Bei der Beurteilung, ob ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt, kommt es nach ständiger Rechtsprechung insbesondere auf den Zusammenhang an, in den die Äußerung gestellt wurde (SZ 62/208 ua;
RIS-Justiz RS0031883). Ein und dieselbe Äußerung kann bei
Unterschiedlichkeit des zugrundeliegenden Sachverhalts einmal eine
überprüfbare Tatsachenbehauptung, das andere Mal aber ein reines
Werturteil sein (SZ 72/118; RIS-Justiz RS0031815). Die
Wortinterpretation allein vermag noch nicht die Frage des
Bedeutungsinhalts nach dem Zusammenhang, in dem die Äußerung fiel, zu
beantworten (6 Ob 265/03v). Der Oberste Gerichtshof vertritt im
Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (Entscheidung des EGMR vom 2. 5. 2000, Bergens
Tidende, MR 2001, 84) die Auffassung, dass es auch bei zeitlich
auseinanderfallenden, inhaltlich aber in engem Zusammenhang stehenden
Äußerungen auf deren in einer „Gesamtschau" zu ermittelnden
Gesamteindruck ankommt (SZ 74/204 = MR 2002, 88; 6 Ob 265/03v). Vor
allem diese „Gesamtschau" ist für die Beurteilung entscheidend, ob
eine Äußerung über die Rechtsfolgen einer bestimmten Gesetzeslage als
Tatsachenbehauptung oder als reines Werturteil, das einer
Wahrheitsprüfung nicht zugänglich ist, zu qualifizieren ist. Je
weniger die zu beurteilende Rechtsfolgenbehauptung nicht einfach aus
dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen
Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses
Erkenntnisprozesses dargestellt werden und je deutlicher zum Ausdruck
kommt, dass eine subjektive Überzeugung in einem Meinungsstreit
vertreten wird, um so eher ist von einem reinen Werturteil auszugehen
(RIS-Justiz RS0112211). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof
beispielsweise in der Beurteilung, dass der (gegen einen
Hausverwalter erhobene) Vorwurf eines „gesetzwidrigen" Vorgehens bei
einem Streit eines Mieters mit dem Hausverwalter (um die Anschaffung
eines Schneepflugs und die Verrechnung der Hausbesorgerkosten) ein
reines Werturteil (eine reine Rechtsfolgenbehauptung) darstelle,
keine Verkennung der Rechtslage erblickt (6 Ob 197/02t). Auch in dem
der zurückweisenden Entscheidung 6 Ob 266/00m zugrundeliegenden Fall,
in dem der dortige Kläger als „Rechtsbrecher" bezeichnet worden war,
weil er zu Unrecht Verdächtigungen ausgesprochen hatte, sah der
Oberste Gerichtshof in der Beurteilung der Vorinstanzen, dass dem
Kläger damit keine Straftaten im Sinn des StGB oder gar
verbrecherische Handlungen vorgeworfen worden seien und ein
Werturteil vorliege, keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung ist hier hervorzuheben, dass die
anlässlich verschiedener Bauvorhaben der Nachbarn des Beklagten
zwischen ihm und der Gemeinde ausgetragenen Streitigkeiten beim Amt
der Oö. Landesregierung amtskundig waren. Dieses („das Land") ist
Gemeindeaufsichtsbehörde im Sinn des Art 119a B-VG und des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes und soweit Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betroffen sind, wozu gemäß Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG die Bauangelegenheiten zählen, im Sinn der §§ 97 ff Oö. Gemeindeordnung 1990. Das Amt der Oö. Landesregierung war sowohl mit Ersuchen des Klägers um Rechtsauskunft, weil der Beklagte die Gesetzmäßigkeit der Bauprojekte in Zweifel gezogen hatte, als auch mit Ersuchen des Beklagten um Rechtsauskunft konfrontiert. Es hatte zwei Mal über Vorstellungen des Beklagten zu entscheiden, wurde vom Ergebnis der Überprüfung der vom Beklagten angerufenen Volksanwaltschaft verständigt (nach deren Ansicht die Baubehörde „jedenfalls hinsichtlich der abzubrechenden westseitigen Außenmauer des konsenslosen Fahrsilos gemäß § 49 Oö BauO vorgehen hätte müssen ..."), hatte eine Anfrage des zuständigen Landesrats zu beantworten und eine (dem nunmehrigen Schreiben vorangehende) Aufsichtsbeschwerde des Beklagten gegen den Kläger zu bearbeiten. Wie der Revisionswerber hervorhebt, war das Amt der Oö. Landesregierung nicht nur als Baurechtsbehörde, sondern auch in seiner Eigenschaft als Gemeindeaufsichtsbehörde mit dem „Kampf" des Beklagten gegen den Kläger beschäftigt, wie sich aus dem vom Erstgericht zitierten Antwortschreiben des Amts der Oö. Landesregierung vom 28. 8. 1998 betreffend die Aufsichtsbeschwerde des Beklagten vom 22. 6. 1998 ergibt („... sieht sich die h. Gemeindeaufsichtsbehörde derzeit zu keinen weiteren aufsichtsbehördlichen Verfügungen veranlasst ...."). Aus objektiver Sicht eines Beamten des Amts der Oö. Landesregierung als Adressaten des strittigen Schreibens, auf die bei der Beurteilung einer Äußerung als ehrenrührig abzustellen ist (vgl RIS-Justiz RS0031883), war daher der Vorwurf des „bereits wiederholt rechtswidrigen Verhaltens" des Klägers als subjektive Rechtsauffassung des Beklagten, die seinerzeitige Vorgangsweise des Klägers in den Bauverfahren des Nachbarn des Beklagten habe nicht dem Gesetz entsprochen, zu verstehen. Es war ja aktenkundig, dass der Beklagte in dieser Ansicht durch das Antwortschreiben des Amts der Oö. Landesregierung vom 21. 1. 1997 (nämlich dass eine Baubewilligung für einen Zubau einen rechtmäßigen, das heißt baubehördlich bewilligten und bewilligungsgemäß ausgeführten Altbestand voraussetze), das Schreiben der Volksanwaltschaft (wonach gemäß § 49 Oö. BauO vorgegangen hätte werden müssen) und die Entscheidung des Amts der Oö. Landesregierung auf Stattgebung der (zweiten) Vorstellung des Beklagten bestätigt worden war. Dass letztlich die Gemeinde beim Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beurteilung, dass eine geschlossene Bauweise vorliege, Recht behielt, besagt noch nicht, dass der Beklagte zur Einsicht gekommen sein musste, dass sein Rechtsstandpunkt verfehlt sei. Tatsache ist vielmehr, dass viele Rechtssuchende, die zunächst in ihrem Rechtsstandpunkt durch behördliche Entscheidungen und „offizielle" Rechtsauskünfte bestärkt werden, von diesem auch dann nicht abzubringen sind, wenn sie schließlich in letzter Instanz nicht Recht behalten. Die Vorinstanzen haben zutreffend ausgeführt, dass der Vorwurf, der Kläger habe rechtswidrig gehandelt, nicht mit dem Vorwurf einer Straftat im strafrechtlichen Sinn oder sonst eines verwerflichen Verhaltens gleichzusetzen ist. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Beklagte jahrelang als Partei in einem vom Kläger als Bürgermeister geführten Bauverfahren verwickelt war, dessen Entscheidungen nicht akzeptieren wollte und sich in seinem „Kampf" auch noch durch Teilsiege bestätigt fühlen musste. Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte dem Kläger nach wie vor kritisch gegenübersteht, weil er letztlich sein Ziel, die Bauvorhaben des Nachbarn zu verhindern und einen Abbruchbescheid zu erwirken, nicht erreichte.Gemeindeaufsichtsbehörde im Sinn des Artikel 119 a, B-VG und des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes und soweit Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betroffen sind, wozu gemäß Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG die Bauangelegenheiten zählen, im Sinn der Paragraphen 97, ff Oö. Gemeindeordnung 1990. Das Amt der Oö. Landesregierung war sowohl mit Ersuchen des Klägers um Rechtsauskunft, weil der Beklagte die Gesetzmäßigkeit der Bauprojekte in Zweifel gezogen hatte, als auch mit Ersuchen des Beklagten um Rechtsauskunft konfrontiert. Es hatte zwei Mal über Vorstellungen des Beklagten zu entscheiden, wurde vom Ergebnis der Überprüfung der vom Beklagten angerufenen Volksanwaltschaft verständigt (nach deren Ansicht die Baubehörde „jedenfalls hinsichtlich der abzubrechenden westseitigen Außenmauer des konsenslosen Fahrsilos gemäß Paragraph 49, Oö BauO vorgehen hätte müssen ..."), hatte eine Anfrage des zuständigen Landesrats zu beantworten und eine (dem nunmehrigen Schreiben vorangehende) Aufsichtsbeschwerde des Beklagten gegen den Kläger zu bearbeiten. Wie der Revisionswerber hervorhebt, war das Amt der Oö. Landesregierung nicht nur als Baurechtsbehörde, sondern auch in seiner Eigenschaft als Gemeindeaufsichtsbehörde mit dem „Kampf" des Beklagten gegen den Kläger beschäftigt, wie sich aus dem vom Erstgericht zitierten Antwortschreiben des Amts der Oö. Landesregierung vom 28. 8. 1998 betreffend die Aufsichtsbeschwerde des Beklagten vom 22. 6. 1998 ergibt („... sieht sich die h. Gemeindeaufsichtsbehörde derzeit zu keinen weiteren aufsichtsbehördlichen Verfügungen veranlasst ...."). Aus objektiver Sicht eines Beamten des Amts der Oö. Landesregierung als Adressaten des strittigen Schreibens, auf die bei der Beurteilung einer Äußerung als ehrenrührig abzustellen ist vergleiche RIS-Justiz RS0031883), war daher der Vorwurf des „bereits wiederholt rechtswidrigen Verhaltens" des Klägers als subjektive Rechtsauffassung des Beklagten, die seinerzeitige Vorgangsweise des Klägers in den Bauverfahren des Nachbarn des Beklagten habe nicht dem Gesetz entsprochen, zu verstehen. Es war ja aktenkundig, dass der Beklagte in dieser Ansicht durch das Antwortschreiben des Amts der Oö. Landesregierung vom 21. 1. 1997 (nämlich dass eine Baubewilligung für einen Zubau einen rechtmäßigen, das heißt baubehördlich bewilligten und bewilligungsgemäß ausgeführten Altbestand voraussetze), das Schreiben der Volksanwaltschaft (wonach gemäß Paragraph 49, Oö. BauO vorgegangen hätte werden müssen) und die Entscheidung des Amts der Oö. Landesregierung auf Stattgebung der (zweiten) Vorstellung des Beklagten bestätigt worden war. Dass letztlich die Gemeinde beim Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beurteilung, dass eine geschlossene Bauweise vorliege, Recht behielt, besagt noch nicht, dass der Beklagte zur Einsicht gekommen sein musste, dass sein Rechtsstandpunkt verfehlt sei. Tatsache ist vielmehr, dass viele Rechtssuchende, die zunächst in ihrem Rechtsstandpunkt durch behördliche Entscheidungen und „offizielle" Rechtsauskünfte bestärkt werden, von diesem auch dann nicht abzubringen sind, wenn sie schließlich in letzter Instanz nicht Recht behalten. Die Vorinstanzen haben zutreffend ausgeführt, dass der Vorwurf, der Kläger habe rechtswidrig gehandelt, nicht mit dem Vorwurf einer Straftat im strafrechtlichen Sinn oder sonst eines verwerflichen Verhaltens gleichzusetzen ist. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Beklagte jahrelang als Partei in einem vom Kläger als Bürgermeister geführten Bauverfahren verwickelt war, dessen Entscheidungen nicht akzeptieren wollte und sich in seinem „Kampf" auch noch durch Teilsiege bestätigt fühlen musste. Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte dem Kläger nach wie vor kritisch gegenübersteht, weil er letztlich sein Ziel, die Bauvorhaben des Nachbarn zu verhindern und einen Abbruchbescheid zu erwirken, nicht erreichte.
Es dürfen zwar auch bei Werturteilen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden (SZ 72/39). Ein Wertungsexzess liegt hier aber nicht vor. Dass ein „Verlierer" in einem (Verwaltungs-)Rechtsstreit die Entscheidungen des zuständigen Organs als „rechtswidrig" bezeichnet, kann - insbesondere wenn er teilweise „Zwischensiege" erreichen konnte - nicht als überschießende, beleidigende Kritik verstanden werden.
Zusammenfassend stellt die strittige Äußerung ein sich noch im Rahmen haltendes Werturteil und keine kreditschädigende Tatsachenbehauptung dar. Es erübrigen sich Erörterungen zu der vom Revisionswerber und vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, ob Gegenstand des Bauverfahrens (nur) das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen darzustellende Projekt und nicht der von diesem Projekt abweichende tatsächliche Bauzustand ist, ob die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur auf Neubauten oder auch auf Zubauten zu übertragen ist und inwieweit diese Rechtsprechung auf das Bauvorhaben der Nachbarn des Beklagten überhaupt anwendbar ist. Nicht entscheidend ist auch, ob die Bescheide des Klägers als Baubehörde erster Instanz und das Unterlassen eines Abbruchbescheids aus heutiger Sicht oder aus der Sicht des Jahres 1997 zu beurteilen sind. Ob dem Beklagten der Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB bzw. - wie bei Strafanzeigen, Partei- oder Zeugenvernehmungen - der Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäß funktionierenden Rechtsprechung zugutekäme, kann mangels Vorliegens einer kreditschädigenden Tatsachenbehauptung ebenfalls dahingestellt bleiben.Zusammenfassend stellt die strittige Äußerung ein sich noch im Rahmen haltendes Werturteil und keine kreditschädigende Tatsachenbehauptung dar. Es erübrigen sich Erörterungen zu der vom Revisionswerber und vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, ob Gegenstand des Bauverfahrens (nur) das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen darzustellende Projekt und nicht der von diesem Projekt abweichende tatsächliche Bauzustand ist, ob die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur auf Neubauten oder auch auf Zubauten zu übertragen ist und inwieweit diese Rechtsprechung auf das Bauvorhaben der Nachbarn des Beklagten überhaupt anwendbar ist. Nicht entscheidend ist auch, ob die Bescheide des Klägers als Baubehörde erster Instanz und das Unterlassen eines Abbruchbescheids aus heutiger Sicht oder aus der Sicht des Jahres 1997 zu beurteilen sind. Ob dem Beklagten der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 1330, Absatz 2, letzter Satz ABGB bzw. - wie bei Strafanzeigen, Partei- oder Zeugenvernehmungen - der Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäß funktionierenden Rechtsprechung zugutekäme, kann mangels Vorliegens einer kreditschädigenden Tatsachenbehauptung ebenfalls dahingestellt bleiben.
Die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher im Ergebnis zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.