Entscheidungsgründe:
Unternehmensgegenstand der beklagten Partei ist das Bausparkassengeschäft gemäß § 1 Abs 1 des Bausparkassengesetzes. Innerhalb dieses Betätigungsfelds schließt die beklagte Partei auch Bauspardarlehensverträge mit Verbrauchern iSd Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ab.Unternehmensgegenstand der beklagten Partei ist das Bausparkassengeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bausparkassengesetzes. Innerhalb dieses Betätigungsfelds schließt die beklagte Partei auch Bauspardarlehensverträge mit Verbrauchern iSd Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ab.
Der klagende Verein führt einmal im Jahr einen Test aller österr. Bausparkassen durch, wobei er an diese Fragebögen versendet, aber auch anonyme Beratungsgespräche in der Form geführt werden, dass ein Mitarbeiter des Vereins vorgibt, an einem Bauspardarlehen interessiert zu sein, und sich von Mitarbeitern der getesteten Bausparkassen beraten lässt. Im Zuge einer solchen Überprüfung wurde dem klagenden Verein von der beklagten Partei sowohl aufgrund des Fragebogens als auch durch die anonymen Beratungsgespräche Material, wie z.B. Finanzierungsübersichten, übermittelt, in denen sich der in der Klage [Hauptbegehren] inkriminierten Klausel gleichzuhaltende Bestimmungen fanden. Diesen war gemeinsam, dass die Kosten (das ist der Zinssatz) eines Bauspardarlehens einer halbjährlichen Anpassung an den 6-Monats-Euribor unterliegen, vermehrt um 1,5 Prozentpunkte und aufgerundet auf volle 1/8 %. Die Klausel „Während danach folgender restlicher Laufzeit Ihres Bauspardarlehens wird die Verzinsung halbjährlich nach Maßgabe der weiteren Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus (6-Monats-Euribor zum vorangegangenen Monatsende, vermehrt um 1,5 Prozentpunkte und aufgerundet auf volle 1/8 %) neu festgelegt, wobei jedoch die Obergrenze von 6 % jährlich gemäß § 24 der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft weiterhin gilt", war so weder in dem an den klagenden Verein übermittelten Material der beklagten Partei noch in deren Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft (ABB) oder tatsächlich ausgestellten Schuldscheinen und Pfandurkunden zu finden. Jedoch verwendete die beklagte Partei in ihren ABB mit Stand Mai 1999 in § 24 eine sinngleiche Klausel, ebenso in einen am 17. August 2000 ausgestellten Schuldschein. Dort werden nämlich die Anpassung des Zinssatzes eines 6-Monats-Euribor mit einem Aufschlag von 1,5 % (bzw. zu 2 %) und eine Aufrundung auf volle 1/8 % vorgeschrieben. Mit Oktober 2000 änderte die beklagte Partei sowohl den § 24 in ihren ABB, als auch die Formulierung in abgeschlossenen Schuldscheinen und Pfandurkunden in der Weise ab, dass nicht mehr eine einseitige Aufrundung auf volle 1/8 % vereinbart, vielmehr eine kaufmännische Rundung vorgesehen wurde, was auch eine Abrundung auf volle 1/8 % ermöglichte. Bis Oktober 2000 begründete Darlehensverhältnisse, bei denen eine einseitige Aufrundungserklärung zugrunde gelegt wurde, sind noch aufrecht.Der klagende Verein führt einmal im Jahr einen Test aller österr. Bausparkassen durch, wobei er an diese Fragebögen versendet, aber auch anonyme Beratungsgespräche in der Form geführt werden, dass ein Mitarbeiter des Vereins vorgibt, an einem Bauspardarlehen interessiert zu sein, und sich von Mitarbeitern der getesteten Bausparkassen beraten lässt. Im Zuge einer solchen Überprüfung wurde dem klagenden Verein von der beklagten Partei sowohl aufgrund des Fragebogens als auch durch die anonymen Beratungsgespräche Material, wie z.B. Finanzierungsübersichten, übermittelt, in denen sich der in der Klage [Hauptbegehren] inkriminierten Klausel gleichzuhaltende Bestimmungen fanden. Diesen war gemeinsam, dass die Kosten (das ist der Zinssatz) eines Bauspardarlehens einer halbjährlichen Anpassung an den 6-Monats-Euribor unterliegen, vermehrt um 1,5 Prozentpunkte und aufgerundet auf volle 1/8 %. Die Klausel „Während danach folgender restlicher Laufzeit Ihres Bauspardarlehens wird die Verzinsung halbjährlich nach Maßgabe der weiteren Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus (6-Monats-Euribor zum vorangegangenen Monatsende, vermehrt um 1,5 Prozentpunkte und aufgerundet auf volle 1/8 %) neu festgelegt, wobei jedoch die Obergrenze von 6 % jährlich gemäß Paragraph 24, der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft weiterhin gilt", war so weder in dem an den klagenden Verein übermittelten Material der beklagten Partei noch in deren Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft (ABB) oder tatsächlich ausgestellten Schuldscheinen und Pfandurkunden zu finden. Jedoch verwendete die beklagte Partei in ihren ABB mit Stand Mai 1999 in Paragraph 24, eine sinngleiche Klausel, ebenso in einen am 17. August 2000 ausgestellten Schuldschein. Dort werden nämlich die Anpassung des Zinssatzes eines 6-Monats-Euribor mit einem Aufschlag von 1,5 % (bzw. zu 2 %) und eine Aufrundung auf volle 1/8 % vorgeschrieben. Mit Oktober 2000 änderte die beklagte Partei sowohl den Paragraph 24, in ihren ABB, als auch die Formulierung in abgeschlossenen Schuldscheinen und Pfandurkunden in der Weise ab, dass nicht mehr eine einseitige Aufrundung auf volle 1/8 % vereinbart, vielmehr eine kaufmännische Rundung vorgesehen wurde, was auch eine Abrundung auf volle 1/8 % ermöglichte. Bis Oktober 2000 begründete Darlehensverhältnisse, bei denen eine einseitige Aufrundungserklärung zugrunde gelegt wurde, sind noch aufrecht.
Mit seiner Klage begehrte der klagende Verein von der beklagten Partei, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, in AGB und/oder Vertragsformblättern eine bestimmte Klausel oder sinngleiche Klausen zu verwenden; ferner sei sie schuldig, es zu unterlassen, sich auf diese Klauseln zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden seien. Außerdem wird ein Veröffentlichungsbegehren gestellt.
Dazu brachte sie vor, es sei gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unzulässig, in Verbraucherverträgen Klauseln zu verwenden, bei denen es nicht zu einer kaufmännischen Rundung, sondern zu einer einseitigen Aufrundung des durch einen Indikator und den Zuschlag berechneten Zinssatzes komme, selbst wenn dies zu keiner „Aufrundungsspirale" führe. Diese Klauseln seien auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und verstießen gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, da durch deren Verwendung eine Preisklarheit verhindert werde. Es komme tatsächlich zu einem Aufschlag zwischen 1,5 % und 1,625 %, wobei es völlig dem Zufall überlassen bliebe, wo innerhalb dieser Bandbreite der Aufschlag liege. Der Verbraucher könne somit den tatsächlichen Preis des Bauspardarlehens nicht erkennen.Dazu brachte sie vor, es sei gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG unzulässig, in Verbraucherverträgen Klauseln zu verwenden, bei denen es nicht zu einer kaufmännischen Rundung, sondern zu einer einseitigen Aufrundung des durch einen Indikator und den Zuschlag berechneten Zinssatzes komme, selbst wenn dies zu keiner „Aufrundungsspirale" führe. Diese Klauseln seien auch gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und verstießen gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, da durch deren Verwendung eine Preisklarheit verhindert werde. Es komme tatsächlich zu einem Aufschlag zwischen 1,5 % und 1,625 %, wobei es völlig dem Zufall überlassen bliebe, wo innerhalb dieser Bandbreite der Aufschlag liege. Der Verbraucher könne somit den tatsächlichen Preis des Bauspardarlehens nicht erkennen.
Die beklagte Bausparkasse wendete ein, die inkriminierte Klausel sei seit Oktober 2000 nicht mehr in ihren AGB enthalten. Seither werde keine einseitige Aufrundung mehr vereinbart, vielmehr es werde kaufmännisch gerundet. Die vorher verwendete Rundungsklausel ziele nicht auf eine Adaption des Entgelts ab, sondern solle nur den als neues Entgelt berechneten Betrag aus Gründen der Praktikabilität „glätten". Die Aufrundung sei auch nicht einseitig, weil eine Senkung des Indikators auch an die Verbraucher weitergegeben und dadurch das Prinzip der Anpassungssymmetrie nicht verletzt werde. Man würde zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis kommen, vereinbarte man von Beginn an einen um 1/8 % höheren Aufschlag und formulierte die beanstandete Rundung dahin, dass auf den um einen 1/8 % Punkt „abgerundeten" 6-Monats-Euribor abgestellt werde. Die Aufrundung betreffe den zu bezahlenden Zinssatz und damit eine Hauptleistung des Kunden. Es werde auch das Transparenzgebot nicht verletzt, weil es dem typischen Durchschnittsverbraucher durchaus möglich sei, mit der entsprechenden Aufmerksamkeit zu erkennen, dass es zu einer Aufrundung kommen könne. Die Aufrundungsklausel hindere Kunden nicht daran, den für das Bauspardarlehen maßgeblichen Preis abschließend vor Vertragsschluss festzustellen. Dazu wäre der Kunde auch bei einer kaufmännischen Rundung nicht in der Lage.
Die Verwendung der im Spruch genannten Klausel werde vorsichtshalber bestritten.
In der Folge „präzisierte die klagende Partei ihr Klagebegehren dahin, dass in Punkt 1. a" im letzten Absatz nach „sinngleicher
Klauseln" eingefügt wurde: „ ... insbesondere der Klausel
... Dieser Zinssatz ... mit halbjährlicher Anpassung an den
6-Monats-Euribor zum vorangegangenen Monatsende, vermehrt um bis zu 2 % Punkte und jeweils auf volle 1/8 % aufgerundet, im jeweiligen Darlehensvertrag vereinbart werden kann. [Der Schuldsaldo ist] mit einem Zinssatz zu verzinsen, der zuzüglich 1,5 % Punkte, aufgerundet auf volle 1/8 % über dem ... 6-Monats-Euribor liegt."
Das Erstgericht gab dem geänderten Klagebegehren zur Gänze statt. Ausgehend von seinen eingangs wiedergegebenen Feststellungen gelangte es zur Beurteilung, dass Bestimmungen, nach denen ein aufgrund einer Zinsgleitklausel angepasster Zinssatz immer aufzurunden sei, unzulässig seien, dass sie allein zu Lasten des Kunden wirkten; das sei auch dann der Fall, wenn es zu keiner Summierung der Aufrundungseffekte iS einer „Aufrundungsspirale" komme. Solche einseitigen Rundungsklauseln als nähere Bestimmung über die Berechnung des angepassten Zinssatzes könnten auch nicht losgelöst von der jeweiligen Zinsanpassungsklausel gesehen werden, weshalb sie auch nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zu beurteilen seien und sich die Frage ihrer Vereinbarkeit mit § 879 Abs 3 ABGB gar nicht stelle (4 Ob 210/04t).Das Erstgericht gab dem geänderten Klagebegehren zur Gänze statt. Ausgehend von seinen eingangs wiedergegebenen Feststellungen gelangte es zur Beurteilung, dass Bestimmungen, nach denen ein aufgrund einer Zinsgleitklausel angepasster Zinssatz immer aufzurunden sei, unzulässig seien, dass sie allein zu Lasten des Kunden wirkten; das sei auch dann der Fall, wenn es zu keiner Summierung der Aufrundungseffekte iS einer „Aufrundungsspirale" komme. Solche einseitigen Rundungsklauseln als nähere Bestimmung über die Berechnung des angepassten Zinssatzes könnten auch nicht losgelöst von der jeweiligen Zinsanpassungsklausel gesehen werden, weshalb sie auch nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG zu beurteilen seien und sich die Frage ihrer Vereinbarkeit mit Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gar nicht stelle (4 Ob 210/04t).
Dass der klagende Verein die tatsächliche Verwendung der ursprünglich beanstandeten Klausel durch die beklagte Partei nicht habe beweisen können, schade insofern nicht, als auch im ursprünglichen Unterlassungsbegehren bereits die Unterlassung der Verwendung sinngleicher Klauseln beantragt worden sei. Deren Verwendung gestehe die beklagte Partei ausdrücklich zu. Daher sei das Begehren weder ins Leere gegangen noch überschießend. Die beklagte Bausparkasse berufe sich auch in unzulässiger Weise weiterhin auf die als unwirksam erklärte Klausel iSd § 28 Abs 1 KSchG. Auch das Veröffentlichungsbegehren sei berechtigt.Dass der klagende Verein die tatsächliche Verwendung der ursprünglich beanstandeten Klausel durch die beklagte Partei nicht habe beweisen können, schade insofern nicht, als auch im ursprünglichen Unterlassungsbegehren bereits die Unterlassung der Verwendung sinngleicher Klauseln beantragt worden sei. Deren Verwendung gestehe die beklagte Partei ausdrücklich zu. Daher sei das Begehren weder ins Leere gegangen noch überschießend. Die beklagte Bausparkasse berufe sich auch in unzulässiger Weise weiterhin auf die als unwirksam erklärte Klausel iSd Paragraph 28, Absatz eins, KSchG. Auch das Veröffentlichungsbegehren sei berechtigt.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Seiner Ansicht nach sei der unbestrittene Inhalt der Beilage ./2 der Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen, weshalb es einer näheren Feststellung ihres weiteren Inhalts nicht bedurft habe.
Die Berechnung des ersten (variablen Ausgangs-)Zinssatzes bis Oktober 2000 ebenfalls nach der Aufrundungsformel sei rechtlich bedeutungslos. Im Übrigen erschöpften sich die rechtlichen Überlegungen der beklagten Partei im Ergebnis in der Wiederholung von bereits vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 210/04t nicht zum Anlass für ein Abgehen von seiner zur einseitigen Rundungsklausel entwickelten Judikatur genommenen Rechtsansichten. Auch zum Unterlassungsanspruch nach § 28 Abs 1 KSchG sollten nach der Rsp des Obersten Gerichtshofs Umgehungen nicht allzu leicht ermöglicht werden. Es sei daher eine weitere allgemeine Fassung des Verbots oder aber eine enge Fassung des Unterlassungsgebots mit dem Verbot gleicher Verstöße gerechtfertigt. Im Verfahren über eine Verbandsklage sei also eine nach ihrem Wortlaut bestimmte Vertragsklausel zu prüfen und dem Beklagten grundsätzlich ein auf § 28 Abs 1 KSchG gestütztes Verbot der Verwendung dieser gesetz- oder sittenwidrigen Klausel aufzuerlegen. Dem dargelegten Zweck, eine Umgehung des Verbots nicht allzu leicht zu machen, könne nur dann entsprochen werden, wenn das Verbot auch auf die Verwendung sinngleicher Klauseln ausgedehnt werde. Das vom Erstgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot treffe tatsächlich den Kern der unzulässigen Klausel und mache mit ausreichender Deutlichkeit klar, dass auch die Verwendung sinngleicher, anders formulierter Klauseln untersagt werde.Die Berechnung des ersten (variablen Ausgangs-)Zinssatzes bis Oktober 2000 ebenfalls nach der Aufrundungsformel sei rechtlich bedeutungslos. Im Übrigen erschöpften sich die rechtlichen Überlegungen der beklagten Partei im Ergebnis in der Wiederholung von bereits vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 210/04t nicht zum Anlass für ein Abgehen von seiner zur einseitigen Rundungsklausel entwickelten Judikatur genommenen Rechtsansichten. Auch zum Unterlassungsanspruch nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG sollten nach der Rsp des Obersten Gerichtshofs Umgehungen nicht allzu leicht ermöglicht werden. Es sei daher eine weitere allgemeine Fassung des Verbots oder aber eine enge Fassung des Unterlassungsgebots mit dem Verbot gleicher Verstöße gerechtfertigt. Im Verfahren über eine Verbandsklage sei also eine nach ihrem Wortlaut bestimmte Vertragsklausel zu prüfen und dem Beklagten grundsätzlich ein auf Paragraph 28, Absatz eins, KSchG gestütztes Verbot der Verwendung dieser gesetz- oder sittenwidrigen Klausel aufzuerlegen. Dem dargelegten Zweck, eine Umgehung des Verbots nicht allzu leicht zu machen, könne nur dann entsprochen werden, wenn das Verbot auch auf die Verwendung sinngleicher Klauseln ausgedehnt werde. Das vom Erstgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot treffe tatsächlich den Kern der unzulässigen Klausel und mache mit ausreichender Deutlichkeit klar, dass auch die Verwendung sinngleicher, anders formulierter Klauseln untersagt werde.
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil tatsächlich Rsp des Obersten Gerichtshofs dazu fehlt, ob auch die Verwendung einer von der beklagten Partei so gar nicht verwendeten Klausel, die mit der beanstandeten bloß sinngleich ist, verboten werden könne. Sie ist insoweit auch berechtigt.