Erstmals im Revisionsrekursverfahren zeigt die Antragsgegnerin eine Nichtigkeit des Verfahrens auf, die darin gelegen sei, dass zu 7 C 1104/99h des Bezirksgerichtes Josefstadt der Antragsteller mit Versäumungsurteil vom 2. 12. 1999 schuldig erkannt worden sei, ihr die Mietzinse für September und Oktober 1999 in Höhe von S 16.716,59 zu bezahlen und das Bestandobjekt geräumt zu übergeben. Dieses Versäumungsurteil sei am 10. 1. 2000 in Rechtskraft erwachsen, welcher Umstand der Antragsgegnerin erst durch Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes zu 40 R 194/01b des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht am 5. 10. 2001 klar geworden sei, weil damit eine Berufung wegen Verspätung zurückgewiesen worden sei. Die Rechtskraft dieser Entscheidung stehe hinsichtlich der Monate September und Oktober 1999 einer Überprüfung der zulässigen Höhe dieser Mietzinse im gegenständlichen Außerstreitverfahren entgegen.
Dazu hat der erkennende Senat Folgendes erwogen:
Nur bei Vorliegen einer bindenden, die Nichtigkeit verneinenden Entscheidung der Vorinstanzen kann eine Nichtigkeit im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Ist dies nicht der Fall und schlägt die Nichtigkeit erster Instanz auf das Verfahren zweiter Instanz durch, dann kann diese Nichtigkeit, wie sich aus § 510 Abs 2 ZPO ergibt, noch in der Revision bzw im Revisionsrekurs geltend gemacht werden und müsste auch von Amts wegen berücksichtigt werden (Kodek in Rechberger2 Rz 2 zu § 503 ZPO. Die von der Rechtsmittelwerberin angezogene Nichtigkeit der Bindungswirkung und Rechtskraft (§ 411 Abs 2 ZPO) ist zwar nicht in § 477 ZPO geregelt, aber doch mit Nichtigkeitssanktion versehen (vgl Kodek in Rechberger2 Rz 1 zu § 477 ZPO; Rz 3 zu § 411 ZPO mwN). Insofern wird im Fall einer Nichtigkeit infolge Verstoßes gegen Bindungswirkung und Rechtskraft auch eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO begründet.Nur bei Vorliegen einer bindenden, die Nichtigkeit verneinenden Entscheidung der Vorinstanzen kann eine Nichtigkeit im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Ist dies nicht der Fall und schlägt die Nichtigkeit erster Instanz auf das Verfahren zweiter Instanz durch, dann kann diese Nichtigkeit, wie sich aus Paragraph 510, Absatz 2, ZPO ergibt, noch in der Revision bzw im Revisionsrekurs geltend gemacht werden und müsste auch von Amts wegen berücksichtigt werden (Kodek in Rechberger2 Rz 2 zu Paragraph 503, ZPO. Die von der Rechtsmittelwerberin angezogene Nichtigkeit der Bindungswirkung und Rechtskraft (Paragraph 411, Absatz 2, ZPO) ist zwar nicht in Paragraph 477, ZPO geregelt, aber doch mit Nichtigkeitssanktion versehen vergleiche Kodek in Rechberger2 Rz 1 zu Paragraph 477, ZPO; Rz 3 zu Paragraph 411, ZPO mwN). Insofern wird im Fall einer Nichtigkeit infolge Verstoßes gegen Bindungswirkung und Rechtskraft auch eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO begründet.
Über die Mietzinszahlungsverpflichtung des Antragstellers wurde, soweit davon die Monate September und Oktober 1999 betroffen sind, im Verfahren 7 C 1104/99h des Bezirksgerichtes Josefstadt rechtskräftig entschieden. Diese Entscheidung trifft nicht nur den Grund, sondern auch die Höhe des Anspruches. Ein Eingriff in die Rechtskraft dieser Entscheidung insofern, als nun eine Neufestsetzung des zulässigen Hauptmietzinses für die Monate September und Oktober 1999 erfolgen könnte, ist daher ausgeschlossen. In Wahrnehmung dieser Nichtigkeit war das entsprechende Begehren des Antragstellers zurückzuweisen. Diese Nichtigkeit betrifft jedoch nicht Zeitäume vor und nach jenen, die vom rechtskräftigen Urteil umfasst sind. Für solche Zeiträume stellt die Beurteilung der Zulässigkeit des begehrten Mietzinses nur eine Vorfrage dar, deren Beurteilung keine Bindungswirkung für andere Zeiträume umfasst (MietSlg 48.646; 5 Ob 12/99x mit Darstellung der Lehre und Rechtsprechung zur Bindungsjudikatur; 5 Ob 2267/96k; RIS-Justiz RS0102102).
Die vom Revisionsrekurswerber zur Frage der Einordnung der Wohnung in die Ausstattungskategorie C getätigten Ausführungen hat das Rekursgericht zutreffend bereits verworfen. War aus den verfahrenseinleitenden Antrag bereits zu erkennen, dass der Antragsteller begehrt, die gesamten ihm seit Vertragsabschluss im Jahr 1998 vorgeschriebenen Mietzinse zu überprüfen, so ist die zwingende Prozessvoraussetzung der Anrufung der Schlichtungsstelle zu bejahen. Eine Benennung der Monate stellt dann keine unzulässige Präzisierung oder Erweiterung des Sachantrags dar.
Dass für das Fehlen eines zeitgemäßen Standards einer Badegelegenheit keine Bemängelungspflicht besteht, entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (WoBl 1988/37; MietSlg 45.282; RIS-Justiz RS0069776).
Infolge Neuerungsverbots ist es der Revisionsrekurswerberin nicht mehr möglich, erstmals im Revisionsrekurs mit der Zulässigkeit von Zuschlägen zum Richtwertmietzins zu argumentieren.
Zutreffend ist allerdings die Argumentation, dass mit Rechtskraft des zu 7 C 1104/99h des Bezirksgerichtes Josefstadt ergangenen Urteils, somit mit 10. 1. 2000, das Bestandverhältnis zwischen den Parteien aufgelöst ist und für danachliegende Zeiträume eine Feststellung der Überschreitung von Hauptmietzinsvorschreibungen nicht mehr in Betracht kommt.
Tatsächlich schuldet der Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverhältnisses Benützungsentgelt, nicht aber Hauptmietzins, sodass die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Überprüfung von Hauptmietzinsvorschreibungen in einem Verfahren nach § 37 MRG nicht mehr vorliegen. Das hatte zur Abweisung des Überschreitungsbegehrens für Zeiträume nach Februar 2000 zu führen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Tatsächlich schuldet der Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverhältnisses Benützungsentgelt, nicht aber Hauptmietzins, sodass die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Überprüfung von Hauptmietzinsvorschreibungen in einem Verfahren nach Paragraph 37, MRG nicht mehr vorliegen. Das hatte zur Abweisung des Überschreitungsbegehrens für Zeiträume nach Februar 2000 zu führen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.