Der Oberste Gerichtshof hat sich zwar bereits in der Entscheidung 7 Ob 231/04b, RdW 2005/190 in einem ganz vergleichbaren Fall mit einer § 5 Abs 9 AVB im Wesentlichen völlig wortgleichen Klausel auseinandergesetzt; im Hinblick darauf, dass der Kläger hier auch ausdrücklich Sittenwidrigkeit der betreffenden Bestimmung einwendet, erscheint eine neuerliche Stellungnahme allerdings doch angezeigt. Die Revision ist daher zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.Der Oberste Gerichtshof hat sich zwar bereits in der Entscheidung 7 Ob 231/04b, RdW 2005/190 in einem ganz vergleichbaren Fall mit einer Paragraph 5, Absatz 9, AVB im Wesentlichen völlig wortgleichen Klausel auseinandergesetzt; im Hinblick darauf, dass der Kläger hier auch ausdrücklich Sittenwidrigkeit der betreffenden Bestimmung einwendet, erscheint eine neuerliche Stellungnahme allerdings doch angezeigt. Die Revision ist daher zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger hält auch in der Revision im Wesentlichen daran fest, dass § 5 Abs 9 AVB keine Risikobegrenzung darstelle, sondern eine Obliegenheit normiere, deren Verletzung nur bei Vorsatz oder grobem Verschulden zur Leistungsfreiheit führe. Auch wenn man aber annehme, dass es sich bei der betreffenden Bestimmung um einen Risikoausschluss handle, sei sie jedenfalls als Nebenbestimmung iSd § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren, zumal sie nicht die Hauptleistung des Versicherungsvertrags festlege. Durch § 5 Abs 9 AVB werde der Versicherer hinsichtlich der ausländischen Krankenanstalten ermächtigt, praktisch nach „Gutdünken" zu entscheiden, ob er die Versicherungsleistung gewähren wolle oder nicht. Dem Versicherten werde die Erlangung der ihm zustehenden Versicherungsleistung dadurch ohne sachliche Rechtfertigung erheblich erschwert und sei er der Willkür des Versicherers vollkommen ausgeliefert. Die Klausel stelle somit eine gröbliche Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sei gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig.Der Kläger hält auch in der Revision im Wesentlichen daran fest, dass Paragraph 5, Absatz 9, AVB keine Risikobegrenzung darstelle, sondern eine Obliegenheit normiere, deren Verletzung nur bei Vorsatz oder grobem Verschulden zur Leistungsfreiheit führe. Auch wenn man aber annehme, dass es sich bei der betreffenden Bestimmung um einen Risikoausschluss handle, sei sie jedenfalls als Nebenbestimmung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu qualifizieren, zumal sie nicht die Hauptleistung des Versicherungsvertrags festlege. Durch Paragraph 5, Absatz 9, AVB werde der Versicherer hinsichtlich der ausländischen Krankenanstalten ermächtigt, praktisch nach „Gutdünken" zu entscheiden, ob er die Versicherungsleistung gewähren wolle oder nicht. Dem Versicherten werde die Erlangung der ihm zustehenden Versicherungsleistung dadurch ohne sachliche Rechtfertigung erheblich erschwert und sei er der Willkür des Versicherers vollkommen ausgeliefert. Die Klausel stelle somit eine gröbliche Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sei gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Nach der Formulierung des § 5 Abs 9 AVB handelt es sich dabei klar und eindeutig um einen sekundären Risikoausschluss (eine Risikobegrenzung) und nicht - wie der Revisionswerber meint - um eine Obliegenheit. Entscheidend ist allerdings nicht die äußere Erscheinungsform (die Formulierung) einer Versicherungsklausel, sondern deren materieller Inhalt (Schwintowski in BK § 6 VVG Rn 25 mit Hinweisen aus der deutschen Judikatur; vgl auch Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 265; RIS-Justiz RS0103965, zuletzt etwa 7 Ob 41/04m und 7 Ob 260/04t). Beim Risikoausschluss (Risikobegrenzung) wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme (7 Ob 6/87 uva); das versicherte Risiko wird also objektiv begrenzt (Schwintowski aaO Rn 22). Obliegenheiten hingegen fordern gewisse Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers und bestimmte Rechtsfolgen für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung (Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den KFZ-Versicherungen, ZVR 1985, 66). Enthalten Versicherungsbedingungen eine Verhaltensanordnung, die ihrem Inhalt nach eine Obliegenheit ist, muss diese im Hinblick auf die Unabdingbarkeitsbestimmung des § 15a VersVG auch dann nach § 6 VersVG beurteilt werden, wenn sie als Risikoausschluss konstruiert ist („verhüllte Obliegenheit"; SZ 57/78; Petrasch aaO; Bruck/Moeller VVG8 I Rz 13 zu § 6; Prölss in Prölss/Martin VVG27 Rz 7 zu § 6). Im Hinblick auf den materiellen Inhalt der Versicherungsklausel ist entscheidend, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes meist vorbeugendes oder auch dokumentierendes Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert. Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen, wie zB den Versicherungsort und Zustand der versicherten Sache zurück, so liegt eine Obliegenheit vor. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobeschränkung (vgl Schwintowski aaO Rn 26 mit zahlreichen Hinweisen auf deutsche Judikatur und Literatur).Nach der Formulierung des Paragraph 5, Absatz 9, AVB handelt es sich dabei klar und eindeutig um einen sekundären Risikoausschluss (eine Risikobegrenzung) und nicht - wie der Revisionswerber meint - um eine Obliegenheit. Entscheidend ist allerdings nicht die äußere Erscheinungsform (die Formulierung) einer Versicherungsklausel, sondern deren materieller Inhalt (Schwintowski in BK Paragraph 6, VVG Rn 25 mit Hinweisen aus der deutschen Judikatur; vergleiche auch Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 265; RIS-Justiz RS0103965, zuletzt etwa 7 Ob 41/04m und 7 Ob 260/04t). Beim Risikoausschluss (Risikobegrenzung) wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme (7 Ob 6/87 uva); das versicherte Risiko wird also objektiv begrenzt (Schwintowski aaO Rn 22). Obliegenheiten hingegen fordern gewisse Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers und bestimmte Rechtsfolgen für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung (Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den KFZ-Versicherungen, ZVR 1985, 66). Enthalten Versicherungsbedingungen eine Verhaltensanordnung, die ihrem Inhalt nach eine Obliegenheit ist, muss diese im Hinblick auf die Unabdingbarkeitsbestimmung des Paragraph 15 a, VersVG auch dann nach Paragraph 6, VersVG beurteilt werden, wenn sie als Risikoausschluss konstruiert ist („verhüllte Obliegenheit"; SZ 57/78; Petrasch aaO; Bruck/Moeller VVG8 römisch eins Rz 13 zu Paragraph 6,; Prölss in Prölss/Martin VVG27 Rz 7 zu Paragraph 6,). Im Hinblick auf den materiellen Inhalt der Versicherungsklausel ist entscheidend, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes meist vorbeugendes oder auch dokumentierendes Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert. Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen, wie zB den Versicherungsort und Zustand der versicherten Sache zurück, so liegt eine Obliegenheit vor. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobeschränkung vergleiche Schwintowski aaO Rn 26 mit zahlreichen Hinweisen auf deutsche Judikatur und Literatur).
Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der Oberste Gerichtshof in der bereits erwähnten Entscheidung 7 Ob 231/04b die betreffende (wie gesagt der vorliegenden im Wesentlichen wortgleiche) Klausel unter Hinweis auf die in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze zur Auslegung von Versicherungsbedingungen (RIS-Justiz RS0050063; RS0008901, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen) dahin ausgelegt, dass - nach dem Wortlaut und unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck der Klausel - Leistungen für eine stationäre Heilbehandlung in privaten Krankenanstalten außerhalb Österreichs vom Versicherer nur unter der Voraussetzung zu erbringen sind, dass von ihm entsprechende Kostendeckung vor Beginn des stationären Aufenthaltes schriftlich zugesagt wurde. Der Oberste Gerichtshof hat also bereits in dieser Entscheidung (ohne dies ausdrücklich zu betonen, weil dies dort gar keinen Streitpunkt bildete) die betreffende Klausel als Risikobegrenzung angesehen. Der Revisionswerber bringt nichts vor, was dazu veranlassen könnte, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Seinem schließlich noch erhobenen Einwand, § 5 Abs 9 AVB widerspräche den guten Sitten und sei iSd § 879 Abs 3 ABGB daher nichtig, sind folgende Erwägungen entgegenzuhalten:Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der Oberste Gerichtshof in der bereits erwähnten Entscheidung 7 Ob 231/04b die betreffende (wie gesagt der vorliegenden im Wesentlichen wortgleiche) Klausel unter Hinweis auf die in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze zur Auslegung von Versicherungsbedingungen (RIS-Justiz RS0050063; RS0008901, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen) dahin ausgelegt, dass - nach dem Wortlaut und unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck der Klausel - Leistungen für eine stationäre Heilbehandlung in privaten Krankenanstalten außerhalb Österreichs vom Versicherer nur unter der Voraussetzung zu erbringen sind, dass von ihm entsprechende Kostendeckung vor Beginn des stationären Aufenthaltes schriftlich zugesagt wurde. Der Oberste Gerichtshof hat also bereits in dieser Entscheidung (ohne dies ausdrücklich zu betonen, weil dies dort gar keinen Streitpunkt bildete) die betreffende Klausel als Risikobegrenzung angesehen. Der Revisionswerber bringt nichts vor, was dazu veranlassen könnte, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Seinem schließlich noch erhobenen Einwand, Paragraph 5, Absatz 9, AVB widerspräche den guten Sitten und sei iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB daher nichtig, sind folgende Erwägungen entgegenzuhalten:
Der Gesetzgeber hat mit der letztgenannten Bestimmung angeordnet, dass in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene, Nebenleistungen betreffende Bestimmungen nichtig sind, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil „gröblich benachteiligen". Dies soll, wie der Oberste Gerichtshof etwa in der Entscheidung 1 Ob 1/00d, SZ 73/158 = RdW 2001, 147 = EvBl 2001, 221/49 = ecolex 2001, 199 = ZVR 2001, 320/87 ausgeführt hat, der Verhinderung unfairer Vertragsbestimmungen dienen und den in der Regel schwächeren Vertragspartner vor dem Missbrauch der Privatautonomie durch einen typischerweise überlegenen Vertragspartner schützen. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 744 BlgNR 14. GP, 46; JAB 1223 BlgNR 14. GP, 5) treffen bei den in AGB und Vertragsformblättern enthaltenen Klauseln über Nebenbestimmungen des Vertrages häufig zwei Momente aufeinander: Einerseits die objektive Unbilligkeit solcher Bestimmungen infolge einseitiger Verschiebung des vom Gesetz vorgesehenen Interessenausgleiches durch den Vertragsverfasser zum Nachteil seines Partners und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit" bei diesem Vertragspartner, durch die dieser Vertragsbestandteile zum Inhalt seiner Erklärung macht, die er nicht wirklich will (SZ 56/62 = JBl 1983, 534 [zust. F. Bydlinski] = EvBl 1983/129 mwN; Apathy in Schwimann2 V § 879 Rz 30). Bei der in einem beweglichen System vorzunehmenden Beurteilung (Krejci, Bewegliches System und kombinatorisch gestaltete Anfechtungs- und Nichtigkeitstatbestände in F. Bydlinski ua, Das bewegliche System im geltenden und künftigen Recht 138), ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine „gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleiches zu orientieren (JBl 1982, 652; RIS-Justiz RS0014676; Krejci in Rummel3 § 879 Rz 240). Nach stRsp können Abweichungen vom dispositiven Recht unter Umständen schon dann eine gröbliche Benachteiligung sein, wenn sich dafür keine sachliche Rechtfertigung ins Treffen führen lässt (SZ 56/62; SZ 57/41 = JBl 1985, 233 = EvBl 1984/110; 9 ObA 179/89, RdW 1989, 370 = DRdA 1991, 324 [Ritzberger, Moser] = Arb 10.816), jedenfalls aber dann, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (1 Ob 638/94, RdW 1995, 258 = ecolex 1995, 332; RIS-Justiz RS0016914
). Die Beurteilung, ob die Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm sachlich gerechtfertigt ist, erfordert damit eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenabwägung, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (SZ 56/62; SZ 57/41 je mwN; 6 Ob 320/98x, RdW 1999, 460 = ecolex 1999, 538 [Wilhelm] = bbl 1999, 161; Krejci aaO).Der Gesetzgeber hat mit der letztgenannten Bestimmung angeordnet, dass in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene, Nebenleistungen betreffende Bestimmungen nichtig sind, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil „gröblich benachteiligen". Dies soll, wie der Oberste Gerichtshof etwa in der Entscheidung 1 Ob 1/00d, SZ 73/158 = RdW 2001, 147 = EvBl 2001, 221/49 = ecolex 2001, 199 = ZVR 2001, 320/87 ausgeführt hat, der Verhinderung unfairer Vertragsbestimmungen dienen und den in der Regel schwächeren Vertragspartner vor dem Missbrauch der Privatautonomie durch einen typischerweise überlegenen Vertragspartner schützen. Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 744, BlgNR 14. GP, 46; JAB 1223 BlgNR 14. GP, 5) treffen bei den in AGB und Vertragsformblättern enthaltenen Klauseln über Nebenbestimmungen des Vertrages häufig zwei Momente aufeinander: Einerseits die objektive Unbilligkeit solcher Bestimmungen infolge einseitiger Verschiebung des vom Gesetz vorgesehenen Interessenausgleiches durch den Vertragsverfasser zum Nachteil seines Partners und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit" bei diesem Vertragspartner, durch die dieser Vertragsbestandteile zum Inhalt seiner Erklärung macht, die er nicht wirklich will (SZ 56/62 = JBl 1983, 534 [zust. F. Bydlinski] = EvBl 1983/129 mwN; Apathy in Schwimann2 römisch fünf Paragraph 879, Rz 30). Bei der in einem beweglichen System vorzunehmenden Beurteilung (Krejci, Bewegliches System und kombinatorisch gestaltete Anfechtungs- und Nichtigkeitstatbestände in F. Bydlinski ua, Das bewegliche System im geltenden und künftigen Recht 138), ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine „gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleiches zu orientieren (JBl 1982, 652; RIS-Justiz RS0014676; Krejci in Rummel3 Paragraph 879, Rz 240). Nach stRsp können Abweichungen vom dispositiven Recht unter Umständen schon dann eine gröbliche Benachteiligung sein, wenn sich dafür keine sachliche Rechtfertigung ins Treffen führen lässt (SZ 56/62; SZ 57/41 = JBl 1985, 233 = EvBl 1984/110; 9 ObA 179/89, RdW 1989, 370 = DRdA 1991, 324 [Ritzberger, Moser] = Arb 10.816), jedenfalls aber dann, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (1 Ob 638/94, RdW 1995, 258 = ecolex 1995, 332; RIS-Justiz
RS0016914). Die Beurteilung, ob die Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm sachlich gerechtfertigt ist, erfordert damit eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenabwägung, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (SZ 56/62; SZ 57/41 je mwN; 6 Ob 320/98x, RdW 1999, 460 = ecolex 1999, 538 [Wilhelm] = bbl 1999, 161; Krejci aaO).
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat schon das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass mangels Bestimmungen darüber, welchen Umfang eine Krankenhaustagegeldversicherung zu haben hat, § 5 Abs 9 AVB jedenfalls nicht vom dispositiven Recht abweicht. Ebenso fehlen darüber auch allgemein gebräuchliche Standards an denen sich die Deckungserwartung des Versicherungsnehmers orientieren dürfte (vgl Fenyves HBzKSchG 593 ff, ders in FS Bydlinski, 131). Da § 5 Abs 9 der AVB´s primär einen Risikoausschluss ua für Krankenhausaufenthalte in privaten Anstalten außerhalb Österreichs normiert und nur ausnahmsweise, nämlich bei Einholung von vorheriger Zusage des Versicherer in Aussicht stellt, also einen Versicherungsschutz nur nach Erfüllung einer Bedingung ankündigt erweckt diese Bestimmung entgegen den Revisionsausführungen nicht den Eindruck, dass generell Krankenhausaufenthalte in ausländische Privatanstalten gedeckt sind.Von diesen Grundsätzen ausgehend hat schon das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass mangels Bestimmungen darüber, welchen Umfang eine Krankenhaustagegeldversicherung zu haben hat, Paragraph 5, Absatz 9, AVB jedenfalls nicht vom dispositiven Recht abweicht. Ebenso fehlen darüber auch allgemein gebräuchliche Standards an denen sich die Deckungserwartung des Versicherungsnehmers orientieren dürfte vergleiche Fenyves HBzKSchG 593 ff, ders in FS Bydlinski, 131). Da Paragraph 5, Absatz 9, der AVB´s primär einen Risikoausschluss ua für Krankenhausaufenthalte in privaten Anstalten außerhalb Österreichs normiert und nur ausnahmsweise, nämlich bei Einholung von vorheriger Zusage des Versicherer in Aussicht stellt, also einen Versicherungsschutz nur nach Erfüllung einer Bedingung ankündigt erweckt diese Bestimmung entgegen den Revisionsausführungen nicht den Eindruck, dass generell Krankenhausaufenthalte in ausländische Privatanstalten gedeckt sind.
Bei Prüfung der Frage, ob diese Klausel den Versicherten dennoch iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligt, sind alle jene Umstände ins Kalkül zu ziehen, die den erkennenden Senat bereits in der Entscheidung 7 Ob 231/04b bewogen haben, die sachliche Rechtfertigung der damit vorgenommenen Risikobegrenzung zu bejahen:Bei Prüfung der Frage, ob diese Klausel den Versicherten dennoch iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gröblich benachteiligt, sind alle jene Umstände ins Kalkül zu ziehen, die den erkennenden Senat bereits in der Entscheidung 7 Ob 231/04b bewogen haben, die sachliche Rechtfertigung der damit vorgenommenen Risikobegrenzung zu bejahen:
Es kann nicht bezweifelt werden, dass das Risiko des Versicherers für den Aufenthalt des Versicherungsnehmers in ausländischen Privatkrankenanstalten weit weniger kalkulierbar ist, als ein Aufenthalt in einer österreichischen oder in einer öffentlichen Krankenanstalt außerhalb Österreichs. Sind doch Informationen über österreichische (auch private) Krankenanstalten und ausländische öffentliche Krankenhäuser in aller Regel für den Versicherer leichter zugänglich und kann daher von ihm weit eher beurteilt werden, wie dort gearbeitet wird, welche Behandlungen durchgeführt und welche Patienten aufgenommen werden. Es liegt daher nahe und kann nicht als gröbliche Benachteiligung des Versicherungsnehmers iSd § 879 Abs 3 ABGB angesehen werden, wenn sich der Versicherer, um nachträgliche, schwierige Erörterungen auszuschließen, ob gerade die konkrete private ausländische Krankenanstalt ausschließlich nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft arbeitet, Rehabilitationsmaßnahmen oder Kurbehandlungen durchführt, Rekonvaleszente oder Pflegefälle aufnimmt etc, seine Leistungen von seiner vorherigen Zusage abhängig macht. Auf Grund dieser Überlegungen, die wohl jedem verständigen Versicherungsnehmer einsichtig sein müssen, hält die betreffende Bestimmung der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB stand.Es kann nicht bezweifelt werden, dass das Risiko des Versicherers für den Aufenthalt des Versicherungsnehmers in ausländischen Privatkrankenanstalten weit weniger kalkulierbar ist, als ein Aufenthalt in einer österreichischen oder in einer öffentlichen Krankenanstalt außerhalb Österreichs. Sind doch Informationen über österreichische (auch private) Krankenanstalten und ausländische öffentliche Krankenhäuser in aller Regel für den Versicherer leichter zugänglich und kann daher von ihm weit eher beurteilt werden, wie dort gearbeitet wird, welche Behandlungen durchgeführt und welche Patienten aufgenommen werden. Es liegt daher nahe und kann nicht als gröbliche Benachteiligung des Versicherungsnehmers iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB angesehen werden, wenn sich der Versicherer, um nachträgliche, schwierige Erörterungen auszuschließen, ob gerade die konkrete private ausländische Krankenanstalt ausschließlich nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft arbeitet, Rehabilitationsmaßnahmen oder Kurbehandlungen durchführt, Rekonvaleszente oder Pflegefälle aufnimmt etc, seine Leistungen von seiner vorherigen Zusage abhängig macht. Auf Grund dieser Überlegungen, die wohl jedem verständigen Versicherungsnehmer einsichtig sein müssen, hält die betreffende Bestimmung der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB stand.
Der Einwand des Revisionswerbers, eine Ablehnung des Versicherungsschutzes betreffend einen Aufenthalt in einer ausländischen Privatklinik verstoße bei Feststehen aller sonstigen Voraussetzungen der Abs 8 und 9 des § 5 AVB als Willkür seitens des Versicherers gegen die guten Sitten, muss hier nicht weiter erörtert werden, da ein solcher Fall nicht gegeben ist. Hier hat es der Kläger von vornherein verabsäumt, eine schriftliche Zusage der Beklagten vor Beginn seines Aufenthaltes in der deutschen Privatklinik einzuholen. Dass ein Fall der Dringlichkeit iSd Abs 12 des § 5 AVB vorgelegen hätte und deshalb keine schriftliche Zusage der Beklagten vor Beginn der Behandlung möglich gewesen wäre, hat der Kläger, der die Zustimmung der BVA vor dem gegenständlichen Klinikaufenthalt ja eingeholt hat, gar nicht behauptet.Der Einwand des Revisionswerbers, eine Ablehnung des Versicherungsschutzes betreffend einen Aufenthalt in einer ausländischen Privatklinik verstoße bei Feststehen aller sonstigen Voraussetzungen der Absatz 8 und 9 des Paragraph 5, AVB als Willkür seitens des Versicherers gegen die guten Sitten, muss hier nicht weiter erörtert werden, da ein solcher Fall nicht gegeben ist. Hier hat es der Kläger von vornherein verabsäumt, eine schriftliche Zusage der Beklagten vor Beginn seines Aufenthaltes in der deutschen Privatklinik einzuholen. Dass ein Fall der Dringlichkeit iSd Absatz 12, des Paragraph 5, AVB vorgelegen hätte und deshalb keine schriftliche Zusage der Beklagten vor Beginn der Behandlung möglich gewesen wäre, hat der Kläger, der die Zustimmung der BVA vor dem gegenständlichen Klinikaufenthalt ja eingeholt hat, gar nicht behauptet.
Da die Vorinstanzen demnach einen Versicherungsschutz für den gegenständlichen Klinikaufenthalt ohne Rechtsirrtum verneint haben, muss die Revision erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.