Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht formulierten Gründen zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird der auch in der Rechtsrüge als sekundärer Verfahrensmangel monierte Umstand gerügt, dass das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme über die vom Kläger angebotenen Beweisthemen durch die von ihm geführten Beweismittel nicht für erforderlich gehalten habe, weil hiedurch eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache gehindert worden sei. Auf Grund dieser Beweisaufnahmen wären im Einzelnen zur Darstellung gebrachte Feststellungen zu treffen gewesen, aus denen wiederum der Schluss zu ziehen gewesen wäre, dass das Gericht die Unwirksamkeit des Kündigungsverzichtes bejaht bzw einen wichtigen Grund, der die außerordentliche Kündigung rechtfertige, angenommen und so dem Klagebegehren stattgegeben hätte.
Feststellungsmängel bilden jedoch nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0043304) nicht den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, sondern können nur mit dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend gemacht werden. Die Frage, ob weitere Feststellungen zu treffen gewesen wären, ist damit eine solche der rechtlichen Beurteilung (8 ObA 157/02z mwN; Fasching, LB2 Rz 1774). Die hiedurch berührten Themenbereiche - Börsenkurse, Kündigungsverzicht und Gewinnthesaurierung, mittlerweile gewonnene Erkenntnisse der praktischen Unverkäuflichkeit seiner Genussscheinbeteiligung samt daraus resultierendem wichtigen Grund zur Kündigung, ertragslose Blockierung der Investitionen durch die Verlängerung des Kündigungsverzichtes auf 29 ½ Jahre - berühren jedoch ausschließlich Rechtsfragen, die auch nach den vorliegenden Feststellungen, speziell der zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungslage, beantwortet und gelöst werden können, worauf in Behandlung der Rechtsrüge ohnedies noch näher einzugehen sein wird.Feststellungsmängel bilden jedoch nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0043304) nicht den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO, sondern können nur mit dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO geltend gemacht werden. Die Frage, ob weitere Feststellungen zu treffen gewesen wären, ist damit eine solche der rechtlichen Beurteilung (8 ObA 157/02z mwN; Fasching, LB2 Rz 1774). Die hiedurch berührten Themenbereiche - Börsenkurse, Kündigungsverzicht und Gewinnthesaurierung, mittlerweile gewonnene Erkenntnisse der praktischen Unverkäuflichkeit seiner Genussscheinbeteiligung samt daraus resultierendem wichtigen Grund zur Kündigung, ertragslose Blockierung der Investitionen durch die Verlängerung des Kündigungsverzichtes auf 29 ½ Jahre - berühren jedoch ausschließlich Rechtsfragen, die auch nach den vorliegenden Feststellungen, speziell der zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungslage, beantwortet und gelöst werden können, worauf in Behandlung der Rechtsrüge ohnedies noch näher einzugehen sein wird.
Dieser - den Schwerpunkt des Rechtsmittels bildende - Rechtsmittelgrund wiederholt nochmals die bereits in den Vorinstanzen ins Treffen geführten Argumente, welche schon das Berufungsgericht eingehend sowie unter ausführlicher Verwertung und Berücksichtigung der bestehenden Judikatur, vor allem aber auch des maßgeblichen einschlägigen in- und auch teilweise ausländischen wertpapierrechtlichen Fachschrifttums geprüft und behandelt hat. Der Oberste Gerichtshof billigt diese Entscheidung des Berufungsgerichtes dem Ergebnis und auch der juristischen Ableitung nach, weil sie dem herrschenden Meinungsstand entspricht, dem auch der Revisionswerber nichts neues Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, sodass sich der Oberste Gerichtshof insoweit auf eine bloße zusammenfassende und damit klarstellende Präzisierung beschränken kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Dieser - den Schwerpunkt des Rechtsmittels bildende - Rechtsmittelgrund wiederholt nochmals die bereits in den Vorinstanzen ins Treffen geführten Argumente, welche schon das Berufungsgericht eingehend sowie unter ausführlicher Verwertung und Berücksichtigung der bestehenden Judikatur, vor allem aber auch des maßgeblichen einschlägigen in- und auch teilweise ausländischen wertpapierrechtlichen Fachschrifttums geprüft und behandelt hat. Der Oberste Gerichtshof billigt diese Entscheidung des Berufungsgerichtes dem Ergebnis und auch der juristischen Ableitung nach, weil sie dem herrschenden Meinungsstand entspricht, dem auch der Revisionswerber nichts neues Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, sodass sich der Oberste Gerichtshof insoweit auf eine bloße zusammenfassende und damit klarstellende Präzisierung beschränken kann (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Hiebei ist zunächst vorauszuschicken, dass der Tatbestand des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB (Wucher) erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht wird, weil sich der Kläger im Verfahren erster Instanz bis Schluss der Verhandlung auf Nichtigkeit der Vereinbarung mit der beklagten Partei auch nach dieser Gesetzesstelle nicht berufen hat; sie ist jedoch nur über Einwendung wahrzunehmen (6 Ob 229/73; RIS-Justiz RS0016452). Darauf ist daher nicht weiter einzugehen, sondern der Rechtsmittelwerber vielmehr auf das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot (Fasching, aaO Rz 1721 ff, speziell Rz 1727) zu verweisen. Dies gilt hingegen nicht auch zu seinen Ausführungen betreffend culpa in contrahendo, weil zwar zu diesem Themenkreis (hinsichtlich eines nunmehr behaupteten schuldhaften Verstoßes der beklagten Partei gegen Aufklärungs- , Schutz- und Sorgfaltspflichten vor und beim Vertragsabschluss) in erster Instanz ebenfalls kein sich unmittelbar mit den diesbezüglichen nunmehrigen Revisionsausführungen deckendes Vorbringen erstattet worden war, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedoch die - bereits in der Klage als Haftungsgrund relevierte - Prospekthaftung eine Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo ist (Koziol/Welser II12 15), nach welcher den Emittenten gegenüber dem Publikum Informationspflichten treffen, welche den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen (ausführlich 7 Ob 2387/96x = SZ 70/99 im Zusammenhang mit Gewinnscheinen). Das diesbezügliche vorgetragene Tatsachensubstrat ist daher für auch diesen (insoweit freilich in der Revision neu vorgetragenen) rechtlichen Aspekt als genügend anzusehen, muss doch ein Kläger nur die für seine Anspruchsdurchsetzung rechtserzeugenden Tatsachen hinreichend substantiiert (§ 226 Abs 1 ZPO) vorbringen, nicht aber deren rechtliche Subsumtion vorwegnehmen (Fasching, Komm III Anm 6 zu § 226).Hiebei ist zunächst vorauszuschicken, dass der Tatbestand des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB (Wucher) erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht wird, weil sich der Kläger im Verfahren erster Instanz bis Schluss der Verhandlung auf Nichtigkeit der Vereinbarung mit der beklagten Partei auch nach dieser Gesetzesstelle nicht berufen hat; sie ist jedoch nur über Einwendung wahrzunehmen (6 Ob 229/73; RIS-Justiz RS0016452). Darauf ist daher nicht weiter einzugehen, sondern der Rechtsmittelwerber vielmehr auf das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot (Fasching, aaO Rz 1721 ff, speziell Rz 1727) zu verweisen. Dies gilt hingegen nicht auch zu seinen Ausführungen betreffend culpa in contrahendo, weil zwar zu diesem Themenkreis (hinsichtlich eines nunmehr behaupteten schuldhaften Verstoßes der beklagten Partei gegen Aufklärungs- , Schutz- und Sorgfaltspflichten vor und beim Vertragsabschluss) in erster Instanz ebenfalls kein sich unmittelbar mit den diesbezüglichen nunmehrigen Revisionsausführungen deckendes Vorbringen erstattet worden war, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedoch die - bereits in der Klage als Haftungsgrund relevierte - Prospekthaftung eine Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo ist (Koziol/Welser II12 15), nach welcher den Emittenten gegenüber dem Publikum Informationspflichten treffen, welche den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen (ausführlich 7 Ob 2387/96x = SZ 70/99 im Zusammenhang mit Gewinnscheinen). Das diesbezügliche vorgetragene Tatsachensubstrat ist daher für auch diesen (insoweit freilich in der Revision neu vorgetragenen) rechtlichen Aspekt als genügend anzusehen, muss doch ein Kläger nur die für seine Anspruchsdurchsetzung rechtserzeugenden Tatsachen hinreichend substantiiert (Paragraph 226, Absatz eins, ZPO) vorbringen, nicht aber deren rechtliche Subsumtion vorwegnehmen (Fasching, Komm römisch drei Anmerkung 6, zu Paragraph 226,).
In dieser Entscheidung SZ 70/99 sprach der erkennende Senat darüber hinaus auch aus, dass es sich bei einem "Gewinnschein um ein erfahrungsgemäß Kursschwankungen unterliegendes Wertpapier handelt", welches ein "Genussrecht iS des § 174 AktG verbrieft und daher ein Wertpapier ist" (RIS-Justiz RS0108219). Es handelt sich um mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen ausgegebene Inhaberpapiere (§ 6 Beteiligungsfondsgesetz BGBl 1982/111 idgF), die an der Börse gehandelt und notiert werden (ausführlich Braumann, Gewinnscheine und Anlegerschutz, ÖBA 1984, 397; zur deutschen Rechtslage ua Kalss, Licht ins Dunkel der Genussrechte? RdW 1999, 203). Bis zum Inkrafttreten des Beteiligungsfondsgesetzes am 1. 3. 1982 war der Begriff "Genussschein" in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgekommen (Jusits, Genussscheine im österreichischen Zivilrecht, WBl 1987, 81).In dieser Entscheidung SZ 70/99 sprach der erkennende Senat darüber hinaus auch aus, dass es sich bei einem "Gewinnschein um ein erfahrungsgemäß Kursschwankungen unterliegendes Wertpapier handelt", welches ein "Genussrecht iS des Paragraph 174, AktG verbrieft und daher ein Wertpapier ist" (RIS-Justiz RS0108219). Es handelt sich um mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen ausgegebene Inhaberpapiere (Paragraph 6, Beteiligungsfondsgesetz BGBl 1982/111 idgF), die an der Börse gehandelt und notiert werden (ausführlich Braumann, Gewinnscheine und Anlegerschutz, ÖBA 1984, 397; zur deutschen Rechtslage ua Kalss, Licht ins Dunkel der Genussrechte? RdW 1999, 203). Bis zum Inkrafttreten des Beteiligungsfondsgesetzes am 1. 3. 1982 war der Begriff "Genussschein" in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgekommen (Jusits, Genussscheine im österreichischen Zivilrecht, WBl 1987, 81).
Der vorliegenden Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen liegt die Gewährung von Genussrechten nach § 174 AktG zugrunde (§ 1 der AGB). Dieses Gesetz gibt selbst keine Definition der Genussrechte und regelt auch nicht ihre nähere rechtliche Gestaltung (zur historischen Entwicklung und rechtlichen Ausgestaltung s Wünsch, Der Genussschein iSd § 174 AktG als Instrument der Verbriefung privatrechtlicher Ansprüche, in FS Strasser [1983], 871 ff; zur ähnlichen deutschen Rechtslage Lutter in Kölner Komm zum AktG2, Rn 196 zu § 221; Hüffer, AktG4 Rn 22 ff zu § 221; Karollus in Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff, AktG IV Rn 236 ff zu § 221; van Hösen, Genussrechte, Genussscheine, Partizipationskapital [1998], 111 ff). Hintergrund dieser gesetzgeberischen Zurückhaltung - in Österreich gleichermaßen wie in Deutschland - war (und ist) das Bestreben, die Entwicklung dieses Instrumentes unter Achtung des Prinzipes der Privatautonomie möglichst nicht zu behindern (Nagele in Jabornegg/Strasser, AktG4 Rz 27 zu § 174). Demgemäß können Kapital- wie auch Personalgesellschaften, Genossenschaften, ja unter Umständen sogar Einzelkaufleute Genussrechte ausgeben (Nagele, aaO mwN). Der häufigste Inhalt des Genussrechtes ist ein Anspruch auf Zahlungen aus dem jeweiligen Gewinn. Die Tatsache, dass die rechtliche Ausgestaltung der Genussrechte - wie ausgeführt - keiner besonderen gesetzlichen Regelung unterliegt, bedeutet für den Emittenten weitgehende Gestaltungsfreiheit (Frotz, Rechtsfragen der Kapitalbeschaffung gegen schuldrechtliche Gewinnbeteiligung, in FS Schönherr [1986], 167 [170]); der Privatautonomie sind grundsätzlich (nur) durch § 879 ABGB - neuerdings auch durch § 864a ABGB, § 6 Abs 3 KSchG - Grenzen gesetzt (Jusits, aaO 82; Frotz, aaO 177; Kalss, Anlegerinteressen: Der Anleger im Handlungsdreieck von Vertrag, Verband und Markt, 148 ff; zur deutschen Rechtslage BGH ZIP 1992, 1542 = NJW 1993, 57 = BGHZ 119/32, 305). So wie im Bereich des Gesellschaftsrechtes unbefristete Bindung des Kapitals nichts Ungewöhnliches ist, solange die Gesellschaft nicht aufgelöst wird (Braumann, aaO 401 ff unter Hinweis auf § 82 GmbHG bzw § 52 AktG - Verbot der Einlagenrückgewähr), ist auch gegen den Ausschluss der Kündigung bei Gewinnscheinen auf Grund ihrer Börsengängigkeit im Grunde nichts einzuwenden (Braumann, aaO - der dort einer Kritik unterzogene Fall einer bloß einseitigen Kündigungsmöglichkeit des Gewinnscheinemittenten liegt hier nicht vor: vgl § 6 der AGB). Das auf Einräumung von Genussrechten gerichtete Rechtsgeschäft ist ein Vertrag sui generis und begründet ein Dauerschuldverhältnis (Nagele, aaO Rz 32). Ihnen liegen regelmäßig formularmäßige Bedingungen zugrunde, welche den für AGB auch sonst geltenden Vorschriften der §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB sowie des KSchG unterliegen (Nagele, aaO Rz 39).Der vorliegenden Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen liegt die Gewährung von Genussrechten nach Paragraph 174, AktG zugrunde (Paragraph eins, der AGB). Dieses Gesetz gibt selbst keine Definition der Genussrechte und regelt auch nicht ihre nähere rechtliche Gestaltung (zur historischen Entwicklung und rechtlichen Ausgestaltung s Wünsch, Der Genussschein iSd Paragraph 174, AktG als Instrument der Verbriefung privatrechtlicher Ansprüche, in FS Strasser [1983], 871 ff; zur ähnlichen deutschen Rechtslage Lutter in Kölner Komm zum AktG2, Rn 196 zu Paragraph 221,; Hüffer, AktG4 Rn 22 ff zu Paragraph 221,; Karollus in Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff, AktG römisch vier Rn 236 ff zu Paragraph 221,; van Hösen, Genussrechte, Genussscheine, Partizipationskapital [1998], 111 ff). Hintergrund dieser gesetzgeberischen Zurückhaltung - in Österreich gleichermaßen wie in Deutschland - war (und ist) das Bestreben, die Entwicklung dieses Instrumentes unter Achtung des Prinzipes der Privatautonomie möglichst nicht zu behindern (Nagele in Jabornegg/Strasser, AktG4 Rz 27 zu Paragraph 174,). Demgemäß können Kapital- wie auch Personalgesellschaften, Genossenschaften, ja unter Umständen sogar Einzelkaufleute Genussrechte ausgeben (Nagele, aaO mwN). Der häufigste Inhalt des Genussrechtes ist ein Anspruch auf Zahlungen aus dem jeweiligen Gewinn. Die Tatsache, dass die rechtliche Ausgestaltung der Genussrechte - wie ausgeführt - keiner besonderen gesetzlichen Regelung unterliegt, bedeutet für den Emittenten weitgehende Gestaltungsfreiheit (Frotz, Rechtsfragen der Kapitalbeschaffung gegen schuldrechtliche Gewinnbeteiligung, in FS Schönherr [1986], 167 [170]); der Privatautonomie sind grundsätzlich (nur) durch Paragraph 879, ABGB - neuerdings auch durch Paragraph 864 a, ABGB, Paragraph 6, Absatz 3, KSchG - Grenzen gesetzt (Jusits, aaO 82; Frotz, aaO 177; Kalss, Anlegerinteressen: Der Anleger im Handlungsdreieck von Vertrag, Verband und Markt, 148 ff; zur deutschen Rechtslage BGH ZIP 1992, 1542 = NJW 1993, 57 = BGHZ 119/32, 305). So wie im Bereich des Gesellschaftsrechtes unbefristete Bindung des Kapitals nichts Ungewöhnliches ist, solange die Gesellschaft nicht aufgelöst wird (Braumann, aaO 401 ff unter Hinweis auf Paragraph 82, GmbHG bzw Paragraph 52, AktG - Verbot der Einlagenrückgewähr), ist auch gegen den Ausschluss der Kündigung bei Gewinnscheinen auf Grund ihrer Börsengängigkeit im Grunde nichts einzuwenden (Braumann, aaO - der dort einer Kritik unterzogene Fall einer bloß einseitigen Kündigungsmöglichkeit des Gewinnscheinemittenten liegt hier nicht vor: vergleiche Paragraph 6, der AGB). Das auf Einräumung von Genussrechten gerichtete Rechtsgeschäft ist ein Vertrag sui generis und begründet ein Dauerschuldverhältnis (Nagele, aaO Rz 32). Ihnen liegen regelmäßig formularmäßige Bedingungen zugrunde, welche den für AGB auch sonst geltenden Vorschriften der Paragraphen 864 a, 879, Absatz 3, ABGB sowie des KSchG unterliegen (Nagele, aaO Rz 39).
Bei der Angemessenheitskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen (RIS-Justiz RS0017936); für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0016913); durch die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB wurde ein objektive Äuqivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigendes bewegliches System in dem Sinne geschaffen, dass bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vorliegt, wenn sie unangemessen ist (RIS-Justiz RS0016914
). Der hiebei vom Kläger - erstmalig - ins Treffen geführte Hinweis auch auf sein (im Übrigen gar nicht näher angegebenes und auch sonst nicht aktenkundiges) Alter als (weiteres) Kriterium für die von ihm behauptete "gröbliche Benachteiligung" hat dabei schon auf Grund des bereits weiter oben in anderem Zusammenhang angezogenen Neuerungsverbotes außer Betracht zu bleiben; diesen (neuen) Aspekt hat er nämlich im Verfahren erster Instanz nie releviert. Selbiges gilt auch für den nunmehr - nach Zugeständnis, dass die Frist für eine Irrtumsanfechtung bereits abgelaufen sei - behaupteten "offenbar gewordenen Vertrauensmissbrauch", der sich aber im Sinne seiner eigenen Ausführungen in Klage und vorbereitendem Schriftsatz ON 3 letztlich nur als im Beweggrund der Wertpapieranschaffung (nämlich deren Ertragsprognose und -erwartung sowie Marktentwicklung) gelegener, zufolge § 901 ABGB unbeachtlicher Motivirrtum (Koziol/Welser I12 135; Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 3 ff zu § 901) subsumieren lässt (RIS-Justiz RS0052949).Bei der Angemessenheitskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen (RIS-Justiz RS0017936); für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0016913); durch die Bestimmung des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wurde ein objektive Äuqivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigendes bewegliches System in dem Sinne geschaffen, dass bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vorliegt, wenn sie unangemessen ist (RIS-Justiz
RS0016914). Der hiebei vom Kläger - erstmalig - ins Treffen geführte Hinweis auch auf sein (im Übrigen gar nicht näher angegebenes und auch sonst nicht aktenkundiges) Alter als (weiteres) Kriterium für die von ihm behauptete "gröbliche Benachteiligung" hat dabei schon auf Grund des bereits weiter oben in anderem Zusammenhang angezogenen Neuerungsverbotes außer Betracht zu bleiben; diesen (neuen) Aspekt hat er nämlich im Verfahren erster Instanz nie releviert. Selbiges gilt auch für den nunmehr - nach Zugeständnis, dass die Frist für eine Irrtumsanfechtung bereits abgelaufen sei - behaupteten "offenbar gewordenen Vertrauensmissbrauch", der sich aber im Sinne seiner eigenen Ausführungen in Klage und vorbereitendem Schriftsatz ON 3 letztlich nur als im Beweggrund der Wertpapieranschaffung (nämlich deren Ertragsprognose und -erwartung sowie Marktentwicklung) gelegener, zufolge Paragraph 901, ABGB unbeachtlicher Motivirrtum (Koziol/Welser I12 135; Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 3 ff zu Paragraph 901,) subsumieren lässt (RIS-Justiz RS0052949).
Bei der Inhaltskontrolle von AGB-Vertragsformblättern oder Formularverträgen war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (RIS-Justiz RS0014676). Objektiv ungewöhnlich ist nur eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte; der Klausel muss also ein Überrumpelungseffekt oder Übertölpelungseffekt innewohnen (RIS-Justiz RS0014646). Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen die Vorschrift des § 864a ABGB, gilt der Vertrag ohne sie (RIS-Justiz RS0014659). Die Anwendbarkeit der Geltungskontrolle gemäß § 864a ABGB für Genussrechte ist allgemein anerkannt (Kalss aaO 135). Die Qualifikation einer Klausel als überraschend und ungewöhnlich hängt jeweils von den konkreten Umständen ab.Bei der Inhaltskontrolle von AGB-Vertragsformblättern oder Formularverträgen war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (RIS-Justiz RS0014676). Objektiv ungewöhnlich ist nur eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte; der Klausel muss also ein Überrumpelungseffekt oder Übertölpelungseffekt innewohnen (RIS-Justiz RS0014646). Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen die Vorschrift des Paragraph 864 a, ABGB, gilt der Vertrag ohne sie (RIS-Justiz RS0014659). Die Anwendbarkeit der Geltungskontrolle gemäß Paragraph 864 a, ABGB für Genussrechte ist allgemein anerkannt (Kalss aaO 135). Die Qualifikation einer Klausel als überraschend und ungewöhnlich hängt jeweils von den konkreten Umständen ab.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist die vorliegende Vertragskonstruktion - wie vom Berufungsgericht ebenfalls bereits ausführlich und zutreffend dargestellt - nicht wegen Verstoßes gegen eine der zitierten Bestimmungen unwirksam. Dass die betreffenden Klauseln "nicht im AGB-Text versteckt" sind, gesteht der Kläger in seinem Rechtsmittel nunmehr selbst ausdrücklich zu. Diesbezüglich bedarf es somit ebenfalls keiner weitergehenden Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof (§ 510 Abs 3 ZPO). Das in § 6 Abs 3 KSchG normierte Transparenzgebot wurde erst durch die Novelle BGBl I 1997/6 eingeführt und ist gemäß Art V leg cit (Schluss- und Übergangsbestimmungen) "auf Verträge und Schuldverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder begründet worden sind, nicht anzuwenden" - was somit auch auf den hier zur Beurteilung anstehenden Kaufvertrag vom 30. 6. 1992 zutrifft. Die Ausführungen in der Revision erschöpfen sich insoweit auf Kritikpunkte, welche bloß seine enttäuschte allgemeine Erwartungshaltung der Wertpapierentwicklung widerspiegeln, sich aber nicht unter die von ihm relevierten Anfechtungstatbestände subsumieren lassen. Damit erweisen sich - aus diesen rechtlichen Überlegungen - auch die als Mangelhaftigkeit des Verfahrens monierten Feststellungsmängel als nicht entscheidungsrelevant. Auch dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weitergehenden Begründung. Auf Grund der detaillierten und einer Inhaltskontrolle standhaltenden Bedingungslage im Regelwerk der klagenden Partei kann auch von keiner (besonderen) schuldhaften und vorvertraglich pflichtwidrigen, als culpa in contrahendo bezeichneten) Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichtenverletzung - bei welcher es sich im Übrigen nach der Rechtsprechung ebenfalls um eine Beurteilung nach den singulären Umständen des jeweiligen Einzelfalles handelt (6 Ob 268/00f; 8 Ob 161/00k) - keine Rede sein. Derartige Aufklärungspflichten dürfen - auch bei zu Spekulationsgeschäften entschlossenen Kunden - nämlich nicht überspannt werden (10 Ob 54/97g: keine Bevormundung des spekulierenden Kundens). Insoweit hat grundsätzlich jeder seine eigenen Interessen selbst wahrzunehmen (7 Ob 169/99z; RIS-Justiz RS0016390).Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist die vorliegende Vertragskonstruktion - wie vom Berufungsgericht ebenfalls bereits ausführlich und zutreffend dargestellt - nicht wegen Verstoßes gegen eine der zitierten Bestimmungen unwirksam. Dass die betreffenden Klauseln "nicht im AGB-Text versteckt" sind, gesteht der Kläger in seinem Rechtsmittel nunmehr selbst ausdrücklich zu. Diesbezüglich bedarf es somit ebenfalls keiner weitergehenden Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das in Paragraph 6, Absatz 3, KSchG normierte Transparenzgebot wurde erst durch die Novelle BGBl römisch eins 1997/6 eingeführt und ist gemäß Artikel römisch fünf, leg cit (Schluss- und Übergangsbestimmungen) "auf Verträge und Schuldverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder begründet worden sind, nicht anzuwenden" - was somit auch auf den hier zur Beurteilung anstehenden Kaufvertrag vom 30. 6. 1992 zutrifft. Die Ausführungen in der Revision erschöpfen sich insoweit auf Kritikpunkte, welche bloß seine enttäuschte allgemeine Erwartungshaltung der Wertpapierentwicklung widerspiegeln, sich aber nicht unter die von ihm relevierten Anfechtungstatbestände subsumieren lassen. Damit erweisen sich - aus diesen rechtlichen Überlegungen - auch die als Mangelhaftigkeit des Verfahrens monierten Feststellungsmängel als nicht entscheidungsrelevant. Auch dies bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner weitergehenden Begründung. Auf Grund der detaillierten und einer Inhaltskontrolle standhaltenden Bedingungslage im Regelwerk der klagenden Partei kann auch von keiner (besonderen) schuldhaften und vorvertraglich pflichtwidrigen, als culpa in contrahendo bezeichneten) Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichtenverletzung - bei welcher es sich im Übrigen nach der Rechtsprechung ebenfalls um eine Beurteilung nach den singulären Umständen des jeweiligen Einzelfalles handelt (6 Ob 268/00f; 8 Ob 161/00k) - keine Rede sein. Derartige Aufklärungspflichten dürfen - auch bei zu Spekulationsgeschäften entschlossenen Kunden - nämlich nicht überspannt werden (10 Ob 54/97g: keine Bevormundung des spekulierenden Kundens). Insoweit hat grundsätzlich jeder seine eigenen Interessen selbst wahrzunehmen (7 Ob 169/99z; RIS-Justiz RS0016390).
Der Revision war sohin keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.