Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind Außendienstmitarbeiter der beklagten Versicherungsgesellschaft. Sie begehrten den Zuspruch von S 22.457,- (Erstkläger), S 24.150,- (Zweikläger), S 21.400 (Drittkläger) und S 18.800,- (Viertkläger) und brachten dazu vor, dass ihnen diese Beträge im Laufe ihres Arbeitsverhältnisses unter Berufung auf eine interne Richtlinie der Beklagten als “Faxbeteiligung” vom Gehalt abgezogen worden seien. Diese Kostenbeteiligung für die Installation von Faxgeräten, Kopierern und PCs sei sittenwidrig, weil die Beklagte damit die Finanzierung von dem allgemeinen Standard entsprechenden Betriebsmitteln den Klägern auferlegt habe. Die Beklagte habe überdies in unzulässiger Weise Druck auf die Außendienstmitarbeiter ausgeübt, die Richtlinie zu unterfertigen. Eine Zurückziehung der einmal erteilten Zustimmung sei nicht möglich gewesen. Es sei auch sittenwidrig, dass das Risiko für die Nichtbenützbarkeit der Geräte (wegen deren Reparaturbedürftigkeit, aber auch wegen Krankheit oder Urlaub der Mitarbeiter) ausschließlich den Außendienstmitarbeitern auferlegt worden sei. Vorteile durch die Richtlinie habe daher nur die Beklagte gehabt.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Kläger hätten der Richtlinie schriftlich zugestimmt; sie hätten diese Zustimmung auch jederzeit widerrufen können. Die Beklagte habe ihnen ohnedies sämtliche für einen Außendienstmitarbeiter erforderlichen Betriebsmittel (Handy, Psion für Offertberechnung) gratis zur Verfügung gestellt, dazu in den Landesdirektionen (ebenso gratis) PCs, Faxgeräte und Kopierer. Die “Faxbeteiligung” beziehe sich lediglich auf die laufenden Betriebskosten der in den regionalen Beratungsstellen befindlichen PCs, Faxgeräte und Kopierer, die den Klägern zusätzlich zu den oben genannten Geräten zur unentgeltlichen und uneingeschränkten Privatnutzung rund um die Uhr zur Verfügung gestellt worden seien. Die Anschaffungskosten für diese Geräte habe die Beklagte selbst getragen.
Gegen die Klageforderung des Erstklägers wendete die Beklagte aus dem Titel “Gehaltsexekution” eine Gegenforderung von S 11.850,91 compensando ein. Der Viertkläger, bei dem die Faxbeteiligung nur S 15.300,- betragen habe, müsse sich S 7.500,- aus einer zu viel ausgezahlten Kostensonderbonifikation anrechnen lassen. Im Übrigen werde die rechnerische Höhe der Klagebegehren außer Streit gestellt.
Erst- und Viertkläger bestritten die eingewendeten Gegenforderungen. Der Erstkläger brachte dazu vor, dass die eingewendete Forderung tituliert sei und sie daher nicht in diesem Verfahren geltend gemacht werden könne. Außerdem sei das Erstgericht zur Entscheidung darüber nicht zuständig.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab und stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Kläger waren bis 1998 bzw 1999 hauptberufliche Außendienstmitarbeiter der Beklagten. Ihr Aufgabengebiet umfasste die Versicherungsvermittlung, die Betreuung eigener und zugewiesener Kunden, den organisatorischen Ausbau des Arbeitsgebietes und die Unterstützung der unterstellten Mitarbeiter (nebenberufliche Mitarbeiter und Inkassoorganisationen). Zur Erfüllung dieser Aufgaben waren den Klägern Gemeindebezirke bzw. Inspektorate zugeordnet, in denen ihnen die Kundenaquisition und die Kundenbetreuung oblag. Neben der Landesdirektion waren in einigen Wiener Bezirken insgesamt fünf Beratungsstellen eingerichtet, die sowohl für die Beklagten als auch für die Außendienstmitarbeiter von Vorteil waren. Die Mitarbeiter waren näher beim Kunden und ersparten sich gegebenenfalls den Weg in die Landesdirektion. Sie konnten ihren Regionalbereich effektiver abdecken. Das Unternehmen war den Kunden gegenüber präsenter.
Alle Kläger waren in der Regel etwa 1 bis 1 1/2 Stunden täglich in den ihnen zugewiesenen Beratungsstellen anwesend. Sie erledigten dort administrative Arbeiten. Weiters hielten sie sich bei Teambesprechungen und bei eingeteiltem Journaldienst in der Beratungsstelle auf. Ansonsten war ihre Zeiteinteilung frei. Eine Verpflichtung zur täglichen Anwesenheit in der Beratungsstelle bestand nicht. Allerdings mussten sich die Außendienstmitarbeiter einmal täglich zumindest telefonisch melden. Jeder Kläger hatte für die Beratungsstelle einen eigenen Schlüssel; lediglich der Viertkläger besaß keinen Schlüssel, weil er keinen wollte.
Alle Kläger benötigten für die Erfüllung ihrer Aufgaben primär ein Handy und einen Handtarif bzw. Psion-Geräte. Weitere technische Hilfsmittel waren für die Ausübung ihres Berufs nicht erforderlich. Das Handy wurde in der Regel von der Beklagten zur Verfügung gestellt; die Kosten seiner Benutzung (auch die Grundgebühr) trugen die Klägers selbst.
Sämtliche Kläger hatten auch in ihren Wohnungen private kleine Büros eingerichtet, die technisch unterschiedlich ausgestattet waren.
Mit 1. 8. 1994 wurde von der Beklagte die interne Richtlinie 110 (“Installation von Faxgeräten, Kopierern und PCs in Beratungsstellen” erlassen, durch die das Kostenbewusstsein bei den Außendienstmitarbeitern gefördert und den Mitarbeitern vermittelt werden sollte, dass weniger Kosten mit einem höheren Umsatz verbunden sein können. Diese Richtlinie hat enthält ua folgende Bestimmungen:
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Im Interesse dieser Bewusstseinsbildung und der Kontrolle der Kosten werden daher die Mitarbeiter des Außendienstes an den laufenden Kosten für Einrichtung der Bürotechnik in Beratungsstellen, insbesondere Kopierern, Fax-Geräten und PCs beteiligt, wenn sie zusätzliche technische Unterstützung in den Beratungsstellen durch Einsatz derartiger Geräte wünschen.
............
2.1. Geräte der Kommunikations- und Büro-Technik können in Beratungsstellen nur installiert werden, wenn die der jeweiligen Beratungsstelle zugeteilten Mitarbeiter des Außendienstes mit der V***** vereinbaren, einen laufenden Beitrag zu den Betriebskosten der Geräte zu leisten. Von dieser Verpflichtung sind Kopierer, Fax-Geräte und PCs betroffen.
........
2.2. Kopierer, Fax-Geräte und PCs können in einer Beratungsstelle nur dann installiert werden, wenn alle zugeteilten Mitarbeiter des angestellten Außendienstes sowie alle Ausschließlichkeitsagenturen zur Leistung eines Kostenbeitrages bereit sind.
.....
2.4. Sind in einer Beratungsstelle Geräte der Bürotechnik aufgrund einer Vereinbarung zur Leistung eines Kostenbeitrages bereits installiert, so ist auch mit neu eintretenden Mitarbeitern vor ihrem Eintritt die Vereinbarung zur Leistung dieses Kostenbeitrags zu treffen. Eine Neueinstellung ohne diese Vereinbarung mit dem eintretenden Mitarbeiter ist nicht möglich. .......
...........
2.6. ....... Eine Zurückziehung der einmal erteilten Zusage zur Übernahme der Kostenbeteiligung durch einzelne Mitarbeiter ohne gemeinsamen Beschluss aller Außendienst-Mitarbeiter einer Beratungsstelle ist nicht möglich. ..........
2.7. Die Beteiligung der Außendienst-Mitarbeiter an den Betriebskosten deckt grundsätzlich die Nutzung der Geräte für Geschäftszwecke. Eine Nutzung der Geräte für private Zwecke ist bei Zustimmung aller Mitarbeiter einer Beratungsstelle möglich.
..........
3.1. .........
Die Höhe der Kostenbeteiligung ist unternehmensweit für alle Mitarbeiter des Außendienstes, die sich zur Kostenbeteiligung entschlossen haben, gleich und ist unabhängig von der Anzahl der einer Beratungsstelle zugeteilten Mitarbeiter. Ebenso ist sie unabhängig von der Art der installierten Geräte und von der Intensität der Nutzung der Geräte. ...........
3.2. Die fixen Sätze der Kostenbeteiligung sind so kalkuliert, dass darin ein Kostenanteil für die “Eigennutzung” der Geräte durch die V***** (z.B. durch den Innendienst der Beratungsstelle) berücksichtigt ist. .......
3.3. Die V***** hat das Recht, die Höhe der Kostenbeteiligung aufgrund der jeweiligen aktuellen Kostenentwicklung neu festzusetzen. ..........
..........
4.1. Die Kostenbeteiligung der Außendienst-Mitarbieter wird grundsätzlich vom Gehalt einbehalten. ..........
4.2. Die Kostenbeteiligung wird grundsätzlich nur für ganze Kalendermonate verrechnet. ..........
4.3. Für die Zeit einer vorübergehenden, kurzfristigen Nichtbenützbarkeit der Geräte wegen eines technischen Defektes, eines Software-Fehlers, wegen Wartungsarbeiten, Störungen im Telefonnetz etc. besteht kein Anspruch auf Refundierung der Kostenbeteiligung. Ebenso besteht kein Anspruch auf Refundierung der Kostenbeteiligung für Zeiten, in denen der jeweilige Mitarbeiter krank, auf Urlaub, auf Schulung bzw. anderweitig verhindert ist.
........... .”
In der Folge wurden unter der Voraussetzung, dass sämtliche Außendienstmitarbeiter einer Beratungsstelle Zustimmungserklärungen abgaben, Faxgeräte, Kopierer und PCs von der Beklagten beschafft. Nach deren Installation wurde den Außendienstmitarbeitern direkt vom Gehalt ein monatlicher Pauschalbetrag von einigen hundert Schilling abgezogen. Allen Klägern war bekannt, dass mit dieser “Faxbeteiligung” auch die private Nutzung von Telefon, PC, Faxgerät und Kopierern rund um die Uhr in den Beratungsstellen erlaubt sei. Darüber hinaus standen solche Geräte den Klägern auch in den Landesdirektionen zur freien Verfügung.
Eine Verpflichtung zur Zustimmung bestand nicht. Den bereits bei der Beklagten tätigen Außendienstmitarbeitern wurde jedoch vom Betriebsrat nahegelegt, ihre Zustimmung zu erteilen. Diejenigen Außendienstmitarbeiter, die die Geräte nützen wollten, versuchten, den anderen Mitarbeitern die Zustimmung zur Richtlinie einzureden. Die Beklagte versuchte mit Überredungs- und Überzeugungstaktik, den Außendienstmitarbeitern die Kostenbeteiligung schmackhaft zu machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte Partei Druck in der Form ausgeübt hat, dass für den Fall der Unterlassung der Zustimmung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gedroht wurde. Für neue Außendienstmitarbeiter war die Zustimmung ein Anstellungserfordernis.
Jeder der Kläger stimmte der Richtlinie schriftlich zu.
Sämtliche Kläger nutzten in der Folge - wenn auch in unterschiedlichem Umfang - den PC, das Faxgerät, den Kopierer und das Telefon, wenn sie in der Beratungsstelle anwesend waren. Der monatliche Gehaltsabzug von im Schnitt rund S 500,- bis S 700,- (teilweise S 900,-) wurde von den Klägern nicht goutiert und war immer wieder Gesprächsthema sowohl mit dem Betriebsrat als auch mit dem direkten Vorgesetzten.
Die Kläger konnten die Kostenbeteiligung steuerrechtlich zu ihrem Vorteil behandeln. Die “Faxbeteiligung” wurde auch bei der Berechnung der Kostensonderbonifikation berücksichtigt. Sie minderte die errechneten Kosten des Außendienstmitarbeiters und war letztlich auch dafür relevant, ob jemand eine Kostensonderbonifikation erhielt oder nicht.
Auf dieser Grundlage vertrat das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen iSd § 879 ABGB nicht erkennbar sei. Die betroffenen Geräte gingen über die übliche Arbeitsausstattung eines Außendienstmitarbeiters hinaus und müssten daher nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Auch sei die Kostenbeteiligung nicht zum ausschließlichen Nutzen der Beklagten. Unzulässiger Druck auf die Mitarbeiter sei nicht erkennbar.Auf dieser Grundlage vertrat das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen iSd Paragraph 879, ABGB nicht erkennbar sei. Die betroffenen Geräte gingen über die übliche Arbeitsausstattung eines Außendienstmitarbeiters hinaus und müssten daher nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Auch sei die Kostenbeteiligung nicht zum ausschließlichen Nutzen der Beklagten. Unzulässiger Druck auf die Mitarbeiter sei nicht erkennbar.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht diese Entscheidung, die in der Abweisung des Klagebegehrens des Viertklägers im Umfang von S 3.500,- unangefochten in Rechtskraft erwuchs, bestätigt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, dass die Vereinbarung über den Abzug der “Faxbeteiligung” nicht sittenwidrig sei. Die hier zu beurteilende Konstellation sei mit Fällen, in denen der Oberste Gerichtshof von einer sittenwidrigen Überwälzung des Arbeitgeberrisikos ausgegangen sei, nicht vergleichbar. Für diese Beurteilung sei wesentlich, dass die aus der Vereinbarung resultierenden Kosten von den Arbeitnehmern beeinflussbar und voraussehbar seien. Auch stehe die Höhe der Einkommen der Kläger mit den abgezogenen Beträgen in keinem auffallenden Missverhältnis.
Die Anschaffung der Geräte, auf die sich im Übrigen der Abzug nicht beziehe, sei nicht ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers gelegen, sondern auch im Interesse der Außendienstmitarbeiter, die im Hinblick auf ihre vorwiegend auf Provisionsbasis erfolgende Entlohnung an effizienter und rascher Arbeit interessiert sein müssten. Dies sei auch daraus ersichtlich, dass arrivierte Mitarbeiter, die zunächst nicht zugestimmt hatten, der Kostenbeteiligung letztlich doch zugestimmt hätten, um neuen Mitarbeitern “nicht ihre Chancen zu verbauen”.
Dem Einwand der Kläger, die private Nutzung der Geräte habe ihnen in Wahrheit keinen Vorteil gebracht und sei großteils gar nicht in Anspruch genommen worden, sei zu entgegnen, dass es ausreiche, wenn der Vorteil der Arbeitnehmer in der Möglichkeit der privaten Nutzung liege.
Dass die Beklagte den Klägern nicht gestattet habe, eigene Geräte in den Beratungsstellen aufzustellen und sich damit den Kostenbeitrag zu ersparen, mache die Regelung nicht sittenwidrig, weil die Arbeit grundsätzlich mit den Mitteln des Arbeitgebers zu leisten sei und ein Rechtsanspruch der Kläger auf Ausgestaltung des Arbeitsplatzes mit eigenen Bürogeräten nicht bestehe.
Ebenso wenig sei der Einwand der Kläger berechtigt, dass auch Innendienstmitarbeiter in den Beratungsstellen tätig seien und die Beklagte für diese die Geräte ohnedies anschaffen müsse. Da die Kostenbeteiligung so kalkuliert sei, dass darin ein Kostenanteil für die Eigennutzung der Geräte durch die Beklagte berücksichtigt sei, liege keine sittenwidrigen Verlagerung der auf den Innendienst entfallenden Bürokosten auf den Außendienst vor.
Auch von einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes wegen einer Ungleichbehandlung von Innen- und Außendienstmitarbeitern bzw. von Mitarbeitern in Wien und Mitarbeitern im ländlichen Raum könne wegen der jeweils unterschiedlichen Gegebenheiten und Voraussetzungen nicht gesprochen werden.
Dass die Kostenbeteiligung gestiegen sei, treffe zwar zu; mangels entsprechender Behauptungen der Kläger sei aber nicht auszuschließen, dass diese Steigerungen durch eine Erhöhung der Anzahl der aufgestellten Geräte ausgelöst worden sei. Es sei auch richtig, dass der für die Eigennutzung der Geräte durch den Innendienst einkalkulierte Anteil nicht transparent sei und dass ein Außendienstmitarbeiter die Geräte in geringerem Maß nutze als ein Innendientsmitabeiter. Auch daraus lasse sich aber eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen nicht ableiten. Gleiches gelte für den Umstand, dass Zeiten einer vorübergehenden kurzfristigen Nichtbenützbarkeit der Geräte am Abzug ebenso wenig änderten, wie krankheits-, urlaubs- oder schulungsbedingte Abwesenheiten der Mitarbeiter.
Der Vorwurf unzulässiger Druckausübung sei durch die Feststellungen nicht gedeckt.
Da keiner der Fälle des § 46 Abs 3 ASGG vorliege und keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG zu beantworten sei, sei die ordentliche Revision nicht zulässig.Da keiner der Fälle des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG vorliege und keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zu beantworten sei, sei die ordentliche Revision nicht zulässig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Stattgebung der noch offenen Klagebegehren abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt.