Begründung:
Der am 21. 8. 1999 geborene Minderjährige ist österreichischer Staatsbürger. Sein außerehelicher Vater ist deutscher Staatsbürger, seine Mutter Österreicherin mit Wohnsitz in Österreich, wo das Kind auch lebt.
Am 21. 9. 2000 stellte der Unterhaltssachwalter den Antrag auf Verpflichtung des Vaters zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von S 1.800 ab 1. 5. 2000. Der Vater, der teilweise inhaftiert gewesen sei, beziehe Sozialhilfe und überdies ein Kindergeld von monatlich DM 270; er sei verpflichtet, seine Kräfte entsprechend anzuspannen, um ehestmöglich eine Arbeit zu bekommen.
Nachdem in einem zeitgleich beim Erstgericht behängenden Verfahren zur Feststellung der unehelichen Vaterschaft und des Unterhalts (3 C 231/00p) ein Rechtshilfeersuchen des Erstgerichtes ua zur niederschriftlichen Befragung des Vaters (dort als Beklagter) auch zur Unterhaltsforderung gegenüber seinem minderjährigen Sohn unerledigt retourniert worden war, weil der Genannte laut Rückleitungsnote des deutschen Amtsgerichtes Kamen trotz mehrfacher Versuche samt Verhängung eines Ordnungsgeldes und schließlich auch eines Vorführversuches am 10. 11. 2000 nicht stellig gemacht habe werden können (Unterlagen in ON 2), sah das Erstgericht in der vorliegenden Pflegschaftssache von jeglicher weiteren Beweisaufnahme, insbesondere Versuchen, eine (neue) ladungsfähige Anschrift des Vaters zu ermitteln und diesem den Unterhaltsfestsetzungsantrag überhaupt zuzustellen, ab; vielmehr verpflichtete es sogleich mit Beschluss vom 4. 1. 2001 den Vater antragsgemäß zur Zahlung des begehrten monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 1.800 rückwirkend ab 1. 5. 2000. Der zugesprochene Betrag liege unter dem Regelbedarf für Kinder bis zu drei Jahren (derzeit S 2.030 netto), entspreche dem von ihm (laut Mitteilung des Unterhaltssachwalters) bezogenen Kindergeld und wäre letztlich auch bei Anwendung der Anspannungstheorie gerechtfertigt.
Über Rekurs des Vaters, dem die Entscheidung in der Strafvollzugsanstalt Hamm, in welcher er seit 1. 11. 2000 (bis voraussichtlich 1. 11. 2001) eine Strafhaft zu verbüßen hat, zugestellt worden war, wurde er noch vor Vorlage seines Rechtsmittels an das Rekursgericht mit weiterem Beschluss des Erstgerichtes - diesfalls im Einvernehmen mit dem Unterhaltssachwalter - für die Dauer seiner Inhaftierung vom 1. 11. 2000 bis 31. 10. 2001 von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem minderjährigen Sohn (rechtskräftig) befreit.
Das Rekursgericht gab dem hierauf vorgelegten Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei. Das Rekursgericht schloss sich der Auffassung des Erstgerichtes über den Bezug eines auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage anrechenbaren Kindergeldes durch den Rekurswerber in Höhe von monatlich DM 270 sowie ab Juni 2000 auch einer Sozialhilfe von zusätzlich DM 168 an und führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus, dass es in Anbetracht der Zielsetzungen des Kindergeldes (vergleichbar der österreichischen Familienbeihilfe) sachgerecht sei, den Vater zumindest in Höhe desselben zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages zu verpflichten. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erkannt, weil für die über den Einzelfall hinausgehende bedeutsame Frage, ob ein Unterhaltspflichtiger, der Familienbeihilfe bezieht, ohne die Betreuung eines Kindes auch tatsächlich durchzuführen, jedenfalls in Höhe dieses Bezuges zu einer Unterhaltsleistung zu verpflichten sei, keine höchstgerichtliche Judikatur habe aufgefunden werden können.Das Rekursgericht gab dem hierauf vorgelegten Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig sei. Das Rekursgericht schloss sich der Auffassung des Erstgerichtes über den Bezug eines auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage anrechenbaren Kindergeldes durch den Rekurswerber in Höhe von monatlich DM 270 sowie ab Juni 2000 auch einer Sozialhilfe von zusätzlich DM 168 an und führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus, dass es in Anbetracht der Zielsetzungen des Kindergeldes (vergleichbar der österreichischen Familienbeihilfe) sachgerecht sei, den Vater zumindest in Höhe desselben zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages zu verpflichten. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erkannt, weil für die über den Einzelfall hinausgehende bedeutsame Frage, ob ein Unterhaltspflichtiger, der Familienbeihilfe bezieht, ohne die Betreuung eines Kindes auch tatsächlich durchzuführen, jedenfalls in Höhe dieses Bezuges zu einer Unterhaltsleistung zu verpflichten sei, keine höchstgerichtliche Judikatur habe aufgefunden werden können.
Gegen diese Entscheidung richtet sich das vom Vater als "Revision" (richtig: Revisionsrekurs) bezeichnete Rechtsmittel mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss "in seinem Sinne" (gemeint: im Sinne einer Abweisung des Unterhaltsfestsetzungsbegehrens) abzuändern. Inhaltlich wird hiezu - wie bereits sinngemäß im Rekurs - nochmals wiederholt, dass der im Sozialhilfebescheid der Stadt Bergkamen ausgewiesene Kindergeldbezug nichts mit seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem österreichischen außerehelichen Sohn zu tun habe, sondern vielmehr seine eigene Mutter, die für ihn kindergeldberechtigt (gewesen) sei, betreffe.