Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Bundeswettbewerbsbehörde bezeichnet die Auffassung des Erstgerichts als problematisch, wonach eine ursprünglich unvollständige Anmeldung durch nachträgliche Ergänzungen heile; gerade beim fristgebundenen Fusionskontrollverfahren sei nämlich entscheidend, dass schon zu Beginn der Prüfungsfrist der vollständige und richtige Sachverhalt bekanntgegeben werde. Der Antragsgegnerin sei vorzuwerfen, dass die Anmeldung in zurechenbarer Weise - nämlich unter Verletzung der gebotenen Sorgfalt - objektiv unvollständig und unrichtig gewesen sei. Der Mangel einer bösen Absicht sowie die nachfolgende Mitwirkung bei der Klärung des Sachverhalts könnten allenfalls bei der Bemessung des Bußgelds berücksichtigt werden. Das Erstgericht übersehe, dass auch in der Vorprüfungsphase die zweite Amtspartei Bundeskartellanwalt vom vollständigen Sachverhalt keine Kenntnis erlangt habe. § 142 Z 2 KartG könne nicht so ausgelegt werden, dass diese Bestimmung in der ersten Prüfungsphase nicht anwendbar sei.Die Bundeswettbewerbsbehörde bezeichnet die Auffassung des Erstgerichts als problematisch, wonach eine ursprünglich unvollständige Anmeldung durch nachträgliche Ergänzungen heile; gerade beim fristgebundenen Fusionskontrollverfahren sei nämlich entscheidend, dass schon zu Beginn der Prüfungsfrist der vollständige und richtige Sachverhalt bekanntgegeben werde. Der Antragsgegnerin sei vorzuwerfen, dass die Anmeldung in zurechenbarer Weise - nämlich unter Verletzung der gebotenen Sorgfalt - objektiv unvollständig und unrichtig gewesen sei. Der Mangel einer bösen Absicht sowie die nachfolgende Mitwirkung bei der Klärung des Sachverhalts könnten allenfalls bei der Bemessung des Bußgelds berücksichtigt werden. Das Erstgericht übersehe, dass auch in der Vorprüfungsphase die zweite Amtspartei Bundeskartellanwalt vom vollständigen Sachverhalt keine Kenntnis erlangt habe. Paragraph 142, Ziffer 2, KartG könne nicht so ausgelegt werden, dass diese Bestimmung in der ersten Prüfungsphase nicht anwendbar sei.
Dazu ist zu erwägen:
1. Mit der Novelle 2002 zum KartG 1988 wurde das Sanktionensystem des Kartellgesetzes durch Einführung einer einheitlichen, allein vom Kartellgericht aufzuerlegenden Geldbuße neu gestaltet. Nach den Materialien (abgedruckt bei Auer/Urlesberger, Kartellrecht5 113ff) sollte die Ausgestaltung des Geldbußensystems unter Bedachtnahme auf die Rechtsentwicklung in der EG erfolgen; verwiesen wird dabei auf die entsprechende Geldbußebestimmung des Art 15 der VO Nr 17/62 des Rates (zwischenzeitlich ersetzt durch die VO EG Nr 1/2003). Gem § 142 Z 2 lit a KartG hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei Unternehmern Geldbußen zwischen 3.500 EUR und 35.000 EUR aufzuerlegen, wenn sie in einer Anmeldung nach § 42a KartG unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Dass Geldbußen nur bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) auferlegt werden können, hat der Senat - unter Hinweis auf § 143 KartG - schon ausgesprochen (16 Ok 12/04).1. Mit der Novelle 2002 zum KartG 1988 wurde das Sanktionensystem des Kartellgesetzes durch Einführung einer einheitlichen, allein vom Kartellgericht aufzuerlegenden Geldbuße neu gestaltet. Nach den Materialien (abgedruckt bei Auer/Urlesberger, Kartellrecht5 113ff) sollte die Ausgestaltung des Geldbußensystems unter Bedachtnahme auf die Rechtsentwicklung in der EG erfolgen; verwiesen wird dabei auf die entsprechende Geldbußebestimmung des Artikel 15, der VO Nr 17/62 des Rates (zwischenzeitlich ersetzt durch die VO EG Nr 1 aus 2003,). Gem Paragraph 142, Ziffer 2, Litera a, KartG hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei Unternehmern Geldbußen zwischen 3.500 EUR und 35.000 EUR aufzuerlegen, wenn sie in einer Anmeldung nach Paragraph 42 a, KartG unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Dass Geldbußen nur bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) auferlegt werden können, hat der Senat - unter Hinweis auf Paragraph 143, KartG - schon ausgesprochen (16 Ok 12/04).
Unrichtig oder unvollständig im Sinne des § 142 Z 2 lit a KartG ist eine Angabe dann, wenn sie in ihrer Gesamtheit geeignet ist, beim Adressaten ein in erheblichen Punkten von der Wirklichkeit abweichendes Bild vom angezeigten Sachverhalt herbeizuführen. Ob die unrichtige oder unvollständige Angabe einen erheblichen Punkt betrifft, ist an § 68a KartG zu messen, der die inhaltlichen Mindesterfordernisse von Anmeldungen nach § 42a KartG bestimmt; dazu zählen ua genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann. Gemessen an diesen inhaltlichen Vorgaben ist der Antragstellerin darin beizupflichten, dass die Zusammenschlussanmeldung der Antragsgegnerin den Tatbestand des § 142 Z 2 lit a KartG (schuldhafte unrichtige oder unvollständige Angaben in erheblichen Punkten) erfüllt, weil darin - entgegen der gebotenen Sorgfalt - der after-sales-Bereich für Nutzfahrzeuge als jenes Geschäftsfeld, in dem sich die Tätigkeitsbereiche der Anmelderin und des Zielunternehmens überschneiden, nicht angeführt und das Vorliegen von Überschneidungen sogar ausdrücklich verneint wird. Unrichtig oder unvollständig im Sinne des Paragraph 142, Ziffer 2, Litera a, KartG ist eine Angabe dann, wenn sie in ihrer Gesamtheit geeignet ist, beim Adressaten ein in erheblichen Punkten von der Wirklichkeit abweichendes Bild vom angezeigten Sachverhalt herbeizuführen. Ob die unrichtige oder unvollständige Angabe einen erheblichen Punkt betrifft, ist an Paragraph 68 a, KartG zu messen, der die inhaltlichen Mindesterfordernisse von Anmeldungen nach Paragraph 42 a, KartG bestimmt; dazu zählen ua genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann. Gemessen an diesen inhaltlichen Vorgaben ist der Antragstellerin darin beizupflichten, dass die Zusammenschlussanmeldung der Antragsgegnerin den Tatbestand des Paragraph 142, Ziffer 2, Litera a, KartG (schuldhafte unrichtige oder unvollständige Angaben in erheblichen Punkten) erfüllt, weil darin - entgegen der gebotenen Sorgfalt - der after-sales-Bereich für Nutzfahrzeuge als jenes Geschäftsfeld, in dem sich die Tätigkeitsbereiche der Anmelderin und des Zielunternehmens überschneiden, nicht angeführt und das Vorliegen von Überschneidungen sogar ausdrücklich verneint wird.
2. Das Erstgericht hat sich bei seiner Auslegung der Vorschriften über die Geldbuße daran orientiert, welche Wertungen der Gesetzgeber der Neugestaltung des Zusammenschlussverfahrens durch das mit 1. 1. 2006 in Kraft tretende KartellG 2005 zugrunde gelegt hat, und daraus den Schluss gezogen, der angezeigte Geldbuße-Tatbestand sei nicht verwirklicht. Dem kann nicht gefolgt werden: Der 2004 verwirklichte Sachverhalt unterliegt den geltenden gesetzlichen Vorschriften, bei deren Auslegung ein erst künftig in Kraft tretendes Gesetz - das auf den Fall nicht zur Anwendung kommt - nicht berücksichtigt werden kann; solches käme einer Rückwirkung entgegen dem Gesetz (§ 5 ABGB) gleich (vgl RIS-Justiz RS0008716; RS0109148; RS0008692).2. Das Erstgericht hat sich bei seiner Auslegung der Vorschriften über die Geldbuße daran orientiert, welche Wertungen der Gesetzgeber der Neugestaltung des Zusammenschlussverfahrens durch das mit 1. 1. 2006 in Kraft tretende KartellG 2005 zugrunde gelegt hat, und daraus den Schluss gezogen, der angezeigte Geldbuße-Tatbestand sei nicht verwirklicht. Dem kann nicht gefolgt werden: Der 2004 verwirklichte Sachverhalt unterliegt den geltenden gesetzlichen Vorschriften, bei deren Auslegung ein erst künftig in Kraft tretendes Gesetz - das auf den Fall nicht zur Anwendung kommt - nicht berücksichtigt werden kann; solches käme einer Rückwirkung entgegen dem Gesetz (Paragraph 5, ABGB) gleich vergleiche RIS-Justiz RS0008716; RS0109148; RS0008692).
3. Die Antragsgegnerin ist für ein Absehen von der Verhängung einer Geldbuße infolge mangelnder Strafwürdigkeit ihres Verhaltens eingetreten. Es ist daher die Rechtsnatur der kartellrechtlichen Geldbuße zu prüfen, um danach beurteilen zu können, ob eine durch strafrechtliche Bestimmungen zu ergänzende Gesetzeslücke vorliegt, wonach bei Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutenden Folgen von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann (in der Entscheidung 16 Ok 21/04 hat der Senat diese Frage einer Strafnachsicht wegen Geringfügigkeit offengelassen, weil dort die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen).
Die Geldbuße nach der KartGNov 2002 ist eine Neuerung im österreichischen Recht. Sie dient nicht nur als Beugemittel der Erzwingung gebotener Handlungen, sondern verfolgt nach der Lehre (Rosbaud, Das Kartellstrafrecht ist tot! Lang lebe das „Kartellstrafrecht"! Zur Rechtsnatur der Geldbuße nach § 142 Z 1 KartG idF KartG-Novelle 2002, JBl 2003, 907ff; Hoffer/Barbist, Das neue Kartellrecht, 56) auch den Zweck, begangenes Unrecht zu ahnden (Repression) und der Begehung weiterer Zuwiderhandlungen vorzubeugen (Prävention). Damit weist sie die typischen Merkmale einer Strafe auf (Rosbaud aaO 926 spricht von einer „zivilrechtlichen Strafe"). Der Senat stimmt dieser Auffassung zu. Dass die kartellrechtliche Geldbuße pönalen Charakter besitzt, entspricht auch Lehre und Rechtsprechung des EuGH zum Bußgeld des europäischen Kartellverfahrensrechts (Schwarze/Weitbrecht, Grundzüge des europäischen Kartellverfahrensrecht, 148 f mwN), welches ja - wie zuvor zu Punkt 1. ausgeführt - der inländischen Neuregelung des kartellrechtlichen Sanktionensystems als Vorbild gedient hat.Die Geldbuße nach der KartGNov 2002 ist eine Neuerung im österreichischen Recht. Sie dient nicht nur als Beugemittel der Erzwingung gebotener Handlungen, sondern verfolgt nach der Lehre (Rosbaud, Das Kartellstrafrecht ist tot! Lang lebe das „Kartellstrafrecht"! Zur Rechtsnatur der Geldbuße nach Paragraph 142, Ziffer eins, KartG in der Fassung KartG-Novelle 2002, JBl 2003, 907ff; Hoffer/Barbist, Das neue Kartellrecht, 56) auch den Zweck, begangenes Unrecht zu ahnden (Repression) und der Begehung weiterer Zuwiderhandlungen vorzubeugen (Prävention). Damit weist sie die typischen Merkmale einer Strafe auf (Rosbaud aaO 926 spricht von einer „zivilrechtlichen Strafe"). Der Senat stimmt dieser Auffassung zu. Dass die kartellrechtliche Geldbuße pönalen Charakter besitzt, entspricht auch Lehre und Rechtsprechung des EuGH zum Bußgeld des europäischen Kartellverfahrensrechts (Schwarze/Weitbrecht, Grundzüge des europäischen Kartellverfahrensrecht, 148 f mwN), welches ja - wie zuvor zu Punkt 1. ausgeführt - der inländischen Neuregelung des kartellrechtlichen Sanktionensystems als Vorbild gedient hat.
4. Ist die kartellrechtliche Geldbuße somit nach ihrem Zweck und ihrer Wirkung eine Sanktion mit strafrechtsähnlichem Charakter, bedeutete es nach Auffassung des Senats einen Wertungswiderspruch, gäbe es im Kartellrecht - anders als im Straf- und Verwaltungsstrafrecht - keine Möglichkeit, von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Insoweit ist das Kartellrecht daher planwidrig unvollständig. Die nicht gewollte Gesetzeslücke kann im Wege der Analogie geschlossen werden (RIS-Justiz RS0008866; RS0008931).
5. Gem § 42 StGB ist ua dann, wenn eine von Amts wegen zu verfolgende Tat nur mit Geldstrafe bedroht ist, die Tat nicht strafbar, wenn 1. die Schuld des Täters gering ist, 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder, sofern sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat, die Folgen der Tat im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind und 3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Gem § 21 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.5. Gem Paragraph 42, StGB ist ua dann, wenn eine von Amts wegen zu verfolgende Tat nur mit Geldstrafe bedroht ist, die Tat nicht strafbar, wenn 1. die Schuld des Täters gering ist, 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder, sofern sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat, die Folgen der Tat im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind und 3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Gem Paragraph 21, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.
Aus diesen Bestimmungen kann das allgemeine Prinzip abgeleitet werden, dass von einer Strafe im Fall geringer Schuld und unbedeutender Folgen abzusehen ist, wenn eine Bestrafung weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen erforderlich ist. Diese Wertung des Gesetzgebers ist nach dem Gebot, gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln, auch auf das kartellrechtliche Bußgeldverfahren zu übertragen.
6. Im Anlassfall liegen die Voraussetzungen dafür vor, trotz Verwirklichung des Tatbestands nach § 142 lit a letzter Fall KartG von der Verhängung einer Geldbuße über die Antragsgegnerin abzusehen. Die unvollständigen und unrichtigen Angaben in der Zusammenschlussanmeldung erfolgten zwar sorgfaltswidrig, aber nicht vorsätzlich, wurden noch in der Vorprüfungsphase der Anmeldung gegenüber der allein verfahrensbeteiligten Antragstellerin richtiggestellt und haben zu keinem unrichtigen Ergebnis geführt. Es bedarf auch keiner Geldbuße in Höhe des Mindestbetrags, um die Antragsgegnerin künftig von unvollständigen oder unrichtigen Angaben abzuhalten. Der Verstoß der Antragsgegnerin gegen kartellrechtliche Vorschriften wurde nach der Aktenlage nicht allgemein bekannt, weshalb eine Geldbuße auch nicht zur Abschreckung künftiger Anmelder notwendig ist.6. Im Anlassfall liegen die Voraussetzungen dafür vor, trotz Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 142, Litera a, letzter Fall KartG von der Verhängung einer Geldbuße über die Antragsgegnerin abzusehen. Die unvollständigen und unrichtigen Angaben in der Zusammenschlussanmeldung erfolgten zwar sorgfaltswidrig, aber nicht vorsätzlich, wurden noch in der Vorprüfungsphase der Anmeldung gegenüber der allein verfahrensbeteiligten Antragstellerin richtiggestellt und haben zu keinem unrichtigen Ergebnis geführt. Es bedarf auch keiner Geldbuße in Höhe des Mindestbetrags, um die Antragsgegnerin künftig von unvollständigen oder unrichtigen Angaben abzuhalten. Der Verstoß der Antragsgegnerin gegen kartellrechtliche Vorschriften wurde nach der Aktenlage nicht allgemein bekannt, weshalb eine Geldbuße auch nicht zur Abschreckung künftiger Anmelder notwendig ist.
Das Erstgericht hat somit im Ergebnis zutreffend von der Verhängung einer Geldbuße abgesehen. Dem Rekurs kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.