Das Rechtsmittel ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Das Rechtsmittel ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Die rechtliche Qualifikation eines sog. Architektenvertrages hängt typischerweise stets von den singulären Umständen der konkret zwischen den Parteien desselben getroffenen Einzelvereinbarungen und den dem davon konkret betroffenen Bauvorhaben zuzuordnenden Absprachen, sohin von den konkreten Umständen des jeweils zur Beurteilung anstehenden Sachverhaltes ab. Insoweit ist daher eine ausschließliche Beurteilung als Werkvertrag (RIS-Justiz RS0021309) oder Bevollmächtigungsvertrag (RIS-Justiz RS0019644, RS0019403) in der Regel kaum möglich, sodass zumeist von einer Mischvertragsform ausgegangen wird (RIS-Justiz RS0019364, 0019538, RS0013941). Für die Prüfung dieser Frage ist also der konkret vereinbarte Schuldinhalt des Vertrages maßgeblich (RIS-Justiz RS0018777
), richten sich doch auch die Leistungspflichten bei gemischten Verträgen nach der sachlich am meisten befriedigenden Vorschrift (RIS-Justiz RS0013941). Danach richtet sich dann aber auch die Beurteilung, ob zur Behandlung solch gemischter Verträge auf die Kombinationstheorie (RIS-Justiz RS0013941) oder die Absorptionstheorie (RIS-Justiz RS0019270) zurückzugreifen ist. Auch die Auflösungsregeln eines solchen Vertragsverhältnisses richten sich damit klarerweise nach der maßgeblichen schuldrechtlich überwiegenden Vertragssituation. Eine derartige Einzelfallbeurteilung hat auch das Berufungsgericht, dem in umfassender Gesamtwürdigung aller Umstände eine Anwendung der Kombinationstheorie als Ergebnis "sachgerechter erschien", vorgenommen und demgemäß auch die Bestimmung des § 1168 ABGB der Beurteilung des (restlichen) Honoraranspruches als ebenfalls "sachgerechter" erachtet, wobei - zumal Planungs- oder sonstige Fehler des Klägers nicht erwiesen wurden - die Fertigstellung des (Gesamt-)Auftrages als durch einen auf Seiten des Bestellers (Beklagten) liegenden Umstandes verhindert beurteilt wurde. Für die beklagtenseits bis zur Höhe des Klagebetrages eingewendeten Preisminderungsansprüche ergaben sich damit keine weiteren Kürzungsansprüche (vgl RIS-Justiz RS0018640), wobei das insoweit stattgebende Ersturteil vom Beklagten ja bereits im Berufungsverfahrens unbekämpft geblieben ist.Die rechtliche Qualifikation eines sog. Architektenvertrages hängt typischerweise stets von den singulären Umständen der konkret zwischen den Parteien desselben getroffenen Einzelvereinbarungen und den dem davon konkret betroffenen Bauvorhaben zuzuordnenden Absprachen, sohin von den konkreten Umständen des jeweils zur Beurteilung anstehenden Sachverhaltes ab. Insoweit ist daher eine ausschließliche Beurteilung als Werkvertrag (RIS-Justiz RS0021309) oder Bevollmächtigungsvertrag (RIS-Justiz RS0019644, RS0019403) in der Regel kaum möglich, sodass zumeist von einer Mischvertragsform ausgegangen wird (RIS-Justiz RS0019364, 0019538, RS0013941). Für die Prüfung dieser Frage ist also der konkret vereinbarte Schuldinhalt des Vertrages maßgeblich (RIS-Justiz
RS0018777), richten sich doch auch die Leistungspflichten bei gemischten Verträgen nach der sachlich am meisten befriedigenden Vorschrift (RIS-Justiz RS0013941). Danach richtet sich dann aber auch die Beurteilung, ob zur Behandlung solch gemischter Verträge auf die Kombinationstheorie (RIS-Justiz RS0013941) oder die Absorptionstheorie (RIS-Justiz RS0019270) zurückzugreifen ist. Auch die Auflösungsregeln eines solchen Vertragsverhältnisses richten sich damit klarerweise nach der maßgeblichen schuldrechtlich überwiegenden Vertragssituation. Eine derartige Einzelfallbeurteilung hat auch das Berufungsgericht, dem in umfassender Gesamtwürdigung aller Umstände eine Anwendung der Kombinationstheorie als Ergebnis "sachgerechter erschien", vorgenommen und demgemäß auch die Bestimmung des Paragraph 1168, ABGB der Beurteilung des (restlichen) Honoraranspruches als ebenfalls "sachgerechter" erachtet, wobei - zumal Planungs- oder sonstige Fehler des Klägers nicht erwiesen wurden - die Fertigstellung des (Gesamt-)Auftrages als durch einen auf Seiten des Bestellers (Beklagten) liegenden Umstandes verhindert beurteilt wurde. Für die beklagtenseits bis zur Höhe des Klagebetrages eingewendeten Preisminderungsansprüche ergaben sich damit keine weiteren Kürzungsansprüche vergleiche RIS-Justiz RS0018640), wobei das insoweit stattgebende Ersturteil vom Beklagten ja bereits im Berufungsverfahrens unbekämpft geblieben ist.
Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dann kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179), weil er damit unzulässigerweise Tatfragen lösen würde (RIS-Justiz RS0042327). Dies gilt für sämtliche vom Aufhebungsauftrag des Berufungsgerichtes angeschnittenen Tatsachenkomplexe (Anrechnung von Eigenersparnissen;
Anrechnung von Eigenleistungen des Beklagten; Nachlassvereinbarungen;
Zinsenbegehren). Kommt es nachträglich zu (jedenfalls wie hier wesentlichen) Änderungen der vereinbarten Leistungsinhalte, so können diese auch auf eine Pauschalpreisvereinbarung Auswirkung zeitigen (vgl RIS-Justiz RS0107868).Zinsenbegehren). Kommt es nachträglich zu (jedenfalls wie hier wesentlichen) Änderungen der vereinbarten Leistungsinhalte, so können diese auch auf eine Pauschalpreisvereinbarung Auswirkung zeitigen vergleiche RIS-Justiz RS0107868).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen. Da sich das Rechtsmittel als unzulässig erweist, hängt der Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens insoweit nicht vom Ausgang der Hauptsache ab, sodass diese auch nicht als weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz (im Sinne des § 52 Abs 1 ZPO) vorzubehalten waren.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen. Da sich das Rechtsmittel als unzulässig erweist, hängt der Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens insoweit nicht vom Ausgang der Hauptsache ab, sodass diese auch nicht als weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz (im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, ZPO) vorzubehalten waren.