§ 10 Abs 7 MuttSchG ordnet vorliegendes an:Paragraph 10, Absatz 7, MuttSchG ordnet vorliegendes an:
„Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen Dienstnehmerinnen muss dieser Vereinbarung überdies eine Bescheinigung eines Gerichtes (§ 92 ASGG) oder einer gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, dass die Dienstnehmer über den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz belehrt wurde."„Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen Dienstnehmerinnen muss dieser Vereinbarung überdies eine Bescheinigung eines Gerichtes (Paragraph 92, ASGG) oder einer gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, dass die Dienstnehmer über den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz belehrt wurde."
Diese Bestimmung befindet sich in § 10 MuttSchG, der unter der Überschrift „Kündigungsschutz" steht und insgesamt im vierten Abschnitt mit der Bezeichnung „Kündigungs- und Entlassungsschutz, Entgelt" eingeordnet ist. Neben den Regelungen in § 12 über den Entlassungsschutz sowie im § 14 über die Weiterzahlung des Entgelts finden sich seit 1992 auch in § 10a MuttSchG Bestimmungen über das befristete Arbeitsverhältnis sowie in § 11 MuttSchG über den Ablauf der Beschäftigungsbewilligung.Diese Bestimmung befindet sich in Paragraph 10, MuttSchG, der unter der Überschrift „Kündigungsschutz" steht und insgesamt im vierten Abschnitt mit der Bezeichnung „Kündigungs- und Entlassungsschutz, Entgelt" eingeordnet ist. Neben den Regelungen in Paragraph 12, über den Entlassungsschutz sowie im Paragraph 14, über die Weiterzahlung des Entgelts finden sich seit 1992 auch in Paragraph 10 a, MuttSchG Bestimmungen über das befristete Arbeitsverhältnis sowie in Paragraph 11, MuttSchG über den Ablauf der Beschäftigungsbewilligung.
Das Problem, dass eine Dienstnehmerin im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwar schon schwanger ist, aber selbst noch nicht davon weiß, das bei jeder Form der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auftreten kann, wurde vom Gesetzgeber nur im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz in § 10 Abs 2 geregelt. Danach ist eine Kündigung auch rechtsunwirksam, wenn die Schwangerschaft bzw Entbindung den Dienstgeber binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung binnen fünf Arbeitstagen nach deren Zustellung bekannt gegeben wird und die Arbeitnehmerin auch eine entsprechende Bestätigung vorlegt. Die Dienstnehmerin kann allerdings auch noch später diese Mitteilung unter Vorlage der Bestätigung vornehmen, wenn die Gründe, aus denen sie eine frühere Bekanntgabe nicht vorgenommen hat, nicht von ihr zu vertreten sind - typischerweise im Falle der mangelnden Kenntnis von der Schwangerschaft - und sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes die Mitteilung an den Dienstgeber erstattet und die Bestätigung vorlegt.Das Problem, dass eine Dienstnehmerin im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwar schon schwanger ist, aber selbst noch nicht davon weiß, das bei jeder Form der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auftreten kann, wurde vom Gesetzgeber nur im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz in Paragraph 10, Absatz 2, geregelt. Danach ist eine Kündigung auch rechtsunwirksam, wenn die Schwangerschaft bzw Entbindung den Dienstgeber binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung binnen fünf Arbeitstagen nach deren Zustellung bekannt gegeben wird und die Arbeitnehmerin auch eine entsprechende Bestätigung vorlegt. Die Dienstnehmerin kann allerdings auch noch später diese Mitteilung unter Vorlage der Bestätigung vornehmen, wenn die Gründe, aus denen sie eine frühere Bekanntgabe nicht vorgenommen hat, nicht von ihr zu vertreten sind - typischerweise im Falle der mangelnden Kenntnis von der Schwangerschaft - und sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes die Mitteilung an den Dienstgeber erstattet und die Bestätigung vorlegt.
Grundlegend mit diesen Fragestellungen auseinandergesetzt hat sich Schrank (Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Schutzobjekt der Rechtsordnung [1982], 283 ff). Er ist damals dafür eingetreten, dass sich die Regelung über die einvernehmliche Auflösung (damals in § 10 Abs 6 MuttSchG) nur im Zusammenhalt mit den anderen Bestimmungen erklären lassen, ja ohne die Heranziehung des Abs 1 des § 10 MuttSchG gar nicht klar wäre, für welchen Zeitraum sie gelten solle. Es sei neben der Bestimmung des Abs 1 über das Erfordernis der Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft auch die diese Voraussetzung relativierende Bestimmung des § 10 Abs 2 MuttSchG analog anzuwenden. Er hat dies allerdings nur auf das Formerfordernis der einvernehmlichen Auflösung bezogen.Grundlegend mit diesen Fragestellungen auseinandergesetzt hat sich Schrank (Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Schutzobjekt der Rechtsordnung [1982], 283 ff). Er ist damals dafür eingetreten, dass sich die Regelung über die einvernehmliche Auflösung (damals in Paragraph 10, Absatz 6, MuttSchG) nur im Zusammenhalt mit den anderen Bestimmungen erklären lassen, ja ohne die Heranziehung des Absatz eins, des Paragraph 10, MuttSchG gar nicht klar wäre, für welchen Zeitraum sie gelten solle. Es sei neben der Bestimmung des Absatz eins, über das Erfordernis der Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft auch die diese Voraussetzung relativierende Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, MuttSchG analog anzuwenden. Er hat dies allerdings nur auf das Formerfordernis der einvernehmlichen Auflösung bezogen.
Hingegen hat Eibensteiner in seinem Beitrag ecolex 1995, 733 „Einvernehmliche Auflösung und Mutterschutz" zwar einleitend eingeräumt, dass unmittelbar für den Fall der mangelnden Kenntnis der Arbeitnehmerin von der Schwangerschaft bei einer schriftlichen einvernehmlichen Auflösung keine von § 10 Abs 7 MuttSchG abweichende Regelung ersichtlich sei, dass jedoch zu prüfen wäre, ob eine Gesetzeslücke vorliege, die die analoge Anwendung des § 10 Abs 2 MuttSchG rechtfertige. Aus der Platzierung des § 10 Abs 7 MuttSchG im Rahmen der Regelungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz des § 10 MuttSchG sei unter Berücksichtigung der mangelnden isolierten Anwendbarkeit dieser Bestimmung abzuleiten, dass deren Zweck nicht allein in einem Schutz vor Übereilung liege. Sei doch auch in Satz 2 des § 10 Abs 7 MuttSchG die Belehrung von mj Arbeitnehmerinnen vorgesehen. Daraus sei abzuleiten, dass nicht übereilt auf den Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz verzichtet werden solle, somit ein spezifischer Übereilungsschutz vorliege, der aber dann nicht greife, wenn die Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft überhaupt keine Kenntnis habe. Es sei daher eine teleologische Korrektur des § 10 Abs 7 MuttSchG geboten und sei § 10 Abs 2 MuttSchG auf die einvernehmlichen Auflösungen analog anzuwenden; es könne die Schwangere nachträglich die Nichtigkeit der schriftlichen einvernehmlichen Auflösung innerhalb fünf Tagen nach der schriftlichen Vereinbarung bzw unmittelbar nach Kenntnis der Schwangerschaft einwenden. Diese Meinung, der sich auch das Oberlandesgericht Wien bereits früher einmal angeschlossen hat (OLG Wien 10 Ra 161/03z, ARD 5499/5/2004), wird auch von Langer in Ercher/Stech/Langer, Mutterschutzgesetz und Väterkarenzgesetz, 155, allerdings bloß referierend wiedergegeben.Hingegen hat Eibensteiner in seinem Beitrag ecolex 1995, 733 „Einvernehmliche Auflösung und Mutterschutz" zwar einleitend eingeräumt, dass unmittelbar für den Fall der mangelnden Kenntnis der Arbeitnehmerin von der Schwangerschaft bei einer schriftlichen einvernehmlichen Auflösung keine von Paragraph 10, Absatz 7, MuttSchG abweichende Regelung ersichtlich sei, dass jedoch zu prüfen wäre, ob eine Gesetzeslücke vorliege, die die analoge Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2, MuttSchG rechtfertige. Aus der Platzierung des Paragraph 10, Absatz 7, MuttSchG im Rahmen der Regelungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz des Paragraph 10, MuttSchG sei unter Berücksichtigung der mangelnden isolierten Anwendbarkeit dieser Bestimmung abzuleiten, dass deren Zweck nicht allein in einem Schutz vor Übereilung liege. Sei doch auch in Satz 2 des Paragraph 10, Absatz 7, MuttSchG die Belehrung von mj Arbeitnehmerinnen vorgesehen. Daraus sei abzuleiten, dass nicht übereilt auf den Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz verzichtet werden solle, somit ein spezifischer Übereilungsschutz vorliege, der aber dann nicht greife, wenn die Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft überhaupt keine Kenntnis habe. Es sei daher eine teleologische Korrektur des Paragraph 10, Absatz 7, MuttSchG geboten und sei Paragraph 10, Absatz 2, MuttSchG auf die einvernehmlichen Auflösungen analog anzuwenden; es könne die Schwangere nachträglich die Nichtigkeit der schriftlichen einvernehmlichen Auflösung innerhalb fünf Tagen nach der schriftlichen Vereinbarung bzw unmittelbar nach Kenntnis der Schwangerschaft einwenden. Diese Meinung, der sich auch das Oberlandesgericht Wien bereits früher einmal angeschlossen hat (OLG Wien 10 Ra 161/03z, ARD 5499/5/2004), wird auch von Langer in Ercher/Stech/Langer, Mutterschutzgesetz und Väterkarenzgesetz, 155, allerdings bloß referierend wiedergegeben.
Knöfler, Mutterschutzgesetz und Elternkarenzurlaubsgesetz 202 ff, weist allgemein darauf hin, dass die einvernehmliche Auflösung vom Kündigungs- und Entlassungsschutz zu unterscheiden ist. Es seien jedoch im Hinblick auf die Platzierung der Regelung über die einvernehmliche Auflösung im Rahmen des Bestandschutzes die Formvorschriften entsprechend auszulegen. Grundsätzlich wäre aber nicht zu unterscheiden, von wem eine einvernehmliche Auflösung ausgehe, sondern müsse allgemein die Schriftform eingehalten werden. Es sei dann von einer Rechtsunwirksamkeit auszugehen, wenn die Formvorschriften und Belehrungspflichten nicht eingehalten würden und die Arbeitnehmer binnen fünf Tagen nach Abschluss der Auflösungsvereinbarung bzw bei Wegfall des Hinderungsgrundes dies einwende und nachweise (dazu auch ein Verweis auf Schrank aaO). Die Beschränkungen seien im Übrigen hinsichtlich der einvernehmlichen Auflösung auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen zu beachten. Der Oberste Gerichtshof hat nun etwa schon in seiner Entscheidung vom 5. 3. 2000 zu 9 ObA 274/99f (= RdW 2000/459, 491 = WBl 2000/252, 375 = Arb 12.002) unter dem Aspekt der Anwendbarkeit der Formvorschriften auf den Zweck der Schriftform hingewiesen, die Arbeitnehmerin davor zu schützen, übereilt und leichtfertig in eine einvernehmliche Auflösung einzuwilligen. Auch der Platzierung der Regelung des § 10 Abs 7 MuttSchG hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung bereits Rechnung getragen und darauf hingewiesen, dass die Bestimmung ja als solche gar nicht isoliert anwendbar wäre und sich der Schutzzeitraum daher aus § 10 Abs 1 MuttSchG ergebe, der sinngemäß anzuwenden sei (- im Übrigen auch § 15 Abs 4 MuttSchG über die Erstreckung bei Karenzurlauben -).Knöfler, Mutterschutzgesetz und Elternkarenzurlaubsgesetz 202 ff, weist allgemein darauf hin, dass die einvernehmliche Auflösung vom Kündigungs- und Entlassungsschutz zu unterscheiden ist. Es seien jedoch im Hinblick auf die Platzierung der Regelung über die einvernehmliche Auflösung im Rahmen des Bestandschutzes die Formvorschriften entsprechend auszulegen. Grundsätzlich wäre aber nicht zu unterscheiden, von wem eine einvernehmliche Auflösung ausgehe, sondern müsse allgemein die Schriftform eingehalten werden. Es sei dann von einer Rechtsunwirksamkeit auszugehen, wenn die Formvorschriften und Belehrungspflichten nicht eingehalten würden und die Arbeitnehmer binnen fünf Tagen nach Abschluss der Auflösungsvereinbarung bzw bei Wegfall des Hinderungsgrundes dies einwende und nachweise (dazu auch ein Verweis auf Schrank aaO). Die Beschränkungen seien im Übrigen hinsichtlich der einvernehmlichen Auflösung auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen zu beachten. Der Oberste Gerichtshof hat nun etwa schon in seiner Entscheidung vom 5. 3. 2000 zu 9 ObA 274/99f (= RdW 2000/459, 491 = WBl 2000/252, 375 = Arb 12.002) unter dem Aspekt der Anwendbarkeit der Formvorschriften auf den Zweck der Schriftform hingewiesen, die Arbeitnehmerin davor zu schützen, übereilt und leichtfertig in eine einvernehmliche Auflösung einzuwilligen. Auch der Platzierung der Regelung des Paragraph 10, Absatz 7, MuttSchG hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung bereits Rechnung getragen und darauf hingewiesen, dass die Bestimmung ja als solche gar nicht isoliert anwendbar wäre und sich der Schutzzeitraum daher aus Paragraph 10, Absatz eins, MuttSchG ergebe, der sinngemäß anzuwenden sei (- im Übrigen auch Paragraph 15, Absatz 4, MuttSchG über die Erstreckung bei Karenzurlauben -).
Sowohl die Vorentscheidungen, als auch die Lehrmeinungen von Schrank und Knöfler bezogen sich aber immer nur auf die Frage, ob trotz mangelnder Verständigung des Arbeitgebers und wie lange die Formvorschriften des § 10 Abs 7 MuttSchG einzuhalten sind. Diese Formvorschriften wurden hier aber ohnehin eingehalten. Wenn die Formvorschriften des § 10 Abs 7 MuttSchG eingehalten wurden, bietet das Gesetz also grundsätzlich keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer Unwirksamkeit der einvernehmlichen Auflösung. Auch aus § 10 Abs 7 letzter Satz MuttSchG (hinsichtlich der Belehrungspflicht der Minderjährigen) kann kein gegenteiliger Schluss zwingend abgeleitet werden, da der Schutz Minderjähriger häufig umfassender ausgestaltet ist. Auch stünde es der Minderjährigen frei, nach Kenntnis der Schwangerschaft die Unwirksamkeit der einvernehmlichen Auflösung geltend zu machen, wenn die Formvorschrift nicht eingehalten wurden, nicht jedoch, wenn sie bereits über den Kündigungsschutz belehrt wurde.Sowohl die Vorentscheidungen, als auch die Lehrmeinungen von Schrank und Knöfler bezogen sich aber immer nur auf die Frage, ob trotz mangelnder Verständigung des Arbeitgebers und wie lange die Formvorschriften des Paragraph 10, Absatz 7, MuttSchG einzuhalten sind. Diese Formvorschriften wurden hier aber ohnehin eingehalten. Wenn die Formvorschriften des Paragraph 10, Absatz 7, MuttSchG eingehalten wurden, bietet das Gesetz also grundsätzlich keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer Unwirksamkeit der einvernehmlichen Auflösung. Auch aus Paragraph 10, Absatz 7, letzter Satz MuttSchG (hinsichtlich der Belehrungspflicht der Minderjährigen) kann kein gegenteiliger Schluss zwingend abgeleitet werden, da der Schutz Minderjähriger häufig umfassender ausgestaltet ist. Auch stünde es der Minderjährigen frei, nach Kenntnis der Schwangerschaft die Unwirksamkeit der einvernehmlichen Auflösung geltend zu machen, wenn die Formvorschrift nicht eingehalten wurden, nicht jedoch, wenn sie bereits über den Kündigungsschutz belehrt wurde.
Allerdings zeigt diese Bestimmung doch - wie Eibensteiner grundsätzlich zutreffend aufzeigt -, dass der Gesetzgeber zwar einerseits davon ausgeht, dass den Dienstnehmerinnen im Regelfall im Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung ihre Schwangerschaft bekannt ist, andererseits aber für den Fall der Einhaltung der Formvorschriften ohne diese Kenntnis keine gesonderte Regelung trifft. Er hat es also unterlassen dafür differenzierende Regelungen vorzusehen, etwa in dem er die Kenntnis von der Schwangerschaft als Voraussetzung festlegt oder für den Fall der mangelnden Kenntnis eigene Auflösungsvoraussetzungen vorsieht. Insoweit ist also zu prüfen, ob ausgehend von den bestehenden Regelungen und gesetzlichen Wertungen eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes im Sinne einer Gesetzeslücke anzunehmen ist (RIS-Justiz RS0008866
mwN etwa 10 Ob 29/06k; RIS-Justiz RS0098756 mwN etwa 6 Ob 112/04w; Bydlinski in Rummel ABGB3 § 7 Rz 2) oder ob der Gesetzgeber den Umstand, dass eine Frau selbst von ihrer Schwangerschaft nichts weiß und für sie nachteilige Dispositionen trifft, mangels Zurechenbarkeit an den Arbeitgeber eben regelmäßig keiner besonderen Regelung zuführen wollte. Dafür spräche, dass im Kern die mangelnde Kenntnis von der Schwangerschaft und dem damit verbundenen Kündigungsschutz nur eine Art „Willensmangel" im Sinne eines Irrtums bei der Arbeitnehmerin bewirkt, ein Irrtum im Allgemeinen aber nur unter den Voraussetzungen der § 871 ff ABGB dem anderen Vertragspartner zurechenbar ist und Rechtsfolgen hervorrufen kann (vgl dazu etwa Rummel in Rummel ABGB3 § 871 Rz 14 ff; Apathy/Riedler in Schwimann ABGB2 § 871 Rz 19 ff; Bollenberger in KBB § 871 Rz 14 ff; mangels einer insoweit erfolgten Anfechtung ist auf die sonstigen Voraussetzungen nicht weiter einzugehen). Im Ergebnis dient dies dem Schutz des Vertragspartners, der auf die rechtsgeschäftliche Erklärung vertraut hat. Es ist aber auch zu prüfen, ob sich nicht im Rahmen des Mutterschutzgesetzes andere Regelungen finden, bei denen vertragliche Dispositionen im Nachhinein - trotz mangelnder Kenntnis beider Parteien von diesem Zustand - unwirksam werden, weil sich herausstellt, dass die Arbeitnehmerin schwanger ist. Dabei bietet sich die Regelung des § 10a MuttSchG an, die unabhängig von der Kenntnis der Vertragspartner bei einem befristet abgeschlossenen Arbeitsverhältnis eine Verlängerung von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs 2 bzw Abs 3 MuttSchG vorsieht, so weit nicht eine sachliche Rechtfertigung der Befristung im Sinne des § 10a Abs 1 MuttSchG nachgewiesen wird. Die Wertungen dieser Regelung sind auch insoweit beachtlich als sich ja auch mit der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung zu einem späteren Termin das Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis umwandelt. Legt man nun aber zugrunde, dass der Gesetzgeber in § 10 Abs 7 MuttschG offensichtlich davon ausgeht, dass die Dienstnehmerinnen bei Abschluss der einvernehmlichen Auflösung vom Zustand der Schwangerschaft Kenntnis haben, so ist für den Fall, dass im Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin noch nicht bekannt ist und daher die Schutzvorschriften des § 10 Abs 7 MuttschG ihre Wirksamkeit faktisch noch nicht voll entfalten können, vom Vorliegen einer Gesetzeslücke auszugehen. Zeigt doch § 10a MuttSchG, dass der Schutz des Gesetzes unabhängig von der Kenntnis des Arbeitgebers und der Arbeitnehmerin von deren Schwangerschaft auch bei einvernehmlichen Dispositionen zum Tragen kommen soll. Wesentliche Grundlagen für die Annahme einer Gesetzeslücke bei der einvernehmlichen Auflösung bei Unkenntnis von der Schwangerschaft sind also die §§ 10 Abs 7 und 10a MuttSchG. Die Unwirksamkeitsregelung bei der Kündigung nach § 10 Abs 6 MuttSchG heranzuziehen würde die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Arbeitgeberkündigungen und einvernehmlichen Auflösungen übergehen, die der Gesetzgeber in § 10 MuttSchG klar durch die unterschiedlichen Voraussetzungen für die jeweilige Auflösungsart zugrundegelegt hat. Auch werden ja für Kündigungen in § 10 Abs 2 MuttSchG keine anderen, zusätzlichen Auflösungsvoraussetzungen für den Fall festgelegt, dass die Schwangere von ihrem Zustand noch nichts weiß, sondern nur die auch sonst vorgesehenen Voraussetzungen - Zustimmung des Gerichts- in eingeschränktem Umfange (unverzügliche Geltendmachung) trotz mangelnder Bekanntgabe an den Arbeitgeber aufrechterhalten. Die für die einvernehmliche Auflösung festgelegten Voraussetzungen wurden aber ohnehin eingehalten. Allein der Umstand, dass eine Dienstnehmerin im Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung noch nichts von ihrer Schwangerschaft weiß, macht eine einvernehmliche Auflösung noch zu keiner Arbeitgeberkündigung. Bei der einvernehmlichen Auflösung hat sich die Arbeitnehmerin jedenfalls endgültig damit abgefunden, das vorliegende Arbeitsverhältnis zu beenden oder strebt dies möglicherweise sogar aus eigenem Interesse (Zusatzzahlungen etc) an.Allerdings zeigt diese Bestimmung doch - wie Eibensteiner grundsätzlich zutreffend aufzeigt -, dass der Gesetzgeber zwar einerseits davon ausgeht, dass den Dienstnehmerinnen im Regelfall im Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung ihre Schwangerschaft bekannt ist, andererseits aber für den Fall der Einhaltung der Formvorschriften ohne diese Kenntnis keine gesonderte Regelung trifft. Er hat es also unterlassen dafür differenzierende Regelungen vorzusehen, etwa in dem er die Kenntnis von der Schwangerschaft als Voraussetzung festlegt oder für den Fall der mangelnden Kenntnis eigene Auflösungsvoraussetzungen vorsieht. Insoweit ist also zu prüfen, ob ausgehend von den bestehenden Regelungen und gesetzlichen Wertungen eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes im Sinne einer Gesetzeslücke anzunehmen ist (RIS-Justiz
RS0008866 mwN etwa 10 Ob 29/06k; RIS-Justiz RS0098756 mwN etwa 6 Ob 112/04w; Bydlinski in Rummel ABGB3 Paragraph 7, Rz 2) oder ob der Gesetzgeber den Umstand, dass eine Frau selbst von ihrer Schwangerschaft nichts weiß und für sie nachteilige Dispositionen trifft, mangels Zurechenbarkeit an den Arbeitgeber eben regelmäßig keiner besonderen Regelung zuführen wollte. Dafür spräche, dass im Kern die mangelnde Kenntnis von der Schwangerschaft und dem damit verbundenen Kündigungsschutz nur eine Art „Willensmangel" im Sinne eines Irrtums bei der Arbeitnehmerin bewirkt, ein Irrtum im Allgemeinen aber nur unter den Voraussetzungen der Paragraph 871, ff ABGB dem anderen Vertragspartner zurechenbar ist und Rechtsfolgen hervorrufen kann vergleiche dazu etwa Rummel in Rummel ABGB3 Paragraph 871, Rz 14 ff; Apathy/Riedler in Schwimann ABGB2 Paragraph 871, Rz 19 ff; Bollenberger in KBB Paragraph 871, Rz 14 ff; mangels einer insoweit erfolgten Anfechtung ist auf die sonstigen Voraussetzungen nicht weiter einzugehen). Im Ergebnis dient dies dem Schutz des Vertragspartners, der auf die rechtsgeschäftliche Erklärung vertraut hat. Es ist aber auch zu prüfen, ob sich nicht im Rahmen des Mutterschutzgesetzes andere Regelungen finden, bei denen vertragliche Dispositionen im Nachhinein - trotz mangelnder Kenntnis beider Parteien von diesem Zustand - unwirksam werden, weil sich herausstellt, dass die Arbeitnehmerin schwanger ist. Dabei bietet sich die Regelung des Paragraph 10 a, MuttSchG an, die unabhängig von der Kenntnis der Vertragspartner bei einem befristet abgeschlossenen Arbeitsverhältnis eine Verlängerung von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz 2, bzw Absatz 3, MuttSchG vorsieht, so weit nicht eine sachliche Rechtfertigung der Befristung im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz eins, MuttSchG nachgewiesen wird. Die Wertungen dieser Regelung sind auch insoweit beachtlich als sich ja auch mit der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung zu einem späteren Termin das Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis umwandelt. Legt man nun aber zugrunde, dass der Gesetzgeber in Paragraph 10, Absatz 7, MuttschG offensichtlich davon ausgeht, dass die Dienstnehmerinnen bei Abschluss der einvernehmlichen Auflösung vom Zustand der Schwangerschaft Kenntnis haben, so ist für den Fall, dass im Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin noch nicht bekannt ist und daher die Schutzvorschriften des Paragraph 10, Absatz 7, MuttschG ihre Wirksamkeit faktisch noch nicht voll entfalten können, vom Vorliegen einer Gesetzeslücke auszugehen. Zeigt doch Paragraph 10 a, MuttSchG, dass der Schutz des Gesetzes unabhängig von der Kenntnis des Arbeitgebers und der Arbeitnehmerin von deren Schwangerschaft auch bei einvernehmlichen Dispositionen zum Tragen kommen soll. Wesentliche Grundlagen für die Annahme einer Gesetzeslücke bei der einvernehmlichen Auflösung bei Unkenntnis von der Schwangerschaft sind also die Paragraphen 10, Absatz 7 und 10 a MuttSchG. Die Unwirksamkeitsregelung bei der Kündigung nach Paragraph 10, Absatz 6, MuttSchG heranzuziehen würde die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Arbeitgeberkündigungen und einvernehmlichen Auflösungen übergehen, die der Gesetzgeber in Paragraph 10, MuttSchG klar durch die unterschiedlichen Voraussetzungen für die jeweilige Auflösungsart zugrundegelegt hat. Auch werden ja für Kündigungen in Paragraph 10, Absatz 2, MuttSchG keine anderen, zusätzlichen Auflösungsvoraussetzungen für den Fall festgelegt, dass die Schwangere von ihrem Zustand noch nichts weiß, sondern nur die auch sonst vorgesehenen Voraussetzungen - Zustimmung des Gerichts- in eingeschränktem Umfange (unverzügliche Geltendmachung) trotz mangelnder Bekanntgabe an den Arbeitgeber aufrechterhalten. Die für die einvernehmliche Auflösung festgelegten Voraussetzungen wurden aber ohnehin eingehalten. Allein der Umstand, dass eine Dienstnehmerin im Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung noch nichts von ihrer Schwangerschaft weiß, macht eine einvernehmliche Auflösung noch zu keiner Arbeitgeberkündigung. Bei der einvernehmlichen Auflösung hat sich die Arbeitnehmerin jedenfalls endgültig damit abgefunden, das vorliegende Arbeitsverhältnis zu beenden oder strebt dies möglicherweise sogar aus eigenem Interesse (Zusatzzahlungen etc) an.
Es bleibt daher nur zu prüfen, ob andere Regelungen analog anzuwenden sind, die Veränderungen einer von den Parteien vereinbarten einvernehmlichen Auflösung auch bei Einhaltung der Formvorschriften wie sie in § 10 Abs 7 MuttSchG vorgesehen sind, festlegen. Dafür sieht § 10a MuttSchG die Ablaufhemmung vor, die allerdings grundsätzlich von der Meldung der Schwangerschaft abhängig ist. Nach herrschender Lehre ist für diese „formale" Frage allerdings § 10 Abs 2 MuttSchG analog anzuwenden, sodass der Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses auch dann gehemmt wird, wenn die Arbeitnehmerin die Meldung der Schwangerschaft aus Gründen, die nicht von der Arbeitnehmerin zu vertreten sind, erst nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber bekannt gibt bzw dies dann unverzüglich dh unmittelbar nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt (vgl dazu Langer aaO, 164 mwN etwa DRdA 2002, 242; Ritzberger/Moser DRdA 201, 438; Löschnigg, Arbeitsrecht10 2003, 213). Genau dies wird hier die Klägerin für sich in Anspruch nehmen können.Es bleibt daher nur zu prüfen, ob andere Regelungen analog anzuwenden sind, die Veränderungen einer von den Parteien vereinbarten einvernehmlichen Auflösung auch bei Einhaltung der Formvorschriften wie sie in Paragraph 10, Absatz 7, MuttSchG vorgesehen sind, festlegen. Dafür sieht Paragraph 10 a, MuttSchG die Ablaufhemmung vor, die allerdings grundsätzlich von der Meldung der Schwangerschaft abhängig ist. Nach herrschender Lehre ist für diese „formale" Frage allerdings Paragraph 10, Absatz 2, MuttSchG analog anzuwenden, sodass der Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses auch dann gehemmt wird, wenn die Arbeitnehmerin die Meldung der Schwangerschaft aus Gründen, die nicht von der Arbeitnehmerin zu vertreten sind, erst nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber bekannt gibt bzw dies dann unverzüglich dh unmittelbar nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt vergleiche dazu Langer aaO, 164 mwN etwa DRdA 2002, 242; Ritzberger/Moser DRdA 201, 438; Löschnigg, Arbeitsrecht10 2003, 213). Genau dies wird hier die Klägerin für sich in Anspruch nehmen können.
Das bedeutet, dass die Arbeitnehmerin unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 2 MuttSchG wegen ihrer mangelnden Kenntnis der Schwangerschaft im Zeitpunkt der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung deren Unwirksamkeit zum vereinbarten Termin geltend machen kann, womit diese wegfällt und von einem entsprechend § 10a MuttSchG verlängerten Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Eine „sachliche Rechtfertigung", die dieser Verlängerung im Sinne des § 10a Abs 2 MuttSchG entgegenstehen könnte, ist nicht anzunehmen, weil sich die Frage nach Rechtfertigungsgründen nur auf Vereinbarungen beim Abschluss, nicht aber der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht. Die übrige Auflösungsvereinbarung bzw deren Teile sind im Zweifel von der Unwirksamkeit (Verschiebung) des Auflösungstermins nicht betroffen (vgl Apathy/Riedler in Schwimann ABGB2 § 879 Rz 37, S 179Das bedeutet, dass die Arbeitnehmerin unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, MuttSchG wegen ihrer mangelnden Kenntnis der Schwangerschaft im Zeitpunkt der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung deren Unwirksamkeit zum vereinbarten Termin geltend machen kann, womit diese wegfällt und von einem entsprechend Paragraph 10 a, MuttSchG verlängerten Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Eine „sachliche Rechtfertigung", die dieser Verlängerung im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 2, MuttSchG entgegenstehen könnte, ist nicht anzunehmen, weil sich die Frage nach Rechtfertigungsgründen nur auf Vereinbarungen beim Abschluss, nicht aber der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht. Die übrige Auflösungsvereinbarung bzw deren Teile sind im Zweifel von der Unwirksamkeit (Verschiebung) des Auflösungstermins nicht betroffen vergleiche Apathy/Riedler in Schwimann ABGB2 Paragraph 879, Rz 37, S 179
1. Abs letzter Satz; im Ergebnis ähnlich Krejci in Rummel ABGB3 § 879 Rz 250, allgemein RIS-Justiz RS0016431 mwN).1. Abs letzter Satz; im Ergebnis ähnlich Krejci in Rummel ABGB3 Paragraph 879, Rz 250, allgemein RIS-Justiz RS0016431 mwN).
Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Arbeitnehmerin, die im Zeitpunkt der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses von ihrer Schwangerschaft noch keine Kenntnis hatte, unter den - "formalen" - Voraussetzungen des § 10 Abs 2 MuttSchG (unmittelbare Bekanntgabe nach Kenntnis, Übermittlung der Bestätigung) die Unwirksamkeit der Auflösung zum vereinbarten Termin geltend machen kann, womit dieser Termin wegfällt und von einem entsprechend § 10a MuttSchG verlängerten Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Die übrige Auflösungsvereinbarung und deren Teile bleiben im Zweifel unberührt.Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Arbeitnehmerin, die im Zeitpunkt der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses von ihrer Schwangerschaft noch keine Kenntnis hatte, unter den - "formalen" - Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, MuttSchG (unmittelbare Bekanntgabe nach Kenntnis, Übermittlung der Bestätigung) die Unwirksamkeit der Auflösung zum vereinbarten Termin geltend machen kann, womit dieser Termin wegfällt und von einem entsprechend Paragraph 10 a, MuttSchG verlängerten Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Die übrige Auflösungsvereinbarung und deren Teile bleiben im Zweifel unberührt.
Auch wenn nun hier offensichtlich das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum Zeitpunkt des Endes der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz bereits ausgelaufen gewesen sein wird, so steht doch nicht fest, zu welchem Zeitpunkt und wurde dies bisher auch noch in keiner Weise erörtert (dazu, dass eine Feststellung auch zu beendeten Arbeitsverhältnissen wegen der sozialversicherungsrechtlichen Folgen zulässig sein kann, RIS-Justiz RS0039159 mwN, zuletzt 8 ObA 48/04y). Dies wird im fortgesetzten Verfahren zu erfolgen haben. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 52 ZPO.Auch wenn nun hier offensichtlich das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum Zeitpunkt des Endes der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz bereits ausgelaufen gewesen sein wird, so steht doch nicht fest, zu welchem Zeitpunkt und wurde dies bisher auch noch in keiner Weise erörtert (dazu, dass eine Feststellung auch zu beendeten Arbeitsverhältnissen wegen der sozialversicherungsrechtlichen Folgen zulässig sein kann, RIS-Justiz RS0039159 mwN, zuletzt 8 ObA 48/04y). Dies wird im fortgesetzten Verfahren zu erfolgen haben. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 52 ZPO.