Der Revisionsrekurs der Beklagten ist schon deshalb zulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung der Wahrnehmung einer Nichtigkeit erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (RIS-Justiz RS0041896).
Die Beklagte macht in ihrem Revisionsrekurs Nichtigkeit des Beschlusses zweiter Instanz wegen Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren geltend, weil ihr der Rekurs der Klägerin nicht zugestellt und ihr keine Möglichkeit zur Mitwirkung am Rekursverfahren eingeräumt worden sei, obwohl sie gegen die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes Widerspruch erhoben habe und das Rekursverfahren zweiseitig gewesen sei. Diese Ausführungen sind im Ergebnis berechtigt:
Das Rekursgericht führte zwar in der Begründung seines Beschlusses aus, dass das Rekursverfahren gemäß § 402 Abs 2 EO einseitig sei, weil der von der Klägerin angefochtene Beschluss ohne vorherige Einvernahme der Beklagten ergangen sei. Gemäß § 402 Abs 1 EO ist § 521a ZPO (Zweiseitigkeit des Rekurses) sinngemäß anzuwenden, wenn das Verfahren einen Rekurs (unter anderem) gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat. Dies gilt gemäß § 402 Abs 2 ZPO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist. Das Rechtsmittelverfahren im Provisorialverfahren ist daher nur dann einseitig, wenn das Rechtsmittel vom Gefährdeten erhoben und der Gegner noch nicht zum Antrag einvernommen wurde, wobei die Rechtsprechung diese Voraussetzung dahin versteht, dass der Gegner des Gefährdeten von der Antragstellung noch nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Der Rekurs bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung soll nur dann zweiseitig sein, wenn auch das Verfahren erster Instanz bereits zweiseitig war. Dem Gegner, der mangels Anhörung vor der Beschlussfassung des Erstgerichtes in das durch die Einbringung des Sicherungsantrages beim Erstgericht zwischen dem Gericht und dem Gefährdeten begründete verfahrensrechtliche Rechtsverhältntis nicht einbezogen wurde, kommt auch im Verfahren über den Rekurs gegen die Abweisung des Sicherungsantrages mangels Zweiseitigkeit des Verfahrens keine Parteistellung zu. Damit soll dem Gegner der gefährdeten Partei keineswegs ein ihm sonst zustehendes Recht genommen, sondern vielmehr nur der Tatsache Rechnung getragen werden, dass er am Verfahren noch nicht beteiligt ist. Das Rekursverfahren ist aber dann zweiseitig, wenn der Provisorialantrag oder zumindest die angefochtene Provisorialentscheidung dem Gegner der gefährdeten Partei tatsächlich zugestellt wurde, weil er mit einer solchen Zustellung am Verfahren beteiligt wird. Ab dieser Beteiligung kommt der Ausnahmeregelung des § 402 Abs 2 EO, der der Gedanke zugrunde liegt, der gefährdeten Partei auch bei Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine Abweisung des Sicherungsantrages die Chance zu wahren, dem vom Geschehen noch nicht informierten Gegner keinen Anlass für eine Vereitlung der Sicherungsmaßnahme zu bieten, keine Berechtigung mehr zu (7 Ob 598/90). Der Ausnahmefall des § 402 Abs 2 ZPO liegt daher hier nicht vor, weil der Beklagten die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes vom 1. 7. 2003 samt der teilweisen Abweisung des Sicherungsantrages und auch der den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung enthaltende Klageschriftsatz noch vor Erhebung des Rekurses der Klägerin gegen den abweisenden Teil, nämlich am 8. 7. 2003 (bzw eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses des Erstgerichtes, bei der zunächst irrtümlich zwei Seiten fehlten, am 16. 7. 2003) zugestellt wurde. Diese Zustellung ist der Einvernahme der Beklagten zum Sicherungsantrag gleichwertig (7 Ob 607/90 = MR 1991, 18 = ÖBl 1991, 90; 3 Ob 153/02z). Der Rekurs der Klägerin wurde der Beklagten aber trotz daraus resultierender Zweitseitigkeit des Rekursverfahrens bisher nicht zugestellt.Das Rekursgericht führte zwar in der Begründung seines Beschlusses aus, dass das Rekursverfahren gemäß Paragraph 402, Absatz 2, EO einseitig sei, weil der von der Klägerin angefochtene Beschluss ohne vorherige Einvernahme der Beklagten ergangen sei. Gemäß Paragraph 402, Absatz eins, EO ist Paragraph 521 a, ZPO (Zweiseitigkeit des Rekurses) sinngemäß anzuwenden, wenn das Verfahren einen Rekurs (unter anderem) gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat. Dies gilt gemäß Paragraph 402, Absatz 2, ZPO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist. Das Rechtsmittelverfahren im Provisorialverfahren ist daher nur dann einseitig, wenn das Rechtsmittel vom Gefährdeten erhoben und der Gegner noch nicht zum Antrag einvernommen wurde, wobei die Rechtsprechung diese Voraussetzung dahin versteht, dass der Gegner des Gefährdeten von der Antragstellung noch nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Der Rekurs bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung soll nur dann zweiseitig sein, wenn auch das Verfahren erster Instanz bereits zweiseitig war. Dem Gegner, der mangels Anhörung vor der Beschlussfassung des Erstgerichtes in das durch die Einbringung des Sicherungsantrages beim Erstgericht zwischen dem Gericht und dem Gefährdeten begründete verfahrensrechtliche Rechtsverhältntis nicht einbezogen wurde, kommt auch im Verfahren über den Rekurs gegen die Abweisung des Sicherungsantrages mangels Zweiseitigkeit des Verfahrens keine Parteistellung zu. Damit soll dem Gegner der gefährdeten Partei keineswegs ein ihm sonst zustehendes Recht genommen, sondern vielmehr nur der Tatsache Rechnung getragen werden, dass er am Verfahren noch nicht beteiligt ist. Das Rekursverfahren ist aber dann zweiseitig, wenn der Provisorialantrag oder zumindest die angefochtene Provisorialentscheidung dem Gegner der gefährdeten Partei tatsächlich zugestellt wurde, weil er mit einer solchen Zustellung am Verfahren beteiligt wird. Ab dieser Beteiligung kommt der Ausnahmeregelung des Paragraph 402, Absatz 2, EO, der der Gedanke zugrunde liegt, der gefährdeten Partei auch bei Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine Abweisung des Sicherungsantrages die Chance zu wahren, dem vom Geschehen noch nicht informierten Gegner keinen Anlass für eine Vereitlung der Sicherungsmaßnahme zu bieten, keine Berechtigung mehr zu (7 Ob 598/90). Der Ausnahmefall des Paragraph 402, Absatz 2, ZPO liegt daher hier nicht vor, weil der Beklagten die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes vom 1. 7. 2003 samt der teilweisen Abweisung des Sicherungsantrages und auch der den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung enthaltende Klageschriftsatz noch vor Erhebung des Rekurses der Klägerin gegen den abweisenden Teil, nämlich am 8. 7. 2003 (bzw eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses des Erstgerichtes, bei der zunächst irrtümlich zwei Seiten fehlten, am 16. 7. 2003) zugestellt wurde. Diese Zustellung ist der Einvernahme der Beklagten zum Sicherungsantrag gleichwertig (7 Ob 607/90 = MR 1991, 18 = ÖBl 1991, 90; 3 Ob 153/02z). Der Rekurs der Klägerin wurde der Beklagten aber trotz daraus resultierender Zweitseitigkeit des Rekursverfahrens bisher nicht zugestellt.
Da das Rekursgericht zufolge anderer Rechtsansicht über den Rekurs der Klägerin entschieden hat, ohne der Beklagten Gelegenheit zur Beantwortung des Rekurses zu geben, hat es die gemäß § 402 Abs 1 EO anzuwendende Bestimmung des § 521a ZPO über die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens verletzt und damit der Beklagten das rechtliche Gehör durch ungesetzlichen Vorgang im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO entzogen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Erhebung des Widerspruchs durch die Beklagte gegen den dem Sicherungsantrag stattgebenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses für sich allein noch nicht bewirkte, dass das Rekursverfahren betreffend den abweisenden Teil zweiseitig wurde.Da das Rekursgericht zufolge anderer Rechtsansicht über den Rekurs der Klägerin entschieden hat, ohne der Beklagten Gelegenheit zur Beantwortung des Rekurses zu geben, hat es die gemäß Paragraph 402, Absatz eins, EO anzuwendende Bestimmung des Paragraph 521 a, ZPO über die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens verletzt und damit der Beklagten das rechtliche Gehör durch ungesetzlichen Vorgang im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO entzogen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Erhebung des Widerspruchs durch die Beklagte gegen den dem Sicherungsantrag stattgebenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses für sich allein noch nicht bewirkte, dass das Rekursverfahren betreffend den abweisenden Teil zweiseitig wurde.
Die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher in Stattgebung des Revisionsrekurses als nichtig aufzuheben. Das Rekursgericht wird - allenfalls im Wege des Erstgerichts - die Zustellung einer Gleichschrift des Rekurses der Klägerin gegen die Entscheidung des Erstgerichtes vom 1. 7. 2003 zu veranlassen und nach dem Einlangen der Rekursbeantwortung oder nach Ablauf der hiefür offenstehenden Frist erneut zu entscheiden haben.
Da nur die Entscheidung des Rekursgerichtes, nicht aber das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben wurde, kommt § 51 ZPO nicht zu Anwendung. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens ist daher gemäß den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO dem weiteren Verfahren vorzubehalten (8 ObA 205/96 mwN; 4 Ob 172/98t).Da nur die Entscheidung des Rekursgerichtes, nicht aber das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben wurde, kommt Paragraph 51, ZPO nicht zu Anwendung. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens ist daher gemäß den Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz eins, ZPO dem weiteren Verfahren vorzubehalten (8 ObA 205/96 mwN; 4 Ob 172/98t).