Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass die Beklagte in dem vom Berufungsgericht mehrfach genannten Vorverfahren allein auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen in Anspruch genommen worden ist; sie hat dort obsiegt, weil der erkennende Senat ihre Haftung gem § 18 UWG für das Verhalten ihrer Mehrwert-Kunden verneint hat, wobei eine Erörterung der Frage, ob die Beklagte auf Grund überwiegender Interessen der Klägerin verpflichtet wäre, dieser den Namen des Telefondienstleisters bekannt zu geben, damit sie gegen den Mitbewerber vorgehen kann (§ 91 Abs 3 letzter Satz TKG; § 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000), ausdrücklich unterblieben ist (4 Ob 134/01m = SZ 74/151 = ÖBl 2003, 22 - Das versteckte Mikrofon). Für die Berechtigung des im Streitfall geltend gemachten Anspruchs eines (der Beklagten vertraglich verbundenen) Mitbewerbers auf Auskunftserteilung über einen Telefondienstleister sowie des Feststellungsbegehrens für die Haftung zukünftiger Schäden ist somit aus dieser Entscheidung nichts zu gewinnen.Vorauszuschicken ist, dass die Beklagte in dem vom Berufungsgericht mehrfach genannten Vorverfahren allein auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen in Anspruch genommen worden ist; sie hat dort obsiegt, weil der erkennende Senat ihre Haftung gem Paragraph 18, UWG für das Verhalten ihrer Mehrwert-Kunden verneint hat, wobei eine Erörterung der Frage, ob die Beklagte auf Grund überwiegender Interessen der Klägerin verpflichtet wäre, dieser den Namen des Telefondienstleisters bekannt zu geben, damit sie gegen den Mitbewerber vorgehen kann (Paragraph 91, Absatz 3, letzter Satz TKG; Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000), ausdrücklich unterblieben ist (4 Ob 134/01m = SZ 74/151 = ÖBl 2003, 22 - Das versteckte Mikrofon). Für die Berechtigung des im Streitfall geltend gemachten Anspruchs eines (der Beklagten vertraglich verbundenen) Mitbewerbers auf Auskunftserteilung über einen Telefondienstleister sowie des Feststellungsbegehrens für die Haftung zukünftiger Schäden ist somit aus dieser Entscheidung nichts zu gewinnen.
Die Beklagte ist ein Unternehmen, das ua ein öffentliches Kommunikationsnetz - in Form eines Telefon-Festnetzes - bereitstellt (§ 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz - TKG 2003). Sie gewährt Teilnehmern - darunter der Klägerin - auf Grund von Verträgen Zugang zu ihrem Netz (§ 3 Z 19 TKG 2003) über Mehrwertnummern, ohne selbst Inhalte über diese Mehrwertnummern anzubieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie auszuüben (vgl § 3 Z 9 TKG 2003). Insoweit ist streng zu unterscheiden zwischen der (von der Beklagten zur Verfügung gestellten) Infrastruktur (Transport-Ebene) und dem von den Teilnehmern über Mehrwertnummern angebotenen Inhalt (Inhalte-Ebene; vgl dazu Fallenböck/Tillian, Zur Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Internet-Provider, MR 2003, 404 ff, 408). Die Rechtsprechung unterscheidet deshalb bei "Telefon-Mehrwertdiensten" zwischen dem Vertrag des Anschlussinhabers mit dem Netzbetreiber und dem (davon gesonderten) Vertrag mit dem Mehrwertdiensteleister, dessen PartnerDie Beklagte ist ein Unternehmen, das ua ein öffentliches Kommunikationsnetz - in Form eines Telefon-Festnetzes - bereitstellt (Paragraph 3, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz - TKG 2003). Sie gewährt Teilnehmern - darunter der Klägerin - auf Grund von Verträgen Zugang zu ihrem Netz (Paragraph 3, Ziffer 19, TKG 2003) über Mehrwertnummern, ohne selbst Inhalte über diese Mehrwertnummern anzubieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie auszuüben vergleiche Paragraph 3, Ziffer 9, TKG 2003). Insoweit ist streng zu unterscheiden zwischen der (von der Beklagten zur Verfügung gestellten) Infrastruktur (Transport-Ebene) und dem von den Teilnehmern über Mehrwertnummern angebotenen Inhalt (Inhalte-Ebene; vergleiche dazu Fallenböck/Tillian, Zur Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Internet-Provider, MR 2003, 404 ff, 408). Die Rechtsprechung unterscheidet deshalb bei "Telefon-Mehrwertdiensten" zwischen dem Vertrag des Anschlussinhabers mit dem Netzbetreiber und dem (davon gesonderten) Vertrag mit dem Mehrwertdiensteleister, dessen Partner
der jeweilige Benutzer des Anschlusses ist (1 Ob 244/02t = ecolex
2003, 832 = RdW 2003, 693). Dass die Beklagte nicht gem § 18 UWG für2003, 832 = RdW 2003, 693). Dass die Beklagte nicht gem Paragraph 18, UWG für
jene Unternehmen einstehen muss, denen sie Mehrwertnummern in ihrem Netz zur Verfügung stellt, hat der erkennende Senat schon ausführlich begründet (4 Ob 134/01m = SZ 74/151 = ÖBl 2003, 22 - Das versteckte Mikrofon). Sie ist aber - entgegen den Revisionsausführungen - auch nicht als Mittäterin, Anstifterin oder Gehilfin wettbewerbswidrigen Verhaltens solcher Unternehmen zu beurteilen, weil nach dem festgestellten Sachverhalt von einer bewussten Förderung des beanstandeten Verhaltens keine Rede sein kann.
Zentrale Frage des vorliegenden Rechtsstreits ist die Berechtigung des Auskunftsverlangens eines Teilnehmers gegenüber einem Netzbetreiber, der eine bloße Einwahlmöglichkeit in sein Netz zur Verfügung stellt, nach identifizierenden Daten eines anderen Teilnehmers, der - den Behauptungen nach - als dessen Mitbewerber den anfragenden Teilnehmer durch wettbewerbswidriges Verhalten (hier: Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften) schädigt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bietet das TKG, dessen zentraler regulatorischer Anknüpfungspunkt die Infrastruktur und nicht die übermittelten Inhalte sind (Fallenböck/Tillian aaO 409), weder in seiner bis zum 19. 8. 2003 geltenden Fassung (TKG 1997) noch in der Fassung BGBl I 70/2003 (TKG 2003) eine Anspruchsgrundlage für das Auskunftsbegehren.Entgegen der Auffassung der Klägerin bietet das TKG, dessen zentraler regulatorischer Anknüpfungspunkt die Infrastruktur und nicht die übermittelten Inhalte sind (Fallenböck/Tillian aaO 409), weder in seiner bis zum 19. 8. 2003 geltenden Fassung (TKG 1997) noch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003, (TKG 2003) eine Anspruchsgrundlage für das Auskunftsbegehren.
Personenbezogene Daten ("Stammdaten") durften und dürfen - ohne Zustimmung der Betroffenen - nur übermittelt werden, soweit das für die Erbringung jenes Telekommunikationsdienstes, für den diese Daten ermittelt und verarbeitet worden sind, durch den Betreiber erforderlich ist (§ 91 Abs 2 TKG 1997; § 96 Abs 2 TKG 2003). Der Gesetzgeber hat schon in den EB zum Fernmeldegesetz betont, dass im Hinblick auf die Erfordernisse des Grundrechts auf Datenschutz die Zulässigkeit ua der Übermittlung von personenbezogenen Daten auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zur Erreichung des Ziels des Telekommunikationsrechts zu beschränken ist (abgedruckt bei Zanger/Schöll, TKG § 87 Rz 17). Diese Rechtslage wurde durch das TKG insoweit noch weiter verschärft, als nach diesem Gesetz die Übermittlung der genannten Daten nicht nur zweckbezogen, sondern zweckerforderlich zu sein hat (Zanger/Schöll aaO § 91 Rz 20; Mayer-Schönberger/Brandl, Telekommunikationsgesetz und Datenschutz, ecolex 1998, 272 ff).Personenbezogene Daten ("Stammdaten") durften und dürfen - ohne Zustimmung der Betroffenen - nur übermittelt werden, soweit das für die Erbringung jenes Telekommunikationsdienstes, für den diese Daten ermittelt und verarbeitet worden sind, durch den Betreiber erforderlich ist (Paragraph 91, Absatz 2, TKG 1997; Paragraph 96, Absatz 2, TKG 2003). Der Gesetzgeber hat schon in den EB zum Fernmeldegesetz betont, dass im Hinblick auf die Erfordernisse des Grundrechts auf Datenschutz die Zulässigkeit ua der Übermittlung von personenbezogenen Daten auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zur Erreichung des Ziels des Telekommunikationsrechts zu beschränken ist (abgedruckt bei Zanger/Schöll, TKG Paragraph 87, Rz 17). Diese Rechtslage wurde durch das TKG insoweit noch weiter verschärft, als nach diesem Gesetz die Übermittlung der genannten Daten nicht nur zweckbezogen, sondern zweckerforderlich zu sein hat (Zanger/Schöll aaO Paragraph 91, Rz 20; Mayer-Schönberger/Brandl, Telekommunikationsgesetz und Datenschutz, ecolex 1998, 272 ff).
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte, denen auf diese Weise eine gerichtliche Abstellung wettbewerbswidrigen Verhaltens ermöglicht werden soll, ist durch diese Gesetzeslage nicht gedeckt, mag das störende Verhalten auch im Anbieten von Inhalten im Kommunikationsnetz des Betreibers bestehen; eine solche Datenweitergabe ist nämlich für den Betrieb des Telekommunikationsdienstes keinesfalls erforderlich. Eine von der Klägerin gewünschte Ausdehnung des Übermittlungsrechts von Daten ganz allgemein auf die "Geltendmachung von Forderungen und Behandlung von Streitfällen" kommt - bei der nach ihrem Wortlaut und Sinn gebotenen engen Auslegung der Ausnahmebestimmung - nicht in Betracht. Verfehlt ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Klägerin auf den Zweck des TKG, Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern (§ 1 Abs 2 lit b TKG 2003), sind damit doch erkennbar regulatorische Maßnahmen zum Schutz der Freiheit des Wettbewerbs angesprochen, nicht hingegen Zielsetzungen zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs.Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte, denen auf diese Weise eine gerichtliche Abstellung wettbewerbswidrigen Verhaltens ermöglicht werden soll, ist durch diese Gesetzeslage nicht gedeckt, mag das störende Verhalten auch im Anbieten von Inhalten im Kommunikationsnetz des Betreibers bestehen; eine solche Datenweitergabe ist nämlich für den Betrieb des Telekommunikationsdienstes keinesfalls erforderlich. Eine von der Klägerin gewünschte Ausdehnung des Übermittlungsrechts von Daten ganz allgemein auf die "Geltendmachung von Forderungen und Behandlung von Streitfällen" kommt - bei der nach ihrem Wortlaut und Sinn gebotenen engen Auslegung der Ausnahmebestimmung - nicht in Betracht. Verfehlt ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Klägerin auf den Zweck des TKG, Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, TKG 2003), sind damit doch erkennbar regulatorische Maßnahmen zum Schutz der Freiheit des Wettbewerbs angesprochen, nicht hingegen Zielsetzungen zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs.
Auch aus der RL 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr ist der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht abzuleiten, weil Art 18 der RL 2000/31/EG, auf den sich die Klägerin beruft, zwar den Mitgliedstaaten Handlungspflichten auferlegt, jedoch keine subjektiven Rechte von Einzelpersonen begründet.Auch aus der RL 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr ist der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht abzuleiten, weil Artikel 18, der RL 2000/31/EG, auf den sich die Klägerin beruft, zwar den Mitgliedstaaten Handlungspflichten auferlegt, jedoch keine subjektiven Rechte von Einzelpersonen begründet.
Verfehlt ist auch die Argumentation der Klägerin, aus § 5d Abs 3 letzter Satz KSchG sei der von ihr geltend gemachte Auskunftsanspruch abzuleiten: Die in Umsetzung der RL 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz geschaffenen Bestimmungen der §§ 5a bis 5j und 31a KSchG regeln das Verhältnis zwischen dem im Fernabsatz auftretenden Unternehmer und dem angesprochenen Verbraucher und bezwecken angesichts der besonderen Risiken des angesprochenen Vertriebssystems einen erhöhten Verbraucherschutz (siehe dazu Krejci in Rummel, ABGB³ §§ 5a-5i KschG Rz 1). Die dort festgelegten Informationspflichten des im Fernabsatz auftretenden Unternehmers bestehen gegenüber dem Verbraucher (arg. § 5d Abs 3 letzter Satz KSchG: "...der Verbraucher muss jedoch die Möglichkeit haben ..."); sie stehen (nur) unter der Sanktion einer Verwaltungsstrafe oder einer Verlängerung des Rücktrittsrechts nach § 5e KSchG (Krejci aaO Rz 27). Dass aber als weitere Rechtsfolge einer Verletzung der Informationspflichten ein Netzbetreiber ermächtigt wäre, Dritten Name und Anschrift eines Diensteanbieters bekanntzugeben, der sich über sein Netz an Verbraucher wendet, kann diesen Bestimmungen nicht entnommen werden und wäre auch angesichts des zuvor aufgezeigten Regelungszwecks dort nicht zu erwarten. Zuletzt ist darauf zu verweisen, dass ein allgemeiner, im bürgerlichen Recht begründeter und gewohnheitsrechtlich anerkannter Auskunftsanspruch dem österreichischen Recht fremd ist (zur unterschiedlichen deutschen Rechtslage vgl Kitz, Die Auskunftspflicht des Zugangsvermittlers bei Urheberrechtsverletzungen durch seine Nutzer, GRUR 2003, 1014 ff, 1016).Verfehlt ist auch die Argumentation der Klägerin, aus Paragraph 5 d, Absatz 3, letzter Satz KSchG sei der von ihr geltend gemachte Auskunftsanspruch abzuleiten: Die in Umsetzung der RL 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz geschaffenen Bestimmungen der Paragraphen 5 a bis 5 j und 31 a KSchG regeln das Verhältnis zwischen dem im Fernabsatz auftretenden Unternehmer und dem angesprochenen Verbraucher und bezwecken angesichts der besonderen Risiken des angesprochenen Vertriebssystems einen erhöhten Verbraucherschutz (siehe dazu Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraphen 5 a, -, 5 i, KschG Rz 1). Die dort festgelegten Informationspflichten des im Fernabsatz auftretenden Unternehmers bestehen gegenüber dem Verbraucher (arg. Paragraph 5 d, Absatz 3, letzter Satz KSchG: "...der Verbraucher muss jedoch die Möglichkeit haben ..."); sie stehen (nur) unter der Sanktion einer Verwaltungsstrafe oder einer Verlängerung des Rücktrittsrechts nach Paragraph 5 e, KSchG (Krejci aaO Rz 27). Dass aber als weitere Rechtsfolge einer Verletzung der Informationspflichten ein Netzbetreiber ermächtigt wäre, Dritten Name und Anschrift eines Diensteanbieters bekanntzugeben, der sich über sein Netz an Verbraucher wendet, kann diesen Bestimmungen nicht entnommen werden und wäre auch angesichts des zuvor aufgezeigten Regelungszwecks dort nicht zu erwarten. Zuletzt ist darauf zu verweisen, dass ein allgemeiner, im bürgerlichen Recht begründeter und gewohnheitsrechtlich anerkannter Auskunftsanspruch dem österreichischen Recht fremd ist (zur unterschiedlichen deutschen Rechtslage vergleiche Kitz, Die Auskunftspflicht des Zugangsvermittlers bei Urheberrechtsverletzungen durch seine Nutzer, GRUR 2003, 1014 ff, 1016).
Es bleibt daher zu prüfen, ob das TKG, dessen Zweck es ist, "durch Förderung des Wettbewerbs im Bereich der Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten" (§ 1 TKG), und das auch eine umfassende Regelung der Rechte und Pflichten von Telekommunikaitonsunternehmen enthält, nicht mangels Anordnung einer Auskunftspflicht von Telekommunikationsunternehmen gegenüber Dritten lückenhaft ist.Es bleibt daher zu prüfen, ob das TKG, dessen Zweck es ist, "durch Förderung des Wettbewerbs im Bereich der Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten" (Paragraph eins, TKG), und das auch eine umfassende Regelung der Rechte und Pflichten von Telekommunikaitonsunternehmen enthält, nicht mangels Anordnung einer Auskunftspflicht von Telekommunikationsunternehmen gegenüber Dritten lückenhaft ist.
Nach hA ist die gesamte geltende Rechtsordnung Maßstab bei Beantwortung der Frage, ob eine Gesetzeslücke vorliegt. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist auf Grund der Rechtsordnung einschließlich aller auch als Auslegungskriterien heranzuziehenden Maßstäbe zu beurteilen. Eine - hier allein in Frage kommende - teleologische Lücke liegt vor, wenn die - mit Hilfe der Interpretationsregeln ermittelte - ratio legis (das höhere Rechtsprinzip) in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung (der Werttendenz) einer gesetzlichen Norm (oder auch mehrerer Vorschriften) auf den gesetzlichen nicht unmittelbar geregelten Fall fordert (F. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 7 Rz 2 mwN).Nach hA ist die gesamte geltende Rechtsordnung Maßstab bei Beantwortung der Frage, ob eine Gesetzeslücke vorliegt. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist auf Grund der Rechtsordnung einschließlich aller auch als Auslegungskriterien heranzuziehenden Maßstäbe zu beurteilen. Eine - hier allein in Frage kommende - teleologische Lücke liegt vor, wenn die - mit Hilfe der Interpretationsregeln ermittelte - ratio legis (das höhere Rechtsprinzip) in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung (der Werttendenz) einer gesetzlichen Norm (oder auch mehrerer Vorschriften) auf den gesetzlichen nicht unmittelbar geregelten Fall fordert (F. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 7, Rz 2 mwN).
Im E-Commerce-Gesetz (BGBl I 152/2001 - ECG), das den rechtlichen Rahmen für bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs regelt (§ 1 ECG) und unter das etwa Dienste fallen, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern (§ 3 Z 1 ECG), hat der Gesetzgeber neben einer allgemeinen Auskunftspflicht des Diensteanbieters gegenüber einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde (§ 18 Abs 2 und 3 ECG) für solche Diensteanbieter, die von einem Nutzer eingegebene Informationen speichern ("Hosting"; § 16 ECG), eine besondere Auskunftspflicht eingeführt: Derartige Diensteanbieter haben den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts haben sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet (§ 18 Abs 4 ECG).Im E-Commerce-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 152 aus 2001, - ECG), das den rechtlichen Rahmen für bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs regelt (Paragraph eins, ECG) und unter das etwa Dienste fallen, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern (Paragraph 3, Ziffer eins, ECG), hat der Gesetzgeber neben einer allgemeinen Auskunftspflicht des Diensteanbieters gegenüber einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde (Paragraph 18, Absatz 2 und 3 ECG) für solche Diensteanbieter, die von einem Nutzer eingegebene Informationen speichern ("Hosting"; Paragraph 16, ECG), eine besondere Auskunftspflicht eingeführt: Derartige Diensteanbieter haben den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts haben sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet (Paragraph 18, Absatz 4, ECG).
Ein Betreiber von Telekommunikationsdiensten ist einem Diensteanbieter nach § 16 ECG insoweit vergleichbar, als beide nur die technischen Vorrichtungen bereitstellen, die es einem Teilnehmer erst ermöglichen, auf diesem Weg wettbewerbs- oder sonst rechtswidrig zu handeln, ohne den Inhalt der über das benutzte Netz vermittelten Information zu bestimmen. Auch das Telekommunikationsunternehmen trifft daher grundsätzlich keine Haftung für den über sein Netz verbreiteten Inhalt. Damit bleibt aber derjenige, dessen Interessen durch rechtswidrige Inhalte verletzt werden, schutzlos, wenn er nicht weiß, wer diese Inhalte verbreitet, und auch gegenüber dem Telekommunikationsunternehmen keinen Auskunftsanspruch hat. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des TKG keine dem § 18 Abs 4 ECG vergleichbare Auskunftspflicht gegenüber Dritten angeordnet hat, spricht nach Auffassung des erkennenden Senats für die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke, die im Wege der Gesetzesanalogie geschlossen werden muss. Die der Auskunftspflicht des § 18 Abs 4 ECG zugrundeliegenden Wertungen können im Analogieschluss wegen der vergleichbaren Interessenlage der Betroffenen auf den im TKG ungeregelten Fall einer Auskunftspflicht gegenüber einem Telekommunikationsunternehmen übertragen werden. Ein Telekommunikationsunternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz betreibt, hat daher den Namen und die Adresse eines Nutzers, der auf Grund einer Vereinbarung über dieses Netz Mehrwertdienste anbietet, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.Ein Betreiber von Telekommunikationsdiensten ist einem Diensteanbieter nach Paragraph 16, ECG insoweit vergleichbar, als beide nur die technischen Vorrichtungen bereitstellen, die es einem Teilnehmer erst ermöglichen, auf diesem Weg wettbewerbs- oder sonst rechtswidrig zu handeln, ohne den Inhalt der über das benutzte Netz vermittelten Information zu bestimmen. Auch das Telekommunikationsunternehmen trifft daher grundsätzlich keine Haftung für den über sein Netz verbreiteten Inhalt. Damit bleibt aber derjenige, dessen Interessen durch rechtswidrige Inhalte verletzt werden, schutzlos, wenn er nicht weiß, wer diese Inhalte verbreitet, und auch gegenüber dem Telekommunikationsunternehmen keinen Auskunftsanspruch hat. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des TKG keine dem Paragraph 18, Absatz 4, ECG vergleichbare Auskunftspflicht gegenüber Dritten angeordnet hat, spricht nach Auffassung des erkennenden Senats für die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke, die im Wege der Gesetzesanalogie geschlossen werden muss. Die der Auskunftspflicht des Paragraph 18, Absatz 4, ECG zugrundeliegenden Wertungen können im Analogieschluss wegen der vergleichbaren Interessenlage der Betroffenen auf den im TKG ungeregelten Fall einer Auskunftspflicht gegenüber einem Telekommunikationsunternehmen übertragen werden. Ein Telekommunikationsunternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz betreibt, hat daher den Namen und die Adresse eines Nutzers, der auf Grund einer Vereinbarung über dieses Netz Mehrwertdienste anbietet, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.
Belange des Datenschutzes stehen diesem Auskunftsbegehren nicht entgegen. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind auf die im TKG geregelten Sachverhalte anzuwenden (§ 87 Abs 1 TKG 1997; § 92 Abs 1 TKG 2003). Gemäß der Generalnorm des § 7 Abs 2 DSG hat eine befugte Datenübermittlung neben der Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auch die rechtliche Befugnis des Auftraggebers zur Voraussetzung. Diese Befugnis ergibt sich im Anlassfall aus der analogen Anwendung des § 18 Abs 4 ECG. Ob der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch allenfalls auch aus vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin, die sich ihrem Umfang nach teils direkt aus dem Gesetz, teils aus der Vertragsauslegung ergeben (Koziol/Welser II12 5; Rummel in Rummel, ABGB³ § 914 Rz 18 je mwN), abgeleitet werden könnte, bedarf bei dieser Rechtslage keiner weiteren Prüfung. Im Streitfall besteht daher - wie ausgeführt - ein gesetzlicher Anspruch der Klägerin, unter den genannten Voraussetzungen die gewünschten Daten von der Beklagten zu erhalten. Dieser Anspruch besteht aber nicht umfassend, sondern immer nur bezogen auf bestimmte Nutzer des Kommunikationsnetzes der Beklagten. Insoweit ist das zu allgemein gefasste Begehren der Klägerin auf Auskunftserteilung nicht ausreichend bestimmt.Belange des Datenschutzes stehen diesem Auskunftsbegehren nicht entgegen. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind auf die im TKG geregelten Sachverhalte anzuwenden (Paragraph 87, Absatz eins, TKG 1997; Paragraph 92, Absatz eins, TKG 2003). Gemäß der Generalnorm des Paragraph 7, Absatz 2, DSG hat eine befugte Datenübermittlung neben der Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auch die rechtliche Befugnis des Auftraggebers zur Voraussetzung. Diese Befugnis ergibt sich im Anlassfall aus der analogen Anwendung des Paragraph 18, Absatz 4, ECG. Ob der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch allenfalls auch aus vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin, die sich ihrem Umfang nach teils direkt aus dem Gesetz, teils aus der Vertragsauslegung ergeben (Koziol/Welser II12 5; Rummel in Rummel, ABGB³ Paragraph 914, Rz 18 je mwN), abgeleitet werden könnte, bedarf bei dieser Rechtslage keiner weiteren Prüfung. Im Streitfall besteht daher - wie ausgeführt - ein gesetzlicher Anspruch der Klägerin, unter den genannten Voraussetzungen die gewünschten Daten von der Beklagten zu erhalten. Dieser Anspruch besteht aber nicht umfassend, sondern immer nur bezogen auf bestimmte Nutzer des Kommunikationsnetzes der Beklagten. Insoweit ist das zu allgemein gefasste Begehren der Klägerin auf Auskunftserteilung nicht ausreichend bestimmt.
Um die Klägerin nicht mit einer Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs zu überraschen, die zu einer Klageabweisung mangels Bestimmtheit ihres Begehrens führen müsste, ist ihr Gelegenheit zu geben, im Hinblick auf die erstmals in dritter Instanz vertretene Rechtsansicht ihr Klagebegehren durch Anführung jener Mehrtwertnummern zu präzisieren, unter denen - ihrer Behauptung nach - gesetzwidrige Inhalte unter Zuhilfenahme des Kommunikationsnetzes der Beklagten vermittelt werden. Sie wird weiters ihr überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines bestimmten Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts sowie überdies glaubhaft zu machen haben, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung bildet. Erst nach Ergänzung der Feststellungen im aufgezeigten Sinn wird die Berechtigung eines konkreten Auskunftsanspruchs der Beklagten und des weiters geltend gemachten Feststellungsanspruchs abschließend beurteilt werden können.
Der Revision ist im Sinne ihres Aufhebungsantrags Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Revision ist im Sinne ihres Aufhebungsantrags Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.