Der Revisionswerber bekämpft die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, dass die Verleumdungsvorwürfe des Beklagten zulässige Werturteile seien und steht auf dem Standpunkt, dass überprüfbare Tatsachenbehauptungen vorlägen, deren Richtigkeit - also die wissentlich falschen Beschuldigungen des Klägers - der Beklagte zu beweisen gehabt hätte. Der Beklagte versucht hingegen das Vorliegen von bloß wertenden Äußerungen mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu untermauern. Im Revisionsverfahren unstrittig ist, dass weder in den jeweils eingestellten Strafverfahren noch im vorliegenden Zivilverfahren die Wahrheit der wechselseitigen Anschuldigungen festgestellt werden konnte.
Aus den rechtlichen Erwägungen der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23. 1. 2003, 6 Ob 313/02a, lassen sich keine verwertbaren Schlüsse ziehen, weil ehrenbeleidigende und rufschädigende Äußerungen stets nach dem maßgeblichen Gesamtzusammenhang, in dem sie fielen und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen sind (RIS-Justiz RS0031883). Ein und dieselbe Äußerung kann bei Unterschiedlichkeit des zugrunde liegenden Sachverhalts einmal eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, das andere Mal aber ein reines Werturteil sein (RS0031815; SZ 72/118; 6 Ob 14/03g). Im Vorprozess des Klägers gegen eine andere beklagte Partei ging es zwar ebenfalls um eine Reaktion auf die "Enthüllungen" des Klägers in seinem Buch. Gegenstand jener Unterlassungsklage war die Wortwahl, der Kläger habe "eine persönliche Diffamierung von Leuten betrieben". Die Äußerung wurde als noch zulässiges, dem Wahrheitsbeweis nicht zugängliches Werturteil qualifiziert. Wohl hat das Wort "diffamieren" im allgemeinen Sprachgebrauch auch den Bedeutungsinhalt des Verleumdens oder des in üblen Ruf Bringens (Duden, Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache2 723). Die reine Wortinterpretation vermag aber nicht die Frage des Bedeutungsinhalts nach dem Zusammenhang, in dem die Äußerung fiel, zu beantworten. Nach dem hier festgestellten Sachverhalt, der anders gelagert ist als der im Vorprozess zu beurteilende, kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte mit seinen Verleumdungsvorwürfen dem Kläger ganz konkret die Begehung des strafbaren Delikts der Verleumdung nach § 297 StGB vorwarf, also eine Tatsachenbehauptung aufstellte, die der Überprüfung zugänglich ist:Aus den rechtlichen Erwägungen der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23. 1. 2003, 6 Ob 313/02a, lassen sich keine verwertbaren Schlüsse ziehen, weil ehrenbeleidigende und rufschädigende Äußerungen stets nach dem maßgeblichen Gesamtzusammenhang, in dem sie fielen und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen sind (RIS-Justiz RS0031883). Ein und dieselbe Äußerung kann bei Unterschiedlichkeit des zugrunde liegenden Sachverhalts einmal eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, das andere Mal aber ein reines Werturteil sein (RS0031815; SZ 72/118; 6 Ob 14/03g). Im Vorprozess des Klägers gegen eine andere beklagte Partei ging es zwar ebenfalls um eine Reaktion auf die "Enthüllungen" des Klägers in seinem Buch. Gegenstand jener Unterlassungsklage war die Wortwahl, der Kläger habe "eine persönliche Diffamierung von Leuten betrieben". Die Äußerung wurde als noch zulässiges, dem Wahrheitsbeweis nicht zugängliches Werturteil qualifiziert. Wohl hat das Wort "diffamieren" im allgemeinen Sprachgebrauch auch den Bedeutungsinhalt des Verleumdens oder des in üblen Ruf Bringens (Duden, Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache2 723). Die reine Wortinterpretation vermag aber nicht die Frage des Bedeutungsinhalts nach dem Zusammenhang, in dem die Äußerung fiel, zu beantworten. Nach dem hier festgestellten Sachverhalt, der anders gelagert ist als der im Vorprozess zu beurteilende, kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte mit seinen Verleumdungsvorwürfen dem Kläger ganz konkret die Begehung des strafbaren Delikts der Verleumdung nach Paragraph 297, StGB vorwarf, also eine Tatsachenbehauptung aufstellte, die der Überprüfung zugänglich ist:
Der Oberste Gerichtshof vertritt im Anschluss an die Judikatur des EGMR (E v. 2. 5. 2000, Bergens Tidende, MR 2001, 84) die Auffassung, dass es bei zeitlich auseinanderfallenden, inhaltlich aber in engem Zusammenhang stehenden Äußerungen auf deren in einer "Gesamtschau" zu ermittelnden Gesamteindruck ankommt (6 Ob 249/01p = MR 2002, 88), der Bedeutungsinhalt der Wörter "Verleumdung", "verleumderische Aussage" und "Verleumdungsgebäude" hier also nach allen festgestellten Äußerungen in ihrem Zusammenhang zu ermitteln ist. Wenn der Kläger daher eine Strafanzeige wegen Verleumdung unter Zitierung des Deliktsparagraphen (§ 297 StGB) ankündigte, diese Anzeige auch tatsächlich erstattete und in der Folge in weiteren Äußerungen in der Öffentlichkeit dem Kläger Verleumdungen unterstellte, kann kein Zweifel daran bestehen, dass er damit nicht nur behauptete, die Anschuldigungen des Klägers gegen ihn seien unwahr, sondern auch, dass der Kläger wider besseres Wissen andere Personen fälschlich strafbarer Handlungen bezichtigte.Der Oberste Gerichtshof vertritt im Anschluss an die Judikatur des EGMR (E v. 2. 5. 2000, Bergens Tidende, MR 2001, 84) die Auffassung, dass es bei zeitlich auseinanderfallenden, inhaltlich aber in engem Zusammenhang stehenden Äußerungen auf deren in einer "Gesamtschau" zu ermittelnden Gesamteindruck ankommt (6 Ob 249/01p = MR 2002, 88), der Bedeutungsinhalt der Wörter "Verleumdung", "verleumderische Aussage" und "Verleumdungsgebäude" hier also nach allen festgestellten Äußerungen in ihrem Zusammenhang zu ermitteln ist. Wenn der Kläger daher eine Strafanzeige wegen Verleumdung unter Zitierung des Deliktsparagraphen (Paragraph 297, StGB) ankündigte, diese Anzeige auch tatsächlich erstattete und in der Folge in weiteren Äußerungen in der Öffentlichkeit dem Kläger Verleumdungen unterstellte, kann kein Zweifel daran bestehen, dass er damit nicht nur behauptete, die Anschuldigungen des Klägers gegen ihn seien unwahr, sondern auch, dass der Kläger wider besseres Wissen andere Personen fälschlich strafbarer Handlungen bezichtigte.
Die Erstattung einer Strafanzeige wegen Verleumdung kann dem Beklagten an sich nicht vorgeworfen werden, sie ist - den Fall einer wissentlich falschen Anzeige ausgenommen - gerechtfertigt. Der Rechtfertigungsgrund steht aber nicht mehr zur Verfügung, wenn der Anzeiger die in die Ehre des anderen eingreifenden Behauptungen öffentlich in Presseaussendungen oder Zeitungsinterviews wiederholt, weil er dies nicht mehr im öffentlichen Interesse am Funktionieren der Strafrechtspflege tut (vgl zu anderen Rechtfertigungsgründen auch 6 Ob 79/00m = MR 2000, 228; 6 Ob 114/00h = SZ 73/117 = MR 2000, 307).Die Erstattung einer Strafanzeige wegen Verleumdung kann dem Beklagten an sich nicht vorgeworfen werden, sie ist - den Fall einer wissentlich falschen Anzeige ausgenommen - gerechtfertigt. Der Rechtfertigungsgrund steht aber nicht mehr zur Verfügung, wenn der Anzeiger die in die Ehre des anderen eingreifenden Behauptungen öffentlich in Presseaussendungen oder Zeitungsinterviews wiederholt, weil er dies nicht mehr im öffentlichen Interesse am Funktionieren der Strafrechtspflege tut vergleiche zu anderen Rechtfertigungsgründen auch 6 Ob 79/00m = MR 2000, 228; 6 Ob 114/00h = SZ 73/117 = MR 2000, 307).
Als Tatsachenmitteilungen gelten nach ständiger Rechtsprechung auch Verdächtigungen und Vermutungen (RIS-Justiz RS0032494), weil der Ehrenschutz nicht durch geschickte Formulierungen des Täters verhindert werden darf (6 Ob 55/03m). Dass die Äußerung eines bloßen Tatverdachtes im Gegensatz zu der zitierten Rechtsprechung nicht mehr gemäß § 1330 ABGB verfolgbar sein sollte, ergibt sich aus der vom Beklagten zitierten Entscheidung 6 Ob 220/01y (MR 2001, 373) keineswegs, weil dort nur die richtige Wiedergabe eines fremden Tatverdachts in einem Zeitungsartikel nach der sogenannten Zitatenjudikatur zu beurteilen war und nicht ein vom Täter selbst geäußerter Tatverdacht. Im Übrigen hat der Beklagte im Gegensatz zu seinen Ausführungen in der Revisionsbeantwortung dem Kläger ohnehin mehrfach und ohne jede Abschwächung Verleumdungen im Sinne des strafbaren Delikts nach dem StGB vorgeworfen.Als Tatsachenmitteilungen gelten nach ständiger Rechtsprechung auch Verdächtigungen und Vermutungen (RIS-Justiz RS0032494), weil der Ehrenschutz nicht durch geschickte Formulierungen des Täters verhindert werden darf (6 Ob 55/03m). Dass die Äußerung eines bloßen Tatverdachtes im Gegensatz zu der zitierten Rechtsprechung nicht mehr gemäß Paragraph 1330, ABGB verfolgbar sein sollte, ergibt sich aus der vom Beklagten zitierten Entscheidung 6 Ob 220/01y (MR 2001, 373) keineswegs, weil dort nur die richtige Wiedergabe eines fremden Tatverdachts in einem Zeitungsartikel nach der sogenannten Zitatenjudikatur zu beurteilen war und nicht ein vom Täter selbst geäußerter Tatverdacht. Im Übrigen hat der Beklagte im Gegensatz zu seinen Ausführungen in der Revisionsbeantwortung dem Kläger ohnehin mehrfach und ohne jede Abschwächung Verleumdungen im Sinne des strafbaren Delikts nach dem StGB vorgeworfen.
Der Revisionswerber beruft sich zu Unrecht auf die Judikatur des EGMR, die das Vorliegen eines unüberprüfbaren und nach Art 10 EMRK zulässigen Werturteils belegen soll:Der Revisionswerber beruft sich zu Unrecht auf die Judikatur des EGMR, die das Vorliegen eines unüberprüfbaren und nach Artikel 10, EMRK zulässigen Werturteils belegen soll:
Es kann zwar eingeräumt werden, dass die Äußerungen des Beklagten hier in einem politischen Meinungskampf fielen (der Kläger war Mitglied und Funktionär der politischen Partei, die er in seinem Buch angreift) und dass für Werturteile in einem politischen Meinungsstreit besondere Zulässigkeitskriterien gelten. Das Urteil des EGMR vom 26. 2. 2002, Beschwerde Nr. 28525/95 - Tatblatt (MR 2002, 149 mit Anm Ennöckl/Windhager und Zöchbauer) ist keine Stütze für die Rechtsansicht des Beklagten. Der EGMR beurteilte den gegenüber einem Politiker erhobenen Vorwurf der "rassistischen Hetze" als Werturteil und führte als tragende Begründung den Zusammenhang der Aussage mit einem als fremdenfeindlich erachteten Volksbegehren an. Der Wahrheitsgehalt des Werturteils, das ein angemessener Kommentar ("fair comment") sei, sei nicht überprüfbar. Die österreichischen Gerichte hatten demgegenüber die Äußerung u.a. wegen des im § 283 StGB normierten Delikts der Verhetzung als Tatsachenbehauptung, also als Vorwurf eines Delikts, beurteilt. Dieser vom EGMR entschiedene Fall lässt sich mit dem vorliegenden aber nicht vergleichen. Wohl waren auch hier die Äußerungen des Beklagten eine Reaktion auf ein vorangehendes Verhalten des Klägers (dort: Initiator eines Volksbegehrens; hier: Veröffentlichung eines Buchs mit Angriffen auch auf den Beklagten), der Beklagte hat dem Kläger aber ganz konkret ein bestimmtes Strafdelikt vorgeworfen und diesen Vorwurf auf einen konkreten Lebenssachverhalt gestützt, sodass die gegenteilige Auffassung über ein bloßes Werturteil zwingend zum Rechtssatz führen müsste, dass es im politischen Meinungsstreit keinerlei ehrverletzende oder rufschädigende Tatsachenbehauptungen geben könne. Es mag sein, dass (im Sinne Zöchbauers [MR 2002, 152], der empfiehlt, den Begriff der Tatsachenbehauptung enger und den Begriff der Meinung weiter zu verstehen), die bisher in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung einer weiten Auslegung der sogenannten "konkludenten Tatsachenbehauptungen" (RIS-Justiz RS0031810) im Lichte der Judikatur des EGMR neu zu überdenken ist. Hier bestehen für den Senat aber keinerlei Bedenken, dass auf Grund einer Auslegung nach dem gebotenen Gesamtzusammenhang Tatsachenbehauptungen des Beklagten zu beurteilen sind. Er hat nicht behauptet, der Inhalt des Buches des Klägers oder seine Aussagen seien verleumderisch im Sinne einer bloßen Unrichtigkeit der Vorwürfe des Klägers, er hat vielmehr auch das Wissen des Klägers über die Unrichtigkeit seiner Vorwürfe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.Es kann zwar eingeräumt werden, dass die Äußerungen des Beklagten hier in einem politischen Meinungskampf fielen (der Kläger war Mitglied und Funktionär der politischen Partei, die er in seinem Buch angreift) und dass für Werturteile in einem politischen Meinungsstreit besondere Zulässigkeitskriterien gelten. Das Urteil des EGMR vom 26. 2. 2002, Beschwerde Nr. 28525/95 - Tatblatt (MR 2002, 149 mit Anmerkung Ennöckl/Windhager und Zöchbauer) ist keine Stütze für die Rechtsansicht des Beklagten. Der EGMR beurteilte den gegenüber einem Politiker erhobenen Vorwurf der "rassistischen Hetze" als Werturteil und führte als tragende Begründung den Zusammenhang der Aussage mit einem als fremdenfeindlich erachteten Volksbegehren an. Der Wahrheitsgehalt des Werturteils, das ein angemessener Kommentar ("fair comment") sei, sei nicht überprüfbar. Die österreichischen Gerichte hatten demgegenüber die Äußerung u.a. wegen des im Paragraph 283, StGB normierten Delikts der Verhetzung als Tatsachenbehauptung, also als Vorwurf eines Delikts, beurteilt. Dieser vom EGMR entschiedene Fall lässt sich mit dem vorliegenden aber nicht vergleichen. Wohl waren auch hier die Äußerungen des Beklagten eine Reaktion auf ein vorangehendes Verhalten des Klägers (dort: Initiator eines Volksbegehrens; hier: Veröffentlichung eines Buchs mit Angriffen auch auf den Beklagten), der Beklagte hat dem Kläger aber ganz konkret ein bestimmtes Strafdelikt vorgeworfen und diesen Vorwurf auf einen konkreten Lebenssachverhalt gestützt, sodass die gegenteilige Auffassung über ein bloßes Werturteil zwingend zum Rechtssatz führen müsste, dass es im politischen Meinungsstreit keinerlei ehrverletzende oder rufschädigende Tatsachenbehauptungen geben könne. Es mag sein, dass (im Sinne Zöchbauers [MR 2002, 152], der empfiehlt, den Begriff der Tatsachenbehauptung enger und den Begriff der Meinung weiter zu verstehen), die bisher in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung einer weiten Auslegung der sogenannten "konkludenten Tatsachenbehauptungen" (RIS-Justiz RS0031810) im Lichte der Judikatur des EGMR neu zu überdenken ist. Hier bestehen für den Senat aber keinerlei Bedenken, dass auf Grund einer Auslegung nach dem gebotenen Gesamtzusammenhang Tatsachenbehauptungen des Beklagten zu beurteilen sind. Er hat nicht behauptet, der Inhalt des Buches des Klägers oder seine Aussagen seien verleumderisch im Sinne einer bloßen Unrichtigkeit der Vorwürfe des Klägers, er hat vielmehr auch das Wissen des Klägers über die Unrichtigkeit seiner Vorwürfe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.
Die zweifellos im Einzelfall nicht immer leicht zu treffende Unterscheidung zwischen überprüfbaren Tatsachenbehauptungen und reinen Werturteilen ist jedenfalls dort entbehrlich, wo der ehrverletzenden Äußerung ein unwahrer Sachverhalt zugrunde liegt. Im Einklang mit der Judikatur des EGMR vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich niemand auf das Recht auf freie Meinungsäußerung berufen kann, wenn unwahre Tatsachen behauptet werden oder ein Werturteil auf der Basis eines unwahren Sachverhalts abgegeben wird (RS0107915; RS0032201). Wenn der wahre Sachverhalt nicht festgestellt werden kann, geht dies bei nicht bloß rufschädigenden, sondern auch ehrverletzenden Äußerungen (§ 1330 Abs 1 ABGB) zu Lasten des beklagten Täters, der den Wahrheitsbeweis zu erbringen hat (RS0031798).Die zweifellos im Einzelfall nicht immer leicht zu treffende Unterscheidung zwischen überprüfbaren Tatsachenbehauptungen und reinen Werturteilen ist jedenfalls dort entbehrlich, wo der ehrverletzenden Äußerung ein unwahrer Sachverhalt zugrunde liegt. Im Einklang mit der Judikatur des EGMR vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich niemand auf das Recht auf freie Meinungsäußerung berufen kann, wenn unwahre Tatsachen behauptet werden oder ein Werturteil auf der Basis eines unwahren Sachverhalts abgegeben wird (RS0107915; RS0032201). Wenn der wahre Sachverhalt nicht festgestellt werden kann, geht dies bei nicht bloß rufschädigenden, sondern auch ehrverletzenden Äußerungen (Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB) zu Lasten des beklagten Täters, der den Wahrheitsbeweis zu erbringen hat (RS0031798).
Das Erstgericht hat dazu in seinem Urteil ausgeführt, dem Beklagten sei der Beweis, dass ihn der Kläger wissentlich falsch verdächtigt habe, nicht gelungen (Seite 7 des Ersturteils). In seiner Berufung hat der Beklagte allerdings den Umstand, dass das Erstgericht nicht alle der von ihm angebotenen Beweise aufnahm, unter den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung ausdrücklich geltend gemacht. Ausgehend von seiner - wie oben dargelegt wurde - nicht zu billigenden Rechtsansicht ist aber das Berufungsgericht auf diese Berufungsgründe überhaupt nicht eingegangen; es hat lediglich "der Vollständigkeit halber" bemerkt, dass der im erstgerichtlichen Urteil enthaltene Passus, wonach der Beklagte dem "berechtigten Begehren des Klägers nichts entgegen zu setzen habe", nicht eine Feststellung, sondern vielmehr Teil der Beweiswürdigung des Erstgerichtes sei. Hat das Berufungsgericht einen geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz (oder auch eine Beweis- und Tatsachenrüge) infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht wahrgenommen (bzw in den Entscheidungsgründen behandelt), dann liegt in einem solchen Fall ein mit Rechtsrüge aufzugreifender Feststellungsmangel vor, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führt (vgl Kodek in Rechberger, ZPO § 503 Rz 3 S. 1303 mwN; 4 Ob 67/03m = MR 2003, 321 ua), weil es dem Obersten Gerichtshof als Rechtsinstanz nicht zukommt, über Berufungsgründe zu entscheiden, die den Tatsachenbereich betreffen. Dennoch sei bereits hier in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des EGMR hingewiesen, wonach es nicht zulässig ist, von einer Partei die Erbringung des Wahrheitbeweises zu verlangen, ihr aber gleichzeitig die Möglichkeit zu nehmen, den Beweis zur Untermauerung ihrer Äußerung zu erbringen, das heißt die Aufnahme der verfügbaren Beweise abzulehnen (Urteil des EGMR vom 27. 2. 2001, Jerusalem gegen Österreich, ÖJZ 2001, 693/23; MR 2001, 89 mit Anm Ennöckl/Windhager).Das Erstgericht hat dazu in seinem Urteil ausgeführt, dem Beklagten sei der Beweis, dass ihn der Kläger wissentlich falsch verdächtigt habe, nicht gelungen (Seite 7 des Ersturteils). In seiner Berufung hat der Beklagte allerdings den Umstand, dass das Erstgericht nicht alle der von ihm angebotenen Beweise aufnahm, unter den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung ausdrücklich geltend gemacht. Ausgehend von seiner - wie oben dargelegt wurde - nicht zu billigenden Rechtsansicht ist aber das Berufungsgericht auf diese Berufungsgründe überhaupt nicht eingegangen; es hat lediglich "der Vollständigkeit halber" bemerkt, dass der im erstgerichtlichen Urteil enthaltene Passus, wonach der Beklagte dem "berechtigten Begehren des Klägers nichts entgegen zu setzen habe", nicht eine Feststellung, sondern vielmehr Teil der Beweiswürdigung des Erstgerichtes sei. Hat das Berufungsgericht einen geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz (oder auch eine Beweis- und Tatsachenrüge) infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht wahrgenommen (bzw in den Entscheidungsgründen behandelt), dann liegt in einem solchen Fall ein mit Rechtsrüge aufzugreifender Feststellungsmangel vor, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führt vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 503, Rz 3 S. 1303 mwN; 4 Ob 67/03m = MR 2003, 321 ua), weil es dem Obersten Gerichtshof als Rechtsinstanz nicht zukommt, über Berufungsgründe zu entscheiden, die den Tatsachenbereich betreffen. Dennoch sei bereits hier in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des EGMR hingewiesen, wonach es nicht zulässig ist, von einer Partei die Erbringung des Wahrheitbeweises zu verlangen, ihr aber gleichzeitig die Möglichkeit zu nehmen, den Beweis zur Untermauerung ihrer Äußerung zu erbringen, das heißt die Aufnahme der verfügbaren Beweise abzulehnen (Urteil des EGMR vom 27. 2. 2001, Jerusalem gegen Österreich, ÖJZ 2001, 693/23; MR 2001, 89 mit Anmerkung Ennöckl/Windhager).
Im Falle einer Stattgebung des Klagebegehrens wird zu beachten sein, dass das Ersturteil keine Begründung zur Berechtigung des Widerrufsbegehrens enthält.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.