Begründung:
Dem Verfahren liegt ein Unterhaltsstreit der aus den überwiegenden Verschulden des Mannes geschiedenen Streitteile zugrunde. Das Erstgericht verurteilte den Beklagten (dem Klagebegehren folgend) zur Zahlung von EUR 257,84 für Jänner 2002, monatl. EUR 272,90 für die Monate Februar bis August 2002, monatl. EUR 338,27 von September bis Dezember 2002 sowie monatl. EUR 152,21 ab 1. Jänner 2003. Dieses Urteil wurde dem damals noch für den Beklagten bestellten Abwesenheitskurator nach der Aktenlage am Freitag, den 15. 4. 2005, zugestellt (Rückschein zu ON 25 in AS 77, wodurch das in der Berufung - ON 26, AS 81 - zitierte Zustelldatum erst am 19. 4. 2005 als unrichtig widerlegt ist). Letzter Tag der gemäß § 464 Abs 1 ZPO vierwöchigen Berufungsfrist war somit Freitag, der 13. 5. 2005. Tatsächlich wurde die Berufung der beklagten Partei erst am Dienstag, den 17. 5. 2005, zur Post gegeben (ON 26, AS 79).Dem Verfahren liegt ein Unterhaltsstreit der aus den überwiegenden Verschulden des Mannes geschiedenen Streitteile zugrunde. Das Erstgericht verurteilte den Beklagten (dem Klagebegehren folgend) zur Zahlung von EUR 257,84 für Jänner 2002, monatl. EUR 272,90 für die Monate Februar bis August 2002, monatl. EUR 338,27 von September bis Dezember 2002 sowie monatl. EUR 152,21 ab 1. Jänner 2003. Dieses Urteil wurde dem damals noch für den Beklagten bestellten Abwesenheitskurator nach der Aktenlage am Freitag, den 15. 4. 2005, zugestellt (Rückschein zu ON 25 in AS 77, wodurch das in der Berufung - ON 26, AS 81 - zitierte Zustelldatum erst am 19. 4. 2005 als unrichtig widerlegt ist). Letzter Tag der gemäß Paragraph 464, Absatz eins, ZPO vierwöchigen Berufungsfrist war somit Freitag, der 13. 5. 2005. Tatsächlich wurde die Berufung der beklagten Partei erst am Dienstag, den 17. 5. 2005, zur Post gegeben (ON 26, AS 79).
Das Berufungsgericht - welches diese Verspätung des Rechtsmittelschriftsatzes unbeachtet ließ - gab diesem keine Folge und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Über Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO wurde dieser Ausspruch dahin abgeändert, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Die klagende Partei hat nach Freistellung eine Revisionsbeantwortung erstattet.Das Berufungsgericht - welches diese Verspätung des Rechtsmittelschriftsatzes unbeachtet ließ - gab diesem keine Folge und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Über Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO wurde dieser Ausspruch dahin abgeändert, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Die klagende Partei hat nach Freistellung eine Revisionsbeantwortung erstattet.