Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist ein Transportunternehmen mit dem Sitz in Österreich. Der Firmenkern der Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht aus dem Familiennamen eines Gesellschafters, der auch Geschäftsführer eines Transportunternehmens mit dem Sitz in Luxemburg war. Unstrittig ist, dass dieses Unternehmen Gegenstand des sogenannten „Frächterskandals" war, über den europaweit ab dem Jahr 2002 in den Medien berichtet wurde.
Der Beklagte ist Fachsekretär der Gewerkschaft für den Bereich Transport. Im Juni 2004 sollte er in einem auf der Internetseite der Sozialistischen Jugend Österreichs veröffentlichten Interview Stellung zu den bekannt gewordenen Problemen im Transportgewerbe nehmen. Der erste Teil des Interviews lautete:
„Können Sie mir bitte die Situation bei der Firma K***** schildern. Welche Verfehlungen gab es, und wie waren die dort Beschäftigten davon betroffen?
Ganz kurz und prägnant auf den Punkt gebracht, kann festgehalten werden, die Firma hat die Lenker aus Drittstaaten nicht sozialversichert und illegal beschäftigt.
Ist das normal in dieser Branche, oder ist diese Firma da ein Ausreißer?
Nein, das wird sicher in Luxemburg und anderen Ländern, auch bei anderen Firmen so gehandhabt. Aus diesem Grund wird dieses ja jetzt genau überprüft. Das ist aber kein spezielles Problem in Luxemburg, sondern ein EU-weites Problem."
In der weiteren Folge des veröffentlichten Interviews befassten sich die Fragen und die darauf gegebenen Antworten des Beklagten mit dem allgemeinen Themenkomplex („Sozialdumping"; Touristikvisa der LKW-Lenker statt Arbeitsgenehmigungen; Zulassungen der LKWs im Ausland; fehlende Kontrollrichtlinien der EU) ohne weiteren Bezug auf ein Unternehmen „K*****".
Die Klägerin begehrt - gestützt auf § 1330 ABGB - die Unterlassung und/oder der Verbreitung der wahrheitswidrigen Äußerung, die Klägerin habe Lenker aus Drittstaaten nicht sozialversichert und/oder illegal beschäftigt. Die Klägerin sei das einzige in Österreich ansässige Transportunternehmen mit dem Firmenschlagwort „K*****" und sei daher von der wahrheitswidrigen Äußerung des Beklagten betroffen.Die Klägerin begehrt - gestützt auf Paragraph 1330, ABGB - die Unterlassung und/oder der Verbreitung der wahrheitswidrigen Äußerung, die Klägerin habe Lenker aus Drittstaaten nicht sozialversichert und/oder illegal beschäftigt. Die Klägerin sei das einzige in Österreich ansässige Transportunternehmen mit dem Firmenschlagwort „K*****" und sei daher von der wahrheitswidrigen Äußerung des Beklagten betroffen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es sei für jeden Mitteilungsempfänger leicht erkennbar gewesen, dass vom Vorwurf nur der Hauptbeteiligte des Frächterskandals, nämlich das Speditionsunternehmen „K*****" in Luxemburg, betroffen sei. Dieses Unternehmen habe hunderte Lenker illegal beschäftigt. Bei der Klägerin handle es sich um ein dem Publikum unbekanntes Kleinunternehmen.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es stellte neben dem Text des bekämpften Interviews noch fest, dass die Klägerin ein Transportunternehmen mit rund 120 Mitarbeitern und rund 220 Fahrzeugen sei. Gesellschafter sei unter anderem Karl K*****. Rainer K***** sei seit 1999 alleiniger Geschäftsführer. Beim sogenannten Frächterskandal, der Monate lang in den Jahren 2002 und 2003 die Öffentlichkeit und die Medien beschäftigt habe, handle es sich um den Vorwurf der illegalen Beschäftigung von Fernfahrern, vorwiegend aus den ehemaligen Oststaaten zu Niedrigstlöhnen. Der Skandal sei bei einem in Luxemburg ansässigen Transportunternehmen aufgedeckt worden. Da an diesem Unternehmen auch Karl K***** maßgeblich beteiligt sei, sei mit diesem Namen der Skandal schlechthin verbunden und auch gegen die österreichische Klägerin recherchiert worden.
In rechtlicher Hinsicht führt das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass es für die Betroffenheit einer bestimmten Person von einer Äußerung nicht darauf ankomme, wie diese gemeint gewesen sei, sondern darauf, wie sie das Publikum auffasse und mit wem es den Vorwurf verbinde. Entscheidend sei der Gesamteindruck der Äußerung. Hier sei von der Firma K***** die Rede gewesen, also von einer einzelnen Person. Schon in der zweiten Antwort des Beklagten sei eingangs Luxemburg angeführt und noch ausgeführt worden, dass es sich um kein spezielles Problem in Luxemburg handle. Mit ausreichender Deutlichkeit sei darauf hingewiesen worden, dass die in der Einzahl genannte Firma K***** Verfehlungen in Luxemburg begangen habe. Für den durchschnittlich informierten Leser sei hinreichend deutlich geworden, dass der Beklagte damit die nach den Medienberichten hauptsächlich in den Frächterskandal involvierte luxemburgische Firma K***** angesprochen werde. Mit dem übrigen Text im Interview werde kein konkretes Transportunternehmen verächtlich gemacht. Im Gegensatz zu verschiedenen anderen Artikeln zum Frächterskandal (und der dort ebenfalls gegenständlichen Verwechslung mit der Klägerin) habe der Beklagte hier keinen geeigneten Hinweis auf ein österreichisches Unternehmen gegeben.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte eine Vergleichbarkeit mit dem Obersten Gerichtshof zu 6 Ob 92/04d entschiedenen Fall. Dort sei die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht worden. Die bekämpfte Schlagzeile habe gelautet: „Frächteraffäre: Anklage gegen Firma K. fertig". Der Oberste Gerichtshof habe diese Schlagzeile losgelöst vom Nachfolgetext beurteilt und eine vollständige und unwahre Tatsachenbehauptung angenommen. Demgegenüber gehe es im vorliegenden Fall um ein vollständiges Interview bei dem nach dem Gesamtzusammenhang für den Durchschnittsleser mit ausreichender Deutlichkeit erkennbar gewesen sei, dass der Beklagte jene Firma in Luxemburg gemeint habe, mit der der Name „K*****" verbunden sei. Durch die Nennung von „Luxemburg" sei klar darauf hingewiesen worden, dass es sich um das Unternehmen aus dem Frächterskandal handle. Es könne nicht als erwiesen angenommen werden, dass es sich bei der Klägerin um ein in Österreich bekanntes Unternehmen handle.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision im Hinblick auf Vorentscheidungen, in denen die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht worden sei, zulässig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die ordentliche Revision der Klägerin mit dem Abänderungsantrag dahin, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise dem Rechtsmittel nicht stattzugeben.