Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Frage, ob der lastenfreie Erwerb einer Liegenschaft im guten Glauben auch bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften möglich ist (dafür: M. Bydlinski in Rummel ABGB³ Rz 1 zu § 1500; Mader in Schwimann ABGB² Rz 3 zu § 1500; dagegen: SZ 62/219; 4 Ob 189/02a [abl. Vonkilch, NZ 2003, 321]), muss hier nicht weiter erörtert werden, weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zutrifft, dass die Beklagte die Liegenschaft entgeltlich erworben hat.Die Frage, ob der lastenfreie Erwerb einer Liegenschaft im guten Glauben auch bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften möglich ist (dafür: M. Bydlinski in Rummel ABGB³ Rz 1 zu Paragraph 1500,; Mader in Schwimann ABGB² Rz 3 zu Paragraph 1500,; dagegen: SZ 62/219; 4 Ob 189/02a [abl. Vonkilch, NZ 2003, 321]), muss hier nicht weiter erörtert werden, weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zutrifft, dass die Beklagte die Liegenschaft entgeltlich erworben hat.
Auf die Bezeichnung des Rechtsgeschäfts durch die Parteien kommt es nicht an (SZ 44/18; 7 Ob 587/92 uva). Entscheidend ist die Vertragsgestaltung im Einzelfall (8 Ob 667/88 mwN). Ungeachtet der Formulierungen im Notariatsakt vom 20. 10. 2000 ("schenkungshalber übergibt"; "aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen vermischten Vertrag") sind für die Frage der Entgeltlichkeit die Gegenleistungen der Beklagten von Bedeutung.
Der "Nachtrag zum Schenkungsvertrag" vom 20. 10. 2000 ist insofern einem Übergabsvertrag im bäuerlichen Bereich vergleichbar, als die Übernehmerin neben der Zahlung eines Geldbetrages der Übergeberin auch die Einkünfte aus dem übergebenen Objekt auf Lebenszeit überließ. Das darin liegende aleatorische Moment macht das Rechtsgeschäft noch nicht insgesamt oder auch nur teilweise zu einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft. Hätte sich die Beklagte zu einer Leibrentenzahlung von 7.000 S monatlich verpflichtet, wären auf das Rechtsgeschäft die Regeln über den Kaufvertrag und den Glücksvertrag anzuwenden (RIS-Justiz RS0019241; 1 Ob 515/94), an der Entgeltlichkeit also nicht zu zweifeln. Generell gilt, dass es bei Verträgen mit Elementen verschiedener Vertragstypen darauf ankommt, welche Elemente überwiegen. Dabei ist auf den Schuldinhalt des Vertrags abzustellen (RS0001877). Zum bäuerlichen Übergabsvertrag vertritt die Rechtsprechung die Auffassung, dass der Vertrag entgeltliche und unentgeltliche Momente enthalten kann. Das Vorliegen einer etwa für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen gemischten Schenkung setzt grundsätzlich ein krasses Missverhältnis des Entgelts zum wahren Wert des Übergabsobjekts voraus (RS0012971), es wird aber nicht gefordert, dass das Entgelt weniger als die Hälfte des Übernahmswerts ausmachen muss (6 Ob 126/72; 5 Ob 67/02t); damit wird der Grundsatz des Überwiegens also eingeschränkt. Hier ist der Einwand des Revisionswerbers zu untersuchen, es liege ein Liegenschaftserwerb im Wege einer gemischten Schenkung mit Überwiegen des Schenkungscharakters vor.
Der vom Revisionswerber angesprochene theoretische Fall einer "äußerst geringen Gegenleistung" ist hier nicht zu beurteilen. Die Beklagte hatte immerhin fast ein Drittel des festgestellten Verkehrswerts sofort zu bezahlen und sodann monatliche Einkünfte von 7.000 S auf Lebenszeit der Übergeberin zu überlassen, die insgesamt bis zu deren Ableben 196.000 S ausmachten. Die Übergeberin hatte also insgesamt 512.000 S erhalten. Zwar ist bei der Bewertung der vom aleatorischen Moment der Lebensdauer der Übergeberin abhängigen Gegenleistung (Mieteneinkünfte) auf den Vertragsabschluss abzustellen und es hätten diese Gegenleistungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen geschätzt werden müssen. Darauf hat sich der Revisionswerber, der das Überwiegen der Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts behauptet und dafür beweispflichtig ist, aber im gesamten Verfahren nicht berufen; er führt zu diesem Thema auch in der Revision nichts aus. Verfahrensergebnis ist es daher, dass zwar unter Umständen eine gemischte Schenkung, also ein vermischtes entgeltliches und unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegen könnte, dass aber für den Fall der Bejahung dieser Frage das Rechtsgeschäft sich schon deshalb nicht in einzelne Bestandteile zerlegen lässt, weil ein konkretes (ziffernmäßiges) Überwiegen der Unentgeltlichkeit nicht feststeht. Im Anfechtungsrecht (§ 29 KO) entscheidet in einem solchen Fall der Gesamtcharakter und der Hauptzweck des Rechtsgeschäfts über die Anfechtbarkeit (RS0018875). Dies gilt auch für die Frage der Formbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts. Wenn die kombinierte Anwendung von Rechtsvorschriften wegen ihrer Gegensätzlichkeit ausscheidet (das wäre hier die Möglichkeit eines Gutglaubenserwerbs je nachdem, ob ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt), ist nach der angemessensten Lösung zu suchen (SZ 65/137). Nach dem Gesamtcharakter und Hauptzweck des Vertrags ist das Rechtsgeschäft aber als entgeltliches zu qualifizieren.Der vom Revisionswerber angesprochene theoretische Fall einer "äußerst geringen Gegenleistung" ist hier nicht zu beurteilen. Die Beklagte hatte immerhin fast ein Drittel des festgestellten Verkehrswerts sofort zu bezahlen und sodann monatliche Einkünfte von 7.000 S auf Lebenszeit der Übergeberin zu überlassen, die insgesamt bis zu deren Ableben 196.000 S ausmachten. Die Übergeberin hatte also insgesamt 512.000 S erhalten. Zwar ist bei der Bewertung der vom aleatorischen Moment der Lebensdauer der Übergeberin abhängigen Gegenleistung (Mieteneinkünfte) auf den Vertragsabschluss abzustellen und es hätten diese Gegenleistungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen geschätzt werden müssen. Darauf hat sich der Revisionswerber, der das Überwiegen der Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts behauptet und dafür beweispflichtig ist, aber im gesamten Verfahren nicht berufen; er führt zu diesem Thema auch in der Revision nichts aus. Verfahrensergebnis ist es daher, dass zwar unter Umständen eine gemischte Schenkung, also ein vermischtes entgeltliches und unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegen könnte, dass aber für den Fall der Bejahung dieser Frage das Rechtsgeschäft sich schon deshalb nicht in einzelne Bestandteile zerlegen lässt, weil ein konkretes (ziffernmäßiges) Überwiegen der Unentgeltlichkeit nicht feststeht. Im Anfechtungsrecht (Paragraph 29, KO) entscheidet in einem solchen Fall der Gesamtcharakter und der Hauptzweck des Rechtsgeschäfts über die Anfechtbarkeit (RS0018875). Dies gilt auch für die Frage der Formbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts. Wenn die kombinierte Anwendung von Rechtsvorschriften wegen ihrer Gegensätzlichkeit ausscheidet (das wäre hier die Möglichkeit eines Gutglaubenserwerbs je nachdem, ob ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt), ist nach der angemessensten Lösung zu suchen (SZ 65/137). Nach dem Gesamtcharakter und Hauptzweck des Vertrags ist das Rechtsgeschäft aber als entgeltliches zu qualifizieren.
Im wirtschaftlichen Ergebnis entspricht der Vertrag einem gemischten Kaufvertrag und Rentenvertrag (einem Glücksvertrag). Beide Vertragstypen sind entgeltliche Verträge. Die Parteien haben hier überdies die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte ausgeschlossen. Da entgeltliche Verträge nicht schon a priori wegen eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zu unentgeltlichen Verträgen werden, ist hier trotz allenfalls gegebener Schenkungsmomente insgesamt von einem entgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen. Die Beklagte durfte sich daher auf ihren gutgläubigen, lastenfreien Liegenschaftserwerb berufen.
Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, dass der gute Glaube der Beklagten schon deshalb nicht vorliege, weil sie sich fahrlässig nicht auch bei ihm über die Existenz eines Wohnrechts informiert habe. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die negative Seite des sich aus § 1500 ABGB und § 71 GBG ergebenden Publizizätsgrundsatzes schützt das Vertrauen Gutgläubiger auf die Vollständigkeit des Buchstands. Was nicht eingetragen ist, gilt dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht (4 Ob 189/02a). Der redliche Erwerber wird jedoch nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung auf Fahrlässigkeit beruht. Zur positiven Seite des Publizitätsgrundsatzes (Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchstandes) wird judiziert, dass die Richtigkeit der bücherlichen Eintragungen durch eigene Nachforschungen nur dann überprüft werden muss, wenn sich besondere Bedenken ergeben, also ein konkreter Anlass für eine eigene Prüfung besteht (RS0034776). Wann ein solcher Anlass gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Revision wird kein triftiger Grund aufgezeigt, aus welchen Gründen die Beklagte an der Richtigkeit der Angaben ihrer Mutter über das Erlöschen des Wohnrechts des Klägers zweifeln hätte müssen. Für die Annahme einer betrügerischen Vorgangsweise der Mutter zu Lasten des Klägers lagen keine Anhaltspunkte vor. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass eine weitere Erkundigungspflicht der Beklagten auch beim Kläger eine Überspannung des Sorgfaltsmaßstabs bedeutete, ist zu billigen (vgl 6 Ob 666/85). Zu Recht führt das Berufungsgericht zu diesem Thema ins Treffen, dass die strittige Kellerwohnung vom Kläger bislang (jahrzehntelang) noch nie bewohnt wurde. Schon diesen Umstand durfte die Beklagte als Indiz für die Richtigkeit der Angaben ihrer Mutter werten.Die negative Seite des sich aus Paragraph 1500, ABGB und Paragraph 71, GBG ergebenden Publizizätsgrundsatzes schützt das Vertrauen Gutgläubiger auf die Vollständigkeit des Buchstands. Was nicht eingetragen ist, gilt dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht (4 Ob 189/02a). Der redliche Erwerber wird jedoch nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung auf Fahrlässigkeit beruht. Zur positiven Seite des Publizitätsgrundsatzes (Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchstandes) wird judiziert, dass die Richtigkeit der bücherlichen Eintragungen durch eigene Nachforschungen nur dann überprüft werden muss, wenn sich besondere Bedenken ergeben, also ein konkreter Anlass für eine eigene Prüfung besteht (RS0034776). Wann ein solcher Anlass gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Revision wird kein triftiger Grund aufgezeigt, aus welchen Gründen die Beklagte an der Richtigkeit der Angaben ihrer Mutter über das Erlöschen des Wohnrechts des Klägers zweifeln hätte müssen. Für die Annahme einer betrügerischen Vorgangsweise der Mutter zu Lasten des Klägers lagen keine Anhaltspunkte vor. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass eine weitere Erkundigungspflicht der Beklagten auch beim Kläger eine Überspannung des Sorgfaltsmaßstabs bedeutete, ist zu billigen vergleiche 6 Ob 666/85). Zu Recht führt das Berufungsgericht zu diesem Thema ins Treffen, dass die strittige Kellerwohnung vom Kläger bislang (jahrzehntelang) noch nie bewohnt wurde. Schon diesen Umstand durfte die Beklagte als Indiz für die Richtigkeit der Angaben ihrer Mutter werten.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.