Der Revisionsrekurs, über den gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden war, ist zulässig, weil eine den Vorinstanzen unterlaufene Nichtigkeit wahrzunehmen ist und der Wahrnehmung einer Nichtigkeit erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 502 Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0041896
). Er ist im Sinn der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.Der Revisionsrekurs, über den gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden war, ist zulässig, weil eine den Vorinstanzen unterlaufene Nichtigkeit wahrzunehmen ist und der Wahrnehmung einer Nichtigkeit erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 502, Rz 4 mwN; RIS-Justiz
RS0041896). Er ist im Sinn der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.
Vom Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO betroffen ist der Ausschluss der Partei von der Verhandlung. Überall dort, wo das Gesetz eine mündliche Verhandlung zwingend vorschreibt, bedeutet die gesetzwidrige Hinderung einer Partei, daran teilzunehmen, diesen Nichtigkeitsgrund (Kodek in Rechberger aaO § 477 Rz 7). Nach der gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwendenden Bestimmung des § 261 Abs 1 ZPO hat das Gericht über die dort angeführten Einreden, unter die auch jene der Unzulässigkeit des Rechtsweges fällt, nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Wahrung der Verhandlungsform steht unter Nichtigkeitssanktion, weil das Gesetz hier zwingend eine mündliche Verhandlung vorschreibt (6 Ob 70/04v; 4 Ob 193/01p mwN).Vom Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO betroffen ist der Ausschluss der Partei von der Verhandlung. Überall dort, wo das Gesetz eine mündliche Verhandlung zwingend vorschreibt, bedeutet die gesetzwidrige Hinderung einer Partei, daran teilzunehmen, diesen Nichtigkeitsgrund (Kodek in Rechberger aaO Paragraph 477, Rz 7). Nach der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 261, Absatz eins, ZPO hat das Gericht über die dort angeführten Einreden, unter die auch jene der Unzulässigkeit des Rechtsweges fällt, nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Wahrung der Verhandlungsform steht unter Nichtigkeitssanktion, weil das Gesetz hier zwingend eine mündliche Verhandlung vorschreibt (6 Ob 70/04v; 4 Ob 193/01p mwN).
Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist vom Rechtsmittelgericht nicht nur über ausdrückliche Geltendmachung im Rechtsmittel sondern auch von Amts wegen wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0042973). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in ihrem Rekurs das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes ausdrücklich geltend gemacht, indem sie darauf verwies, dass ihr vom Erstgericht vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses keine Gelegenheit eingeräumt wurde, zu den Einwendungen der beklagten Partei in ihrer Klagebeantwortung Stellung zu nehmen. Das Rekursgericht wäre daher verpflichtet gewesen, die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses wahrzunehmen und diesen aus Anlass des Rekurses der Klägerin als nichtig aufzuheben. Da das Rekursgericht die Frage der Nichtigkeit in seiner Entscheidung nicht behandelt hat, kann die Nichtigkeit des Verfahrens von der Klägerin mit Recht auch noch im Revisionsrekurs geltend gemacht werden (sie müsste sogar von Amts wegen berücksichtigt werden; vgl Kodek in Rechberger aaO § 503 Rz 2; 4 Ob 82/97v mwN).Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO ist vom Rechtsmittelgericht nicht nur über ausdrückliche Geltendmachung im Rechtsmittel sondern auch von Amts wegen wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0042973). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in ihrem Rekurs das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes ausdrücklich geltend gemacht, indem sie darauf verwies, dass ihr vom Erstgericht vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses keine Gelegenheit eingeräumt wurde, zu den Einwendungen der beklagten Partei in ihrer Klagebeantwortung Stellung zu nehmen. Das Rekursgericht wäre daher verpflichtet gewesen, die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses wahrzunehmen und diesen aus Anlass des Rekurses der Klägerin als nichtig aufzuheben. Da das Rekursgericht die Frage der Nichtigkeit in seiner Entscheidung nicht behandelt hat, kann die Nichtigkeit des Verfahrens von der Klägerin mit Recht auch noch im Revisionsrekurs geltend gemacht werden (sie müsste sogar von Amts wegen berücksichtigt werden; vergleiche Kodek in Rechberger aaO Paragraph 503, Rz 2; 4 Ob 82/97v mwN).
Der Ansicht des Erstgerichtes, sein Beschluss habe gemäß § 11a Abs 1 Z 3 ASGG vom Vorsitzenden außerhalb einer mündlichen Verhandlung erlassen werden können, ist Folgendes entgegenzuhalten:Der Ansicht des Erstgerichtes, sein Beschluss habe gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG vom Vorsitzenden außerhalb einer mündlichen Verhandlung erlassen werden können, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die Bestimmung des § 11a ASGG regelt unter anderem die Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz. Bereits nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Zivilverfahrensnovelle 2002, BGBl I 2002/76, hat diese Bestimmung im erstinstanzlichen Verfahren eine Reihe von Befugnissen dem Vorsitzenden allein zugewiesen. So erfasste bereits die Bestimmung des § 11a Abs 1 Z 3 ASGG idF vor der ZVN 2002 unter anderem auch die Zurückweisung von Klagen wegen Fehlens der Rechtswegzulässigkeit (§ 73 ASGG), wobei jedoch Voraussetzung dafür war, dass die Entscheidung vom Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung zu fällen war (vgl Kuderna, ASGG2 § 11a Anm 5). Die ZVN 2002 erweiterte die Befugnisse des Vorsitzenden insoweit, als diesem nunmehr in Form einer Generalklausel (§ 11a Abs 1 Z 3 ASGG nF) generell die Fassung von Beschlüssen (mit Ausnahme der Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren) sowie die Erlassung einstweiliger Verfügungen zugewiesen wird. In diesen Fällen hat der Vorsitzende allein zu entscheiden, und zwar unabhängig davon, ob solche Beschlüsse in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung zu fällen sind. Die Bestimmung des § 11a Abs 1 Z 3 ASGG nF ist aber mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht dahin zu verstehen, dass entgegen der auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen anwendbaren Bestimmung des § 261 Abs 1 ZPO über die dort angeführten Einreden vom Vorsitzenden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden könnte.Die Bestimmung des Paragraph 11 a, ASGG regelt unter anderem die Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz. Bereits nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Zivilverfahrensnovelle 2002, BGBl I 2002/76, hat diese Bestimmung im erstinstanzlichen Verfahren eine Reihe von Befugnissen dem Vorsitzenden allein zugewiesen. So erfasste bereits die Bestimmung des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG in der Fassung vor der ZVN 2002 unter anderem auch die Zurückweisung von Klagen wegen Fehlens der Rechtswegzulässigkeit (Paragraph 73, ASGG), wobei jedoch Voraussetzung dafür war, dass die Entscheidung vom Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung zu fällen war vergleiche Kuderna, ASGG2 Paragraph 11 a, Anmerkung 5, ). Die ZVN 2002 erweiterte die Befugnisse des Vorsitzenden insoweit, als diesem nunmehr in Form einer Generalklausel (Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG nF) generell die Fassung von Beschlüssen (mit Ausnahme der Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren) sowie die Erlassung einstweiliger Verfügungen zugewiesen wird. In diesen Fällen hat der Vorsitzende allein zu entscheiden, und zwar unabhängig davon, ob solche Beschlüsse in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung zu fällen sind. Die Bestimmung des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG nF ist aber mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht dahin zu verstehen, dass entgegen der auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen anwendbaren Bestimmung des Paragraph 261, Absatz eins, ZPO über die dort angeführten Einreden vom Vorsitzenden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden könnte.
Die der erstgerichtlichen Entscheidung anhaftende Nichtigkeit führt nicht nur zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichtes, sondern auch zur Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses, wobei dem Erstgericht aufzutragen ist, über die Prozesseinrede der beklagten Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 261 Abs 1 ZPO neuerlich zu entscheiden (6 Ob 70/04v; 4 Ob 193/01p).Die der erstgerichtlichen Entscheidung anhaftende Nichtigkeit führt nicht nur zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichtes, sondern auch zur Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses, wobei dem Erstgericht aufzutragen ist, über die Prozesseinrede der beklagten Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 261, Absatz eins, ZPO neuerlich zu entscheiden (6 Ob 70/04v; 4 Ob 193/01p).
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.