der Entschädigung könne nämlich erst konkretisiert werden, wenn der Kreditnehmer den noch aushaftenden Kreditbetrag tatsächlich vorzeitig zurückzahle; der Geldmarktsatz sei nämlich ein variabler Parameter und es könnten die Kosten der Wiederveranlagung nicht für einen unbestimmten Zeitpunkt vorhergesehen werden. Selbst bei genauerer Formulierung würde sich nichts am Informationsgehalt für den Kreditnehmer ändern.
(d) Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot müsse auch deshalb verneint werden, weil der Punkt 3a der Privatkreditbedingungen der beklagten Partei nach den erstgerichtlichen Feststellungen für die Entscheidung der Kläger, den Kredit bei der beklagten Partei aufzunehmen, ohne Belang gewesen sei.
(e) Wäre die Vorfälligkeitsentschädigungsklausel (teil-)nichtig, müsste sie auf ein geltungserhaltendes Ausmaß angepasst werden. Demnach müsste der beklagten Partei jedenfalls der Ersatz des ihr durch die vereinbarungswidrige Rückzahlung vor Fälligkeit entstandenen Nachteils ersetzt werden, somit EUR 20.587,54. Eindeutig, klar und verständlich sei zumindest das in der Klausel festgelegte Mindestmaß von 2 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages; darauf habe die beklagte Partei jedenfalls Anspruch.
(f) Nach dem Wortlaut des § 33 Abs 8 BWG ergebe sich die Berechtigung zur „Verrechnung" einer Vorfälligkeitsentschädigung bereits aus dem Gesetz, ohne dass es zusätzlich einer Vereinbarung bedürfte. Eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des positiven Schadens der Bank sei im Hinblick auf das vereinbarungswidrige Verhalten der Kläger jedenfalls zulässig und angemessen.(f) Nach dem Wortlaut des Paragraph 33, Absatz 8, BWG ergebe sich die Berechtigung zur „Verrechnung" einer Vorfälligkeitsentschädigung bereits aus dem Gesetz, ohne dass es zusätzlich einer Vereinbarung bedürfte. Eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des positiven Schadens der Bank sei im Hinblick auf das vereinbarungswidrige Verhalten der Kläger jedenfalls zulässig und angemessen.
(g) Auch mit den Klägern sei eine Kündigungsfrist vereinbart worden, sodass ihnen ohne weiteres eine Abwägung möglich gewesen wäre, ob die Einhaltung der Kündigungsfrist oder die vorzeitige Abdeckung des Kredits (mit Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung) für sie sinnvoller gewesen sei.
Abgesehen davon sei es gemäß § 33 Abs 8 BWG bei Vereinbarung einer Fixzinsperiode nicht erforderlich, dass der Kreditvertrag ausdrücklich eine Kündigungsfrist vorsehe, um die Verrechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung zulässig zu machen.Abgesehen davon sei es gemäß Paragraph 33, Absatz 8, BWG bei Vereinbarung einer Fixzinsperiode nicht erforderlich, dass der Kreditvertrag ausdrücklich eine Kündigungsfrist vorsehe, um die Verrechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung zulässig zu machen.
Auf ein mögliches Anerkenntnis der Verpflichtung zur Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung kommt die beklagte Partei in ihrer Revision nicht mehr zurück.
Dazu hat der Senat erwogen:
Zu den behaupteten Aktenwidrigkeiten laut den Punkten (a) und (b) ist lediglich darauf hinzuweisen, dass eine Aktenwidrigkeit iSd § 503 Z 3 ZPO nur bei einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil vorliegt, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist (RIS-Justiz RS0043277 [T2]). Eine vom Berufungsgericht vorgenommene rechtliche Wertung („entgangener Gewinn") kann keine Aktenwidrigkeit darstellen, ebenso wenig der Umstand, dass eine (in der Revision) angestrebte Feststellung nicht getroffen wurde. Soweit unter dem Titel der Aktenwidrigkeit eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird, wird darauf bei der Behandlung der Rechtsrüge Bezug genommen.Zu den behaupteten Aktenwidrigkeiten laut den Punkten (a) und (b) ist lediglich darauf hinzuweisen, dass eine Aktenwidrigkeit iSd Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO nur bei einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil vorliegt, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist (RIS-Justiz RS0043277 [T2]). Eine vom Berufungsgericht vorgenommene rechtliche Wertung („entgangener Gewinn") kann keine Aktenwidrigkeit darstellen, ebenso wenig der Umstand, dass eine (in der Revision) angestrebte Feststellung nicht getroffen wurde. Soweit unter dem Titel der Aktenwidrigkeit eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird, wird darauf bei der Behandlung der Rechtsrüge Bezug genommen.
Vor Behandlung der unter (c) bis (g) aufgelisteten Argumente ist es sinnvoll, auf die mehrfach angesprochene Bestimmung des § 33 Abs 8 BWG hinzuweisen. Diese lautet:Vor Behandlung der unter (c) bis (g) aufgelisteten Argumente ist es sinnvoll, auf die mehrfach angesprochene Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 8, BWG hinzuweisen. Diese lautet:
„Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherkreditvertrag ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen.
In diesem Fall hat das Kreditinstitut die Gesamtbelastung um jenem Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten zu vermindern, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht anfällt. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte für den Fall vorzeitiger Rückzahlung ist außer in Fällen der Z 1 und Z 2 nicht zulässig. Für die vorzeitige Rückzahlung kann eine Kündigungsfrist vereinbart werden im AusmaßIn diesem Fall hat das Kreditinstitut die Gesamtbelastung um jenem Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten zu vermindern, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht anfällt. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte für den Fall vorzeitiger Rückzahlung ist außer in Fällen der Ziffer eins und Ziffer 2, nicht zulässig. Für die vorzeitige Rückzahlung kann eine Kündigungsfrist vereinbart werden im Ausmaß
1. von höchstens sechs Monaten bei Krediten, die nachweislich zur Schaffung oder Sanierung von Gebäuden bestimmt sind und eine Laufzeit von zumindest zehn Jahren aufweisen, sowie bei hypothekarisch besicherten Krediten (§ 18 Hypothekenbankgesetz bleibt unberührt), oder1. von höchstens sechs Monaten bei Krediten, die nachweislich zur Schaffung oder Sanierung von Gebäuden bestimmt sind und eine Laufzeit von zumindest zehn Jahren aufweisen, sowie bei hypothekarisch besicherten Krediten (Paragraph 18, Hypothekenbankgesetz bleibt unberührt), oder
2. der allfällig vereinbarten Festzinsperiode bei Krediten nach Z 1."2. der allfällig vereinbarten Festzinsperiode bei Krediten nach Ziffer eins,
Diese Bestimmung fand sich bereits in der ursprünglichen Fassung des Bankwesengesetzes (BGBl 1993/532); sie war dort eine Neuerung gegenüber dem davor geltenden Kreditwesengesetz. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1130 BlgNR 18. GP 140) wurde damit Art 8 der RL 87/102/EWG (Verbraucherkredit-Richtlinie) übernommen. Diese Bestimmung lautet:Diese Bestimmung fand sich bereits in der ursprünglichen Fassung des Bankwesengesetzes (BGBl 1993/532); sie war dort eine Neuerung gegenüber dem davor geltenden Kreditwesengesetz. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1130 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 140, ) wurde damit Artikel 8, der RL 87/102/EWG (Verbraucherkredit-Richtlinie) übernommen. Diese Bestimmung lautet:
„Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall kann der Verbraucher gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten Regelungen eine angemessene Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits verlangen."
Die Verbraucherkredit-RL ist allerdings (ua) nicht auf Kreditverträge anwendbar, die „hauptsächlich zum Erwerb oder zur Beibehaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude" oder „zur Renovierung oder Verbesserung eines Gebäudes" bestimmt sind (Art 2 Abs 1 lit a und b); weiters ist (ua) ihr Art 8 nicht anwendbar auf „auf durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge oder Kreditversprechen, soweit diese nicht bereits aufgrund von Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind" (Art 2 Abs 3 idF RL 90/88/EWG).Die Verbraucherkredit-RL ist allerdings (ua) nicht auf Kreditverträge anwendbar, die „hauptsächlich zum Erwerb oder zur Beibehaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude" oder „zur Renovierung oder Verbesserung eines Gebäudes" bestimmt sind (Artikel 2, Absatz eins, Litera a und b); weiters ist (ua) ihr Artikel 8, nicht anwendbar auf „auf durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge oder Kreditversprechen, soweit diese nicht bereits aufgrund von Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind" (Artikel 2, Absatz 3, in der Fassung RL 90/88/EWG).
§ 33 BWG erfasst demgegenüber „alle Kredite [...] an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG" (§ 33 Abs 1 BWG). Damit geht diese Bestimmung über dem Schutzbereich der Richtlinie hinaus.Paragraph 33, BWG erfasst demgegenüber „alle Kredite [...] an Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG" (Paragraph 33, Absatz eins, BWG). Damit geht diese Bestimmung über dem Schutzbereich der Richtlinie hinaus.
Art 8 Verbraucherkredit-RL wurde auch in § 12a KSchG umgesetzt. Dort wurden die in § 33 Abs 4 Z 1 BWG genannten Kredite (Kredite zur Schaffung und Sanierung von Gebäuden; hypothekarisch gesicherte Kredite) allerdings generell ausgenommen. § 33 Abs 8 BWG ist daher eine über das KSchG hinausgehende lex specialis für Verträge mit Kreditinstituten (4 Ob 60/06m = ÖBA 2006, 678 [Kellner 661]; Karner, Der Anwendungsbereich des § 12a KSchG über die vorzeitige Kreditrückzahlung, RdW 1994, 166; Krejci in Rummel3 § 12a KSchG Rz 2; vgl auch Graf, Die Neuregelung des Verbraucherkredits in Österreich, ÖBA 1994, 4 [15]).Artikel 8, Verbraucherkredit-RL wurde auch in Paragraph 12 a, KSchG umgesetzt. Dort wurden die in Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, BWG genannten Kredite (Kredite zur Schaffung und Sanierung von Gebäuden; hypothekarisch gesicherte Kredite) allerdings generell ausgenommen. Paragraph 33, Absatz 8, BWG ist daher eine über das KSchG hinausgehende lex specialis für Verträge mit Kreditinstituten (4 Ob 60/06m = ÖBA 2006, 678 [Kellner 661]; Karner, Der Anwendungsbereich des Paragraph 12 a, KSchG über die vorzeitige Kreditrückzahlung, RdW 1994, 166; Krejci in Rummel3 Paragraph 12 a, KSchG Rz 2; vergleiche auch Graf, Die Neuregelung des Verbraucherkredits in Österreich, ÖBA 1994, 4 [15]).
Ob § 33 Abs 8 BWG so zu verstehen ist, dass sich die Berechtigung zur „Verrechnung" einer Vorfälligkeitsentschädigung bereits aus dem Gesetz ergebe, ohne dass es zusätzlich einer Vereinbarung zwischen Bank und Bankkunden bedürfte (Punkt (f)), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die Parteien nach den Feststellungen in Punkt 3a der Privatkreditbedingungen der beklagten Partei ohnehin vereinbart haben, dass bei einer vorzeitigen Rückzahlung innerhalb der Fixzinsperiode den Kreditnehmern die Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch 2 % des vorzeitig zurückbezahlten Betrages verrechnet werden. An sich ist eine Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung in dem auch hier vorliegenden Fall eines Hypothekarkredits mit Fixzinsvereinbarung nach § 33 Abs 8 Z 2 BWG zulässig. Den getroffenen Vereinbarungen kann auch entnommen werden, dass - offenbar im Gegensatz zu dem der Entscheidung 4 Ob 60/06m zugrunde liegenden Sachverhalt - eine (vorzeitige) Kündigung des Kreditverhältnisses vereinbart wurde (siehe die Punkte 3 und 3a der Allgemeinen Kreditbedingungen der beklagten Partei, nach denen eine „vorzeitige Rückzahlung ... möglich" ist, was voraussetzt, dass das Kreditverhältnis von den Kreditnehmern vorzeitig und ohne wichtigen Grund aufgelöst, sprich gekündigt werden kann).Ob Paragraph 33, Absatz 8, BWG so zu verstehen ist, dass sich die Berechtigung zur „Verrechnung" einer Vorfälligkeitsentschädigung bereits aus dem Gesetz ergebe, ohne dass es zusätzlich einer Vereinbarung zwischen Bank und Bankkunden bedürfte (Punkt (f)), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die Parteien nach den Feststellungen in Punkt 3a der Privatkreditbedingungen der beklagten Partei ohnehin vereinbart haben, dass bei einer vorzeitigen Rückzahlung innerhalb der Fixzinsperiode den Kreditnehmern die Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch 2 % des vorzeitig zurückbezahlten Betrages verrechnet werden. An sich ist eine Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung in dem auch hier vorliegenden Fall eines Hypothekarkredits mit Fixzinsvereinbarung nach Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 2, BWG zulässig. Den getroffenen Vereinbarungen kann auch entnommen werden, dass - offenbar im Gegensatz zu dem der Entscheidung 4 Ob 60/06m zugrunde liegenden Sachverhalt - eine (vorzeitige) Kündigung des Kreditverhältnisses vereinbart wurde (siehe die Punkte 3 und 3a der Allgemeinen Kreditbedingungen der beklagten Partei, nach denen eine „vorzeitige Rückzahlung ... möglich" ist, was voraussetzt, dass das Kreditverhältnis von den Kreditnehmern vorzeitig und ohne wichtigen Grund aufgelöst, sprich gekündigt werden kann).
Als nächstes ist die Frage zu beantworten, ob die in Punkt 3a der Privatkreditbedingungen der beklagten Partei enthaltene Klausel dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG entspricht. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO), die mit der höchstgerichtlichen Judikatur übereinstimmen (RIS-Justiz RS0115217
): Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar" sind (9 Ob 15/05d; Leitner, Das Transparenzgebot [2005] 52). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen also so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält (Graf, Sechs Jahre § 6 Abs 3 KSchG, FS Mayer [2004] 15 [25]). Die Formel „Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch 2 % ..." genügt diesen Bedingungen nicht. Damit bleibt wegen der fehlenden Bekanntheit des Begriffs „Geldmarktsatz" und vor allem der (aus Sicht des typischen Verbrauchers) schweren Zugänglichkeit des jeweiligen Werts nicht nur die Art der konkreten Berechnung im Unklaren, sondern auch eine Einschätzung einer maximalen Höhe, zumal nur der (in Form eines Prozentsatzes des vorzeitig zurückbezahlten Betrages angegebene) Mindestbetrag der Entschädigung relativ einfach errechenbar ist. Der beklagten Partei ist durchaus zuzugestehen, dass eine genauere Determinierung schwierig sein kann (Punkt (c)); entscheidend für die Einhaltung der gebotenen Transparenz ist aber letztlich die Verständlichkeit des Sinns einer Klausel (siehe Apathy in Schwimann, ABGB3 V § 6 KSchG Rz 87 f; Kathrein in KBB, § 6 KSchG Rz 32). Dabei kann hinsichtlich des „Durchschnittskunden" durchaus nach Branchen differenziert werden (Krejci in Rummel3 § 6 KSchG Rz 210), wobei nicht außer Acht gelassen werden darf, welche Verbraucherklientel typischerweise auftritt. Bei nicht außergewöhnlichen Bankgeschäften, wie es auch die Finanzierung des Ankaufs einer Eigentumswohnung darstellt, sind an die Verständlichkeit jedenfalls höhere Anforderungen zu stellen als etwa bei diffizilen Anlageberatungen (vgl auch Leitner, Transparenzgebot 91).Als nächstes ist die Frage zu beantworten, ob die in Punkt 3a der Privatkreditbedingungen der beklagten Partei enthaltene Klausel dem Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG entspricht. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO), die mit der höchstgerichtlichen Judikatur übereinstimmen (RIS-Justiz
RS0115217): Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar" sind (9 Ob 15/05d; Leitner, Das Transparenzgebot [2005] 52). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen also so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält (Graf, Sechs Jahre Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, FS Mayer [2004] 15 [25]). Die Formel „Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch 2 % ..." genügt diesen Bedingungen nicht. Damit bleibt wegen der fehlenden Bekanntheit des Begriffs „Geldmarktsatz" und vor allem der (aus Sicht des typischen Verbrauchers) schweren Zugänglichkeit des jeweiligen Werts nicht nur die Art der konkreten Berechnung im Unklaren, sondern auch eine Einschätzung einer maximalen Höhe, zumal nur der (in Form eines Prozentsatzes des vorzeitig zurückbezahlten Betrages angegebene) Mindestbetrag der Entschädigung relativ einfach errechenbar ist. Der beklagten Partei ist durchaus zuzugestehen, dass eine genauere Determinierung schwierig sein kann (Punkt (c)); entscheidend für die Einhaltung der gebotenen Transparenz ist aber letztlich die Verständlichkeit des Sinns einer Klausel (siehe Apathy in Schwimann, ABGB3 römisch fünf Paragraph 6, KSchG Rz 87 f; Kathrein in KBB, Paragraph 6, KSchG Rz 32). Dabei kann hinsichtlich des „Durchschnittskunden" durchaus nach Branchen differenziert werden (Krejci in Rummel3 Paragraph 6, KSchG Rz 210), wobei nicht außer Acht gelassen werden darf, welche Verbraucherklientel typischerweise auftritt. Bei nicht außergewöhnlichen Bankgeschäften, wie es auch die Finanzierung des Ankaufs einer Eigentumswohnung darstellt, sind an die Verständlichkeit jedenfalls höhere Anforderungen zu stellen als etwa bei diffizilen Anlageberatungen vergleiche auch Leitner, Transparenzgebot 91).
Nach dem Wortlaut des § 6 Abs 3 KSchG sind unklare und unverständliche Vertragsbestimmungen unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion einer solchen Klausel findet damit auch im Individualprozess nicht statt (Punkt (e); 7 Ob 179/03d = SZ 2003/91; Graf, Auswirkungen des Transparenzgebots, ecolex 1999, 8 [9]; Leitner, Ist das vollständige Ende der geltungserhaltenden Reduktion gekommen? ÖJZ 2002, 711; Kathrein in KBB, § 6 KSchG Rz 31). Der übrige Vertrag bleibt aufrecht, soweit dies sinnvoll möglich ist (St. Korinek, Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, JBl 1999, 149 [169]; Leitner, Transparenzgebot 68; siehe auch Krejci in Rummel3 § 6 KSchG Rz 209).Nach dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG sind unklare und unverständliche Vertragsbestimmungen unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion einer solchen Klausel findet damit auch im Individualprozess nicht statt (Punkt (e); 7 Ob 179/03d = SZ 2003/91; Graf, Auswirkungen des Transparenzgebots, ecolex 1999, 8 [9]; Leitner, Ist das vollständige Ende der geltungserhaltenden Reduktion gekommen? ÖJZ 2002, 711; Kathrein in KBB, Paragraph 6, KSchG Rz 31). Der übrige Vertrag bleibt aufrecht, soweit dies sinnvoll möglich ist (St. Korinek, Das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, JBl 1999, 149 [169]; Leitner, Transparenzgebot 68; siehe auch Krejci in Rummel3 Paragraph 6, KSchG Rz 209).
Dass die beklagte Partei jedenfalls Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung im Mindestmaß von 2 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages hat ist nicht weiter strittig; dieser Teil wurde von den Klägern auch nicht mehr rückgefordert. Rechnerisch macht die Differenz zwischen dem von den Klägern behaupteten Schaden (EUR 20.078,27) und dem ausgedehnten Klagsbetrag (EUR 16.665,18) in Höhe von EUR 3.413,09 2 % des nach den Behauptungen der Kläger zum Rückzahlungszeitpunkt aushaftenden Saldos von EUR 170.654,56 aus.
Abgeleitet aus der Unwirksamkeitssanktion darf es konsequenterweise auch keine Rolle spielen, ob der Verbraucher den Vertrag auch dann abgeschlossen hätte, wäre schon von vornherein der Schleier von der intransparenten Klausel genommen worden. Maßgeblich kann nur sein, ob eine transparente Klausel verwendet wurde oder nicht (Punkt (d)).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.