Der Rekurs ist zulässig. Mit dem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss kann auch allein dessen Begründung angefochten werden, ohne dass der Auftrag an das Erstgericht, das Verfahren zu ergänzen, bekämpft wird; das Rechtsmittel kann auch von der Partei erhoben werden, auf deren Berufung hin die Aufhebung erfolgt ist (9 ObA 320/98v = SZ 72/36; RIS-Justiz RS0111502). Der Rekurs ist jedoch im Ergebnis - es bleibt bei der Aufhebung und Zurückverweisung - nicht berechtigt.
Der Rekurs des Klägers richtet sich gegen zwei Begründungselemente des Berufungsgerichtes, nämlich (a) die Unanwendbarkeit des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG auf die Zinsanpassungsklausel und (b) die Heranziehung der „jeweils für derartige Kredite in Österreich verlangten üblichen Sätze" als Überprüfungsmaßstab. Im Einzelnen vertritt der Kläger zu (a) die Ansicht, dass die vom Obersten Gerichtshof zu Zinsanpassungsfällen in Verbrauchersachen entwickelten Grundsätze und Grundwertungen auch im Unternehmergeschäft anzuwenden seien, weil diese keinen spezifisch konsumentenschutzrechtlichen, sondern einen allgemein zivilrechtlichen Hintergrund aufweisen würden. Er habe nie den Standpunkt vertreten, eine allfällige Nichtigkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel folge (unmittelbar) aus § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.Der Rekurs des Klägers richtet sich gegen zwei Begründungselemente des Berufungsgerichtes, nämlich (a) die Unanwendbarkeit des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG auf die Zinsanpassungsklausel und (b) die Heranziehung der „jeweils für derartige Kredite in Österreich verlangten üblichen Sätze" als Überprüfungsmaßstab. Im Einzelnen vertritt der Kläger zu (a) die Ansicht, dass die vom Obersten Gerichtshof zu Zinsanpassungsfällen in Verbrauchersachen entwickelten Grundsätze und Grundwertungen auch im Unternehmergeschäft anzuwenden seien, weil diese keinen spezifisch konsumentenschutzrechtlichen, sondern einen allgemein zivilrechtlichen Hintergrund aufweisen würden. Er habe nie den Standpunkt vertreten, eine allfällige Nichtigkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel folge (unmittelbar) aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG.
Zu (b) geht der Kläger davon aus, dass eine Überprüfung von Zinssatzanpassungen durch eine Bank anhand der "üblichen Sätze" gegen den Grundsatz verstoße, dass Zinsanpassungsklauseln - unabhängig von der Eigenschaft des Vertragsverhältnisses als Verbraucher- oder Unternehmerkredit - „nach den allgemeinen Regeln der Vertragsinterpretation zu ergänzen" seien, sodass eine allgemeine Aussage nicht möglich sei; maßgeblich sei der konkrete Vertrag. Aus diesem ergebe sich gerade nicht, dass der verrechnete Zinssatz entsprechend der allgemeinen Geldmarktsituation an die jeweils für derartige Kredite in Österreich „üblichen Sätze" anzupassen sei, sondern es seien nach der konkreten Klausel eine Reihe von Parametern maßgeblich, für deren Konkretisierung sich die Hälfte der Summe aus SMR und VIBOR (EURIBOR) anbiete. Jedenfalls gebiete eine Auslegung am hypothetischen Willen redlicher Vertragsparteien eine Vertragssymmetrie, wonach die Bank zur Senkung der Zinsen in derselben Relation und mit denselben "Reizschwellen" verpflichtet sei wie sie umgekehrt Erhöhungen vornehmen dürfe.
Dazu hat der Senat erwogen:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich der Senat in der Entscheidung 10 Ob 125/05p ausführlich mit der Zulässigkeit einer wortwörtlich gleichen Klausel in einem Unternehmenskreditverhältnis auseinandergesetzt hat.
1. Zur Anpassungssymmetrie („Zweiseitigkeit" der Zinsanpassungsklausel):
Bereits vor der durch die KSchG-Novelle 1997, BGBl I 1997/6, erfolgten Neufassung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG wurde für Kreditverträge allgemein - ohne Beschränkung auf ein Verbrauchergeschäft - die Auffassung vertreten, dass eine Zinsanpassungsklausel „zweiseitig" ausgestaltet sein müsse, das heißt dass die Bank nicht nur zur Erhöhung des Zinssatzes berechtigt, sondern auch zu dessen Herabsetzung verpflichtet ist, wenn zB das Zinsniveau sinkt oder sich die Refinanzierungsmöglichkeiten verbessern (Krejci in Rummel, ABGB³ § 6 KSchG Rz 72 und 86; Apathy in Schwimann, ABGB³ V § 6 KSchG Rz 24; Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/129 ua; 1 Ob 568/87 = RdW 1987, 325). Diese Ansicht wird damit begründet, dass es sich hiebei um eine gebotene (ergänzende) Auslegung des Kreditvertrages nach dem hypothetischen Willen redlicher Vertragsparteien handle; diesen könne nämlich nicht unterstellt werden, dass sie zwar eine Erhöhung der Kreditzinsen bei steigendem Zinsniveau zulassen wollten, sein Sinken jedoch unbeachtlich sein sollte, sodass im Extremfall bei einer Rückkehr der Marktzinsen auf die Höhe bei Abschluss des Kreditvertrages oder gar bei einem Unterschreiten weiterhin ein wesentlich höherer Zinssatz als der ursprünglich vereinbarte gezahlt werden müsste. Es entspreche daher dem Gedanken der Vertragssymmetrie, dass die Bank zur Senkung der Zinsen in derselben Relation verpflichtet sei, wie sie umgekehrt Erhöhungen vornehmen dürfe (Iro, Einseitige Kreditzinsanpassung durch die Bank?, RdW 1985, 266). Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Klausel, die dem Kreditgeber bloß das Recht zur Erhöhung des Zinssatzes einräumt, ohne ihn auch bei Veränderung der Umstände zu einer entsprechenden Senkung zu verpflichten, wäre daher gemäß § 879 Abs 3 ABGB unwirksam (Krejci in Rummel, ABGB³ § 6 KSchG Rz 86; Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 1/31; Leitner, Preis- und Zinsgleitklauseln, ecolex 2003, 660 [661]).Bereits vor der durch die KSchG-Novelle 1997, BGBl I 1997/6, erfolgten Neufassung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG wurde für Kreditverträge allgemein - ohne Beschränkung auf ein Verbrauchergeschäft - die Auffassung vertreten, dass eine Zinsanpassungsklausel „zweiseitig" ausgestaltet sein müsse, das heißt dass die Bank nicht nur zur Erhöhung des Zinssatzes berechtigt, sondern auch zu dessen Herabsetzung verpflichtet ist, wenn zB das Zinsniveau sinkt oder sich die Refinanzierungsmöglichkeiten verbessern (Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 6, KSchG Rz 72 und 86; Apathy in Schwimann, ABGB³ V Paragraph 6, KSchG Rz 24; Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 4/129 ua; 1 Ob 568/87 = RdW 1987, 325). Diese Ansicht wird damit begründet, dass es sich hiebei um eine gebotene (ergänzende) Auslegung des Kreditvertrages nach dem hypothetischen Willen redlicher Vertragsparteien handle; diesen könne nämlich nicht unterstellt werden, dass sie zwar eine Erhöhung der Kreditzinsen bei steigendem Zinsniveau zulassen wollten, sein Sinken jedoch unbeachtlich sein sollte, sodass im Extremfall bei einer Rückkehr der Marktzinsen auf die Höhe bei Abschluss des Kreditvertrages oder gar bei einem Unterschreiten weiterhin ein wesentlich höherer Zinssatz als der ursprünglich vereinbarte gezahlt werden müsste. Es entspreche daher dem Gedanken der Vertragssymmetrie, dass die Bank zur Senkung der Zinsen in derselben Relation verpflichtet sei, wie sie umgekehrt Erhöhungen vornehmen dürfe (Iro, Einseitige Kreditzinsanpassung durch die Bank?, RdW 1985, 266). Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Klausel, die dem Kreditgeber bloß das Recht zur Erhöhung des Zinssatzes einräumt, ohne ihn auch bei Veränderung der Umstände zu einer entsprechenden Senkung zu verpflichten, wäre daher gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unwirksam (Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 6, KSchG Rz 86; Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 1/31; Leitner, Preis- und Zinsgleitklauseln, ecolex 2003, 660 [661]).
Im Hinblick auf das Erfordernis der Zweiseitigkeit von Preisänderungsklauseln auch im Unternehmergeschäft ist daher im Zweifel eine Zinsanpassungsklausel im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§ 914 ABGB) so zu verstehen, dass sie auch für den Fall des Sinkens der preisrelevanten Faktoren eine entsprechende Preissenkungspflicht besteht (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 1/31; Koitz-Arko, Zinsgleitklauseln bei Verbraucherkrediten, ÖBA 1998, 10 [11]; Fenyves/Rubin, Vereinbarung von Preisänderungen bei Dauerschuldverhältnissen und KSchG, ÖBA 2004, 347 [353]). Es ist somit unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze auch die hier strittige Vertragsklausel, wonach der Kreditgeber berechtigt ist, die vereinbarten Konditionen entsprechend der jeweiligen Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnissen zu „ändern", im Sinne einer - durch den Wortlaut dieser Vertragsklausel nicht ausgeschlossenen - Verpflichtung der beklagten Partei zu einer allfälligen Senkung des Zinssatzes auszulegen, wobei eine Symmetrie zu allfälligen Erhöhungen des Zinssatzes (sowohl in zeitlicher als auch prozentmäßiger Hinsicht) einzuhalten ist.Im Hinblick auf das Erfordernis der Zweiseitigkeit von Preisänderungsklauseln auch im Unternehmergeschäft ist daher im Zweifel eine Zinsanpassungsklausel im Wege ergänzender Vertragsauslegung (Paragraph 914, ABGB) so zu verstehen, dass sie auch für den Fall des Sinkens der preisrelevanten Faktoren eine entsprechende Preissenkungspflicht besteht (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 1/31; Koitz-Arko, Zinsgleitklauseln bei Verbraucherkrediten, ÖBA 1998, 10 [11]; Fenyves/Rubin, Vereinbarung von Preisänderungen bei Dauerschuldverhältnissen und KSchG, ÖBA 2004, 347 [353]). Es ist somit unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze auch die hier strittige Vertragsklausel, wonach der Kreditgeber berechtigt ist, die vereinbarten Konditionen entsprechend der jeweiligen Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnissen zu „ändern", im Sinne einer - durch den Wortlaut dieser Vertragsklausel nicht ausgeschlossenen - Verpflichtung der beklagten Partei zu einer allfälligen Senkung des Zinssatzes auszulegen, wobei eine Symmetrie zu allfälligen Erhöhungen des Zinssatzes (sowohl in zeitlicher als auch prozentmäßiger Hinsicht) einzuhalten ist.
2. Zur Heranziehung von Wertungen aus § 6 Abs 1 Z 5 KSchG:2. Zur Heranziehung von Wertungen aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG:
Dass § 6 Abs 1 Z 5 KSchG auf das Kreditverhältnis zwischen den Parteien nicht unmittelbar anzuwenden ist ist im Rekursverfahren nicht mehr strittig (siehe auch 6 Ob 135/05d = ÖBA 2006/1325, 136 = RdW 2005, 689).Dass Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG auf das Kreditverhältnis zwischen den Parteien nicht unmittelbar anzuwenden ist ist im Rekursverfahren nicht mehr strittig (siehe auch 6 Ob 135/05d = ÖBA 2006/1325, 136 = RdW 2005, 689).
In der Rechtsprechung wurde zu Sachverhalten, auf die das KSchG (noch) nicht anzuwenden war, unter Bezugnahme auf das Preisbestimmungsrecht des § 1056 ABGB im Ergebnis die Auffassung vertreten, dass die Vereinbarung einer Zinsanpassungsklausel den Kreditinstituten insoweit einen Gestaltungsspielraum eröffnet, als sie den Zinssatz bei Veränderung der Refinanzierungsbedingungen am Geld- und Kapitalmarkt grundsätzlich einseitig anpassen dürfen (4 Ob 522/82 = SZ 55/44; 6 Ob 563/85 = SZ 58/76; 1 Ob 568/87 = RdW 1987, 325; RIS-Justiz RS0016594; Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/129).In der Rechtsprechung wurde zu Sachverhalten, auf die das KSchG (noch) nicht anzuwenden war, unter Bezugnahme auf das Preisbestimmungsrecht des Paragraph 1056, ABGB im Ergebnis die Auffassung vertreten, dass die Vereinbarung einer Zinsanpassungsklausel den Kreditinstituten insoweit einen Gestaltungsspielraum eröffnet, als sie den Zinssatz bei Veränderung der Refinanzierungsbedingungen am Geld- und Kapitalmarkt grundsätzlich einseitig anpassen dürfen (4 Ob 522/82 = SZ 55/44; 6 Ob 563/85 = SZ 58/76; 1 Ob 568/87 = RdW 1987, 325; RIS-Justiz RS0016594; Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 4/129).
Der Gesetzgeber des KSchG war jedoch offenbar der Ansicht, dass Verbraucher durch die zu § 1056 ABGB entwickelten Kautelen nicht ausreichend geschützt sind, da diese Bestimmung keine strengen inhaltlichen Vorgaben für die Ausübung der Änderungsbefugnis und keine Verpflichtung des Unternehmers enthält, Verbrauchern vorweg die nötigen Informationen zur Einschätzung des Änderungsrisikos zu geben. Nach der durch das KSchG für Verbraucherverträge neu geschaffenen Rechtslage wurde daher in weiterer Folge von der Rechtsprechung in Verbraucherverträgen eine Zinsanpassungsklausel, wonach die Bank berechtigt ist, „den vereinbarten Zinssatz in einem angemessenen Ausmaß abzuändern, wenn sich das Zinsniveau für Einlagen oder auf dem Geld- oder Kapitalmarkt verändert, bzw kredit- oder währungspolitische Maßnahmen Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken", mangels ausreichender Bestimmtheit iSd § 6 Abs 1 Z 5 KSchG als unwirksam beurteilt (4 Ob 73/03v = SZ 2003/73 = JBl 2004, 50 [Rummel]; 3 Ob 234/04i = JBl 2005, 382 [Rummel]; 10 Ob 23/04m = JBl 2005, 443 [Lukas] = ÖBA 2005, 546 [Apathy]; RIS-Justiz RS0117774). So hat der Oberste Gerichtshof in der ein Verbrauchergeschäft betreffenden Entscheidung 9 Ob 62/04i (= ÖBA 2005/1296, 642 [Graf]) eine mit der gegenständlichen Zinsanpassungsklausel idente Vertragsklausel mangels ausreichender Bestimmtheit der zur Abänderung des Zinssatzes berechtigenden maßgebenden Umstände iSd § 6 Abs 1 Z 5 KSchG als unwirksam beurteilt hat, weil sie (bei einer Betrachtung ex ante) nicht hinreichend deutlich erkennen lässt, innerhalb welcher Grenzen die Zinsenveränderung vorgenommen werden darf, und so weder den Gestaltungsspielraum der zur Anpassung berechtigten Vertragspartei festlegt noch willkürliches Handeln zu Lasten der anderen Vertragspartei auszuschließen vermag. Die (auch) hier zu beurteilende Vertragsklausel knüpft zwar die Berechtigung zur Abänderung des Zinssatzes - offensichtlich alternativ - an den Eintritt einer Vielzahl von Lebenssachverhalten, umschreibt diese aber nur allgemein, generalklauselartig und unter Verwendung unbestimmter Begriffe. Diese Vertragsbestimmung entspricht daher nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG aF (9 Ob 62/04i = ÖBA 2004/1296, 642 [Graf]).Der Gesetzgeber des KSchG war jedoch offenbar der Ansicht, dass Verbraucher durch die zu Paragraph 1056, ABGB entwickelten Kautelen nicht ausreichend geschützt sind, da diese Bestimmung keine strengen inhaltlichen Vorgaben für die Ausübung der Änderungsbefugnis und keine Verpflichtung des Unternehmers enthält, Verbrauchern vorweg die nötigen Informationen zur Einschätzung des Änderungsrisikos zu geben. Nach der durch das KSchG für Verbraucherverträge neu geschaffenen Rechtslage wurde daher in weiterer Folge von der Rechtsprechung in Verbraucherverträgen eine Zinsanpassungsklausel, wonach die Bank berechtigt ist, „den vereinbarten Zinssatz in einem angemessenen Ausmaß abzuändern, wenn sich das Zinsniveau für Einlagen oder auf dem Geld- oder Kapitalmarkt verändert, bzw kredit- oder währungspolitische Maßnahmen Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken", mangels ausreichender Bestimmtheit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG als unwirksam beurteilt (4 Ob 73/03v = SZ 2003/73 = JBl 2004, 50 [Rummel]; 3 Ob 234/04i = JBl 2005, 382 [Rummel]; 10 Ob 23/04m = JBl 2005, 443 [Lukas] = ÖBA 2005, 546 [Apathy]; RIS-Justiz RS0117774). So hat der Oberste Gerichtshof in der ein Verbrauchergeschäft betreffenden Entscheidung 9 Ob 62/04i (= ÖBA 2005/1296, 642 [Graf]) eine mit der gegenständlichen Zinsanpassungsklausel idente Vertragsklausel mangels ausreichender Bestimmtheit der zur Abänderung des Zinssatzes berechtigenden maßgebenden Umstände iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG als unwirksam beurteilt hat, weil sie (bei einer Betrachtung ex ante) nicht hinreichend deutlich erkennen lässt, innerhalb welcher Grenzen die Zinsenveränderung vorgenommen werden darf, und so weder den Gestaltungsspielraum der zur Anpassung berechtigten Vertragspartei festlegt noch willkürliches Handeln zu Lasten der anderen Vertragspartei auszuschließen vermag. Die (auch) hier zu beurteilende Vertragsklausel knüpft zwar die Berechtigung zur Abänderung des Zinssatzes - offensichtlich alternativ - an den Eintritt einer Vielzahl von Lebenssachverhalten, umschreibt diese aber nur allgemein, generalklauselartig und unter Verwendung unbestimmter Begriffe. Diese Vertragsbestimmung entspricht daher nicht dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG aF (9 Ob 62/04i = ÖBA 2004/1296, 642 [Graf]).
Das Verbot einseitiger Preiserhöhung iSd § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist nur ein Teilaspekt der allgemeinen Frage nach den Grenzen einseitiger Leistungsbestimmung durch den Vertragspartner oder Dritte. Das ABGB enthält keine nähere Regelung des Falles der Leistungsbestimmung durch eine der Vertragsparteien, sei es ursprünglich bei Abschluss des Vertrages oder nachträglich. Lediglich § 1056 ABGB ordnet in einem ganz speziellen Zusammenhang, nämlich beim Kaufvertrag an, dass die Vertragsparteien die Festsetzung des Preises auch einer dritten Person überlassen können. Da diese Möglichkeit das Ergebnis der Ausübung von Privatautonomie ist, besteht Einigkeit darüber, dass es auch zulässig ist, die Preisbestimmung einer Vertragspartei zu überlassen oder einer Vertragspartei die Möglichkeit der nachträglichen Preisänderung durch Vereinbarung einer Preisänderungsklausel einzuräumen. § 1056 ABGB enthält zwar nach seinem Wortlaut keine inhaltliche Beschränkung für die Preisfestsetzung; es ist jedoch einhellige Auffassung, dass das einer Vertragspartei eingeräumte Gestaltungsrecht auf Leistungsbestimmung nur im Rahmen der Billigkeit auszuüben ist. Während somit dem ABGB für die Zulässigkeit von Preisänderungsklauseln ausschließlich inhaltliche Schranken zu entnehmen sind, die sich an der Äquivalenz der Leistungen orientieren, nicht jedoch auch Informationspflichten, und die inhaltlichen Schranken dem Bestimmungsberechtigten einen relativ grobmaschigen Ermessensspielraum lassen (siehe auch 4 Ob 522/82 = SZ 55/44; 6 Ob 563/85 = SZ 58/76), stellt die „aus einem ganz anderen Holz geschnitzte" Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG für die Zulässigkeit einer Preisänderungsklausel in Verbraucherverträgen insgesamt vier Voraussetzungen auf, nämlich die sachliche Rechtfertigung, die Unabhängigkeit des Eintrittes der Änderungsfaktoren vom Willen des Unternehmers, die Zweiseitigkeit und die Umschreibung der maßgebenden Umstände im Vertrag. Die inhaltlichen Erfordernisse für die Zulässigkeit einer Preisänderungsklausel nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sind daher ungleich strenger gefasst als jene nach allgemeinen Zivilrecht. So verwirklicht § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nicht nur das „Inhaltsschranken-", sondern auch das „Informationsmodell", indem er fordert, dass die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände „im Vertrag umschrieben" sind. Im Unterschied zur Rechtslage nach dem ABGB wird daher von § 6 Abs 1 Z 5 KSchG für die Verbindlichkeit eines Preiserhöhungsrechtes verlangt, dass auf die für die Preiserhöhung maßgebenden Umstände bereits im Vertrag hingewiesen wird, während in den vom KSchG nicht erfassten Konstellationen der Bestimmungsberechtigte mit der Offenlegung seiner Faktoren für die Erhöhung bis zum Prozess zuwarten kann (Fenyves/Rubin aaO ÖBA 2004, 347 [350] mwN).Das Verbot einseitiger Preiserhöhung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG ist nur ein Teilaspekt der allgemeinen Frage nach den Grenzen einseitiger Leistungsbestimmung durch den Vertragspartner oder Dritte. Das ABGB enthält keine nähere Regelung des Falles der Leistungsbestimmung durch eine der Vertragsparteien, sei es ursprünglich bei Abschluss des Vertrages oder nachträglich. Lediglich Paragraph 1056, ABGB ordnet in einem ganz speziellen Zusammenhang, nämlich beim Kaufvertrag an, dass die Vertragsparteien die Festsetzung des Preises auch einer dritten Person überlassen können. Da diese Möglichkeit das Ergebnis der Ausübung von Privatautonomie ist, besteht Einigkeit darüber, dass es auch zulässig ist, die Preisbestimmung einer Vertragspartei zu überlassen oder einer Vertragspartei die Möglichkeit der nachträglichen Preisänderung durch Vereinbarung einer Preisänderungsklausel einzuräumen. Paragraph 1056, ABGB enthält zwar nach seinem Wortlaut keine inhaltliche Beschränkung für die Preisfestsetzung; es ist jedoch einhellige Auffassung, dass das einer Vertragspartei eingeräumte Gestaltungsrecht auf Leistungsbestimmung nur im Rahmen der Billigkeit auszuüben ist. Während somit dem ABGB für die Zulässigkeit von Preisänderungsklauseln ausschließlich inhaltliche Schranken zu entnehmen sind, die sich an der Äquivalenz der Leistungen orientieren, nicht jedoch auch Informationspflichten, und die inhaltlichen Schranken dem Bestimmungsberechtigten einen relativ grobmaschigen Ermessensspielraum lassen (siehe auch 4 Ob 522/82 = SZ 55/44; 6 Ob 563/85 = SZ 58/76), stellt die „aus einem ganz anderen Holz geschnitzte" Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG für die Zulässigkeit einer Preisänderungsklausel in Verbraucherverträgen insgesamt vier Voraussetzungen auf, nämlich die sachliche Rechtfertigung, die Unabhängigkeit des Eintrittes der Änderungsfaktoren vom Willen des Unternehmers, die Zweiseitigkeit und die Umschreibung der maßgebenden Umstände im Vertrag. Die inhaltlichen Erfordernisse für die Zulässigkeit einer Preisänderungsklausel nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG sind daher ungleich strenger gefasst als jene nach allgemeinen Zivilrecht. So verwirklicht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG nicht nur das „Inhaltsschranken-", sondern auch das „Informationsmodell", indem er fordert, dass die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände „im Vertrag umschrieben" sind. Im Unterschied zur Rechtslage nach dem ABGB wird daher von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG für die Verbindlichkeit eines Preiserhöhungsrechtes verlangt, dass auf die für die Preiserhöhung maßgebenden Umstände bereits im Vertrag hingewiesen wird, während in den vom KSchG nicht erfassten Konstellationen der Bestimmungsberechtigte mit der Offenlegung seiner Faktoren für die Erhöhung bis zum Prozess zuwarten kann (Fenyves/Rubin aaO ÖBA 2004, 347 [350] mwN).
Während daher im Verbrauchergeschäft für die Zulässigkeit einer Zinsänderungsklausel § 6 Abs 1 Z 5 KSchG maßgeblich ist, entspricht es außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG weiterhin der herrschenden Auffassung, dass einseitige Gestaltungsrechte nach § 1056 ABGB nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden dürfen (Griss in KBB § 984 Rz 3; 3 Ob 238/05d, RdW 2006, 65 = Zak 2006/90, 55 zur vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG mwN). Auch Fenyves, Auswirkungen der Judikatur zu Verbraucherverträgen auf Bankgeschäfte mit Unternehmern, ÖBA 2004, 737 [739], lehnt eine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG auf Verträge und damit auch auf Bankgeschäfte zwischen Unternehmern mit dem Hinweis ab, dass es diesbezüglich im Hinblick auf die Bestimmung des § 1056 ABGB an einer Gesetzeslücke fehle. Schließlich rechtfertigt auch die bloße Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblättern - wie im vorliegenden Fall - nicht die analoge Anwendung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG auf ein zwischen Unternehmern abgeschlossenes Kreditverhältnis (3 Ob 141/03m = RdW 2003, 694).Während daher im Verbrauchergeschäft für die Zulässigkeit einer Zinsänderungsklausel Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG maßgeblich ist, entspricht es außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG weiterhin der herrschenden Auffassung, dass einseitige Gestaltungsrechte nach Paragraph 1056, ABGB nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden dürfen (Griss in KBB Paragraph 984, Rz 3; 3 Ob 238/05d, RdW 2006, 65 = Zak 2006/90, 55 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG mwN). Auch Fenyves, Auswirkungen der Judikatur zu Verbraucherverträgen auf Bankgeschäfte mit Unternehmern, ÖBA 2004, 737 [739], lehnt eine analoge Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG auf Verträge und damit auch auf Bankgeschäfte zwischen Unternehmern mit dem Hinweis ab, dass es diesbezüglich im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 1056, ABGB an einer Gesetzeslücke fehle. Schließlich rechtfertigt auch die bloße Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblättern - wie im vorliegenden Fall - nicht die analoge Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG auf ein zwischen Unternehmern abgeschlossenes Kreditverhältnis (3 Ob 141/03m = RdW 2003, 694).
3. Zur Frage der Unzulässigkeit der Zinsanpassungsklausel nach § 879 Abs 3 ABGB:3. Zur Frage der Unzulässigkeit der Zinsanpassungsklausel nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB:
Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern (wie hier) enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Diese durch das KSchG eingeführte Bestimmung dient nach dem Willen des Gesetzgebers der Verhinderung unfairer Vertragsbestimmungen und soll in der Regel schwächere Vertragspartner gegen einen Missbrauch der Privatautonomie durch einen typischerweise überlegenen Vertragspartner schützen. Nach den Gesetzesmaterialien treffen bei den in AGB und Vertragsformblättern enthaltenen Klauseln über Nebenbestimmungen des Vertrags häufig zwei Momente aufeinander: Einerseits die objektive Unbilligkeit solcher Bestimmungen infolge einseitiger Verschiebung des vom Gesetz vorgesehenen Interessenausgleichs durch den Vertragsverfasser zum Nachteil seines Partners und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit" bei diesem Vertragspartner, durch die dieser Vertragsbestandteile zum Inhalt seiner Erklärung macht, die er nicht wirklich will. Bei der in einem beweglichen System vorzunehmenden Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine „gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren. Nach ständiger Rechtsprechung können Abweichungen vom dispositiven Recht unter Umständen schon dann eine gröbliche Benachteiligung sein, wenn sich dafür keine sachliche Rechtfertigung ins Treffen führen lässt, jedenfalls aber dann, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Die Beurteilung, ob die Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm sachlich gerechtfertigt ist, erfordert damit eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (1 Ob 1/00d = SZ 73/158; 7 Ob 179/03d = SZ 2003/91). Selbst der Umstand, dass die Vertragspartner Kaufleute sind, steht der Beurteilung einer vertraglichen Bestimmung als sittenwidrig nicht grundsätzlich entgegen; allenfalls ist im Einzelfall eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners - am dispositiven Recht gemessen - sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch im Handelsverkehr die Sittenwidrigkeit zu bejahen sein (RIS-Justiz RS0119324).Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern (wie hier) enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Diese durch das KSchG eingeführte Bestimmung dient nach dem Willen des Gesetzgebers der Verhinderung unfairer Vertragsbestimmungen und soll in der Regel schwächere Vertragspartner gegen einen Missbrauch der Privatautonomie durch einen typischerweise überlegenen Vertragspartner schützen. Nach den Gesetzesmaterialien treffen bei den in AGB und Vertragsformblättern enthaltenen Klauseln über Nebenbestimmungen des Vertrags häufig zwei Momente aufeinander: Einerseits die objektive Unbilligkeit solcher Bestimmungen infolge einseitiger Verschiebung des vom Gesetz vorgesehenen Interessenausgleichs durch den Vertragsverfasser zum Nachteil seines Partners und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit" bei diesem Vertragspartner, durch die dieser Vertragsbestandteile zum Inhalt seiner Erklärung macht, die er nicht wirklich will. Bei der in einem beweglichen System vorzunehmenden Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine „gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren. Nach ständiger Rechtsprechung können Abweichungen vom dispositiven Recht unter Umständen schon dann eine gröbliche Benachteiligung sein, wenn sich dafür keine sachliche Rechtfertigung ins Treffen führen lässt, jedenfalls aber dann, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Die Beurteilung, ob die Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm sachlich gerechtfertigt ist, erfordert damit eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (1 Ob 1/00d = SZ 73/158; 7 Ob 179/03d = SZ 2003/91). Selbst der Umstand, dass die Vertragspartner Kaufleute sind, steht der Beurteilung einer vertraglichen Bestimmung als sittenwidrig nicht grundsätzlich entgegen; allenfalls ist im Einzelfall eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners - am dispositiven Recht gemessen - sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch im Handelsverkehr die Sittenwidrigkeit zu bejahen sein (RIS-Justiz RS0119324).
Die im I. Hauptstück des KSchG enthaltenen Regeln über das Verbrauchergeschäft, insbesondere auch der Klauselkatalog des § 6 KSchG, können nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung als Konkretisierungsmaßstab für die gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB dienen, weil diese Bestimmungen erkennen lassen, welche Regelungen der Gesetzgeber für ungültig erachtet, wenn ungleich starke Vertragspartner einander gegenüberstehen (Apathy in Schwimann, ABGB³ V § 6 KSchG Rz 1; Krejci in Rummel, ABGB³ § 6 KSchG Rz 2; RIS-Justiz RS0016850
). Die Einzeltatbestände des § 6 KSchG können daher zur Auslegung der „gröblichen" Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB auch bei Verträgen herangezogen werden, die keine Verbrauchergeschäfte iSd § 1 KSchG sind, sofern eine vergleichbare Ungleichgewichtslage besteht. Zu beachten bleibt allerdings, dass der Gesetzgeber das Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis für besonders schutzwürdig hält und die Unterlegenheit des Verbrauchers daher als noch gravierender empfindet als die des dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ausgesetzten (Krejci in Rummel, ABGB³ § 879 Rz 244 mwN; 3 Ob 141/03m = RdW 2003, 694).Die im römisch eins. Hauptstück des KSchG enthaltenen Regeln über das Verbrauchergeschäft, insbesondere auch der Klauselkatalog des Paragraph 6, KSchG, können nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung als Konkretisierungsmaßstab für die gröbliche Benachteiligung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB dienen, weil diese Bestimmungen erkennen lassen, welche Regelungen der Gesetzgeber für ungültig erachtet, wenn ungleich starke Vertragspartner einander gegenüberstehen (Apathy in Schwimann, ABGB³ V Paragraph 6, KSchG Rz 1; Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 6, KSchG Rz 2; RIS-Justiz
RS0016850). Die Einzeltatbestände des Paragraph 6, KSchG können daher zur Auslegung der „gröblichen" Benachteiligung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB auch bei Verträgen herangezogen werden, die keine Verbrauchergeschäfte iSd Paragraph eins, KSchG sind, sofern eine vergleichbare Ungleichgewichtslage besteht. Zu beachten bleibt allerdings, dass der Gesetzgeber das Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis für besonders schutzwürdig hält und die Unterlegenheit des Verbrauchers daher als noch gravierender empfindet als die des dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ausgesetzten (Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 879, Rz 244 mwN; 3 Ob 141/03m = RdW 2003, 694).
Die Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB beschränkt sich auf Nebenbestimmungen. Nicht erfasst wird hingegen die Hauptleistungspflicht, für die in den §§ 879 Abs 2 Z 4 und 934 ABGB spezielle Regelungen enthalten sind. Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Abgrenzung der Haupt- von den Neben-(Leistungs-)pflichten so zu ziehen, dass die Ausnahmen dieser Gesetzesbestimmung möglichst eng verstanden werden, dass also Hauptpunkte nur diejenigen Vertragsbestandteile sind, die die individuelle zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen festlegen, während Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln (zB in welcher Form eine Preisanpassung bei geänderten Marktverhältnissen erfolgt), nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle iSd § 879 Abs 3 ABGB fallen (4 Ob 112/04f = SZ 2004/125 mwN). Die hier strittige Zinsanpassungsklausel unterliegt daher grundsätzlich der Inhaltskontrolle im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung.Die Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB beschränkt sich auf Nebenbestimmungen. Nicht erfasst wird hingegen die Hauptleistungspflicht, für die in den Paragraphen 879, Absatz 2, Ziffer 4 und 934 ABGB spezielle Regelungen enthalten sind. Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Abgrenzung der Haupt- von den Neben-(Leistungs-)pflichten so zu ziehen, dass die Ausnahmen dieser Gesetzesbestimmung möglichst eng verstanden werden, dass also Hauptpunkte nur diejenigen Vertragsbestandteile sind, die die individuelle zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen festlegen, während Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln (zB in welcher Form eine Preisanpassung bei geänderten Marktverhältnissen erfolgt), nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB fallen (4 Ob 112/04f = SZ 2004/125 mwN). Die hier strittige Zinsanpassungsklausel unterliegt daher grundsätzlich der Inhaltskontrolle im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung.
Ausgehend von diesen Grundsätzen erachtet der erkennende Senat die (zweiseitig zu lesende) Zinsanpassungsklausel nicht als iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend. Die sachliche Rechtfertigung einer Preis- bzw Zinsänderungsklausel zielt darauf ab, das ursprüngliche subjektive Äquivalenzverhältnis möglichst exakt beizubehalten. Preisänderungsklauseln dürfen daher Wertveränderungen der den ursprünglichen Preis bildenden Faktoren erfassen (Fenyves/Rubin aaO ÖBA 2004, 347 [352]). Es wurde bereits dargelegt, dass der Gesetzgeber sogar im Verbraucherrecht das vor allem bei längeren vertraglichen Beziehungen legitime Bedürfnis des Unternehmers, den Preis bei nachträglicher Änderung der hiefür maßgebenden objektiven Faktoren anzupassen, anerkennt und auch ein sachlich gerechtfertigtes Interesse der Bank an einem solchen einseitigen Leistungsbestimmungsrecht besteht, um auf diese Weise die Höhe des Entgelts ohne übermäßigen organisatorischen Aufwand an die wechselnden und bei Vertragsabschluss nicht sicher vorhersehbaren zukünftigen Entwicklungen anpassen zu können. Eine derart variable Festsetzung des Entgelts stellt keine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB dar, da sie auch zum Vorteil des Kunden ausschlagen kann. Wie bereits dargelegt wurde, ist nämlich davon auszugehen, dass die Bank nicht nur zur Erhöhung des Zinssatzes berechtigt, sondern auch zur Herabsetzung verpflichtet ist, wenn zB das Zinsniveau sinkt oder sich die Refinanzierungsmöglichkeit verbessert (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/129). Unwirksam gemäß § 879 Abs 3 ABGB wäre jedoch eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Klausel, die dem Kreditgeber bloß das Recht zur Erhöhung des Zinssatzes einräumt, ohne ihn auch bei Veränderung der Umstände zu einer entsprechenden Senkung zu verpflichten (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 1/31). Für die im Massengeschäftsbereich tätigen Banken ist eine derartige Anpassungsmöglichkeit auch aus praktischen Gründen dringend erforderlich, weil sonst eine einheitliche Preisgestaltung nicht möglich wäre und eine von Kunde zu Kunde unterschiedliche Entgeltsberechnung hohe und letztlich auch die Kunden insgesamt belastende Kosten verursachen würde, ohne ihnen auf der anderen Seite gewichtige längerfristige Vorteile zu bringen. Auch eine Abwägung zwischen den gewichtigen Interessen der Bank und der Gesamtheit der Kunden einerseits, den relativ geringfügigen, kurzfristigen und ohnehin nur aus sachlichen Gründen zulässigen Erhöhungen der Belastungen für die einzelnen Betroffenen andererseits, lässt daher eine derartige Zinsanpassungsklausel nicht als „gröblich benachteiligend" iSd § 879 Abs 3 ABGB erscheinen (Koziol in der Entscheidungsanmerkung zu ÖBA 2001/977, 645 [652]). Weiters wurde darauf hingewiesen, dass im Bereich des allgemeinen Zivilrechts die Unterwerfung und die Fremdbestimmung des Vertragspartners oder eines Dritten an sich weder gesetz- noch sittenwidrig ist (§ 1056 ABGB). Derartige Gestaltungsrechte sind jedoch unerlaubt, wenn der Berechtigte das ihm eingeräumte Ermessen auf unbillige Weise missbraucht. Auch eine Vertragsbestimmung, die die Bank gemäß § 1056 ABGB zur Anpassung der Kreditzinsen an geänderte Geldmarktverhältnisse berechtigt, ist wirksam, doch unterliegt die Zinsanpassung der gerichtlichen Inhaltskontrolle (Krejci in Rummel, ABGB³ § 879 Rz 88 mwN; RIS-Justiz RS0016594). Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem von der Klägerin aufgenommenen Kredit um einen Unternehmerkredit handelte, wobei einem Unternehmer zugesonnen werden kann, dass er seine Interessen auch im Rahmen langfristiger vertraglicher Bedingungen richtig einschätzt und ausreichend wahrt, und eine im Unternehmergeschäft zu fordernde besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht vorliegt. Es ist daher in der umstrittenen Vertragsklausel auch keine deren Nichtigkeit nach sich ziehende gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB zu erblicken.Ausgehend von diesen Grundsätzen erachtet der erkennende Senat die (zweiseitig zu lesende) Zinsanpassungsklausel nicht als iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gröblich benachteiligend. Die sachliche Rechtfertigung einer Preis- bzw Zinsänderungsklausel zielt darauf ab, das ursprüngliche subjektive Äquivalenzverhältnis möglichst exakt beizubehalten. Preisänderungsklauseln dürfen daher Wertveränderungen der den ursprünglichen Preis bildenden Faktoren erfassen (Fenyves/Rubin aaO ÖBA 2004, 347 [352]). Es wurde bereits dargelegt, dass der Gesetzgeber sogar im Verbraucherrecht das vor allem bei längeren vertraglichen Beziehungen legitime Bedürfnis des Unternehmers, den Preis bei nachträglicher Änderung der hiefür maßgebenden objektiven Faktoren anzupassen, anerkennt und auch ein sachlich gerechtfertigtes Interesse der Bank an einem solchen einseitigen Leistungsbestimmungsrecht besteht, um auf diese Weise die Höhe des Entgelts ohne übermäßigen organisatorischen Aufwand an die wechselnden und bei Vertragsabschluss nicht sicher vorhersehbaren zukünftigen Entwicklungen anpassen zu können. Eine derart variable Festsetzung des Entgelts stellt keine gröbliche Benachteiligung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB dar, da sie auch zum Vorteil des Kunden ausschlagen kann. Wie bereits dargelegt wurde, ist nämlich davon auszugehen, dass die Bank nicht nur zur Erhöhung des Zinssatzes berechtigt, sondern auch zur Herabsetzung verpflichtet ist, wenn zB das Zinsniveau sinkt oder sich die Refinanzierungsmöglichkeit verbessert (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/129). Unwirksam gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wäre jedoch eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Klausel, die dem Kreditgeber bloß das Recht zur Erhöhung des Zinssatzes einräumt, ohne ihn auch bei Veränderung der Umstände zu einer entsprechenden Senkung zu verpflichten (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 1/31). Für die im Massengeschäftsbereich tätigen Banken ist eine derartige Anpassungsmöglichkeit auch aus praktischen Gründen dringend erforderlich, weil sonst eine einheitliche Preisgestaltung nicht möglich wäre und eine von Kunde zu Kunde unterschiedliche Entgeltsberechnung hohe und letztlich auch die Kunden insgesamt belastende Kosten verursachen würde, ohne ihnen auf der anderen Seite gewichtige längerfristige Vorteile zu bringen. Auch eine Abwägung zwischen den gewichtigen Interessen der Bank und der Gesamtheit der Kunden einerseits, den relativ geringfügigen, kurzfristigen und ohnehin nur aus sachlichen Gründen zulässigen Erhöhungen der Belastungen für die einzelnen Betroffenen andererseits, lässt daher eine derartige Zinsanpassungsklausel nicht als „gröblich benachteiligend" iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB erscheinen (Koziol in der Entscheidungsanmerkung zu ÖBA 2001/977, 645 [652]). Weiters wurde darauf hingewiesen, dass im Bereich des allgemeinen Zivilrechts die Unterwerfung und die Fremdbestimmung des Vertragspartners oder eines Dritten an sich weder gesetz- noch sittenwidrig ist (Paragraph 1056, ABGB). Derartige Gestaltungsrechte sind jedoch unerlaubt, wenn der Berechtigte das ihm eingeräumte Ermessen auf unbillige Weise missbraucht. Auch eine Vertragsbestimmung, die die Bank gemäß Paragraph 1056, ABGB zur Anpassung der Kreditzinsen an geänderte Geldmarktverhältnisse berechtigt, ist wirksam, doch unterliegt die Zinsanpassung der gerichtlichen Inhaltskontrolle (Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 879, Rz 88 mwN; RIS-Justiz RS0016594). Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem von der Klägerin aufgenommenen Kredit um einen Unternehmerkredit handelte, wobei einem Unternehmer zugesonnen werden kann, dass er seine Interessen auch im Rahmen langfristiger vertraglicher Bedingungen richtig einschätzt und ausreichend wahrt, und eine im Unternehmergeschäft zu fordernde besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht vorliegt. Es ist daher in der umstrittenen Vertragsklausel auch keine deren Nichtigkeit nach sich ziehende gröbliche Benachteiligung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu erblicken.
4. Zur Ausübung des Zinsgestaltungsrechts iSd § 1056 ABGB:4. Zur Ausübung des Zinsgestaltungsrechts iSd Paragraph 1056, ABGB:
Aus den bisherigen Ausführungen ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Kläger als Unternehmer im Hinblick auf das in der vereinbarten Zinsanpassungsklausel der beklagten Partei eingeräumte Entgeltbestimmungsrecht nur durch die Schranke offenbarer (grober) Unbilligkeit geschützt ist (Binder in Schwimann, ABGB3 IV § 1056 Rz 14 ff). Nach herrschender Auffassung schafft die Vereinbarung der Preisfestsetzung durch einen der Vertragspartner zwischen den Partnern grundsätzlich verbindliches Recht, sofern der Gestaltungsberechtigte nicht die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen (etwa gemeinsam festgelegte Abrechnungsrichtlinien) überschreitet oder das Ergebnis offenbar unbillig ist. Die letztgenannte Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die Maßstäbe von Treu und Glauben gröblich vernachlässigt wurden und die Unrichtigkeit der Preisfestsetzung einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter sofort erkennbar ist. Eine unbillige Festsetzung führt nicht zur Unwirksamkeit der Abrede, sondern zur nachträglichen richterlichen Korrektur der fehlerhaften Entgeltfestsetzung (4 Ob 538/79 = JBl 1980, 151 [F. Bydlinski] ua; RIS-Justiz RS0020079). Behält sich der Darlehensgeber vor, bei der Änderung der Geldmarktverhältnisse einen geänderten Zinssatz festzusetzen und diesen damit gemäß der allgemeinen Geldmarktsituation den jeweils für gleichartige Darlehen verlangten üblichen Zinssätzen anzupassen, unterliegen auch diese Anpassungen der Inhaltskontrolle durch die Gerichte dahin, ob der Gestaltungsberechtigte die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen überschritten hat oder das Ergebnis offenbar unbillig ist. Dabei ist eine solche Vereinbarung über eine Zinsanpassungsklausel nach den bei Verträgen allgemein geltenden Auslegungsregeln, also nach der Absicht der Parteien, nach dem Geschäftszweck und nach der Übung des redlichen Verkehrs, zu verstehen (4 Ob 522/82 = SZ 55/44).Aus den bisherigen Ausführungen ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Kläger als Unternehmer im Hinblick auf das in der vereinbarten Zinsanpassungsklausel der beklagten Partei eingeräumte Entgeltbestimmungsrecht nur durch die Schranke offenbarer (grober) Unbilligkeit geschützt ist (Binder in Schwimann, ABGB3 IV Paragraph 1056, Rz 14 ff). Nach herrschender Auffassung schafft die Vereinbarung der Preisfestsetzung durch einen der Vertragspartner zwischen den Partnern grundsätzlich verbindliches Recht, sofern der Gestaltungsberechtigte nicht die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen (etwa gemeinsam festgelegte Abrechnungsrichtlinien) überschreitet oder das Ergebnis offenbar unbillig ist. Die letztgenannte Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die Maßstäbe von Treu und Glauben gröblich vernachlässigt wurden und die Unrichtigkeit der Preisfestsetzung einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter sofort erkennbar ist. Eine unbillige Festsetzung führt nicht zur Unwirksamkeit der Abrede, sondern zur nachträglichen richterlichen Korrektur der fehlerhaften Entgeltfestsetzung (4 Ob 538/79 = JBl 1980, 151 [F. Bydlinski] ua; RIS-Justiz RS0020079). Behält sich der Darlehensgeber vor, bei der Änderung der Geldmarktverhältnisse einen geänderten Zinssatz festzusetzen und diesen damit gemäß der allgemeinen Geldmarktsituation den jeweils für gleichartige Darlehen verlangten üblichen Zinssätzen anzupassen, unterliegen auch diese Anpassungen der Inhaltskontrolle durch die Gerichte dahin, ob der Gestaltungsberechtigte die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen überschritten hat oder das Ergebnis offenbar unbillig ist. Dabei ist eine solche Vereinbarung über eine Zinsanpassungsklausel nach den bei Verträgen allgemein geltenden Auslegungsregeln, also nach der Absicht der Parteien, nach dem Geschäftszweck und nach der Übung des redlichen Verkehrs, zu verstehen (4 Ob 522/82 = SZ 55/44).
Zutreffend macht der Kläger in diesem Zusammenhang geltend, dass die im vorliegenden Fall vereinbarte Zinsanpassungsklausel nicht auf die für vergleichbare Kredite „üblichen Sätze", sondern auf „Änderungen in den jeweiligen Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnissen" abstellt. Vor diesem Hintergrund ist daher das Vorbringen des Klägers zu sehen, die beklagte Partei habe trotz allgemeinen Sinkens der Geldbeschaffungskosten den Kreditzinssatz nicht bzw nicht rechtzeitig gesenkt oder gar erhöht und es sei diese Vorgangsweise offenkundig (grob) unbillig. Ausgehend von einer anderen Rechtsansicht hat das Erstgericht dazu keine Feststellungen getroffen.
Die Frage, ob die beklagte Partei durch die - wie vom Kläger behauptet - zu seinem Nachteil vorgenommene Änderung bzw Nichtänderung des im Kreditvertrag vereinbarten Ausgangszinssatzes von 11 % p.a. trotz günstigerer Refinanzierungsbedingungen die durch die vertragliche Vereinbarung selbst gesetzten Grenzen überschritten hat oder das Ergebnis offenbar unbillig ist (nur wenn dies der Fall sein sollte, könnte das noch nicht erledigte Begehren des Klägers erfolgreich sein), kann aber erst dann abschließend beurteilt werden, wenn feststeht, was bei Vertragsabschluss mit den in der vereinbarten Zinsanpassungsklausel angeführten Umständen (Änderung der jeweiligen Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnisse) gemeint war, und ob es dafür (gemessen am Erfahrungshorziont des Jahres 1992) objektive Parameter gibt. Sofern der hypothetische Parteiwille nicht feststellbar sein sollte, ist hilfsweise auf die redliche Verkehrsübung sowie Treu und Glauben abzustellen (6 Ob 172/05w = ecolex 2006, 383 mwN). Ob die vom Kläger ins Treffen geführten Kriterien (zB Entwicklung des ungewichteten Mittels aus Sekundärmarktrendite Emittenten gesamt und des VIBOR) als geeignete Parameter herangezogen werden können, wird insbesondere an diesem Horizont zu messen sein. Weiters ist auch der Behauptung der beklagten Partei Beachtung zu schenken, dass es während der bisherigen Laufzeit des Kredits zu einvernehmlichen Änderungen des Zinssatzes gekommen ist.
Da im fortzusetzenden Verfahren die vom Obersten Gerichtshof als wesentlich erachteten rechtlichen Gesichtspunkte entsprechend zu erörtern und die zur Klärung dieser Fragen notwendigen Beweise aufzunehmen sind, bleibt es bei der Aufhebung des Ersturteils und Zurückverweisung an das Erstgericht.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Obwohl der Rekurs in der Frage der Aufhebung und Zurückverweisung keinen Erfolg gehabt hat, war die Entscheidung über die Rekurskosten vorzubehalten, weil der Rekurs zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat (RIS-Justiz RS0036035).Der Ausspruch über die Kosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Obwohl der Rekurs in der Frage der Aufhebung und Zurückverweisung keinen Erfolg gehabt hat, war die Entscheidung über die Rekurskosten vorzubehalten, weil der Rekurs zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat (RIS-Justiz RS0036035).