Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Die Revision ist auch berechtigt.
Vorweg ist auf den erstmals im Revisionsverfahren erhobenen Einwand der Beklagten einzugehen, sie sei nicht passiv legitimiert, weil aufgrund des Inkrafttretens der Bestimmungen des UniversitätsG 2002 BGBl I Nr 120/2002 mit 1. 1. 2004 eine Überleitung sämtlicher an Universitäten beschäftigter Vertragsbediensteten in ein Angestelltenverhältnis zur jeweiligen Universität erfolgt sei. Passiv legitimiert sei somit die Universität S***** und nicht die beklagte Partei.Vorweg ist auf den erstmals im Revisionsverfahren erhobenen Einwand der Beklagten einzugehen, sie sei nicht passiv legitimiert, weil aufgrund des Inkrafttretens der Bestimmungen des UniversitätsG 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2002, mit 1. 1. 2004 eine Überleitung sämtlicher an Universitäten beschäftigter Vertragsbediensteten in ein Angestelltenverhältnis zur jeweiligen Universität erfolgt sei. Passiv legitimiert sei somit die Universität S***** und nicht die beklagte Partei.
Diesen Ausführungen ist lediglich entgegenzuhalten, dass die von der Klägerin eingeklagten Bezüge ausschließlich Perioden vor Inkrafttreten des UniversitätsG BGBl I Nr 120/2002 betreffen. Dem UniversitätsG ist zu der hier interessierenden Frage nicht zu entnehmen, dass bereits entstandene bezugsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund gegen diesen nicht mehr geltend gemacht werden können: Nur für den umgekehrten Fall, dass nämlich am Tag vor dem vollen Wirksamwerden des UniversitätsG Forderungen des Bundes gegenüber Dienstnehmern bestehen, wird in § 130 UniversitätsG ein Übergang dieser Forderung auf die entsprechende Universität angeordnet. Aus § 129 UniversitätsG lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass für bereits entstandene und fällige bezugsrechtliche Ansprüche (nur) die dort normierte Ausfallsbürgschaft gelten soll. Die in § 136 UniversitätsG für bestimmte Nachfolgeeinrichtungen angeordnete Gesamtrechtsnachfolge bezieht sich ebenso wie § 126 UniversitätsG auf den Stichtag 1.1.2004. Die in den §§ 137 bis 140 UniversitätsG angeordneten Fälle der Gesamtrechtsnachfolge betreffen ebenfalls nicht den Übergang bereits entstandener und fälliger bezugsrechtlicher Ansprüche, die vor dem Stichtag entstanden.Diesen Ausführungen ist lediglich entgegenzuhalten, dass die von der Klägerin eingeklagten Bezüge ausschließlich Perioden vor Inkrafttreten des UniversitätsG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2002, betreffen. Dem UniversitätsG ist zu der hier interessierenden Frage nicht zu entnehmen, dass bereits entstandene bezugsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund gegen diesen nicht mehr geltend gemacht werden können: Nur für den umgekehrten Fall, dass nämlich am Tag vor dem vollen Wirksamwerden des UniversitätsG Forderungen des Bundes gegenüber Dienstnehmern bestehen, wird in Paragraph 130, UniversitätsG ein Übergang dieser Forderung auf die entsprechende Universität angeordnet. Aus Paragraph 129, UniversitätsG lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass für bereits entstandene und fällige bezugsrechtliche Ansprüche (nur) die dort normierte Ausfallsbürgschaft gelten soll. Die in Paragraph 136, UniversitätsG für bestimmte Nachfolgeeinrichtungen angeordnete Gesamtrechtsnachfolge bezieht sich ebenso wie Paragraph 126, UniversitätsG auf den Stichtag 1.1.2004. Die in den Paragraphen 137 bis 140 UniversitätsG angeordneten Fälle der Gesamtrechtsnachfolge betreffen ebenfalls nicht den Übergang bereits entstandener und fälliger bezugsrechtlicher Ansprüche, die vor dem Stichtag entstanden.
Weder liegen daher die Voraussetzungen für eine Berichtigung der Parteibezeichnung vor noch ist der Einwand der mangelnden Passivlegitimation berechtigt.
Die Berechtigung des Klagebegehrens hängt von der Auslegung der §§ 4 bis 6 des durch BGBl I Nr 64/1997 geschaffenen Bezügebegrenzungsgesetzes (BezBegrBVG) ab: § 4 Abs 1 und 4 des Gesetzes lauten wie folgt:Die Berechtigung des Klagebegehrens hängt von der Auslegung der Paragraphen 4 bis 6 des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 1997, geschaffenen Bezügebegrenzungsgesetzes (BezBegrBVG) ab: Paragraph 4, Absatz eins und 4 des Gesetzes lauten wie folgt:
"Abs 1: Personen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder dürfen insgesamt höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Bestehen Ansprüche auf mehr als zwei solcher Bezüge oder Ruhebezüge, sind alle bis auf die zwei höchsten Bezüge oder Ruhebezüge stillzulegen.
Abs 4: Von den verbleibenden Bezügen oder Ruhebezügen ist der jeweils niedrigere Bezug oder Ruhebezug nur so weit auszuzahlen, als insgesamt die in § 5 festgelegten Beträge nicht überschritten werden."Absatz 4 :, Von den verbleibenden Bezügen oder Ruhebezügen ist der jeweils niedrigere Bezug oder Ruhebezug nur so weit auszuzahlen, als insgesamt die in Paragraph 5, festgelegten Beträge nicht überschritten werden."
Unter dem Titel "Kürzung des zweiten Bezuges oder Ruhebezuges" regelt § 5 Abs 1 bis 4 jene Beträge, die nicht überschritten werden dürfen, damit der zweite niedrigere Bezug oder Ruhebezug im Sinne des § 4 ausgezahlt werden kann. Die Höhe dieser Beträge variiert danach, ob Bezüge oder Ruhebezüge bezogen werden und überdies je nachdem, gegen wen sich der Anspruch richtet (Bund, Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt; Land).Unter dem Titel "Kürzung des zweiten Bezuges oder Ruhebezuges" regelt Paragraph 5, Absatz eins bis 4 jene Beträge, die nicht überschritten werden dürfen, damit der zweite niedrigere Bezug oder Ruhebezug im Sinne des Paragraph 4, ausgezahlt werden kann. Die Höhe dieser Beträge variiert danach, ob Bezüge oder Ruhebezüge bezogen werden und überdies je nachdem, gegen wen sich der Anspruch richtet (Bund, Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt; Land).
§ 6 regelt unter der Überschrift "Versorgungsbezug" wörtlich:Paragraph 6, regelt unter der Überschrift "Versorgungsbezug" wörtlich:
"Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die §§ 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vergleichsberechnung"Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die Paragraphen 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vergleichsberechnung
1. beim überlebenden Ehegatten 60 vH,
2. bei einem Vollwaisen 36 vH,
3. bei einem Halbwaisen 24 vH des in § 5 Abs 2 vorgesehenen Betrages zugrundezulegen ist."3. bei einem Halbwaisen 24 vH des in Paragraph 5, Absatz 2, vorgesehenen Betrages zugrundezulegen ist."
Schon die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass auch bei Ermittlung des "äußersten möglichen Wortsinns" (vgl dazu Bydlinski in Rummel³ § 6 ABGB Rz 17 mwN), an dem die Gesetzesauslegung im engeren Sinn ihre Grenze findet, nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Zusammentreffen von eigenen Bezügen (Aktiv- und/oder Ruhebezüge) mit Versorgungsbezügen von den §§ 4 bis 6 des BezBegrBVG umfasst ist. § 6 regelt nur das Zusammentreffen zweier oder mehrerer Versorgungsbezüge. Die §§ 4 und 5 des BezBegrBVG hingegen befassen sich ausschließlich mit dem Zusammentreffen zweier oder mehrerer eigener Bezüge (Bezug oder Ruhebezug). Der Hinweis in § 6, dass die §§ 4 und 5 mit der Maßgabe... anzuwenden sind, bezieht sich eindeutig nur auf die in § 4 Abs 4 und § 5 normierte "Deckelungsregelung" in Bezug auf den zweiten (niedrigeren) Bezug. § 6 BezBegrBVG lässt sich somit ausschließlich entnehmen, dass bei Zusammentreffen zweier oder mehrerer Versorgungsbezüge im Sinne des § 4 Abs 1 vorzugehen ist, wobei sich die "Deckelung" der Versorgungsbezüge daraus ergibt, dass die Versorgungsbezüge unter Heranziehung der Grundsätze des § 4 Abs 4 und des § 5 BezBegrBVG zu ermitteln sind und sodann der in § 6 BezBegrBVG geregelten - weiteren - Deckelung zu unterziehen sind.Schon die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass auch bei Ermittlung des "äußersten möglichen Wortsinns" vergleiche dazu Bydlinski in Rummel³ Paragraph 6, ABGB Rz 17 mwN), an dem die Gesetzesauslegung im engeren Sinn ihre Grenze findet, nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Zusammentreffen von eigenen Bezügen (Aktiv- und/oder Ruhebezüge) mit Versorgungsbezügen von den Paragraphen 4 bis 6 des BezBegrBVG umfasst ist. Paragraph 6, regelt nur das Zusammentreffen zweier oder mehrerer Versorgungsbezüge. Die Paragraphen 4 und 5 des BezBegrBVG hingegen befassen sich ausschließlich mit dem Zusammentreffen zweier oder mehrerer eigener Bezüge (Bezug oder Ruhebezug). Der Hinweis in Paragraph 6,, dass die Paragraphen 4 und 5 mit der Maßgabe... anzuwenden sind, bezieht sich eindeutig nur auf die in Paragraph 4, Absatz 4, und Paragraph 5, normierte "Deckelungsregelung" in Bezug auf den zweiten (niedrigeren) Bezug. Paragraph 6, BezBegrBVG lässt sich somit ausschließlich entnehmen, dass bei Zusammentreffen zweier oder mehrerer Versorgungsbezüge im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, vorzugehen ist, wobei sich die "Deckelung" der Versorgungsbezüge daraus ergibt, dass die Versorgungsbezüge unter Heranziehung der Grundsätze des Paragraph 4, Absatz 4, und des Paragraph 5, BezBegrBVG zu ermitteln sind und sodann der in Paragraph 6, BezBegrBVG geregelten - weiteren - Deckelung zu unterziehen sind.
Eine echte Gesetzeslücke als primäre Voraussetzung der ergänzenden Rechtsfindung (5 Ob 273/01k) liegt nicht vor: Dafür wäre Voraussetzung, dass ein Rechtsfall nach dem bereits interpretierten Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf. Das ist hier deshalb zu verneinen, weil dann, wenn die Bestimmungen des BezBegrBVG auf das Zusammentreffen des Bezuges der Klägerin mit den ihr zustehenden Versorgungsbezügen nicht anwendbar ist, der Klägerin eben alle drei Bezüge nebeneinander (die Versorgungsbezüge allenfalls nach § 6 BezBegrBVG gekürzt) zustehen (vgl näher zur Gesetzeslücke Bydlinski aaO § 7 ABGB Rz 2 mwN).Eine echte Gesetzeslücke als primäre Voraussetzung der ergänzenden Rechtsfindung (5 Ob 273/01k) liegt nicht vor: Dafür wäre Voraussetzung, dass ein Rechtsfall nach dem bereits interpretierten Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf. Das ist hier deshalb zu verneinen, weil dann, wenn die Bestimmungen des BezBegrBVG auf das Zusammentreffen des Bezuges der Klägerin mit den ihr zustehenden Versorgungsbezügen nicht anwendbar ist, der Klägerin eben alle drei Bezüge nebeneinander (die Versorgungsbezüge allenfalls nach Paragraph 6, BezBegrBVG gekürzt) zustehen vergleiche näher zur Gesetzeslücke Bydlinski aaO Paragraph 7, ABGB Rz 2 mwN).
Ob eine "teleologische" ("unechte") Lücke vorliegt, ob also die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall geboten ist, hängt davon ab, ob eine planwidrige Unverständigkeit, also eine nicht gewollte Lücke vorliegt (Bydlinski aaO; JBl 1992, 106; 5 Ob 273/01k). Maßgeblich ist somit, ob das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie ergänzungsbedürftig ist. Eine solche Unvollständigkeit liegt jedoch nur vor, wenn eine anzuwendende Rechtsvorschrift zwar vorhanden, aber in einer bestimmten Richtung nicht präzisiert (unvollständig) ist. Durch Analogie ist nicht eine beliebige, sondern nur eine im System liegende Lösung anzustreben. Eine unechte Lücke liegt demnach vor, wenn man von einem bestimmten Standpunkt aus die konkrete Regelung eines Sachverhalts erwartet, eine solche aber fehlt (SZ 68/102). Das bloß rechtspolitisch Erwünschte vermag dagegen der ergänzenden Rechtsfindung durch Analogiebildung nicht als ausreichende Grundlage zu dienen. Den Gerichten steht es nämlich nicht zu, ohne Vorliegen einer Gesetzeslücke gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich dem Gesetzgeber obläge (SZ 73/92).
Überträgt man diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen eine Lücke zu verneinen: Das BezBegrBVG umfasst neben dem Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (Art 1 des BGBl I Nr 64/1997) unter anderem auch das Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz - BBezG); Art 2 des Gesetzes geht auf einen Initiativantrag zurück, wobei den Beilagen (687 BlgNR XX. GP) im Zusammenhang mit der hier interessierenden Frage lediglich folgende Zielsetzung zu entnehmen ist: "In Hinkunft sind höchstens zwei Bezüge aus öffentlichen Kassen zulässig; eine Ausnahme besteht für politische Funktionäre in Gemeinden unter 10.000 Einwohner - diese dürfen daneben eine Funktion ausüben, für das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG liegt". Aus den Materialien lässt sich somit zwar ableiten, dass in Hinkunft höchstens zwei Bezüge aus öffentlichen Kassen zulässig sein sollen. Ob diese Regelung allerdings auch gelten soll, wenn Aktiv- und/oder Ruhebezüge mit Versorgungsbezügen zusammentreffen, ist den Materialien nicht zu entnehmen.Überträgt man diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen eine Lücke zu verneinen: Das BezBegrBVG umfasst neben dem Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (Artikel eins, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 1997,) unter anderem auch das Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz - BBezG); Artikel 2, des Gesetzes geht auf einen Initiativantrag zurück, wobei den Beilagen (687 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode im Zusammenhang mit der hier interessierenden Frage lediglich folgende Zielsetzung zu entnehmen ist: "In Hinkunft sind höchstens zwei Bezüge aus öffentlichen Kassen zulässig; eine Ausnahme besteht für politische Funktionäre in Gemeinden unter 10.000 Einwohner - diese dürfen daneben eine Funktion ausüben, für das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG liegt". Aus den Materialien lässt sich somit zwar ableiten, dass in Hinkunft höchstens zwei Bezüge aus öffentlichen Kassen zulässig sein sollen. Ob diese Regelung allerdings auch gelten soll, wenn Aktiv- und/oder Ruhebezüge mit Versorgungsbezügen zusammentreffen, ist den Materialien nicht zu entnehmen.
Der Auffassung der Vorinstanzen, gemessen am Zweck des Gesetzes sei deutlich erkennbar, dass eine Regelungslücke vorliege, muss zunächst entgegengehalten werden, dass sich der Gesetzgeber immerhin der Regelung der Versorgungsbezüge ausdrücklich annahm, also davon ausging, dass eine Kumulierung von Versorgungsbezügen denkbar ist. Hat der Gesetzgeber aber diesen Fall ausdrücklich geregelt, so bestehen zumindest erhebliche Zweifel daran, dass er sich des - keineswegs ungewöhnlichen - Falles nicht bewusst war, dass Versorgungsbezüge mit eigenen Bezügen zusammentreffen können. Unterstellt man ein entsprechendes Bewusstsein des Gesetzgebers, so muss schon aus diesem Grund eine Regelungslücke verneint werden.
Dabei kann nicht unerwähnt bleiben, dass die ursprüngliche Fassung des § 6 BezBegrBVG, die erst durch BGBl Nr 5/2000 geändert wurde, wie folgt lautete:Dabei kann nicht unerwähnt bleiben, dass die ursprüngliche Fassung des Paragraph 6, BezBegrBVG, die erst durch Bundesgesetzblatt Nr 5 aus 2000, geändert wurde, wie folgt lautete:
"§ 6 Die für Ruhebezüge vorgesehenen Bestimmungen der §§ 4 und 5 gelten gleichermaßen für Versorgungsbezüge, die von Rechtsträgern bezogen werden, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen.""§ 6 Die für Ruhebezüge vorgesehenen Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 gelten gleichermaßen für Versorgungsbezüge, die von Rechtsträgern bezogen werden, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen."
Aus dieser Urfassung wird ebenfalls deutlich ersichtlich, dass der Gesetzgeber nur das Zusammentreffen und die Höhe von Versorgungsbezügen regeln wollte, nicht aber anordnen wollte, dass eigene Bezüge und Versorgungsbezüge gemeinsam der Regel des § 4 BezBegrBVG zu unterwerfen sind. Hätte der Gesetzgeber Letzteres beabsichtigt, hätte er gerade die Urfassung des § 4 Abs 1 BezBegrBVG - die die Höhe der Versorgungsbezüge anders als die derzeitige Fassung gleich den Ruhebezügen regelte -unter Entfall des damaligen § 6 BezBegrBVG einfach so formulieren können, dass "Personen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug oder Versorgungsbezug...".Aus dieser Urfassung wird ebenfalls deutlich ersichtlich, dass der Gesetzgeber nur das Zusammentreffen und die Höhe von Versorgungsbezügen regeln wollte, nicht aber anordnen wollte, dass eigene Bezüge und Versorgungsbezüge gemeinsam der Regel des Paragraph 4, BezBegrBVG zu unterwerfen sind. Hätte der Gesetzgeber Letzteres beabsichtigt, hätte er gerade die Urfassung des Paragraph 4, Absatz eins, BezBegrBVG - die die Höhe der Versorgungsbezüge anders als die derzeitige Fassung gleich den Ruhebezügen regelte -unter Entfall des damaligen Paragraph 6, BezBegrBVG einfach so formulieren können, dass "Personen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug oder Versorgungsbezug...".
Da aus dem Initiativantrag zur Gesetzesänderung des § 6 BezBegrBVG nicht ableitbar ist, dass der Gesetzgeber in die ursprüngliche Regelung der Versorgungsbezüge eingreifen wollte (die Neuregelung des § 6 durch BGBl Nr 5/2000 erfolgte lediglich der Höhe nach) ist auch dieser Umstand als gewichtiges Argument für die Bejahung der Auslegung durch die Klägerin zu werten.Da aus dem Initiativantrag zur Gesetzesänderung des Paragraph 6, BezBegrBVG nicht ableitbar ist, dass der Gesetzgeber in die ursprüngliche Regelung der Versorgungsbezüge eingreifen wollte (die Neuregelung des Paragraph 6, durch Bundesgesetzblatt Nr 5 aus 2000, erfolgte lediglich der Höhe nach) ist auch dieser Umstand als gewichtiges Argument für die Bejahung der Auslegung durch die Klägerin zu werten.
Aber auch ausgehend von den von den Vorinstanzen hervorgehobenen Motiven des Gesetzgebers (Schlagworte: "Privilegienabbau" und "Transparenz öffentlicher Bezüge") darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der in § 4 Abs 1 BezBegrBVG geregelte Tatbestand des Zusammentreffens zweier oder mehrerer Eigenbezüge wertungsmäßig nicht mit dem Zusammentreffen eines eigenen Bezuges mit Versorgungsbezügen gleichzusetzen ist: Um ihren eigenen Aktivbezug zu verdienen, erbringt die Klägerin eine eigenständige Leistung. Für die ihr zustehenden Versorgungsbezüge hingegen ist ohnedies eine den übrigen Regelungen des BezBegrBVG entsprechende Regelung getroffen worden. Darauf, ob und ab wann ihr Versorgungsbezüge zustanden, konnte die Klägerin keinen Einfluss nehmen. Die Unterstellung ihres eigenen Aktivbezuges und der ihr gebührenden Versorgungsbezüge unter § 4 Abs 1 BezBegrBVG würde unter diesen Umständen einen unzumutbaren Eingriff in die Lebensplanung der Klägerin darstellen. Dem gegenüber hätte sie, um bei dem vom Berufungsgericht gebrauchten Beispiel dreier Aktivbezüge zu bleiben, in diesem Fall sehr wohl Gestaltungsmöglichkeiten: So könnte sie bereits die Aufnahme einer eigenen (dritten) Tätigkeit unterlassen. Demgegenüber wäre sie bei der von den Vorinstanzen befürworteten analogen Anwendung der §§ 4f BezBegrBVG auf das Zusammentreffen eigener und Versorgungsbezüge in die-für sie nicht vorhersehbare - Lage gedrängt, im Falle des Todes ihres Gatten entweder "umsonst" weiterzuarbeiten oder ihre eigene Karriere aufzugeben. Die Auslegung der Vorinstanzen führt auch zu einer krass unbilligen Ungleichbehandlung jener Personen, die selbst bei einem der dem BezBegrBVG unterstehenden Rechtsträger beschäftigt sind gegenüber jenen Personen, die für einen anderen Arbeitgeber tätig sind: Erzielte die Klägerin für ihre Arbeitsleistung ein ebenso hohes Gehalt von einem nicht dem BezBegrBVG unterliegenden Arbeitgeber, könnte sie dieses ungehindert in voller Höhe neben den Versorgungsbezügen nach ihrem Gatten beziehen. Auch dem Bundesverfassungsgesetzgeber kann der Wunsch nach einer derartigen Ungleichbehandlung nicht unterstellt werden.Aber auch ausgehend von den von den Vorinstanzen hervorgehobenen Motiven des Gesetzgebers (Schlagworte: "Privilegienabbau" und "Transparenz öffentlicher Bezüge") darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der in Paragraph 4, Absatz eins, BezBegrBVG geregelte Tatbestand des Zusammentreffens zweier oder mehrerer Eigenbezüge wertungsmäßig nicht mit dem Zusammentreffen eines eigenen Bezuges mit Versorgungsbezügen gleichzusetzen ist: Um ihren eigenen Aktivbezug zu verdienen, erbringt die Klägerin eine eigenständige Leistung. Für die ihr zustehenden Versorgungsbezüge hingegen ist ohnedies eine den übrigen Regelungen des BezBegrBVG entsprechende Regelung getroffen worden. Darauf, ob und ab wann ihr Versorgungsbezüge zustanden, konnte die Klägerin keinen Einfluss nehmen. Die Unterstellung ihres eigenen Aktivbezuges und der ihr gebührenden Versorgungsbezüge unter Paragraph 4, Absatz eins, BezBegrBVG würde unter diesen Umständen einen unzumutbaren Eingriff in die Lebensplanung der Klägerin darstellen. Dem gegenüber hätte sie, um bei dem vom Berufungsgericht gebrauchten Beispiel dreier Aktivbezüge zu bleiben, in diesem Fall sehr wohl Gestaltungsmöglichkeiten: So könnte sie bereits die Aufnahme einer eigenen (dritten) Tätigkeit unterlassen. Demgegenüber wäre sie bei der von den Vorinstanzen befürworteten analogen Anwendung der Paragraphen 4 f, BezBegrBVG auf das Zusammentreffen eigener und Versorgungsbezüge in die-für sie nicht vorhersehbare - Lage gedrängt, im Falle des Todes ihres Gatten entweder "umsonst" weiterzuarbeiten oder ihre eigene Karriere aufzugeben. Die Auslegung der Vorinstanzen führt auch zu einer krass unbilligen Ungleichbehandlung jener Personen, die selbst bei einem der dem BezBegrBVG unterstehenden Rechtsträger beschäftigt sind gegenüber jenen Personen, die für einen anderen Arbeitgeber tätig sind: Erzielte die Klägerin für ihre Arbeitsleistung ein ebenso hohes Gehalt von einem nicht dem BezBegrBVG unterliegenden Arbeitgeber, könnte sie dieses ungehindert in voller Höhe neben den Versorgungsbezügen nach ihrem Gatten beziehen. Auch dem Bundesverfassungsgesetzgeber kann der Wunsch nach einer derartigen Ungleichbehandlung nicht unterstellt werden.
Die von der Revisionsbeantwortung hervorgehobene Befürchtung, folge man der Auffassung der Klägerin, könnte eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Kumulierung von vier höchstmöglichen Bezügen bewirkt werden, ist nicht zu teilen: Immerhin darf nicht übersehen werden, dass die Versorgungsbezüge ohnedies der aus § 6 BezBegrBVG geregelten Verkürzung unterliegen. Überdies begrenzen die einschlägigen Regelungen des Pensionsgesetzes (PG) BGBl 340/1965 ( derzeitige Fassung BGBl 130/2003) und des Salzburger Landesbeamten-Pensionsreformgesetzes LGBl 17/2001 (derzeitige Fassung LGBl 36/2003) die Versorgungsbezüge dem Grunde (§ 14 PG; § 17 Sbg Landesbeamten-Pensionsreformgesetz) und der Höhe nach (insbesondere § 15c PG und § 21 Sbg Landesbeamten-Pensionsreformgesetz). So kann es je nach Höhe des eigenen Einkommens der Witwe (des Witwers) zu einer Verminderung oder zu einem gänzlichen Entfall des Versorgungsbezuges kommen. Die heraufbeschworene Gefahr, im Extremfall könne eine Einzelperson vier Bezüge in derselben Höhe lukrieren wie zuvor ein Ehepaar zusammen, ist somit unbegründet.Die von der Revisionsbeantwortung hervorgehobene Befürchtung, folge man der Auffassung der Klägerin, könnte eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Kumulierung von vier höchstmöglichen Bezügen bewirkt werden, ist nicht zu teilen: Immerhin darf nicht übersehen werden, dass die Versorgungsbezüge ohnedies der aus Paragraph 6, BezBegrBVG geregelten Verkürzung unterliegen. Überdies begrenzen die einschlägigen Regelungen des Pensionsgesetzes (PG) Bundesgesetzblatt 340 aus 1965, ( derzeitige Fassung Bundesgesetzblatt 130 aus 2003,) und des Salzburger Landesbeamten-Pensionsreformgesetzes Landesgesetzblatt 17 aus 2001, (derzeitige Fassung Landesgesetzblatt 36 aus 2003,) die Versorgungsbezüge dem Grunde (Paragraph 14, PG; Paragraph 17, Sbg Landesbeamten-Pensionsreformgesetz) und der Höhe nach (insbesondere Paragraph 15 c, PG und Paragraph 21, Sbg Landesbeamten-Pensionsreformgesetz). So kann es je nach Höhe des eigenen Einkommens der Witwe (des Witwers) zu einer Verminderung oder zu einem gänzlichen Entfall des Versorgungsbezuges kommen. Die heraufbeschworene Gefahr, im Extremfall könne eine Einzelperson vier Bezüge in derselben Höhe lukrieren wie zuvor ein Ehepaar zusammen, ist somit unbegründet.
Abgesehen davon, dass die bereits erwähnten Überlegungen ohnedies eine Beurteilung dahin erlauben, dass der Gesetzgeber ganz bewusst nur die Versorgungsbezüge und deren Höhe regeln wollte, nicht aber die Rechtsfolge anordnen wollte, dass bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Aktiv- oder Ruhebezügen § 4 Abs 1 BezBegrBVG anzuwenden ist, bestehen auch aus Wertungsgesichtspunkten keine Gründe dafür, die Regel des § 4 Abs 1 BezBegrBVG analog auch auf das Zusammentreffen von eigenen Bezügen mit Versorgungsbezügen anzuwenden.Abgesehen davon, dass die bereits erwähnten Überlegungen ohnedies eine Beurteilung dahin erlauben, dass der Gesetzgeber ganz bewusst nur die Versorgungsbezüge und deren Höhe regeln wollte, nicht aber die Rechtsfolge anordnen wollte, dass bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Aktiv- oder Ruhebezügen Paragraph 4, Absatz eins, BezBegrBVG anzuwenden ist, bestehen auch aus Wertungsgesichtspunkten keine Gründe dafür, die Regel des Paragraph 4, Absatz eins, BezBegrBVG analog auch auf das Zusammentreffen von eigenen Bezügen mit Versorgungsbezügen anzuwenden.
Der Revision war daher Folge zu geben und das der rechnerischen Höhe nach unstrittige Klagebegehren in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen zuzusprechen. Die beklagte Partei hat zwar die Höhe des Zinsenbegehrens mit der Behauptung bestritten, es treffe sie kein Verschulden an der Nichtzahlung.
Liegt allerdings eine Forderung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis vor, so kann grundsätzlich ohne weitere Behauptungen der in § 49a erster Satz ASGG festgelegte gesetzliche Zinssatz begehrt werden. Nur dann, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht, sind die sonstigen gesetzlichen Zinsen zuzusprechen (9 ObA 108/03b). Daraus ergibt sich aber auch, dass es Sache des Schuldners ist, Behauptungen darüber aufzustellen, warum der in § 49a erster Satz ASGG festgelegte Zinssatz nicht zustehe. Ein entsprechendes Vorbringen hat die beklagte Partei in erster Instanz nicht erstattet. Sie stellte lediglich die nicht näher substantiierte und durch kein konkretes Tatsachenvorbringen gestützte Rechtsbehauptung auf, sie sei nicht schuldhaft in Verzug. Der Klägerin gebühren daher auch Zinsen gemäß § 49a erster Satz ASGG.Liegt allerdings eine Forderung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis vor, so kann grundsätzlich ohne weitere Behauptungen der in Paragraph 49 a, erster Satz ASGG festgelegte gesetzliche Zinssatz begehrt werden. Nur dann, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht, sind die sonstigen gesetzlichen Zinsen zuzusprechen (9 ObA 108/03b). Daraus ergibt sich aber auch, dass es Sache des Schuldners ist, Behauptungen darüber aufzustellen, warum der in Paragraph 49 a, erster Satz ASGG festgelegte Zinssatz nicht zustehe. Ein entsprechendes Vorbringen hat die beklagte Partei in erster Instanz nicht erstattet. Sie stellte lediglich die nicht näher substantiierte und durch kein konkretes Tatsachenvorbringen gestützte Rechtsbehauptung auf, sie sei nicht schuldhaft in Verzug. Der Klägerin gebühren daher auch Zinsen gemäß Paragraph 49 a, erster Satz ASGG.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich auf § 58 a ASGG, jene über die Kosten des Berufungsverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO in Verbindung mit § 58 a ASGG und jene über die Kosten des Revisionsverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO: Bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die Klägerin bis zur Einschränkung um das Feststellungsbegehren (gerichtet auf Feststellung, dass das BezBegrBVG nicht zur Stilllegung der Bezüge der Klägerin berechtige) als mit diesem unterliegend anzusehen ist. Aus § 58 a Abs 3 ASGG ist abzuleiten, dass im Fall einer (oder mehrerer) Streitwertänderung(en) nicht im Einzelnen verschiedene Obsiegensquoten zu bilden sind, sondern unter Anwendung des § 273 ZPO eine (einzige) Obsiegensquote für den gesamten jeweiligen Verfahrensabschnitt festzusetzen ist (Feitzinger-Tades, ASGG² § 58 a Anm 13 mH auf die RV 92). Bei dieser Ermessensentscheidung ist einerseits zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Parteien insgesamt als obsiegend anzusehen sind; andererseits ist der Verfahrensaufwand zu bewerten: Für die Beurteilung des Umfanges des Obsiegens hat zunächst eine Auseinandersetzung mit der Frage zu erfolgen, wie das in der Folge fallengelassene Feststellungsbegehren zu bewerten ist: Nach der Rechtsprechung ist das Interesse an der Feststellung des aufrechten Bestandes eines Arbeitsverhältnisses unter sinngemäßer Anwendung des § 58 Abs 2 JN zu berechnen (RIS-Justiz RS0042257; ecolex 1999/198 [zustimmend Gerlach]; siehe auch Gerlach, ecolex 1998,647; a.A. Oberhammer, ecolex 1998, 788). Dieser auch auf das Feststellungsbegehren, aufgrund einer arbeitsvertragswidrigen Versetzung nicht zur Ausübung der anderen Tätigkeit verpflichtet zu sein, angewendete Grundsatz( 9 ObA 29/93) hat umso mehr für ein Begehren zu gelten, mit welchem die Feststellung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers für die zu leistende Arbeit angestrebt wird. Da die beklagte Partei in ihrem Kostenverzeichnis das Feststellungsbegehren ohnedies nur mit dem dreifachen Jahresbezug bewertet, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der von Gerlach vertretenen Auffassung (ecolex 1998, 647), es sei der 10-fache Jahresbezug zugrunde zu legen.Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich auf Paragraph 58, a ASGG, jene über die Kosten des Berufungsverfahrens auf Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 58, a ASGG und jene über die Kosten des Revisionsverfahrens auf Paragraphen 41, 50, ZPO: Bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die Klägerin bis zur Einschränkung um das Feststellungsbegehren (gerichtet auf Feststellung, dass das BezBegrBVG nicht zur Stilllegung der Bezüge der Klägerin berechtige) als mit diesem unterliegend anzusehen ist. Aus Paragraph 58, a Absatz 3, ASGG ist abzuleiten, dass im Fall einer (oder mehrerer) Streitwertänderung(en) nicht im Einzelnen verschiedene Obsiegensquoten zu bilden sind, sondern unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO eine (einzige) Obsiegensquote für den gesamten jeweiligen Verfahrensabschnitt festzusetzen ist (Feitzinger-Tades, ASGG² Paragraph 58, a Anmerkung 13 mH auf die Regierungsvorlage 92, ). Bei dieser Ermessensentscheidung ist einerseits zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Parteien insgesamt als obsiegend anzusehen sind; andererseits ist der Verfahrensaufwand zu bewerten: Für die Beurteilung des Umfanges des Obsiegens hat zunächst eine Auseinandersetzung mit der Frage zu erfolgen, wie das in der Folge fallengelassene Feststellungsbegehren zu bewerten ist: Nach der Rechtsprechung ist das Interesse an der Feststellung des aufrechten Bestandes eines Arbeitsverhältnisses unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 58, Absatz 2, JN zu berechnen (RIS-Justiz RS0042257; ecolex 1999/198 [zustimmend Gerlach]; siehe auch Gerlach, ecolex 1998,647; a.A. Oberhammer, ecolex 1998, 788). Dieser auch auf das Feststellungsbegehren, aufgrund einer arbeitsvertragswidrigen Versetzung nicht zur Ausübung der anderen Tätigkeit verpflichtet zu sein, angewendete Grundsatz( 9 ObA 29/93) hat umso mehr für ein Begehren zu gelten, mit welchem die Feststellung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers für die zu leistende Arbeit angestrebt wird. Da die beklagte Partei in ihrem Kostenverzeichnis das Feststellungsbegehren ohnedies nur mit dem dreifachen Jahresbezug bewertet, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der von Gerlach vertretenen Auffassung (ecolex 1998, 647), es sei der 10-fache Jahresbezug zugrunde zu legen.
Unter Berücksichtigung, dass die Klägerin mit dem letztlich auf 23.991 EUR ausgedehnten Zahlungsbegehren zur Gänze durchdrang und dass sie das Feststellungsbegehren bereits eingangs der Verhandlungstagsatzung fallen ließ, ist insgesamt für den ersten Verfahrensabschnitt mit Kostenaufhebung vorzugehen, obwohl dem Feststellungsbegehren ein erheblich höherer Streitwert ( 106.705,20 EUR) zugrundeliegt: Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das von der Klägerin von allem Anfang an erhobene Leistungsbegehren berechtigt war und der von der beklagten Partei vor Einschränkung des Feststellungsbegehrens eingebrachte Schriftsatz mit Ausnahme der Streitwertbemängelung keine speziell das Feststellungsbegehren betreffende Ausführungen enthält. Besonderen Verfahrensaufwand verursachte das Feststellungsbegehren somit nicht.
Die Grundsätze des § 58 a Abs 3 ASGG gelten jedoch nicht für die Frage des Ersatzes der Pauschalgebühr. Dieser ist vielmehr nach §§ 41,43,50 ZPO zu bemessen.Die Grundsätze des Paragraph 58, a Absatz 3, ASGG gelten jedoch nicht für die Frage des Ersatzes der Pauschalgebühr. Dieser ist vielmehr nach Paragraphen 41,,43,50 ZPO zu bemessen.
Die Pauschalgebühr für das Feststellungsbegehren errechnet sich nach der Bemessungsgrundlage des § 16 Abs 1 Z 1 GGG ( 630 EUR). Durch die Ausdehnung des Zahlungsbegehrens ergibt sich gemäß § 18 Z 2 GGG eine Gebührenerhöhung (Pauschalgebühr gesamt daher 551 EUR). Diese gebührt der Klägerin zur Gänze, weil zum Zeitpunkt der Ausdehnung des Zahlungsbegehrens das Feststellungsbegehren - das überdies für die Pauschalgebühr der Klage rechnerisch ohne Einfluss war - bereits fallen gelassen war.Die Pauschalgebühr für das Feststellungsbegehren errechnet sich nach der Bemessungsgrundlage des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ( 630 EUR). Durch die Ausdehnung des Zahlungsbegehrens ergibt sich gemäß Paragraph 18, Ziffer 2, GGG eine Gebührenerhöhung (Pauschalgebühr gesamt daher 551 EUR). Diese gebührt der Klägerin zur Gänze, weil zum Zeitpunkt der Ausdehnung des Zahlungsbegehrens das Feststellungsbegehren - das überdies für die Pauschalgebühr der Klage rechnerisch ohne Einfluss war - bereits fallen gelassen war.