Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt. Der Revisionswerber macht geltend, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts widerspreche der Entscheidung 6 Ob 2235/96m = EvBl 1997/159 (S 787). Außerdem habe die Beklagte weder behauptet noch bewiesen, dass ihr der Rechtfertigungsgrund zu Gute komme.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Nach § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB haftet der Mitteilende für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit er nicht kennt, nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann ist die Mitteilung gerechtfertigt. Den Rechtfertigungsgrund hat der Mitteilende zu beweisen (SZ 69/12; 6 Ob 2235/96m; 6 Ob 239/02v). Als „nicht öffentliche Mitteilungen" sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs etwa Anzeigen (Eingaben) an die zuständige Standesbehörde, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht (SZ 23/4), eine Mitteilung an eine Berufsvertretung über ein Mitglied dieser Vertretung (SZ 23/4; 6 Ob 2235/96m) oder ganz allgemein Mitteilungen gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde (SZ 60/138; MR 1988, 84; MR 1989, 12; 4 Ob 187/99z) anzusehen. Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn die Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse vorliegt (SZ 60/138; MR 1988, 84). Letzteres trifft vor allem auf (Straf-)Anzeigen gegenüber Behörden zu (SZ 59/19 ua; Reischauer in Rummel, ABGB² § 1330 Rz 25 mwN; Koziol, Haftpflichtrecht II² 177).Nach Paragraph 1330, Absatz 2, letzter Satz ABGB haftet der Mitteilende für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit er nicht kennt, nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann ist die Mitteilung gerechtfertigt. Den Rechtfertigungsgrund hat der Mitteilende zu beweisen (SZ 69/12; 6 Ob 2235/96m; 6 Ob 239/02v). Als „nicht öffentliche Mitteilungen" sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs etwa Anzeigen (Eingaben) an die zuständige Standesbehörde, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht (SZ 23/4), eine Mitteilung an eine Berufsvertretung über ein Mitglied dieser Vertretung (SZ 23/4; 6 Ob 2235/96m) oder ganz allgemein Mitteilungen gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde (SZ 60/138; MR 1988, 84; MR 1989, 12; 4 Ob 187/99z) anzusehen. Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn die Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse vorliegt (SZ 60/138; MR 1988, 84). Letzteres trifft vor allem auf (Straf-)Anzeigen gegenüber Behörden zu (SZ 59/19 ua; Reischauer in Rummel, ABGB² Paragraph 1330, Rz 25 mwN; Koziol, Haftpflichtrecht II² 177).
Zu Unrecht bejahte das Berufungsgericht ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung an den für den angezeigten Sachverhalt nicht zuständigen Bürgermeister und damit das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes:
In der Entscheidung 6 Ob 2235/96m wurde der Rechtfertigungsgrund nach § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB verneint, weil der für die angezeigte Steuerhinterziehung sachlich nicht zuständige Mitteilungsempfänger - der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft - kein berechtigtes Interesse an der Mitteilung gehabt habe. An der Auffassung, dass ein berechtigtes Interesse der für den mitgeteilten Sachverhalt (sachlich) nicht zuständigen Behörde zu verneinen ist und daher der Ausnahmetatbestand nicht vorliegt, hat der Senat jüngst - insbesondere unter Hinweis auf die Entscheidung 4 Ob 187/99z - festgehalten (6 Ob 239/02v). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, dass nur bei Bejahung der Zuständigkeit des Empfängers (der Verwaltungsbehörde) zur Nachprüfung der Angaben das im § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB angeführte berechtigte Empfangsinteresse vorliegen kann. Wenn in der Entscheidung 6 Ob 2235/96m ausgeführt wurde, die Mitteilung sei nicht der Amtsverschwiegenheit unterlegen, weil sie nicht einen in das Ressort des Mitteilungsempfängers (Ministers) fallenden Sachverhalt betroffen habe - womit implizit das Tatbestandsmerkmal der Nichtöffentlichkeit der an eine unzuständige Behörde gerichteten Mitteilung verneint wurde -, so war dies nicht die tragende Begründung und wird auch nicht weiter vertreten, weil es eine Bestimmung, bei Unzuständigkeit entfalle die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit, nicht gibt: Nach Art 20 Abs 3 B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, „soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Partei geboten ist"; die Amtsverschwiegenheit besteht nicht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Ein berechtigtes Interesse des Mitteilenden bei Mitteilung an eine für den behaupteten Sachverhalt sachlich unzuständigen Behörde ist ebenfalls regelmäßig zu verneinen, weil sie in dieser Art nicht erforderlich ist, ist doch die angerufene unzuständige Behörde zu keinen weiteren Handlungen in der Sache berufen.In der Entscheidung 6 Ob 2235/96m wurde der Rechtfertigungsgrund nach Paragraph 1330, Absatz 2, letzter Satz ABGB verneint, weil der für die angezeigte Steuerhinterziehung sachlich nicht zuständige Mitteilungsempfänger - der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft - kein berechtigtes Interesse an der Mitteilung gehabt habe. An der Auffassung, dass ein berechtigtes Interesse der für den mitgeteilten Sachverhalt (sachlich) nicht zuständigen Behörde zu verneinen ist und daher der Ausnahmetatbestand nicht vorliegt, hat der Senat jüngst - insbesondere unter Hinweis auf die Entscheidung 4 Ob 187/99z - festgehalten (6 Ob 239/02v). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, dass nur bei Bejahung der Zuständigkeit des Empfängers (der Verwaltungsbehörde) zur Nachprüfung der Angaben das im Paragraph 1330, Absatz 2, letzter Satz ABGB angeführte berechtigte Empfangsinteresse vorliegen kann. Wenn in der Entscheidung 6 Ob 2235/96m ausgeführt wurde, die Mitteilung sei nicht der Amtsverschwiegenheit unterlegen, weil sie nicht einen in das Ressort des Mitteilungsempfängers (Ministers) fallenden Sachverhalt betroffen habe - womit implizit das Tatbestandsmerkmal der Nichtöffentlichkeit der an eine unzuständige Behörde gerichteten Mitteilung verneint wurde -, so war dies nicht die tragende Begründung und wird auch nicht weiter vertreten, weil es eine Bestimmung, bei Unzuständigkeit entfalle die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit, nicht gibt: Nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, „soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Partei geboten ist"; die Amtsverschwiegenheit besteht nicht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Ein berechtigtes Interesse des Mitteilenden bei Mitteilung an eine für den behaupteten Sachverhalt sachlich unzuständigen Behörde ist ebenfalls regelmäßig zu verneinen, weil sie in dieser Art nicht erforderlich ist, ist doch die angerufene unzuständige Behörde zu keinen weiteren Handlungen in der Sache berufen.
Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die Haftung auch entfällt, wenn der Mitteilende objektiv irrtümlich, aber subjektiv nicht vorwerfbar ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung bejaht, weil die Beklagte, die den von den Vorinstanzen herangezogenen Rechtfertigungsgrund in erster Instanz nicht einmal der Sache nach geltend machte, in diese Richtung nichts vorgetragen hat. Die vom Berufungsgericht angenommene Rechtsunkenntnis der Beklagten, die - sofern sie der Beklagten nicht vorgeworfen werden kann - zum Haftungsentfall führen könnte, ist eine überschießende Feststellung, die nicht zu berücksichtigen ist, weil sie sich nicht im Rahmen der erhobenen Einwendungen hält (6 Ob 2030/96i uva). Wenn das Berufungsgericht diese überschießende Feststellung seiner Entscheidung zu Grunde legte, beurteilte es die Sache auch insoweit rechtlich unrichtig (4 Ob 2338/96v).
Da eine zulässige Rechtsrüge vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt einer rechtlichen Überprüfung nach allen Richtungen hin zu unterziehen (Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 5 mwN). Sinn und Bedeutungsgehalt einer beanstandeten Äußerung wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung für den unbefangenen Durschnittsadressaten der Äußerung (SZ 71/96 mwN; 6 Ob 77/02w uva). Dem Schreiben der Beklagten vom 21. 6. 2000 an den Sanitätssprengel ist dem Zusammenhang nach die Tatsachenbehauptung zu entnehmen, der Kläger selbst habe der Beklagten am 16. 6. 2000 das falsche Insulin gegeben. Dies ist aber auch nach dem Vorbringen der Beklagten insofern unrichtig, als der Kläger die Beklagte an diesem Tag nicht bediente. Der dem Kläger nach dem Gesamteindruck des Schreibens gemachte Vorwurf eigener Nachlässigkeit, der zur Behauptung der Ausgabe eines falschen Medikaments nicht bloß nebensächliches Detail ist, sondern diese wesentlich ergänzt, trifft also nicht zu. Dem Kläger ist der Nachweis der Unwahrheit der Behauptung in diesem Punkt gelungen. Auf eine Feststellung, dass das verschriebene Insulin ausgegeben wurde, kommt es nicht mehr an. Dass der Vorwurf im dargestellten Sinn geeignet ist, Erwerb oder Fortkommen des Klägers zu gefährden, ist nicht zu bezweifeln. Da der Unterlassungsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB - jedenfalls außerhalb der Fälle des letzten Satzes dieser Gesetzesstelle (vgl dazu SZ 56/124; SZ 60/138) - verschuldensunabhängig ist (MR 1997, 83 ua) und Wiederholungsgefahr schon wegen des von der Beklagten im Prozess vertretenen Standpunkts zu bejahen ist, konnte dem auf Unterlassung der Behauptung, der Kläger hätte falsche Medikamente, insbesondere Insulin, abgeben, gerichteten Klagebegehren in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen stattgegeben werden. Hingegen hat es bei der Abweisung des weiteren Klagebegehrens zu bleiben. Die zu verbietende Äußerung, die Beklagte habe den Kläger erst „nach längerem Suchen" gefunden, ist für sich nicht tatbestandsmäßig im Sinn des § 1330 ABGB. Selbst wenn dem Schreiben der Beklagten, in dem von einem Bereitschaftsdienst des Klägers am Samstag, dem 17. 6. 2000, nicht ausdrücklich die Rede ist, nach dem Gesamteindruck und der Kenntnis des Adressaten von der Sachlage der Vorwurf einer Verletzung von Bestimmungen, die den Bereitschaftsdienst eines Apothekers regeln, entnommen werden kann, so ist doch ein derartiger Vorwurf nicht Gegenstand des Klagebegehrens.Da eine zulässige Rechtsrüge vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt einer rechtlichen Überprüfung nach allen Richtungen hin zu unterziehen (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 5 mwN). Sinn und Bedeutungsgehalt einer beanstandeten Äußerung wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung für den unbefangenen Durschnittsadressaten der Äußerung (SZ 71/96 mwN; 6 Ob 77/02w uva). Dem Schreiben der Beklagten vom 21. 6. 2000 an den Sanitätssprengel ist dem Zusammenhang nach die Tatsachenbehauptung zu entnehmen, der Kläger selbst habe der Beklagten am 16. 6. 2000 das falsche Insulin gegeben. Dies ist aber auch nach dem Vorbringen der Beklagten insofern unrichtig, als der Kläger die Beklagte an diesem Tag nicht bediente. Der dem Kläger nach dem Gesamteindruck des Schreibens gemachte Vorwurf eigener Nachlässigkeit, der zur Behauptung der Ausgabe eines falschen Medikaments nicht bloß nebensächliches Detail ist, sondern diese wesentlich ergänzt, trifft also nicht zu. Dem Kläger ist der Nachweis der Unwahrheit der Behauptung in diesem Punkt gelungen. Auf eine Feststellung, dass das verschriebene Insulin ausgegeben wurde, kommt es nicht mehr an. Dass der Vorwurf im dargestellten Sinn geeignet ist, Erwerb oder Fortkommen des Klägers zu gefährden, ist nicht zu bezweifeln. Da der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB - jedenfalls außerhalb der Fälle des letzten Satzes dieser Gesetzesstelle vergleiche dazu SZ 56/124; SZ 60/138) - verschuldensunabhängig ist (MR 1997, 83 ua) und Wiederholungsgefahr schon wegen des von der Beklagten im Prozess vertretenen Standpunkts zu bejahen ist, konnte dem auf Unterlassung der Behauptung, der Kläger hätte falsche Medikamente, insbesondere Insulin, abgeben, gerichteten Klagebegehren in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen stattgegeben werden. Hingegen hat es bei der Abweisung des weiteren Klagebegehrens zu bleiben. Die zu verbietende Äußerung, die Beklagte habe den Kläger erst „nach längerem Suchen" gefunden, ist für sich nicht tatbestandsmäßig im Sinn des Paragraph 1330, ABGB. Selbst wenn dem Schreiben der Beklagten, in dem von einem Bereitschaftsdienst des Klägers am Samstag, dem 17. 6. 2000, nicht ausdrücklich die Rede ist, nach dem Gesamteindruck und der Kenntnis des Adressaten von der Sachlage der Vorwurf einer Verletzung von Bestimmungen, die den Bereitschaftsdienst eines Apothekers regeln, entnommen werden kann, so ist doch ein derartiger Vorwurf nicht Gegenstand des Klagebegehrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat die zu unterlassenden Behauptungen nicht gesondert bewertet, sodass davon auszugehen ist, dass auf jedes der beiden Unterlassungsbegehren die Hälfte des Streitwerts entfällt. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 43, Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat die zu unterlassenden Behauptungen nicht gesondert bewertet, sodass davon auszugehen ist, dass auf jedes der beiden Unterlassungsbegehren die Hälfte des Streitwerts entfällt.