Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz (§ 500a Abs 1 ZPO) ist die Revision der beklagten Partei nicht zulässig.Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz (Paragraph 500 a, Absatz eins, ZPO) ist die Revision der beklagten Partei nicht zulässig.
Abgesehen davon, dass Nichtigkeiten, die im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind (sein sollen), im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (stRsp, RIS-Justiz RS0042925), begründet weder die unterbliebene Zeugen- noch Parteienvernehmung den von der beklagten Partei geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (Verletzung des rechtlichen Gehörs), zumal nur der völlige Ausschluss von der Verhandlung diesen Nichtigkeitsgrund verwirklichen kann (RIS-Justiz RS0107383, RS0042202).Abgesehen davon, dass Nichtigkeiten, die im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind (sein sollen), im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (stRsp, RIS-Justiz RS0042925), begründet weder die unterbliebene Zeugen- noch Parteienvernehmung den von der beklagten Partei geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (Verletzung des rechtlichen Gehörs), zumal nur der völlige Ausschluss von der Verhandlung diesen Nichtigkeitsgrund verwirklichen kann (RIS-Justiz RS0107383, RS0042202).
Die beklagte Partei machte bereits im Berufungsverfahren geltend, dass die Unterlassung der Vernehmung ihres Geschäftsführers sowie dreier weiterer beantragter Zeugen eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens bewirkt habe. Mit dieser Rüge hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt, das Vorliegen eines Verfahrensmangels aber verneint. Eine neuerliche Rüge einer bereits vom Berufungsgericht verneinten Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist unzulässig (stRsp, RIS-Justiz RS0042963).
Soweit die beklagte Partei - ohne dies näher auszuführen - eine Unrichtigkeit der Beweiswürdigung und damit Sachverhaltsfeststellung des Berufungsgerichts bemängelt, ist sie darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150). Das Berufungsgericht muss sich nicht mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen (RIS-Justiz RS0043162).
Die Geltendmachung aufgrund unrichtiger Rechtsansicht unterlassener Feststellungen (sekundäre Feststellungsmängel) bildet den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO; RIS-Justiz RS0043304). Ob die Schlussrechnung alle Teilleistungen (Teilrechnungen) umfassen musste und daher der gesamte Werklohn von der hier zu beurteilenden Fälligkeitsbestimmung (11.3.1. des Rahmenwerkvertrags) umfasst sein sollte, ist aber ohne Relevanz. Die Nichtigkeit dieser Fälligkeitsbestimmung bewirkt, dass der darauf gegründete Einwand der beklagten Partei jedenfalls unberechtigt ist. Eine Klärung der "Umfangfrage" ist daher ohne Auswirkung auf die Berechtigung des Klageanspruchs.Die Geltendmachung aufgrund unrichtiger Rechtsansicht unterlassener Feststellungen (sekundäre Feststellungsmängel) bildet den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO; RIS-Justiz RS0043304). Ob die Schlussrechnung alle Teilleistungen (Teilrechnungen) umfassen musste und daher der gesamte Werklohn von der hier zu beurteilenden Fälligkeitsbestimmung (11.3.1. des Rahmenwerkvertrags) umfasst sein sollte, ist aber ohne Relevanz. Die Nichtigkeit dieser Fälligkeitsbestimmung bewirkt, dass der darauf gegründete Einwand der beklagten Partei jedenfalls unberechtigt ist. Eine Klärung der "Umfangfrage" ist daher ohne Auswirkung auf die Berechtigung des Klageanspruchs.
Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die bei Anwendung des § 879 Abs 3 ABGB vorzunehmende Beurteilung verwiesen, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners bewirkt, die sich am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren hat, wobei eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0016913, RS0016914
und RS0014676). Diese an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierte Abwägung geht gleich der Auslegung nicht allgemein gebrauchter Vertragsbestimmungen in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus, wenn nicht mit überzeugenden Argumenten dargetan werden kann, dass die Abwägung/Auslegung nicht gesetzeskonform sei (RIS-Justiz RS0042871). Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0044088, RS0042936 und RS0042776). Der Umstand, dass im konkreten Fall eine Mehrzahl von Verfahrensparteien (mehrere Vertragspartner der beklagten Bauträgerin) von der Entscheidung betroffen sind, bewirkt nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (vgl 2 Ob 118/03x).Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die bei Anwendung des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vorzunehmende Beurteilung verwiesen, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners bewirkt, die sich am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren hat, wobei eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0016913,
RS0016914 und RS0014676). Diese an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierte Abwägung geht gleich der Auslegung nicht allgemein gebrauchter Vertragsbestimmungen in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus, wenn nicht mit überzeugenden Argumenten dargetan werden kann, dass die Abwägung/Auslegung nicht gesetzeskonform sei (RIS-Justiz RS0042871). Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0044088, RS0042936 und RS0042776). Der Umstand, dass im konkreten Fall eine Mehrzahl von Verfahrensparteien (mehrere Vertragspartner der beklagten Bauträgerin) von der Entscheidung betroffen sind, bewirkt nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vergleiche 2 Ob 118/03x).
Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung im oben erwähnten Sinn vermag die Revisionswerberin allerdings nicht aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus zutreffend festgehalten, dass die von der beklagten Partei für die Richtigkeit ihres Standpunkts ins Treffen geführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 5 Ob 538/81 = JBl 1982, 652 einen unterschiedlichen Sachverhalt betroffen hat. Dort wurde die Werklohnforderung eines Subunternehmers gegenüber einem Auftraggeber, der seinerseits Auftragnehmer eines Generalunternehmers war, von der Erfüllung der Zahlungspflichten des Generalunternehmers abhängig gemacht, also einer von vornherein feststehenden (juristischen) Person. Im vorliegend zu beurteilenden Fall soll die klagende Partei hingegen das Risiko übernehmen, dass die beklagte Partei allenfalls nicht in der Lage ist, ein von ihr organisiertes Großprojekt zur Gänze zu vermarkten, wobei nach der Auslegung der beklagten Partei selbst ein ganz geringfügiger Misserfolg (unterbliebene Verwertung bloß eines kleinen Objekts) zu einem unproportional hohen Verlust der klagenden Partei führen könnte (Nichteintritt der Fälligkeit des gesamten restlichen Werklohns).
Dass eine Rsp des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Diese Begründung des Zulassungsausspruchs reicht daher nicht aus, um das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen (RIS-Justiz RS0102181).Dass eine Rsp des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Diese Begründung des Zulassungsausspruchs reicht daher nicht aus, um das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen (RIS-Justiz RS0102181).
Auch bei Einbeziehung der übrigen von der Revisionswerberin angeschnittenen Rechtsfragen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu beurteilen ist. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO; die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.