Die Revisionen sind schon deshalb zulässig, weil dem Berufungsgericht ein mit Nichtigkeit sanktionierter Fehler unterlaufen ist, der aus Gründen der Rechtssicherheit amtswegig aufzugreifen war und damit jedenfalls eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) begründet (RIS-Justiz RS0041896
). Darüber hinaus bedarf die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes iS der Rechtssicherheit auch einer teilweisen Korrektur und Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof.Die Revisionen sind schon deshalb zulässig, weil dem Berufungsgericht ein mit Nichtigkeit sanktionierter Fehler unterlaufen ist, der aus Gründen der Rechtssicherheit amtswegig aufzugreifen war und damit jedenfalls eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) begründet (RIS-Justiz
RS0041896
). Darüber hinaus bedarf die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes iS der Rechtssicherheit auch einer teilweisen Korrektur und Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof.
Beiden Rechtsmitteln kommt (im unterschiedlichen Ausmaß) auch Berechtigung zu.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht in Ansehung eines Teiles des von der klagenden Partei bereits im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen Teilanspruches die hiedurch gemäß § 411 Abs 1 ZPO eingetretene Teilrechtskraft übersehen hat. Die klagende Partei hat nämlich im Berufungsantrag ihrer Berufung (ON 11) ausdrücklich die Abänderung der bekämpften Entscheidung bloß dahin begehrt, dass festgestellt werde, dass die Klagsforderung hinsichtlich der Zinsen seit dem 23. 3. 1996 zu Recht besteht; soweit dieser Rechtsmittelantrag mit der Anfechtungserklärung (Punkt 2.) des Berufungsschriftsatzes in Widerspruch stehen sollte, wonach das Zwischenurteil insoweit angefochten werde, als das Begehren auf Zinsen vor dem 12. 11. 1998 nicht zu Recht bestehe (worunter sohin auch der Zeitraum zwischen dem 15. 3. bis 22. 3. 1996 subsumiert werden könnte), kann der Hinweis genügen, dass es im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren anerkannter Grundsatz ist, dass eine über den Rechtsmittelantrag hinausgehende Anfechtungserklärung nicht weiter beachtlich ist; maßgeblich ist allein der Rechtsmittelantrag als das primäre, die Teilrechtskraft absteckende Rechtsmittelerfordernis (SZ 64/23 mwN; RIS-Justiz RS0049520). Daraus folgt jedoch, dass ein dessen ungeachtet vom Berufungsgericht erfolgter Ausspruch, dass das Zinsenbegehren (aus dem unstrittigen Hauptsachenbetrag von S 806.093) bereits ab 15. 3. 1996 zu Recht bestehe, unzulässig war. Für die Zinsperiode vom 15. 3. 1996 bis 22. 3. 1996 war vielmehr dem Berufungsgericht die Entscheidungskognition durch die mangels Anfechtung eingetretene Teilrechtskraft verwehrt. Dieser Nichtigkeitsgrund (Rechberger in Rechberger, ZPO² Rz 2 zu § 411) war gemäß § 411 Abs 2 ZPO amtswegig aufzugreifen (RIS-Justiz
RS0041896
). Im Revisionsverfahren hingegen strebt die klagende Partei die Wiederherstellung des Ersturteils bloß hinsichtlich der seit 12. 11. 1998 aufgelaufenen Prozesskosten im Ausmaß der Hälfte an; damit ist auch die Abweisung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Abweisung des Zinsen(mehr)begehrens aus S 806.093 seit (richtig) 23. 3. 1996 unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des Klagebegehrens ist somit nur mehr der Anspruch auf Zu-Recht-Bestehen der Hälfte der Prozesskosten seit 12. 11. 1998 sowie hinsichtlich der Zinsen aus S 806.093 seit (richtig) 23. 3. 1996 aufrecht, wohingegen die Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich der Zinsen aus S 806.093 bis (richtig) 22. 3. 1996 ebenfalls unbekämpft blieb und damit gleichfalls rechtskräftig ist.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht in Ansehung eines Teiles des von der klagenden Partei bereits im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen Teilanspruches die hiedurch gemäß Paragraph 411, Absatz eins, ZPO eingetretene Teilrechtskraft übersehen hat. Die klagende Partei hat nämlich im Berufungsantrag ihrer Berufung (ON 11) ausdrücklich die Abänderung der bekämpften Entscheidung bloß dahin begehrt, dass festgestellt werde, dass die Klagsforderung hinsichtlich der Zinsen seit dem 23. 3. 1996 zu Recht besteht; soweit dieser Rechtsmittelantrag mit der Anfechtungserklärung (Punkt 2.) des Berufungsschriftsatzes in Widerspruch stehen sollte, wonach das Zwischenurteil insoweit angefochten werde, als das Begehren auf Zinsen vor dem 12. 11. 1998 nicht zu Recht bestehe (worunter sohin auch der Zeitraum zwischen dem 15. 3. bis 22. 3. 1996 subsumiert werden könnte), kann der Hinweis genügen, dass es im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren anerkannter Grundsatz ist, dass eine über den Rechtsmittelantrag hinausgehende Anfechtungserklärung nicht weiter beachtlich ist; maßgeblich ist allein der Rechtsmittelantrag als das primäre, die Teilrechtskraft absteckende Rechtsmittelerfordernis (SZ 64/23 mwN; RIS-Justiz RS0049520). Daraus folgt jedoch, dass ein dessen ungeachtet vom Berufungsgericht erfolgter Ausspruch, dass das Zinsenbegehren (aus dem unstrittigen Hauptsachenbetrag von S 806.093) bereits ab 15. 3. 1996 zu Recht bestehe, unzulässig war. Für die Zinsperiode vom 15. 3. 1996 bis 22. 3. 1996 war vielmehr dem Berufungsgericht die Entscheidungskognition durch die mangels Anfechtung eingetretene Teilrechtskraft verwehrt. Dieser Nichtigkeitsgrund (Rechberger in Rechberger, ZPO² Rz 2 zu Paragraph 411,) war gemäß Paragraph 411, Absatz 2, ZPO amtswegig aufzugreifen (RIS-Justiz
RS0041896). Im Revisionsverfahren hingegen strebt die klagende Partei die Wiederherstellung des Ersturteils bloß hinsichtlich der seit 12. 11. 1998 aufgelaufenen Prozesskosten im Ausmaß der Hälfte an; damit ist auch die Abweisung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Abweisung des Zinsen(mehr)begehrens aus S 806.093 seit (richtig) 23. 3. 1996 unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des Klagebegehrens ist somit nur mehr der Anspruch auf Zu-Recht-Bestehen der Hälfte der Prozesskosten seit 12. 11. 1998 sowie hinsichtlich der Zinsen aus S 806.093 seit (richtig) 23. 3. 1996 aufrecht, wohingegen die Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich der Zinsen aus S 806.093 bis (richtig) 22. 3. 1996 ebenfalls unbekämpft blieb und damit gleichfalls rechtskräftig ist.
Ebenfalls vorweg ist auch auf die von der klagenden Partei in ihrer Revisionsbeantwortung behauptete fehlende Beschwer bzw das fehlende Revisionsinteresse der beklagten Partei einzugehen. Diese wird einem Rechtsmittelwerber dann abgesprochen, wenn dieser durch die angefochtene Entscheidung nicht in seinem Rechtsschutzbegehren beeinträchtigt ist (Fasching, Lehrbuch² Rz 1710 ff; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 9 f vor § 461). Da durch das Berufungsgericht das Klagebegehren als hinsichtlich der Zinsen aus S 806.093 seit 15. 3. 1996 dem Grunde nach zu Recht bestehend erachtet wurde und die beklagte Partei in ihrem Revisionsantrag die Abweisung des Klagebegehrens insgesamt anstrebt, ist nicht erkennbar, weshalb es ihr demgemäß (und insoweit) am "Revisionsinteresse" mangeln sollte. Die diesbezügliche Argumentation der klagenden Partei ist weder stichhaltig noch inhaltlich nachvollziehbar. Dem darauf gestützten Zurückweisungsantrag des gegnerischen Rechtsmittels kann daher schon aus diesem Grunde nicht gefolgt werden.Ebenfalls vorweg ist auch auf die von der klagenden Partei in ihrer Revisionsbeantwortung behauptete fehlende Beschwer bzw das fehlende Revisionsinteresse der beklagten Partei einzugehen. Diese wird einem Rechtsmittelwerber dann abgesprochen, wenn dieser durch die angefochtene Entscheidung nicht in seinem Rechtsschutzbegehren beeinträchtigt ist (Fasching, Lehrbuch² Rz 1710 ff; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 9 f vor Paragraph 461,). Da durch das Berufungsgericht das Klagebegehren als hinsichtlich der Zinsen aus S 806.093 seit 15. 3. 1996 dem Grunde nach zu Recht bestehend erachtet wurde und die beklagte Partei in ihrem Revisionsantrag die Abweisung des Klagebegehrens insgesamt anstrebt, ist nicht erkennbar, weshalb es ihr demgemäß (und insoweit) am "Revisionsinteresse" mangeln sollte. Die diesbezügliche Argumentation der klagenden Partei ist weder stichhaltig noch inhaltlich nachvollziehbar. Dem darauf gestützten Zurückweisungsantrag des gegnerischen Rechtsmittels kann daher schon aus diesem Grunde nicht gefolgt werden.
In der Sache selbst hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen, wobei es - so wie im Berufungsurteil - auch hier zweckmäßig ist, beide Rechtsmittel (wegen des engen rechtlichen Zusammenhanges der hierin wechselseitig relevierten Rechsfragen) gemeinsam zu behandeln:
Wesen, Rechtsnatur und Auswirkungen der zwischen der klagenden Partei und ihrem Versicherungsnehmer getroffenen Vinkulierungsvereinbarung einerseits sowie dem zwischen dem Versicherungsnehmer und der V***** vereinbarten, von der Klägerin jedoch nicht durchgeführten Verpfändungsvertrag andererseits wurden vom Obersten Gerichtshof in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung 7 Ob 304/99b, welche zwischenzeitlich auch bereits mehrfach veröffentlicht worden ist (JBl 2000, 583 = ÖBA 2000, 927 uam), ausführlich untersucht und geklärt; zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher hierauf verwiesen werden. Demnach kam der Pfandgläubigerin (V*****) das Vorrecht vor der durch die Vinkulierung Bezugsberechtigten (Beklagte) zu (RIS-Justiz RS0080565). Trotzdem hatte die Klägerin an die Letztere und nicht an Erstere geleistet, welcher Transfer vom Berufungsgericht - nach dessen Diktion "an den falschen statt an den richtigen Gläubiger" - somit zutreffend als Kondiktionenfall der condictio indebiti des § 1431 ABGB qualifiziert wurde und demnach die irrtümlich leistende Partei wegen Fehlens eines hiefür tauglichen, zureichenden Rechtsgrundes und damit einer die Zahlung rechtfertigenden Verbindlichkeit zur Rückforderung berechtigt; ob die Klägerin hiebei ihren Irrtum (über den Bestand der Schuld) verschuldet hatte oder (so das Berufungsgericht) aufgrund der "Komplexität der erst vom Obersten Gerichtshof letztendlich geklärten Rechtsfrage (Wirkung der Vinkulierung)" bzw unter dem Druck des der beklagten Partei zustehenden Exekutionstitels samt hieraus gegen die Klägerin als Drittschuldner geführten Exekutionsverfahrens leistete (SZ 43/60; Rummel in Rummel, ABGB² Rz 6 zu § 1431), ist unmaßgeblich (Koziol/Welser II12 273). Auch ein (bloßer) Rechtsirrtum ist relevant (§ 1431 erster Halbsatz ABGB; Honsell/Mader in Schwimann, ABGB² Rz 6 zu § 1431). Die Rechtsgrundlosigkeit dieser der Beklagten so zugekommenen Leistung ist hiebei ohnedies unstrittig - wurde doch von der beklagten Partei schon am 25. 4. 2000 (also noch vor der gegenständlichen Klage) der ihr so rechtsgrundlos zugekommene Betrag von S 806.093 an die V***** als "richtiger Gläubigerin" bezahlt -, sodass insoweit zwischen den nunmehrigen Streitteilen auch von einem "Regressverhältnis" im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 70/60 (auf welche noch näher zurückzukommen sein wird) auszugehen ist.Wesen, Rechtsnatur und Auswirkungen der zwischen der klagenden Partei und ihrem Versicherungsnehmer getroffenen Vinkulierungsvereinbarung einerseits sowie dem zwischen dem Versicherungsnehmer und der V***** vereinbarten, von der Klägerin jedoch nicht durchgeführten Verpfändungsvertrag andererseits wurden vom Obersten Gerichtshof in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung 7 Ob 304/99b, welche zwischenzeitlich auch bereits mehrfach veröffentlicht worden ist (JBl 2000, 583 = ÖBA 2000, 927 uam), ausführlich untersucht und geklärt; zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher hierauf verwiesen werden. Demnach kam der Pfandgläubigerin (V*****) das Vorrecht vor der durch die Vinkulierung Bezugsberechtigten (Beklagte) zu (RIS-Justiz RS0080565). Trotzdem hatte die Klägerin an die Letztere und nicht an Erstere geleistet, welcher Transfer vom Berufungsgericht - nach dessen Diktion "an den falschen statt an den richtigen Gläubiger" - somit zutreffend als Kondiktionenfall der condictio indebiti des Paragraph 1431, ABGB qualifiziert wurde und demnach die irrtümlich leistende Partei wegen Fehlens eines hiefür tauglichen, zureichenden Rechtsgrundes und damit einer die Zahlung rechtfertigenden Verbindlichkeit zur Rückforderung berechtigt; ob die Klägerin hiebei ihren Irrtum (über den Bestand der Schuld) verschuldet hatte oder (so das Berufungsgericht) aufgrund der "Komplexität der erst vom Obersten Gerichtshof letztendlich geklärten Rechtsfrage (Wirkung der Vinkulierung)" bzw unter dem Druck des der beklagten Partei zustehenden Exekutionstitels samt hieraus gegen die Klägerin als Drittschuldner geführten Exekutionsverfahrens leistete (SZ 43/60; Rummel in Rummel, ABGB² Rz 6 zu Paragraph 1431,), ist unmaßgeblich (Koziol/Welser II12 273). Auch ein (bloßer) Rechtsirrtum ist relevant (Paragraph 1431, erster Halbsatz ABGB; Honsell/Mader in Schwimann, ABGB² Rz 6 zu Paragraph 1431,). Die Rechtsgrundlosigkeit dieser der Beklagten so zugekommenen Leistung ist hiebei ohnedies unstrittig - wurde doch von der beklagten Partei schon am 25. 4. 2000 (also noch vor der gegenständlichen Klage) der ihr so rechtsgrundlos zugekommene Betrag von S 806.093 an die V***** als "richtiger Gläubigerin" bezahlt -, sodass insoweit zwischen den nunmehrigen Streitteilen auch von einem "Regressverhältnis" im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 70/60 (auf welche noch näher zurückzukommen sein wird) auszugehen ist.
Gerade um diesen (bereicherungsrechtlichen) Problemkreis ging es jedoch (und zwar nicht bloß vorrangig, sondern geradezu ausschließlich) im Vorverfahren 1 Cg 89/98k des Landesgerichtes Eisenstadt. Dieser Vorprozess diente nicht nur der Klärung dieser maßgeblichen Rechtsfrage (des wahren Bevorrechteten auf den Anspruch des Versicherungsnehmers aus dessen Lebensversicherungsvertrag), sondern auch der dafür maßgeblichen Klärung des Sachverhaltes - dies schon deshalb, weil er die dort beklagte (und hier klagende) Partei das gegen sie erhobene Klagebegehren nicht bloß mit rechtlichen Argumenten bekämpft (im Übrigen jedoch sachverhaltsmäßig außer Streit gestellt), sondern vielmehr auch sachlich (insbesondere durch Bestreitung einer überhaupt rechtswirksamen Verpfändung) bestritten hatte (s hiezu auch die Zusammenfassung des beiderseitigen Vorbringens in der Entscheidung 7 Ob 304/99b). Mit dieser Maßgabe sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes in S 9 (AS 89) seiner Entscheidung zu verstehen (und aktenmäßig gedeckt), sodass zwar der von der klagenden Partei darauf gestützte Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO) hiedurch nicht erfüllt wird - was gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner weitergehenden Begründung bedarf -, jedoch die darauf fußende rechtliche conclusio, es sei in diesem (präjudiziellen) Vorverfahren nicht auch um Tatsachen gegangen, nicht geteilt werden kann. Seit der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 2123/96d (SZ 70/60; Rechtsprechung seither zusammengefasst in RIS-Justiz RS0107338) ist davon auszugehen, dass sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils auf den einfachen Nebenintervenienten sowie denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, auch insoweit erstrecken, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen; in diesem Rahmen sind sie also an ihre Rechtsposition belastende Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden. In den Entscheidungen 1 Ob 242/97p (SZ 70/200), 6 Ob 324/97h (SZ 70/241), 4 Ob 313/00h (EvBl 2001/111) und zuletzt 7 Ob 30/02s (unveröffentlicht) führte der Oberste Gerichtshof hiezu weiter aus, dass auch die Prozesskosten eines solchen Vorprozesses - einschließlich des vom Regressberechtigten im Prozess an den Geschädigten gezahlten Verzögerungsschadens (SZ 70/241) - als typische Folge der unterlassenen Streithilfe zu qualifizieren und insoweit von der Interventionswirkung der Streitverkündung im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senates umfasst sind; dies bedeutet freilich nicht, dass der Regresskläger die Kosten dieses Vorprozesses unabhängig von Haftungsgründen, die in seine eigene Verantwortungssphäre fallen, auch zur Gänze auf die beklagte Partei überwälzen kann. Davon abgesehen, gilt die Bindung des Regresspflichtigen an die seine Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Vorprozess sowohl hinsichtlich der nunmehr regressierenden Hauptpartei des Vorprozesses selbst entstandenen als auch der dem dort obsiegenden Prozessgegner ersetzten Kosten erst ab dem Zeitpunkt der Streitverkündung (1 Ob 232/99w; 4 Ob 62/01y; 7 Ob 30/02s; RIS-Justiz RS0112478).Gerade um diesen (bereicherungsrechtlichen) Problemkreis ging es jedoch (und zwar nicht bloß vorrangig, sondern geradezu ausschließlich) im Vorverfahren 1 Cg 89/98k des Landesgerichtes Eisenstadt. Dieser Vorprozess diente nicht nur der Klärung dieser maßgeblichen Rechtsfrage (des wahren Bevorrechteten auf den Anspruch des Versicherungsnehmers aus dessen Lebensversicherungsvertrag), sondern auch der dafür maßgeblichen Klärung des Sachverhaltes - dies schon deshalb, weil er die dort beklagte (und hier klagende) Partei das gegen sie erhobene Klagebegehren nicht bloß mit rechtlichen Argumenten bekämpft (im Übrigen jedoch sachverhaltsmäßig außer Streit gestellt), sondern vielmehr auch sachlich (insbesondere durch Bestreitung einer überhaupt rechtswirksamen Verpfändung) bestritten hatte (s hiezu auch die Zusammenfassung des beiderseitigen Vorbringens in der Entscheidung 7 Ob 304/99b). Mit dieser Maßgabe sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes in S 9 (AS 89) seiner Entscheidung zu verstehen (und aktenmäßig gedeckt), sodass zwar der von der klagenden Partei darauf gestützte Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) hiedurch nicht erfüllt wird - was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner weitergehenden Begründung bedarf -, jedoch die darauf fußende rechtliche conclusio, es sei in diesem (präjudiziellen) Vorverfahren nicht auch um Tatsachen gegangen, nicht geteilt werden kann. Seit der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 2123/96d (SZ 70/60; Rechtsprechung seither zusammengefasst in RIS-Justiz RS0107338) ist davon auszugehen, dass sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils auf den einfachen Nebenintervenienten sowie denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, auch insoweit erstrecken, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen; in diesem Rahmen sind sie also an ihre Rechtsposition belastende Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden. In den Entscheidungen 1 Ob 242/97p (SZ 70/200), 6 Ob 324/97h (SZ 70/241), 4 Ob 313/00h (EvBl 2001/111) und zuletzt 7 Ob 30/02s (unveröffentlicht) führte der Oberste Gerichtshof hiezu weiter aus, dass auch die Prozesskosten eines solchen Vorprozesses - einschließlich des vom Regressberechtigten im Prozess an den Geschädigten gezahlten Verzögerungsschadens (SZ 70/241) - als typische Folge der unterlassenen Streithilfe zu qualifizieren und insoweit von der Interventionswirkung der Streitverkündung im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senates umfasst sind; dies bedeutet freilich nicht, dass der Regresskläger die Kosten dieses Vorprozesses unabhängig von Haftungsgründen, die in seine eigene Verantwortungssphäre fallen, auch zur Gänze auf die beklagte Partei überwälzen kann. Davon abgesehen, gilt die Bindung des Regresspflichtigen an die seine Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Vorprozess sowohl hinsichtlich der nunmehr regressierenden Hauptpartei des Vorprozesses selbst entstandenen als auch der dem dort obsiegenden Prozessgegner ersetzten Kosten erst ab dem Zeitpunkt der Streitverkündung (1 Ob 232/99w; 4 Ob 62/01y; 7 Ob 30/02s; RIS-Justiz RS0112478).
Als materiell-rechtliche Grundlage eines solchen Regressanspruches dient bei derartigen Fallkonstellationen nach dieser nunmehr herrschenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, in deren Rahmen die (später) beklagte Partei gehalten und verpflichtet gewesen wäre, der (später) klagenden Partei im Vorprozess Streithilfe zu leisten. Eine solche Rechtspflicht folgt hier bereits aus dem Umstand, dass die beklagte Partei ja nicht nur als Kreditgeberin Begünstigte der erfolgten Vinkulierungsvereinbarung, sondern auch Initiatorin dieser Besicherung gewesen war (Seite 7 des Ersturteils im Vorverfahren 1 Cg 89/98k Landesgericht Eisenstadt), weshalb sie schon im Interesse einer besseren Beurteilung der Prozesschancen der Klägerin als Beklagte des Vorprozesses im Verhältnis zur gegnerischen Pfandgläubigerin gegenüber der (zeitlich prioritären, jedoch letztlich rangmäßig schwächeren) Vinkulargläubigerin zur unterstützenden Streithilfe verpflichtet gewesen wäre. Dass im Übrigen - nämlich im Falle einer Hinterlegung des von der nunmehr beklagten Partei seinerzeit exekutiv betriebenen Betrages samt nachfolgendem Prätendentenstreit zwischen den jeweils die Ausfolgung anstrebenden Gläubiger-(Pfand-/Vinkulierungs-)konkurrenten - die beklagte Partei (ausgehend vom nunmehrigen Kenntnisstand der rechtlichen Beurteilung laut 7 Ob 304/99b) unterlegen und (ebenfalls) kostenersatzfällig geworden wäre, sei in diesem Zusammenhang nur der Vollständigkeit halber letztlich nicht unerwähnt.
Ausgehend von allen diesen Grundsätzen zeigt sich die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes. Von der Interventionswirkung der Streitverkündung (Strohmayer, Urteilswirkungen [2001], Rz 208 und 221 spricht insoweit von einer "durch die Streitverkündung geschaffenen Drittrechtskraftwirkung") ist daher auch für die vorliegende Fallgestaltung auszugehen. Damit ist aber auch der gerade darauf gestützte Einwand der Beklagten in ihrer Revision, die Klage habe sich ausdrücklich und ausschließlich nur auf diesen Rechtsgrund gestützt, sodass deren Begehren nicht auch aus einem anderen Rechtsgrund stattgegeben werden dürfte, wogegen das Berufungsgericht verstoßen und damit den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 503 Z 2 ZPO erfüllt habe, von vornherein obsolet (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Sie erfasst auch - wie der Oberste Gerichtshof inzwischen mehrfach klargestellt hat - nicht bloß Regressverhältnisse (im engeren Sinne) zwischen Solidarschuldnern, sondern auch sonstige materiellrechtliche Rechtsverhältnisse und Sonderrechtsbeziehungen (etwa SZ 70/200; 4 Ob 72/01v). Lediglich dann, wenn eine Beteiligung am Vorverfahren durch den nunmehr mit der Bindungswirkung belastender Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses in seiner Rechtsposition betroffenen Beklagten unmöglich war, etwa weil ihm gar nicht der Streit verkündet wurde, oder diese Streitverkündung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Haftung des (nunmehr regressierenden Klägers) dem Grunde nach bereits durch ein Zwischenurteil feststand (1 Ob 257/98w), oder der angestrebte Beitritt als Nebenintervenient (etwa mangels ausreichender Bescheinigung des rechtlichen Interesses) vom Gericht des Vorprozesses abgelehnt wurde (6 Ob 336/97y), würde die Interventionswirkung nicht greifen (können); solche Fallkonstellationen liegen hier jedoch ohnedies nicht vor. Der Umstand, dass die hier beklagte Partei trotz Streitverkündung sogleich mit der Klagebeantwortung ihren Beitritt als Nebenintervenientin nicht in raschest möglicher zeitlicher Abfolge des ihr zugekommenen Beitrittsschriftsatzes, sondern im Gegenteil überhaupt nicht erklärt hatte, kann sie sich auch nicht im Lichte der zeitlich knapp aufeinanderfolgenden Verständigung samt Streitverhandlung mit Schluss der Verhandlung erster Instanz hievon exkulpieren oder dispensieren. Denn einerseits verstrich nach den Feststellungen zwischen Verständigung und Weiterleitung an ihren Rechtsanwalt immerhin eine Woche (11. bis 18. 11. 1998), wobei auch unerfindlich (und auch gar nicht näher begründet worden) ist, wieso weder im Rechtsmittelverfahren des dortigen ersten Rechtsganges (§ 18 Abs 1 ZPO) noch nach dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes gegen das (klagestattgebende) Ersturteil im zweiten Rechtsgang ein Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der dort beklagten (hier klagenden) Partei versucht und erreicht wurde. Diese Nachlässigkeiten können damit auch nicht mit der Unterlassung einer Ladung zur Streitverhandlung vom 23. 11. 1998 gerechtfertigt werden. Daraus folgt jedoch, dass der Rückforderungsanspruch der Klägerin sowohl hinsichtlich der Kosten des Vorprozesses als auch des geltend gemachten Zinsenersatzes dem Grunde nach - mit Maßgabe der weiter oben bereits detailliert dargestellten TeilrechtskrafteinschränkungenAusgehend von allen diesen Grundsätzen zeigt sich die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes. Von der Interventionswirkung der Streitverkündung (Strohmayer, Urteilswirkungen [2001], Rz 208 und 221 spricht insoweit von einer "durch die Streitverkündung geschaffenen Drittrechtskraftwirkung") ist daher auch für die vorliegende Fallgestaltung auszugehen. Damit ist aber auch der gerade darauf gestützte Einwand der Beklagten in ihrer Revision, die Klage habe sich ausdrücklich und ausschließlich nur auf diesen Rechtsgrund gestützt, sodass deren Begehren nicht auch aus einem anderen Rechtsgrund stattgegeben werden dürfte, wogegen das Berufungsgericht verstoßen und damit den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO erfüllt habe, von vornherein obsolet (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Sie erfasst auch - wie der Oberste Gerichtshof inzwischen mehrfach klargestellt hat - nicht bloß Regressverhältnisse (im engeren Sinne) zwischen Solidarschuldnern, sondern auch sonstige materiellrechtliche Rechtsverhältnisse und Sonderrechtsbeziehungen (etwa SZ 70/200; 4 Ob 72/01v). Lediglich dann, wenn eine Beteiligung am Vorverfahren durch den nunmehr mit der Bindungswirkung belastender Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses in seiner Rechtsposition betroffenen Beklagten unmöglich war, etwa weil ihm gar nicht der Streit verkündet wurde, oder diese Streitverkündung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Haftung des (nunmehr regressierenden Klägers) dem Grunde nach bereits durch ein Zwischenurteil feststand (1 Ob 257/98w), oder der angestrebte Beitritt als Nebenintervenient (etwa mangels ausreichender Bescheinigung des rechtlichen Interesses) vom Gericht des Vorprozesses abgelehnt wurde (6 Ob 336/97y), würde die Interventionswirkung nicht greifen (können); solche Fallkonstellationen liegen hier jedoch ohnedies nicht vor. Der Umstand, dass die hier beklagte Partei trotz Streitverkündung sogleich mit der Klagebeantwortung ihren Beitritt als Nebenintervenientin nicht in raschest möglicher zeitlicher Abfolge des ihr zugekommenen Beitrittsschriftsatzes, sondern im Gegenteil überhaupt nicht erklärt hatte, kann sie sich auch nicht im Lichte der zeitlich knapp aufeinanderfolgenden Verständigung samt Streitverhandlung mit Schluss der Verhandlung erster Instanz hievon exkulpieren oder dispensieren. Denn einerseits verstrich nach den Feststellungen zwischen Verständigung und Weiterleitung an ihren Rechtsanwalt immerhin eine Woche (11. bis 18. 11. 1998), wobei auch unerfindlich (und auch gar nicht näher begründet worden) ist, wieso weder im Rechtsmittelverfahren des dortigen ersten Rechtsganges (Paragraph 18, Absatz eins, ZPO) noch nach dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes gegen das (klagestattgebende) Ersturteil im zweiten Rechtsgang ein Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der dort beklagten (hier klagenden) Partei versucht und erreicht wurde. Diese Nachlässigkeiten können damit auch nicht mit der Unterlassung einer Ladung zur Streitverhandlung vom 23. 11. 1998 gerechtfertigt werden. Daraus folgt jedoch, dass der Rückforderungsanspruch der Klägerin sowohl hinsichtlich der Kosten des Vorprozesses als auch des geltend gemachten Zinsenersatzes dem Grunde nach - mit Maßgabe der weiter oben bereits detailliert dargestellten Teilrechtskrafteinschränkungen
zu Recht besteht. Von den Prozesskosten sind hiebei nur mehr die hälftigen seit 12. 11. 1998 (Tag nach Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes - ON 2 des Voraktes) strittig; hinsichtlich der Zinsen aus dem (der Höhe nach unstrittigen) Hauptsachenbetrag von S 806.093 ist nur mehr jener seit 23. 3. 1996 aufrecht. Dieser Fälligkeitszeitpunkt ergibt sich - insoweit wiederum dem Berufungsgericht folgend - schon aus dem bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkt des § 1431 iVm § 1333 ABGB (SZ 60/213; SZ 64/47) zufolge der zeitlich davor (15. 3. 1996) erfolgten - rechtsgrundlosenzu Recht besteht. Von den Prozesskosten sind hiebei nur mehr die hälftigen seit 12. 11. 1998 (Tag nach Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes - ON 2 des Voraktes) strittig; hinsichtlich der Zinsen aus dem (der Höhe nach unstrittigen) Hauptsachenbetrag von S 806.093 ist nur mehr jener seit 23. 3. 1996 aufrecht. Dieser Fälligkeitszeitpunkt ergibt sich - insoweit wiederum dem Berufungsgericht folgend - schon aus dem bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkt des Paragraph 1431, in Verbindung mit Paragraph 1333, ABGB (SZ 60/213; SZ 64/47) zufolge der zeitlich davor (15. 3. 1996) erfolgten - rechtsgrundlosen
Überweisung dieses Kapitalbetrages an die (insoweit unrechtmäßig bereicherte) Beklagte, weshalb ihr diese die entsprechenden Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen (höhere wurden nie begehrt) als Abgeltung jenes Nutzens, den sie als Empfängerin der rückgeforderten rechtsgrundlosen Leistung erzielen konnte, zu ersetzen hat.
Damit war der Revision der klagenden Partei Folge, jener der beklagten Partei hingegen bloß im Umfang des von der Nichtigkeit betroffenen Zeitraumes zwischen dem 15. und 22. 3. 1996 Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt ist in §§ 52, 393 Abs 4 ZPO begründet.Der Kostenvorbehalt ist in Paragraphen 52, 393, Absatz 4, ZPO begründet.