Begründung:
Für den im Sachwalterschaftsverfahren Betroffenen sind ua zu seinen Gunsten ob einer nunmehr im Alleineigentum seines Sohnes (und Sachwalters) stehenden Liegenschaft ein Wohnungsrecht sowie ein Veräußerungsverbot im C-Blatt des Grundbuches eingetragen. Das auf dieser Liegenschaft stehende Gebäude ist bei der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin als Versicherungsanstalt gegen Schaden versichert. Das Erstgericht hat demgemäß mit Beschluss den genannten Versicherer "ersucht, die Versicherungspolizze in der Weise zu sperren, dass ohne gerichtliche Zustimmung eine Vertragskündigung, Minderung der Versicherungssumme oder Auszahlung nicht erfolgen kann". Dieser Beschluss wurde der Versicherungsanstalt am Freitag, dem 30. 7. 2004 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss erhob die Versicherungsanstalt, vertreten durch einen bevollmächtigten juristischen Mitarbeiter, "Rekurs" - eine diesbezügliche Bezeichnung des Schriftsatzes als Rechtsmittel bzw Rekurs fehlt hierin zwar, es ist jedoch unschwer als solches erkennbar und wurde demgemäß auch vom Gericht zweiter Instanz als Rekurs behandelt. Diese Eingabe trägt das Datum 17. 8. 2004 und langte beim Erstgericht am Donnerstag, den 19. 8. 2004 ein. Das Rekursgericht wies den Rekurs als unzulässig zurück, weil der Rekurswerberin die Rekurslegitimation (Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen) mangle. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Gegen diesen Beschluss erhob die Versicherungsanstalt, vertreten durch einen bevollmächtigten juristischen Mitarbeiter, "Rekurs" - eine diesbezügliche Bezeichnung des Schriftsatzes als Rechtsmittel bzw Rekurs fehlt hierin zwar, es ist jedoch unschwer als solches erkennbar und wurde demgemäß auch vom Gericht zweiter Instanz als Rekurs behandelt. Diese Eingabe trägt das Datum 17. 8. 2004 und langte beim Erstgericht am Donnerstag, den 19. 8. 2004 ein. Das Rekursgericht wies den Rekurs als unzulässig zurück, weil der Rekurswerberin die Rekurslegitimation (Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen) mangle. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte außerordentliche Revisionsrekurs der genannten Versicherungsanstalt mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Beschluss in Stattgebung ihres Rekurses "ersatzlos zu beheben".