Die Revision ist zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger bezweifelt auch in dritter Instanz, dass bei den Vorschriften über die freihändige Verwertung eine planwidrige Lücke bestehe, die mittels analoger Anwendung des § 177 Abs 4 EO zu schließen sei. Dem Gesetzgeber sei das in § 177 Abs 4 EO geregelte Problem zweifellos bekannt, er habe es jedoch trotz zahlreicher Novellen unterlassen, eine entsprechende Regelung auch für Freihandverkäufe in die Konkursordnung aufzunehmen. Der Masseverwalter werde beim Freihandverkauf nicht als gerichtliches Organ tätig; er unterliege zwar der gerichtlichen Aufsicht, handle aber wie jeder andere private Verkäufer. Unter Privaten sei eine Vereinbarung wie die hier zu beurteilende zulässig. Dem Masseverwalter sei keine Sonderstellung einzuräumen.Der Kläger bezweifelt auch in dritter Instanz, dass bei den Vorschriften über die freihändige Verwertung eine planwidrige Lücke bestehe, die mittels analoger Anwendung des Paragraph 177, Absatz 4, EO zu schließen sei. Dem Gesetzgeber sei das in Paragraph 177, Absatz 4, EO geregelte Problem zweifellos bekannt, er habe es jedoch trotz zahlreicher Novellen unterlassen, eine entsprechende Regelung auch für Freihandverkäufe in die Konkursordnung aufzunehmen. Der Masseverwalter werde beim Freihandverkauf nicht als gerichtliches Organ tätig; er unterliege zwar der gerichtlichen Aufsicht, handle aber wie jeder andere private Verkäufer. Unter Privaten sei eine Vereinbarung wie die hier zu beurteilende zulässig. Dem Masseverwalter sei keine Sonderstellung einzuräumen.
1. Der Masseverwalter hat das zur Konkursmasse gehörende Vermögen zu verwerten (§ 114 Abs 1 KO). Die Konkursordnung schreibt ihm keine bestimmte Verwertungsart vor. § 119 Abs 1 KO ordnet nur an, dass die zur Konkursmasse gehörenden Sachen - sofern nicht eine andere Verwertungsart beschlossen wird - auf Antrag des Masseverwalters gerichtlich zu veräußern sind. Der Masseverwalter unterliegt daher bei der Wahl der Verwertungsart - abgesehen von der Wahrung der gemeinsamen Interessen (§ 81 Abs 2 KO) - grundsätzlich keinen Beschränkungen (Nadler, Unternehmensverkauf durch den Masseverwalter 75 ff). Er kann prinzipiell drei Wege beschreiten: Die gerichtliche Veräußerung, den Freihandverkauf und die Ausscheidung.1. Der Masseverwalter hat das zur Konkursmasse gehörende Vermögen zu verwerten (Paragraph 114, Absatz eins, KO). Die Konkursordnung schreibt ihm keine bestimmte Verwertungsart vor. Paragraph 119, Absatz eins, KO ordnet nur an, dass die zur Konkursmasse gehörenden Sachen - sofern nicht eine andere Verwertungsart beschlossen wird - auf Antrag des Masseverwalters gerichtlich zu veräußern sind. Der Masseverwalter unterliegt daher bei der Wahl der Verwertungsart - abgesehen von der Wahrung der gemeinsamen Interessen (Paragraph 81, Absatz 2, KO) - grundsätzlich keinen Beschränkungen (Nadler, Unternehmensverkauf durch den Masseverwalter 75 ff). Er kann prinzipiell drei Wege beschreiten: Die gerichtliche Veräußerung, den Freihandverkauf und die Ausscheidung.
2. Auf gerichtliche Veräußerungen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung - mit bestimmten, im Anlassfall nicht berührten Abweichungen - sinngemäß anzuwenden (§ 119 Abs 2 KO).2. Auf gerichtliche Veräußerungen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung - mit bestimmten, im Anlassfall nicht berührten Abweichungen - sinngemäß anzuwenden (Paragraph 119, Absatz 2, KO).
3. § 177 Abs 4 EO idF der EO-Novelle 2000 übernimmt die Bestimmung des Hofkanzleidekrets JGS 277/1838 vom 6. 6. 1838, Nr 277, mit teilweise inhaltlichen Änderungen. Danach sind Vereinbarungen ungültig, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einer bestimmten Höhe oder sonst nur nach vorgegebenem Maßstab oder gar nicht mitzubieten. Die Bestimmung will unerwünschten Machinationen begegnen, damit das Versteigerungsgeschehen unter realistischen (Markt-)Bedingungen ablaufen und die Zahlungsbereitschaft der Interessenten im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens voll ausgeschöpft werden kann (Breinl in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 177 Rz 9).3. Paragraph 177, Absatz 4, EO in der Fassung der EO-Novelle 2000 übernimmt die Bestimmung des Hofkanzleidekrets JGS 277 aus 1838, vom 6. 6. 1838, Nr 277, mit teilweise inhaltlichen Änderungen. Danach sind Vereinbarungen ungültig, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einer bestimmten Höhe oder sonst nur nach vorgegebenem Maßstab oder gar nicht mitzubieten. Die Bestimmung will unerwünschten Machinationen begegnen, damit das Versteigerungsgeschehen unter realistischen (Markt-)Bedingungen ablaufen und die Zahlungsbereitschaft der Interessenten im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens voll ausgeschöpft werden kann (Breinl in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 177, Rz 9).
4. Seit der Insolvenzrechtsnovelle 2002, BGBl I 2002/75, wird der freihändigen Verwertung (vor allem) von Liegenschaften der Vorrang gegenüber der gerichtlichen Veräußerung eingeräumt. Dies entspricht der praktischen Erfahrung, dass freihändige Verwertungen in aller Regel einen - zum Teil wesentlich - höheren Erlös erzielen (Mohr, Insolvenzrecht 2002, 64; vgl auch EB zur RV 988 BlgNR 21. GP 31). Die - nunmehr als Ausnahme gedachte - gerichtliche Veräußerung wird der Masseverwalter nur dann beantragen, wenn sie ausnahmsweise größeren Erfolg verspricht als die freiwillige Veräußerung. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn er bereits erfolglos versucht hat, eine Immobilie zu verkaufen (Rechberger, Die Immobilie in der Insolvenz, in Rechberger/Kletecka, Bodenrecht in Österreich, 450).4. Seit der Insolvenzrechtsnovelle 2002, BGBl römisch eins 2002/75, wird der freihändigen Verwertung (vor allem) von Liegenschaften der Vorrang gegenüber der gerichtlichen Veräußerung eingeräumt. Dies entspricht der praktischen Erfahrung, dass freihändige Verwertungen in aller Regel einen - zum Teil wesentlich - höheren Erlös erzielen (Mohr, Insolvenzrecht 2002, 64; vergleiche auch EB zur Regierungsvorlage 988 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 31). Die - nunmehr als Ausnahme gedachte - gerichtliche Veräußerung wird der Masseverwalter nur dann beantragen, wenn sie ausnahmsweise größeren Erfolg verspricht als die freiwillige Veräußerung. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn er bereits erfolglos versucht hat, eine Immobilie zu verkaufen (Rechberger, Die Immobilie in der Insolvenz, in Rechberger/Kletecka, Bodenrecht in Österreich, 450).
5. Eine Gesetzeslücke ist dann nachgewiesen, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und die Ergänzung nicht vom Gesetz gewollten Beschränkungen widerspricht (RIS-Justiz RS0098756 [T6]; RS0008866 [T5]). Ob dies der Fall ist, ist auf Grund der Rechtsordnung einschließlich aller auch als Auslegungskriterien heranzuziehenden Maßstäbe zu beurteilen. Eine teleologische Lücke liegt vor, wenn die - mit Hilfe der Interpretationsregeln ermittelte - ratio legis (das höhere Rechtsprinzip) in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung (der Werttendenz) einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall fordert (4 Ob 7/04i = SZ 2004/33 mwN).
6. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei der freihändigen Verwertung von zur Konkursmasse gehörenden Sachen durch den Masseverwalter die sinngemäße Anwendung des § 177 Abs 4 EO nicht angeordnet hat, spricht nach Auffassung des Senats für die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke, die im Wege der Gesetzesanalogie geschlossen werden muss. Die dem Verbot bestimmter gläubigerschädigender Vereinbarungen im Fall der gerichtlichen Veräußerung zugrunde liegenden Wertungen können im Analogieschluss wegen der vergleichbaren Interessenlage der Betroffenen auf den ungeregelten Fall der freihändigen Verwertung durch den Masseverwalter erstreckt werden. Dass der Gesetzgeber bewusst § 177 Abs 4 EO zwar für den gerichtlichen Verkauf im Konkursverfahren, nicht jedoch für die (nunmehr vorrangige) Verwertungsart des Freihandverkaufs für anwendbar erklären wollte, ist nicht zu erkennen: Weder ist diese Frage bisher von der Lehre oder von der Rechtsprechung angesprochen worden, noch sind Gründe vorstellbar, die eine solche Ungleichbehandlung der Konkursgläubiger je nach der gewählten Verwertungsart rechtfertigen könnten.6. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei der freihändigen Verwertung von zur Konkursmasse gehörenden Sachen durch den Masseverwalter die sinngemäße Anwendung des Paragraph 177, Absatz 4, EO nicht angeordnet hat, spricht nach Auffassung des Senats für die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke, die im Wege der Gesetzesanalogie geschlossen werden muss. Die dem Verbot bestimmter gläubigerschädigender Vereinbarungen im Fall der gerichtlichen Veräußerung zugrunde liegenden Wertungen können im Analogieschluss wegen der vergleichbaren Interessenlage der Betroffenen auf den ungeregelten Fall der freihändigen Verwertung durch den Masseverwalter erstreckt werden. Dass der Gesetzgeber bewusst Paragraph 177, Absatz 4, EO zwar für den gerichtlichen Verkauf im Konkursverfahren, nicht jedoch für die (nunmehr vorrangige) Verwertungsart des Freihandverkaufs für anwendbar erklären wollte, ist nicht zu erkennen: Weder ist diese Frage bisher von der Lehre oder von der Rechtsprechung angesprochen worden, noch sind Gründe vorstellbar, die eine solche Ungleichbehandlung der Konkursgläubiger je nach der gewählten Verwertungsart rechtfertigen könnten.
7. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass der Masseverwalter beim Freihandverkauf einem privaten Verkäufer schon deshalb nicht gleichgehalten werden kann, weil er fremde Interessen zu vertreten hat und zur Verwertung der Konkursmasse verpflichtet ist, weshalb er bei nicht marktkonformen Angeboten die Verwertung nicht für längere Zeit aufschieben oder gänzlich unterlassen kann.
8. Dem Hofkanzleidekret JGS 277/1838 vom 6. 6. 1838, Nr 277, zuwiderlaufende Vereinbarungen waren nach einhelliger Auffassung nichtig (RIS-Justiz RS0003068; 1 Ob 502/92 = JBl 1992, 386 mwN). Für gegen § 177 Abs 4 EO verstoßende Vereinbarungen kann nichts anderes gelten: Verbietet die Rechtsordnung bestimmte Rechtsgeschäfte, um deren Rechtsfolge zu verhindern, dann ist die Nichtigkeit des Geschäfts die Folge der Verbotswidrigkeit (RIS-Justiz RS0016454).8. Dem Hofkanzleidekret JGS 277 aus 1838, vom 6. 6. 1838, Nr 277, zuwiderlaufende Vereinbarungen waren nach einhelliger Auffassung nichtig (RIS-Justiz RS0003068; 1 Ob 502/92 = JBl 1992, 386 mwN). Für gegen Paragraph 177, Absatz 4, EO verstoßende Vereinbarungen kann nichts anderes gelten: Verbietet die Rechtsordnung bestimmte Rechtsgeschäfte, um deren Rechtsfolge zu verhindern, dann ist die Nichtigkeit des Geschäfts die Folge der Verbotswidrigkeit (RIS-Justiz RS0016454).
9. Der Revisionswerber macht schließlich noch geltend, er habe seinen Anspruch gegenüber der Zweitbeklagten auch auf die Treuhandvereinbarung gestützt. Ein Treuhänder habe bei Vorliegen der Auszahlungsbedingungen das Treugut auszufolgen und nicht die zugrunde liegende Vereinbarung zu prüfen oder sonst einer Beurteilung zu unterziehen.
Der Revisionswerber hat in der Berufung nur insoweit auf die Treuhandvereinbarung Bezug genommen, als er ausgeführt hat, es werde entscheidungswesentlich sein, ob die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten - und darauf aufbauend auch die Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger, der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten - wirksam zustande gekommen oder im Sinne der Urteilsausführungen nichtig sei. Der Rechtsmittelwerber hat damit richtig erkannt, dass die allein der Sicherung des vereinbarten Entgelts dienende Treuhandvereinbarung das Schicksal der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten teilt. Ist die Vereinbarung - wie oben dargelegt - wegen Verstoßes gegen den analog anzuwendenden § 177 Abs 4 EO ungültig, so kann der vereinbarte Betrag auch nicht aufgrund der Treuhandvereinbarung gefordert werden. Nach § 177 Abs 4 Satz 2 EO können die für die Erfüllung (ua) der Vereinbarung, nicht mitzubieten, zugesicherten Beträge nämlich nicht eingeklagt werden; § 177 Abs 4 Satz 3 EO bestimmt, dass wirklich gezahlte oder übergebene Beträge zurückgefordert werden können. Das Gesetz unterscheidet nicht, ob sich die Klage (oder der Rückforderungsanspruch) unmittelbar gegen den Vertragspartner oder gegen einen Dritten richtet, den die Vertragsparteien als Treuhänder eingesetzt haben. In beiden Fällen schließt die Ungültigkeit der Vereinbarung einen Anspruch auf Zahlung aus.Der Revisionswerber hat in der Berufung nur insoweit auf die Treuhandvereinbarung Bezug genommen, als er ausgeführt hat, es werde entscheidungswesentlich sein, ob die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten - und darauf aufbauend auch die Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger, der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten - wirksam zustande gekommen oder im Sinne der Urteilsausführungen nichtig sei. Der Rechtsmittelwerber hat damit richtig erkannt, dass die allein der Sicherung des vereinbarten Entgelts dienende Treuhandvereinbarung das Schicksal der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten teilt. Ist die Vereinbarung - wie oben dargelegt - wegen Verstoßes gegen den analog anzuwendenden Paragraph 177, Absatz 4, EO ungültig, so kann der vereinbarte Betrag auch nicht aufgrund der Treuhandvereinbarung gefordert werden. Nach Paragraph 177, Absatz 4, Satz 2 EO können die für die Erfüllung (ua) der Vereinbarung, nicht mitzubieten, zugesicherten Beträge nämlich nicht eingeklagt werden; Paragraph 177, Absatz 4, Satz 3 EO bestimmt, dass wirklich gezahlte oder übergebene Beträge zurückgefordert werden können. Das Gesetz unterscheidet nicht, ob sich die Klage (oder der Rückforderungsanspruch) unmittelbar gegen den Vertragspartner oder gegen einen Dritten richtet, den die Vertragsparteien als Treuhänder eingesetzt haben. In beiden Fällen schließt die Ungültigkeit der Vereinbarung einen Anspruch auf Zahlung aus.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.