Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Es werden auch Versicherungsverträge ohne Begründung einer Mitgliedschaft im Bereich der Lebensversicherung sowie bei Industrieversicherungen abgeschlossen. In den übrigen Bereichen erfolgt praktisch immer der Abschluss des Versicherungsvertrages mit Begründung einer Mitgliedschaft. Nicht jeder Kunde weiß, dass er bei Abschluss eines Versicherungsvertrages mit der beklagten Partei bei dieser Mitglied wird und wird dies auch von den Außendienstmitarbeitern der beklagten Partei nicht bei jedem Abschluss thematisiert.
Nur bei Kunden, die mit Abschluss des Versicherungsvertrages auch Mitglied bei der beklagten Partei werden, findet sich bei der Berechnung des Vorschreibebetrages ein Abzug unter dem Titel „Beitragsrückerstattung" sowie die Passage „die ausgewiesene Beitragsrückerstattung gilt solange, als von den zuständigen Organen der V***** V.a.G. keine Änderung beschlossen wird".Nur bei Kunden, die mit Abschluss des Versicherungsvertrages auch Mitglied bei der beklagten Partei werden, findet sich bei der Berechnung des Vorschreibebetrages ein Abzug unter dem Titel „Beitragsrückerstattung" sowie die Passage „die ausgewiesene Beitragsrückerstattung gilt solange, als von den zuständigen Organen der V***** römisch fünf.a.G. keine Änderung beschlossen wird".
Die Polizze gestaltet sich - beispielhaft - wie folgt:
„Jahresbeitrag EUR 668,36
Versicherungssteuer EUR 73,53
Feuerschutzsteuer EUR 17,52
EUR 759,41
Beitragsrückerstattung - EUR 46,56
Vorschreibebetrag EUR 712,85
Der jeweils ausgewiesene Vorschreibebetrag wird in der Folge auf die einzelnen Sparten aufgeteilt. Dabei sind die ausgewiesenen Beiträge bereits um den angeführten Dauerrabatt-Prozent-Satz vermindert. Weiters finden sich Regelungen für eine Prämiennachzahlung im Fall einer Verkürzung der Laufzeit.
In der Polizze findet sich kein Hinweis darauf, dass der Kunde mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages auch Mitglied der beklagten Partei wird.
In der Satzung der Beklagten ist unter „§ 20 Jahresüberschuss"
Folgendes geregelt:
„Der Jahresüberschuss abzüglich der Zuweisungen an Bewertungsreserven und steuerbegünstigten Rücklagen zuzüglich Auflösungen von Bewertungsreserven und steuerbegünstigten Rücklagen ist wie folgt zu verwenden:
a) Abteilung Schaden- und Unfallversicherung
1.) Wenigstens 10 von 100 des Jahresüberschusses sind der gesetzlichen Sicherheitsrücklage solange zuzuführen, bis diese die Höhe der jeweiligen Jahreseigenbehaltsprämien erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Dabei ist stets an erster Stelle jener Teil des Jahresüberschusses heranzuziehen, der nach den Bestimmungen des Körperschaftssteuerrechtes nicht für steuerlich abzugsfähige Beitragsrückerstattungen oder Zuweisungen an die Rückstellung bei Beitragsrückerstattung verwendet werden kann.
2.) Aus dem nach der Zuweisung zur gesetzlichen Sicherheitsrücklage verbleibenden Überschuss können mit Zustimmung des Aufsichtsrates andere Rücklagen gebildet werden.
3.) Der Rest des Überschusses ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen, sofern er nicht auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen wird. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist zu Barzahlungen oder zur Gewährung von Beitragsnachlässen an die Mitglieder zu verwenden. Der Beitragsrückerstattung werden die am Schluss des der Rückerstattung vorangegangenen Geschäftsjahres in Geltung gestandenen Versicherungsverträge zugrundegelegt; im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedene Mitglieder werden an den Beitragsrückerstattungen nicht beteiligt. Die Beitragsrückerstattung erfolgt im Verhältnis der von den Mitgliedern geleisteten Beiträge. Das Ausmaß der Beitragsrückerstattung kann unter Berücksichtigung des technischen Geschäftsverlaufes für verschiedene Versicherungszweige und innerhalb dieser gebietsweise und nach Wagnisgruppen verschieden festgesetzt werden."
Im Dezember jeden Geschäftsjahres macht der Vorstand ausgehend von den entstandenen Überschüssen einen Vorschlag, wie diese verwendet werden sollen. Im Jahr 2003 beschloss der Vorstand, dass in der Sparte Sturmschaden keine Beitragsrückerstattung erfolgen könne, da in dieser Sparte keine Überschüsse erzielt wurden, sondern Verluste entstanden waren.
Die Genehmigung des Jahresabschlusses der Beklagten wird seit Jahren in der Weise gehandhabt, dass dieser der Mitgliedervertretung vorgestellt wird, die sodann die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates beschließt. Von diesem Jahresabschluss sind auch die Festsetzung der Beitragsrückerstattung bzw die Gewinnbeteiligung umfasst.
§ 11 der Satzung regelt die Obliegenheiten der Mitgliedervertretung als obersten Organ des Vereines. Diesem obliegt ua die Feststellung des Jahresabschlusses in den Fällen des § 125 Abs 3 AG sowie die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Die Feststellung des Jahresabschlusses in den übrigen Fällen obliegt dem Aufsichtsrat. Dessen Zustimmung ist für die Festsetzung der Beitragsrückerstattung bzw der Gewinnbeteiligung durch den Vorstand erforderlich (§ 15 lit c der Satzung). Nach § 18 Abs 4 der Satzung ist der Jahresabschluss festgestellt, wenn dieser vom Aufsichtsrat gebilligt wird und sich nicht Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Mitgliedervertretung entscheiden.Paragraph 11, der Satzung regelt die Obliegenheiten der Mitgliedervertretung als obersten Organ des Vereines. Diesem obliegt ua die Feststellung des Jahresabschlusses in den Fällen des Paragraph 125, Absatz 3, AG sowie die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Die Feststellung des Jahresabschlusses in den übrigen Fällen obliegt dem Aufsichtsrat. Dessen Zustimmung ist für die Festsetzung der Beitragsrückerstattung bzw der Gewinnbeteiligung durch den Vorstand erforderlich (Paragraph 15, Litera c, der Satzung). Nach Paragraph 18, Absatz 4, der Satzung ist der Jahresabschluss festgestellt, wenn dieser vom Aufsichtsrat gebilligt wird und sich nicht Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Mitgliedervertretung entscheiden.
Die klagende Partei begehrt schließlich (ON 5) die beklagte Partei schuldig zu erkennen, „im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr abgeschlossenen Verträgen zugrundelegt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klauseln.
1.) Die ausgewiesene Beitragsrückerstattung gilt solange, als von den zuständigen Organen der V***** V.a.G. keine Änderung beschlossen wird"1.) Die ausgewiesene Beitragsrückerstattung gilt solange, als von den zuständigen Organen der V***** römisch fünf.a.G. keine Änderung beschlossen wird"
sowie die Verwendung der in der Satzung enthaltenen Klauseln, die den von ihr geschlossenen Verträgen ebenfalls zugrundegelegt werden:
2.) Aus dem nach Zuweisung zur gesetzlichen Sicherheitsrücklage verbleibenden Überschuss können mit Zustimmung des Aufsichtsrates andere Rücklagen gebildet werden. Der Rest des Überschusses ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen, sofern er nicht auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen wird" und
3.) Im Lauf des Geschäftsjahres ausgeschiedene Mitglieder werden an den Beitragsrückerstattungen nicht beteiligt" oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen bzw es zu unterlassen sich auf die vorstehend genannten Klauseln zu berufen, soweit diese unzulässigerweise vereinbart wurden.
Überdies begehrt der Kläger hinsichtlich des stattgebenden Teiles des Unterlassungsbegehrens eine Urteilsveröffentlichung in einer Samstagsausgabe des redaktionellen Teiles der für das Bundesland Vorarlberg erscheinenden „Neuen Kronen Zeitung".
Der Beklagte verwende die zu Punkt 1.) des Begehrens angeführte Klausel im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Vertragsformblättern, insbesondere in Versicherungspolizzen und AGB. Die beklagte Partei vereinbare in allen Versicherungsverträgen mit Verbrauchern eine sogenannte „Beitragsrückerstattung", die eine von vornherein vereinbarte Reduktion der Versicherungsprämie darstelle. Diese Prämie werde mit der vorliegenden Klausel unter den Vorbehalt einer Erhöhung gestellt, ohne dafür sachlich gerechtfertigte Parameter anzuführen. Vielmehr sei eine Änderung vom Willen der Beklagten abhängig. Die Klausel verstoße daher gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Darüber hinaus entspreche sie auch nicht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Der Verbraucher erhalte bei Abschluss des Vertrages keinen Hinweis, dass er auch gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der beklagten Partei erwerbe. Gerade die Beschlussfassung über die Beitragsrückerstattung falle in die ausschließliche Kompetenz von Aufsichtsrat und Vorstand. § 1 Abs 5 KSchG sei daher auch auf Verträge mit Mitgliedern anzuwenden. Es gehe nicht um die Bekämpfung der Überschussbeteiligung, sondern um die unter einem unzulässigen Vorbehalt vereinbarte „Beitragsrückerstattung". Dass es sich um eine solche handle, ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Versicherungspolizze. Der Vorschreibebetrag sei zweifellos als Entgelt für die Leistungsbeziehungen zwischen dem Beklagten und seinen Vertragspartnern bzw Mitgliedern zu qualifizieren. Es sei daher nicht zulässig, Vertragsbestandteile, die das Austauschverhältnis beträfen, in die Satzung zu verlagern, um sie der Kontrolle durch das KSchG zu entziehen. Es liege auch ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG vor. In § 20 der Satzung der beklagten Partei werde die Beschlussfassung über die Beitragsrückerstattung dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates übertragen, die Mitgliedervertretung von dieser Kompetenz hingegen ausgeschlossen. Mit diesen Bestimmungen würden in mittelbarer Weise die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen beeinträchtigt. Die Bestimmung widerspreche § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 3 KSchG sowie § 42 VAG. Dies gelte auch für den Ausschluss von im Lauf des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitgliedern an der Beitragsrückerstattung.Der Beklagte verwende die zu Punkt 1.) des Begehrens angeführte Klausel im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Vertragsformblättern, insbesondere in Versicherungspolizzen und AGB. Die beklagte Partei vereinbare in allen Versicherungsverträgen mit Verbrauchern eine sogenannte „Beitragsrückerstattung", die eine von vornherein vereinbarte Reduktion der Versicherungsprämie darstelle. Diese Prämie werde mit der vorliegenden Klausel unter den Vorbehalt einer Erhöhung gestellt, ohne dafür sachlich gerechtfertigte Parameter anzuführen. Vielmehr sei eine Änderung vom Willen der Beklagten abhängig. Die Klausel verstoße daher gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG. Darüber hinaus entspreche sie auch nicht dem Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Der Verbraucher erhalte bei Abschluss des Vertrages keinen Hinweis, dass er auch gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der beklagten Partei erwerbe. Gerade die Beschlussfassung über die Beitragsrückerstattung falle in die ausschließliche Kompetenz von Aufsichtsrat und Vorstand. Paragraph eins, Absatz 5, KSchG sei daher auch auf Verträge mit Mitgliedern anzuwenden. Es gehe nicht um die Bekämpfung der Überschussbeteiligung, sondern um die unter einem unzulässigen Vorbehalt vereinbarte „Beitragsrückerstattung". Dass es sich um eine solche handle, ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Versicherungspolizze. Der Vorschreibebetrag sei zweifellos als Entgelt für die Leistungsbeziehungen zwischen dem Beklagten und seinen Vertragspartnern bzw Mitgliedern zu qualifizieren. Es sei daher nicht zulässig, Vertragsbestandteile, die das Austauschverhältnis beträfen, in die Satzung zu verlagern, um sie der Kontrolle durch das KSchG zu entziehen. Es liege auch ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG vor. In Paragraph 20, der Satzung der beklagten Partei werde die Beschlussfassung über die Beitragsrückerstattung dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates übertragen, die Mitgliedervertretung von dieser Kompetenz hingegen ausgeschlossen. Mit diesen Bestimmungen würden in mittelbarer Weise die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen beeinträchtigt. Die Bestimmung widerspreche Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3, KSchG sowie Paragraph 42, VAG. Dies gelte auch für den Ausschluss von im Lauf des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitgliedern an der Beitragsrückerstattung.
Die beklagte Partei bestritt. Der bemängelte Hinweis auf die „Beitragsrückerstattung" in den von der beklagten Partei ausgestellten Polizzen, betreffe nicht eine von vornherein vereinbarte Reduktion der Versicherungsprämien, sondern das mitgliedsschaftliche Recht auf Überschussbeteiligung. Dabei handle es sich um rein vereinsrechtliche Beziehungen der Beklagten zu ihren Mitgliedern, die nicht dem Regime des KSchG unterlägen. Die Satzung der beklagten Partei umfasse ausschließlich echte Satzungsbestandteile und sei daher nicht durch Verbandsklage überprüfbar.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in seinem Punkt 1.) samt dem entsprechenden Veröffentlichungsbegehren Folge und wies die Klage im Übrigen ab. Die zu Punkt 1.) bekämpfte Klausel sowie die vom Begehren erfassten Satzungsbestandteile beträfen grundsätzlich mitgliedschaftliche Rechte. In Ansehung der „Klausel" sei dies für den Kunden jedoch bei Vertragsabschluss nicht erkennbar, da dieser die Beitragsrückerstattung in den Polizzen als vertraglich gewährten Rabatt verstehen müsse.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge, der Berufung der beklagten Partei hingegen Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im gänzlich klagsabweisenden Sinn ab. Seine Entscheidung begründete es zusammengefasst damit, dass dem erstinstanzlichen Urteil insgesamt noch eindeutig genug zu entnehmen sei, dass es sich bei den - nur in Versicherungspolizzen von Mitgliedern der beklagten Partei - angeführten „Beitragsrückerstattungen" um den anteiligen Jahresüberschuss handle. Nach § 29 Abs 2 Z 8 VAG habe die Satzung über die Verwendung des Überschusses zu bestimmen. Dieser sei nach § 42 VAG an die Mitglieder zu verteilen, soweit er nicht einer Rücklage oder einer anderen in dieser Bestimmung angeführten Verwendung zugeführt oder auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen werde. Die Satzung setze die Grundsätze für die Verteilung des Jahresüberschusses fest. Danach stehe fest, dass die „Beitragsrückerstattung" unabhängig von ihrer Bezeichnung ihre Grundlage in den Statuten der beklagten Partei sowie in den Bestimmungen des VAG finde und nur Mitglieder der Beklagten in dieser Eigenschaft betreffe. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 1 Abs 5 KSchG auf echte Satzungsbestandteile widerspreche dem gesetzgeberischen Anliegen. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes seien korporative Regelungen jedenfalls solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung seien, also der Komplex der Gesellschaftsorganisation als Verbandsverfassung. Es bedürfe keiner weiteren Erörterung, dass § 20 (Jahresüberschuss) der Statuten der beklagten Partei nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Mitglieder von Bedeutung sei. Demnach seien die „Beitragsrückerstattungen" inhaltlich zweifelsfrei Ausfluss korporativer Regelungen und nicht als Teil der Tarifbestimmungen oder Beiträge, denen ein Doppelcharakter versicherungsrechtlicher und vereinsrechtlicher Natur zukomme, anzusehen. Für die Mitglieder der beklagten Partei sei aus der umstrittenen Passage in den von der beklagten Partei ausgestellten Polizzen zu entnehmen, dass sich die „Beitragsrückerstattung" der Höhe nach vom Versicherungsvertrag unabhängig verändern könne. Dies stehe inhaltlich mit § 20 der Statuten sowie mit § 42 VAG in Einklang.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge, der Berufung der beklagten Partei hingegen Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im gänzlich klagsabweisenden Sinn ab. Seine Entscheidung begründete es zusammengefasst damit, dass dem erstinstanzlichen Urteil insgesamt noch eindeutig genug zu entnehmen sei, dass es sich bei den - nur in Versicherungspolizzen von Mitgliedern der beklagten Partei - angeführten „Beitragsrückerstattungen" um den anteiligen Jahresüberschuss handle. Nach Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8, VAG habe die Satzung über die Verwendung des Überschusses zu bestimmen. Dieser sei nach Paragraph 42, VAG an die Mitglieder zu verteilen, soweit er nicht einer Rücklage oder einer anderen in dieser Bestimmung angeführten Verwendung zugeführt oder auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen werde. Die Satzung setze die Grundsätze für die Verteilung des Jahresüberschusses fest. Danach stehe fest, dass die „Beitragsrückerstattung" unabhängig von ihrer Bezeichnung ihre Grundlage in den Statuten der beklagten Partei sowie in den Bestimmungen des VAG finde und nur Mitglieder der Beklagten in dieser Eigenschaft betreffe. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Paragraph eins, Absatz 5, KSchG auf echte Satzungsbestandteile widerspreche dem gesetzgeberischen Anliegen. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes seien korporative Regelungen jedenfalls solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung seien, also der Komplex der Gesellschaftsorganisation als Verbandsverfassung. Es bedürfe keiner weiteren Erörterung, dass Paragraph 20, (Jahresüberschuss) der Statuten der beklagten Partei nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Mitglieder von Bedeutung sei. Demnach seien die „Beitragsrückerstattungen" inhaltlich zweifelsfrei Ausfluss korporativer Regelungen und nicht als Teil der Tarifbestimmungen oder Beiträge, denen ein Doppelcharakter versicherungsrechtlicher und vereinsrechtlicher Natur zukomme, anzusehen. Für die Mitglieder der beklagten Partei sei aus der umstrittenen Passage in den von der beklagten Partei ausgestellten Polizzen zu entnehmen, dass sich die „Beitragsrückerstattung" der Höhe nach vom Versicherungsvertrag unabhängig verändern könne. Dies stehe inhaltlich mit Paragraph 20, der Statuten sowie mit Paragraph 42, VAG in Einklang.
Es könne dahingestellt bleiben, ob angesichts der Bestimmung des § 29 Abs 3 VAG, wonach die Konzession oder die Genehmigung einer Änderung der Satzung für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu versagen sei, wenn durch die Bestimmungen der Satzung die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gefährdet seien, das Erfordernis bestehe, den Mitgliedern der beklagten Partei auch noch den Schutz des KSchG zukommen zu lassen. Abgesehen davon, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblicherweise der Ausstellung der Versicherungspolizze der Austausch diverser Urkunden und Formulare vorangehe, denen gewöhnlich zu entnehmen sei, ob ein Interessent mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages auch Mitglied eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit werde, stehe die Überlegung, der Versicherungsnehmer könne häufig nicht erkennen, ob er bei Abschluss eines Versicherungsvertrages mit der beklagten Partei Mitglied werde, den vorangeführten Grundsätzen nicht entgegen. Stelle man im Sinn der „Vertrauenstheorie" darauf ab, dass für das Zustandekommen des Vertrages das objektive erkennbare Verständnis der beiderseitigen Erklärungen maßgeblich sei, komme eine Mitgliedschaft bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nicht zustande, wenn dem Versicherungsnehmer derartiges nicht erkennbar sei. Dieser Versicherungsnehmer könne sich aber nicht beschwert erachten, wenn in der unter Umständen erst nach Vertragsabschluss ausgestellten Versicherungspolizze dennoch die hier umstrittene Passage enthalten sei.Es könne dahingestellt bleiben, ob angesichts der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 3, VAG, wonach die Konzession oder die Genehmigung einer Änderung der Satzung für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu versagen sei, wenn durch die Bestimmungen der Satzung die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gefährdet seien, das Erfordernis bestehe, den Mitgliedern der beklagten Partei auch noch den Schutz des KSchG zukommen zu lassen. Abgesehen davon, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblicherweise der Ausstellung der Versicherungspolizze der Austausch diverser Urkunden und Formulare vorangehe, denen gewöhnlich zu entnehmen sei, ob ein Interessent mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages auch Mitglied eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit werde, stehe die Überlegung, der Versicherungsnehmer könne häufig nicht erkennen, ob er bei Abschluss eines Versicherungsvertrages mit der beklagten Partei Mitglied werde, den vorangeführten Grundsätzen nicht entgegen. Stelle man im Sinn der „Vertrauenstheorie" darauf ab, dass für das Zustandekommen des Vertrages das objektive erkennbare Verständnis der beiderseitigen Erklärungen maßgeblich sei, komme eine Mitgliedschaft bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nicht zustande, wenn dem Versicherungsnehmer derartiges nicht erkennbar sei. Dieser Versicherungsnehmer könne sich aber nicht beschwert erachten, wenn in der unter Umständen erst nach Vertragsabschluss ausgestellten Versicherungspolizze dennoch die hier umstrittene Passage enthalten sei.
Die klagende Partei wiederhole in der Berufung den Standpunkt, die Überschussbeteiligung an sich solle nicht bekämpft werden. Da § 20 der Statuten der beklagten Partei nur die Verwendung des vereinsrechtlichen Jahresüberschusses regle, könne der Kläger mit der vorliegenden Klage nicht Teile dieser Bestimmung im Sinn des § 28 KSchG erfolgreich in Zweifel ziehen. Unabhängig davon sei auch die Passage „im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedene Mitglieder werden an den Beitragsrückerstattungen nicht beteiligt" nicht zu beanstanden. Diese Bestimmung sei durch § 42 VAG gedeckt. Ihr könne nicht entnommen werden, dass zum Bilanzstichtag (des Vorjahres) aufrechte Mitgliedschaften nicht mehr berücksichtigt würden, wenn sie im darauf folgenden laufenden Jahr enden, beziehen sich doch die „Beitragsrückerstattungen" nach dem Inhalt des § 20 der Satzung jeweils auf den Jahresüberschuss und damit ausreichend deutlich auf jenen des laufenden Jahres, nicht aber auf die Überschüsse desselben und der Vorjahre.Die klagende Partei wiederhole in der Berufung den Standpunkt, die Überschussbeteiligung an sich solle nicht bekämpft werden. Da Paragraph 20, der Statuten der beklagten Partei nur die Verwendung des vereinsrechtlichen Jahresüberschusses regle, könne der Kläger mit der vorliegenden Klage nicht Teile dieser Bestimmung im Sinn des Paragraph 28, KSchG erfolgreich in Zweifel ziehen. Unabhängig davon sei auch die Passage „im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedene Mitglieder werden an den Beitragsrückerstattungen nicht beteiligt" nicht zu beanstanden. Diese Bestimmung sei durch Paragraph 42, VAG gedeckt. Ihr könne nicht entnommen werden, dass zum Bilanzstichtag (des Vorjahres) aufrechte Mitgliedschaften nicht mehr berücksichtigt würden, wenn sie im darauf folgenden laufenden Jahr enden, beziehen sich doch die „Beitragsrückerstattungen" nach dem Inhalt des Paragraph 20, der Satzung jeweils auf den Jahresüberschuss und damit ausreichend deutlich auf jenen des laufenden Jahres, nicht aber auf die Überschüsse desselben und der Vorjahre.
Die ordentliche Revision sei zulässig, da zur behandelnden Rechtsfrage Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.